LVwG T LVwG-2024/14/0331-1

LVwG-2024/14/0331-1State Administrative CourtFeb 26, 2024

Regest

Vergütung Verdienstentgang;<br/>mittelbare Betroffenheit;<br/>Beschwerdevorentscheidung;<br/>Vorlageantrag;<br/>Kognitionsbefugnis;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/0331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.14.0331.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 20.11.2022, *** (Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2023), betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde – gegen Spruchpunkt I.2 (Beherbergungsbetrieb für 15.3.2020 und 16.3.2020) und gegen Spruchpunkt II (Gastronomiebetrieb für 15.3.2020 und 16.3.2020) des angefochtenen Bescheides – wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung (Beherbergungsbetrieb und Gastronomiebetrieb für 15.3.2020 und 16.3.2020) bestätigt.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit Spruchpunkt I.1 des angefochtenen Bescheids erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH Z-123 aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebs AA in Y von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 248.319,60 zu.

Mit Spruchpunkt I.2 wies die belangte Behörde das beantragte Mehrbegehren für 15.3.2020 und 16.3.2020 von € 19.397,62 aufgrund der Schließung dieses Beherbergungsbetriebs gemäß § 32 EpiG iVm VO-BH Z-123 ab.

Mit Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs vom 15.3.2020 bis 25.3.2020 aufgrund der Schließung des Gastgewerbebetriebs im AA gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH Z-123, sowie § 1 und 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 16, als unbegründet ab.

B. Beschwerde

In der gegen den gesamten Inhalt des Bescheids gerichteten Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst –, durch die vom Verfassungsgerichtshof erklärte Nichtanwendbarkeit des § 3 COVID-19-MV-96 stehe der Beschwerdeführerin für 17.3.2020 bis 25.3.2020 sehr wohl eine Vergütung des Verdienstentgangs ihres Gastronomiebetriebs gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zu. Darüber hinaus stehe ihr für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 26.3.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang ihres Gastronomiebetriebs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu, da zu dieser Zeit auf das Epidemiegesetz gestützte Verkehrsbeschränkungen verordnet gewesen seien. Die VO-BH Z-123 habe von 17.3.2020 bis 25.3.2020 ein Besuchsverbot von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken angeordnet, die VO-BH Z-129 ein Verlassen sämtlicher Ortschaften von 15.3.2020 bis 19.3.2020 verboten. Dies seien Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 24 EpiG gewesen. Die von der belangten Behörde für das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geforderte unmittelbare Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung treffe nicht zu. Erstens sei dies keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Zweitens würde diese Interpretationen den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führen. § 24 EpiG biete keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Beschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen. Somit stehe der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine weitere Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für ihren Beherbergungsmischbetrieb für 15.3.2020 und 16.3.2020 (aufgrund der VO-BH Z-129) zu.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass ihr eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Beherbergungsbetrieb für 15.3.2020 und 16.3.2020 zuerkannt wird und Spruchpunkt II dahingehend zu ändern, dass ihr eine Vergütung des Verdienstentgangs auch für 15.3.2020 und 16.3.2020 zuerkannt wird, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

In der Verbesserung vom 9.1.2023 hielt die Beschwerdeführerin die Beschwerdeanträge der Beschwerde unverändert aufrecht und beantragte – dies vorausschickend – hinsichtlich des Gastronomiebereich den Verdienstentgang von 15.3.2020 bis 25.3.2020 von € 35.316,27, in eventu von 17.3.2020 bis 25.3.2020 von € 28.895,13 zuzuerkennen und auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen.

C. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und änderte den Spruch dahingehend, dass – wiederum zusammengefasst – in Spruchpunkt 1 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH Z-123 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereichs im AA von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 28.895,13 zu erkannt wird. In Spruchpunkt 2 wurde das Mehrbegehren von € 54.559,51 für den Beherbergungsbereich und € 6.421,14 für den Gastronomiebereich für 15.3.2020 und 16.3.2020 gemäß VO-BH Z-123, 129, 156 und 184 sowie § 1 und 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 16, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnung, abgewiesen.

D. Vorlageantrag

Im ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag wird – abermals zusammengefasst – aufgrund der Abweisung des Mehrbegehrens für 15.3.2020 und 16.3.2020 die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts 2 der Beschwerdevorentscheidung beantragt.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb „AA“ in Y (Bezirk Z-Land) und dort auch einen Gastronomiebetrieb. Von 17.3.2020 bis einschließlich 25.3.2020 war sie gehindert, diesen zu betreiben.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/23)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20 (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24 Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] in der nunmehr geltenden Fassung 2023/695)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20 (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24 (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. …

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z Land

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden Bezirk Z-Land (VO-BH Z-123, Bote für Tirol 14.3.2020, 10b/2020, 123)

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Z-Land sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z-Land verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Z-Land sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Für die Bewohner der Gemeinden des Bezirkes Z-Land sowie für die in diesen aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z-Land über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 123 (VO-BH Z-184 (Bote für Tirol 26.3.2020 12a/2020, 184)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr. 123/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z-Land nach dem Epidemiegesetz 1950 (VO-BH Z-129, Bote für Tirol 15.3.2020, 10c/2020, 129)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Imst nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950, in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk Imst, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 129/2020, aufgehoben wird (VO-BH Z-156, Bote für Tirol 19.3.2020, 10c/2020, 156)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 129/2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z-Land sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.)

V.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin erstens aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebs von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung des Verdienstentgangs von € 248.319,60 zu, wies aber zweitens das Mehrbegehren für 15.3.2020 und 16.3.2020 von € 19.397,62 ab. Drittens wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung von 15.3.2020 bis 25.3.2020 aufgrund der Schließung des Gastgewerbebetriebs als unbegründet ab.

Aufgrund der ausdrücklich gegen den gesamten Inhalt gerichteten Beschwerde änderte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung den (gesamten) Spruch dahingehend, dass erstens aufgrund der Schließung des Gastronomiebereichs von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 28.895,13 zu erkannt wird. Zweitens wird das Mehrbegehren von € 54.559,51 für den Beherbergungsbereich und von € 6.421,14 für den Gastronomiebereich jeweils für 15.3.2020 und 16.3.2020 abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 17.2.2023, Ra 2022/01/0342; 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 mwN). Da in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Spruch des angefochtenen Bescheides zur Gänze geändert wird, derogierte diese dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zur Gänze. Somit findet sich nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung keine Entschädigung des Beherbergungsbetriebs von 17.3.2020 bis 25.3.2020. Der (derogierte) angefochtene Bescheid sah noch eine Vergütung von € 248.390,60 vor.

Der Vorlageantrag richtet sich allerdings ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt 2.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009 mwN).

Zwar wird die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch eine Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt (VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018). Allerdings richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung. Spruchpunkt 1 wird nicht bekämpft. Deshalb erwächst Spruchpunkt 1 der (dem Ausgangsbescheid derogierenden) Beschwerdevorentscheidung – wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag richtig angibt – in Rechtskraft. Damit verbunden gilt im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – das Verbot der reformatio in peius nicht (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Im gegenständlichen Fall beschränkt somit nicht die Beschwerdevorentscheidung die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts, sondern der Vorlageantrag.

Aufgrund dieses ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrags ist auch ausschließlich Spruchpunkt 2 der (dem Ausgangsbescheid derogierenden) Beschwerdevorentscheidung von der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol umfasst. Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit (ausschließlich) die Frage, ob für 15.3.2020 und 16.3.2020 eine Entschädigung aufgrund der Schließung des Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs zusteht.

Es würde die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol überschreiten, wenn dieses auch über den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 absprechen würde. Diese – von der belangten Behörde vorgenommene – Trennung der Spruchpunkte erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol unbedenklich, da es sich um unterschiedliche Zeiträume handelt, bei denen unterschiedliche Verordnungsbestimmungen heranzuziehen waren (zur Trennbarkeit von Absprüchen hinsichtlich verschiedener Zeiträume VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rz 19 mwN).

B. Kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b VO-BH Z-123 trat mit Ablauf des 16.3.2020 in Kraft (so ausdrücklich § 3 Abs 2 VO-BH Z-123), somit am 17.3.2020. An diesem Tag beginnt der Vergütungsanspruch.

Im Zeitraum davor (15.3.2020 und 16.3.2020) war die Beschwerdeführerin noch nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG aus.

C. Kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

1. Allgemeines

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075). Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein. Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

2. Nur natürliche Personen

Eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gebührt nur – so VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rz 41 ausdrücklich – natürlichen Personen. Deshalb schließt dies die Beschwerdeführerin als GmbH von der Anspruchsberechtigung aus.

Allerdings schließt dies nicht aus, dass Ansprüche der Mitarbeiter des Beschwerdeführers gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf den Beschwerdeführer übergingen (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rz 43).

3. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

4. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführerin betrieb zu dieser Zeit einen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb im Bezirk Z-Land und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Die VO-BH Z-129 untersagte am 15.3.2020 und 16.3.2020 sämtlichen Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt im Bezirk Z-Land. Allerdings ermöglichte diese Verordnung Mitarbeitern des gegenständlichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Das Aufenthaltsverbot bezog sich vielmehr (nur) auf Touristen.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb geöffnet hat, jedoch keine Gäste kommen. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus.

D. Ergebnis

§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Z-123 galt von 17.3.2020 bis (einschließlich) 25.3.2020. Davor (15.3.2020 und 16.3.2020) war keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG für diesen Zeitraum scheidet schon deshalb aus. Für 15.3.2020 und 16.3.2020 sah die VO-BH Z-129 zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Z-Land und somit auch für die Gemeinde Y vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.

Es ist im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht der Vorlageantrag abzuweisen (oder ihm stattzugeben), sondern über die Beschwerde zu entscheiden (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Somit ist der Beschwerde – allerdings nur soweit sie die durch den Vorlageantrag auf Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung beschränkte Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgericht Tirol betrifft – als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

E. Entfall der mündlichen Verhandlung

Zwar beantragte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Allerdings können Verwaltungsgerichte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfragen hinsichtlich erstens der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts nach einem Vorlageantrag und zweitens des Bestehens eines Vergütungsanspruchs für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe für 15.3.2020 und 16.3.2020. Dies konnten aufgrund der hierzu ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs und dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden. Deshalb bedarf selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

In der gegenständlichen Entscheidung ist erstens die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts nach einem Vorlageantrag und zweitens das Bestehen eines Vergütungsanspruchs für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe für 15.3.2020 und 16.3.2020 zu beurteilen. Für beide Rechtsfragen liegt eine umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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