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LVwG-2023/36/1687-3•LVwG T LVwG-2023/36/1687-3
LVwG-2023/36/1687-3State Administrative CourtFeb 26, 2024
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.1.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadt AA vom 12.12.2023, ***, über die Beschwerde des Berg- und Schisportvereins BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt AA vom 6.11.2023, ***, betreffend die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2023, ***, schrieb der Stadtmagistrat der Stadt AA als Abgabenbehörde dem Berg- und Schisportverein BB (Beschwerdeführerin) einen Gehsteigbeitrag für das ihr mit rechtskräftigem Baubescheid vom 6.7.2023, ***, genehmigte Bauvorhaben (Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „DD“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG BB) in der Höhe von insgesamt € 2.463,30 (€ 1.428,00 auf Basis eines Bauplatzanteiles von 280 m² und € 1.035,30 auf Basis eines Baumassenanteils von 435,00 m³) vor.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im § 2 TVAG sei klar definiert, was ein Gebäude sei, ebenso, welche Bauwerke nicht als Gebäude gelten würden (§ 2 Abs 4 lit b TVAG). Nicht als Gebäude würden demgemäß Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 TROG 2016 oder im Freiland gelten. Nachdem es sich beim Bauvorhaben nicht um ein Gebäude iSd TVAG handle, sei auch die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nicht gerechtfertigt. Des Weiteren müsse darauf hingewiesen werden, es handle sich bei jenem Gebäude, welches abgerissen und neu gebaut werde, um eine schon vor 1938 errichtete Berg- bzw Schihütte, für die in den 90iger Jahren nachträglich ein Baubescheid ausgestellt worden sei, zu der 1. bis zum heutigen Tag kein Weg führe, 2. diese Berghütte, die am ehesten wohl mit einer Almhütte zu vergleichen sei, werde auch nicht immer bewirtschaftet und sei nur über einen kleinen schmalen Steig über Fremdwald erreichbar; es gäbe zu dieser Berg- und Schihütte keinen Weg und sei ein solcher auch nicht geplant, noch viel weniger irgendwann ein Gehsteig, 3. bis zum heutigen Tage existiere kein Wasseranschluss, vielmehr gäbe es für diese Schihütte eine eigene kleine Quelle, 4. sie sei auch strommäßig – sehe man von einer kleinen Photovoltaikanlage ab – nicht erschlossen und 5. es gäbe auch keinen Abwasseranschluss, sondern vielmehr würden die wenigen Abwasser mit einer biologischen kleinen Kläranlage entsorgt. Schon aus logischen Erwägungen sei jedenfalls dieser Gehsteigbeitrag nicht gerechtfertigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023, ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Begründend führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, das TVAG selbst definiere den Begriff eines „Almgebäudes“ nicht. Es könne aber zulässigerweise bei der Auslegung des Begriffes eines Almgebäudes auf das Begriffsverständnis des Tiroler Almschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Nach dem Tiroler Almschutzgesetz seien Almgebäude Bestandteile von Almen (§ 2 Abs 2 lit b leg cit). Almen seien die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet seien, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen (§ 2 Abs 1 leg cit). Almgebäude als Bestandteile von Almen seien für den „Almbetrieb erforderliche Anlagen“ (§ 2 Abs 2 lit b leg cit). Almbetrieb sei die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb würden auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in Zusammenhang stehenden (näher angeführten) Maßnahmen gehören (§ 2 Abs 4 leg cit). Almgebäude würden üblicherweise dem Almpersonal als Unterkunft und teilweise auch als Wirtschaftsräume zur Verarbeitung von Milch dienen. Die Gebäude würden im Sommer über durchgehend vom Almpersonal genutzt werden. Bezogen auf die Baubeschreibung des Baubescheides erfülle die „DD“ (Berg- und Schihütte) nicht die oben angeführten Voraussetzungen eines klassischen Almgebäudes, weshalb die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages rechtmäßig sei, da die „DD“ jedenfalls dem Gebäudebegriff des § 2 Abs 3 lit a TVAG entspreche. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, sofern es sich um ein Gebäude iSd TVAG handle, komme es nicht darauf an, wie das Gebäude ausgestattet sei (Strom, Wasser etc), wann es faktisch und zeitlich benutzbar sei, und welche Auswirkung die Nutzung auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz habe. Der Gehsteigbeitrag sei von seiner Rechtsnatur als Interessentenbeitrag zu qualifizieren. Zum Begriff „Interessentenbeitrag“ habe der Verfassungsgerichtshof in VfSIg 6192/1970 erstmals definitionsartig ausgeführt, es handle sich hierbei um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen seien. Dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsse, habe der Verfassungsgerichtshof in seiner hiezu ergangenen kontinuierlichen Spruchpraxis deutlich hervorgehoben (vgl VfSIg 10.947/1986).
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, auch wenn es sich um eine Interessentenabgabe handle, sei Voraussetzung, dass eine solche Abgabe für jene Partei, die hier mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen belangt werde, diese für den jeweiligen Interessenten von Nutzen seien. Hiervon könne keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 10.1.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 17.1.2024 die Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung der Stadtgemeinde Z für das Jahr 2023 (Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2021), mit E-Mail vom 7.2.2024 die Berechnung des Bauplatzanteiles und mit E-Mail vom 8.2.2024 die Baubeginnsmeldung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.7.2023, ***, erteilte der Stadtmagistrat der Stadt AA als Baubehörde der Beschwerdeführerin zum Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „DD“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG BB, die baurechtliche Bewilligung.
Bei der „DD“ handelt es sich um eine im Freiland gelegene Berg- und Schihütte, die von der Beschwerdeführerin als Vereinshütte nicht ganzjährig benutzt wird. Der geplante Neubau besteht aus zwei Geschoßen. Im Erdgeschoß befinden sich ein Aufenthaltsraum mit einer kleinen Teeküche und einem Ofen, ein Vorraum, ein Waschraum, ein WC und eine Terrasse sowie zwei unter das Gelände gebaute Lagerräume. Im Obergeschoß befindet sich ein Matratzenlager sowie ein Balkon.
Die Hütte wird von dessen Besuchern zu Fuß und nicht mittels Autos oder sonstiger Verkehrsmittel erreicht. Für die Obmänner der Beschwerdeführerin besteht eine Sondergenehmigung zum Befahren des EE, der rund 300m unterhalb der Hütte vorbeiführt. Es liegt dadurch eine rechtlich gesicherte Zufahrt vor. Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt über eine eigene Quelle bzw Photovoltaikanlage. Die Abwässer werden ebenfalls über eine eigene biologische Kläranlage entsorgt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GSt **1, KG BB.
Mit der Bauausführung wurde am 10.8.2023 begonnen.
Das Bauvorhaben weist eine Bauplatzfläche gemäß § 21 Abs 2 letzter Satz TVAG iVm § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG von gerundet 280 m² und eine Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG von gerundet 435,00 m³ auf.
„Bild im Original als PDF ersichtlich“
I.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus der von der Abgabenbehörde mit den E-Mail vom 7.2.2024 übermittelten Berechnung der Bauplatzfläche und der mit E-Mail vom 8.2.2024 übermittelten Baubeginnsmeldung. Die festgestellte Baumasse und Bauplätzfläche wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Erreichbarkeit der Hütte ergibt sich aus der diesbezüglichen Beschreibung im Baubescheid und dem Google-Maps-Auszug.
Der festgestellte Sachverhalt steht daher unbestritten fest.
II.Rechtsgrundlagen
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 173/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,
(…)
(4) Nicht als Gebäude gelten:
(…)
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
(…)
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(…)
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(…)
Gehsteigbeitrag
§ 19
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
(…)
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(…)
(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.
§ 20
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
(…)
§ 21
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. (…) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
(…)
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes.
(…)
§ 22
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a
1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(…)“
Tiroler Almschutzgesetz, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 110/2021:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
a) landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald;
b) Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen.
(…)
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.“
Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014 idF LGBl Nr 162/2021:
„Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Erschließungskostenfaktoren
Für die Gemeinden Tirols werden folgende Erschließungskostenfaktoren festgelegt:
(…)
Bezirk Z-Stadt:
ZEUR 220,00
(…)“
Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung der Stadtgemeinde Z vom 16.12.2021 (VO-Gehsteigbeitrag 2023):
„Auf Grund der §§ 3, 7, 19, 23 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, wird durch den Gemeinderat der Stadt Z verordnet:
(…)
§ 2
Gehsteigbeitrag, Gehsteigbeitragssatz
Die Stadt Z erhebt einen Gehsteigbeitrag und setzt den Gehsteigbeitragssatz ab dem Finanzjahr 2023 einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit EUR 3,40 fest.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen
Zur Abgabenpflicht:
Gemäß § 19 Abs 1 lit a TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, unter anderem im Fall des Neubaus eines Gebäudes, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
Als Gebäude gelten dabei gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie unter anderem der Tiroler Bauordnung unterliegen. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs 2 TVAG wiederum mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG gelten unter anderem Almgebäude nicht als Gebäude und unterliegen diese daher nicht der Erhebung eines Gehsteigbeitrages.
Beim Neubau der „DD“ handelt es sich um eine im Freiland gelegene Berg- und Schihütte, die von der Beschwerdeführerin als Vereinshütte nicht ganzjährig benutzt wird. Der geplante Neubau besteht dabei aus zwei Geschoßen. Im Erdgeschoß befinden sich ein Aufenthaltsraum mit einer kleinen Teeküche und einem Ofen, ein Vorraum, ein Waschraum, ein WC und eine Terrasse sowie zwei unter das Gelände gebaute Lagerräume. Im Obergeschoß befindet sich ein Matratzenlager sowie ein Balkon. Mit Bescheid vom 6.7.2023, ***, erteilte der Stadtmagistrat der Stadt AA als Baubehörde der Beschwerdeführerin für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Berg- und Schihütte damit zweifelsfrei um ein Gebäude gemäß § 2 Abs 3 lit a TVAG, für welches gemäß § 19 Abs 1 lit a TVAG die Erhebung eines Gehsteigbeitrages vorgesehen ist.
Nicht maßgeblich dabei ist, ob zum neu zu errichtenden Gebäude tatsächlich eine Verkehrserschließung – durch einen Gehsteig – vorhanden ist oder erfolgen wird. Der Gehsteigbeitrag stellt wie der Erschließungsbeitrag einen Interessentenbeitrag dar (vgl VfGH 15.6.1970, B352/69; Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, Punkt B.). Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen und kommt es bei der Konstruktion des Erschließungsbeitrages für ein Gebäude nicht auf die tatsächlichen Erschließungskosten an (vgl VwGH 17.4.2000, 99/17/0028; 23.10.2000, 99/17/0010). Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 22.2.1991, 88/17/0223, betreffend die Erschließung eines Bergrestaurants im Bereich des Systems der Stubaier Gletscherbahn aus: „Wenn die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, die mitbeteiligte Gemeinde habe im konkreten Fall überhaupt keine im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Restaurant "XY" stehende Erschließung vorzunehmen und es seien der Gemeinde auch keinerlei Erschließungskosten entstanden, ist ihr abermals mit der belangten Behörde zu erwidern, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages ist, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0139) und daß es nach der Konstruktion des Erschließungsbeitrages nach § 19 TBO auf die Frage der tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude nicht ankommt (Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 17/3875/80).“ Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschließungsbeitrag kann dabei auch auf den Gehsteigbeitrag als Interessentenbeitrag umgelegt werden.
Weiters nicht maßgeblich bei der Vorschreibung eines Gehsteigbeitrags ist, ob das neu zu errichtende Gebäude über einen öffentlichen Trinkwasser- und Kanalanschluss bzw eine Stromversorgung verfügt. Die diesbezüglich zum Erschließungsbeitrag ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wasserversorgung nicht Teil der verkehrsmäßigen Erschließung ist und der Erschließungsbeitrag auch in keinem Zusammenhang mit einem Kanalanschluss oder der Stromversorgung steht (VwGH 20.12.1996, 95/17/0001; 23.10.2000, 99/17/0110), kann ebenfalls auf den Gehsteigbeitrag umgelegt werden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der „DD“ vielmehr um eine Almhütte handelt, da es zu dieser keine Wegeerschließung (Gehsteig) gibt und auch nicht geben wird und auch kein Anschluss an die Infrastruktur (Wasser, Strom, Abwasser) besteht, geht demnach ins Leere.
Es handelt sich damit auch entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch um kein im Freiland gelegenes Almgebäude gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG, welches von der Erhebung eines Gehsteigbeitrages ausgenommen ist. Die „DD“ erfüllt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Voraussetzungen an ein „Almgebäude“ iSd Tiroler Almschutzgesetzes bereits dem Grunde nach nicht. Eine Alm bzw ein Almbetrieb, dem die „DD“ als Almgebäude dient, liegt nicht vor. Die „DD“ dient dem beschwerdeführenden Verein als Berg- und Schihütte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 (siehe unter Punkt I. Verfahrensgang) verwiesen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Berg- und Schihütte handelt es sich zusammenfassend um ein Gebäude iSd § 2 Abs 3 lit a TVAG und damit um kein Almgebäude iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG.
Die Abgabenbehörde war daher ermächtigt, für das verfahrensgegenständliche Objekt einen Gehsteigbeitrag zu erheben, zu Mal der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 6.7.2023, ***, entstand (§ 22 Abs 1 lit a Z 1 TVAG) und mit dem Bau am 10.8.2023 begonnen wurde (§ 22 Abs 3 TVAG).
Zur Berechnung des Gehsteigbeitrags:
Gemäß § 19 Abs 1 lit a TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Gemäß § 19 Abs 3 TVAG erfolgt die Erhebung des Gehsteigbeitrages durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes gemäß Abs 4 leg cit.
Gemäß § 19 Abs 4 TVAG ist der Gehsteigbeitragssatz von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 vH der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.
Die Stadtgemeinde Z legte für ihr Gemeindegebiet die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes mit € 3,40 fest (§ 2 VO-Gehsteigbeitrag 2023).
Gemäß § 21 Abs 1 TVAG ist der Gehsteigbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Bauplatzanteils von 280,00 m² gemäß § 21 Abs 2 letzter Satz iVm § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG und Baumassenanteils von 435,00 m³ gemäß § 21 Abs 3 lit a iVm § 2 Abs 5 TVAG ergibt sich für das mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt AA vom 6.7.2023, ***, baurechtlich bewilligte Bauvorhaben zum Abbruch der bestehenden Hütte und Neubau der „DD“ im Anwesen Adresse 3 auf GSt **1, KG BB, mit dessen Bauausführung am 10.8.2023 begonnen wurde (§ 22 Abs 3 TVAG), ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt € 2.463,30, der sich hinsichtlich des Bauplatzanteiles gemäß § 21 Abs 2 iVm § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes im Freiland, wie verfahrensgegenständlich, aus dem Produkt der Fläche des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG (280,00 m²) und 150 vH des Gehsteigbeitragssatzes (Gehsteigbeitragssatz € 3,40 mal 150 vH), somit € 1.428,00, und hinsichtlich des Baumassenanteiles gemäß § 21 Abs 3 lit a TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes aus dem Produkt der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern (435,00 m³) und 70 vH des Gehsteigbeitragssatzes (Gehsteigbeitragssatz € 3,40 mal 70 vH), somit € 1.035,30, errechnet.
Der Beschwerdeführerin ist daher als Abgabenschuldnerin (§ 20 Abs 1 TVAG) für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt € 2.463,30 vorzuschreiben.
Die Abgabenbehörde schrieb der Beschwerdeführerin damit zusammenfassend zu Recht für die nicht als „Almgebäude“ zu qualifizierende Berg- und Schihütte „Bergler Alm“ einen Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt € 2.463,30 vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt und war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich auch nicht erforderlich (§ 274 Abs 1 BAO).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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