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LVwG-2023/12/2633-5•LVwG T LVwG-2023/12/2633-5
LVwG-2023/12/2633-5State Administrative CourtFeb 26, 2024
Zustellung am Freizeitwohnsitz;<br/>keine Abgabestelle;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2023, ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 31.05.2023
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie, Herr AA, geb. am 29.07.1965, haben als Inhaber des Freizeitwohnsitzes in **** Y, Adresse 2, die auf diesen Freizeitwohnsitz gemäß § 3 Abs 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 idgF fällige Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 432,00 für das Jahr 2022 nicht entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs 3 Aufenthaltsabgabesetz 2003 idgF bis zum 1. November 2022 an den Tourismusverband Y abgeführt. Sie haben somit die genannte Aufenthaltsabgabe zu spät bezahlt, wodurch die Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Nach einer Aufforderung der Abgabenbehörde vom 10.07.2023 wurde der Abgabenrückstand am 26.07.2023 entrichtet.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsabgabe eine Bringschuld darstellt und daher rechtlich weder eine Vorschreibung des zu entrichtenden Abgabenbetrages noch eine Mahnung an den Unterkunftgeber zu ergehen hat.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs 3 iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabesetz 2003 in der geltenden Fassung verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) gemäß § 12 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabesetz 2003 verhängt.
Mit E-Mail vom 09.09.2023 hat der Beschuldigte gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er für 2022 keine Rechnung nach Deutschland oder nach Y erhalten habe und daher die Strafe für nicht angemessen halte und um Aufhebung ersuche.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 11.09.2023, Zahl ***, hat die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen, weil die Strafverfügung am 24.08.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit zugestellt worden sei und der Einspruch daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingebracht worden sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2023 zugestellt.
Mit fristgerecht binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem Schriftsatz vom 14.10.2023 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und vorgebracht, dass am 07.09 und 08.09 der Zugang über das Web-Portal technisch nicht möglich gewesen sei. Erst am 09.09. habe er Zugriff auf das Web-Formular gehabt.
Mit E-Mail vom 25.02.2024 hat der Beschwerdeführer – über schriftliche Nachfrage - mitgeteilt, dass er sich in der Zeit vom 01.09.2023 bis zum 19.09.2023 an seinem Freizeitwohnsitz in Y aufgehalten habe. Als Beweis wurde die Genehmigung seines Urlaubs von 30.08.2023 bis 19.09.2023 durch den damaligen Arbeitgeber vorgelegt.
Die belangte Behörde hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet und mitgeteilt, dass der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer erst ab 01.09.2023 an der Abgabestelle aufgehalten habe.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland wohnhaft und war in der Zeit von 05.01.2019 bis zum 18.09.2023 mit Nebenwohnsitz an seinem Freizeitwohnsitz in Y, Adresse 2 gemeldet. Er hat sich dort sporadisch zu Erholungszwecken aufgehalten.
An diese Adresse wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2023, ***, versendet. Die Benachrichtigung über die Hinterlegung wurde am 24.08.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ab 25.08.2023 war das Dokument bei der Post in **** Y abholbereit.
Der Beschwerdeführer hat sich für einen Urlaub von 01.09.2023 bis 19.09.2023 an seinem Freizeitwohnsitz in Y aufgehalten. Am 04.09.2023 hat er das Dokument bei der Post abgeholt und am 09.09.2023 hat er gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Die Meldedaten in Bezug auf den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in Y, Adresse 2, geht aus dem eingeholten ZMR-Auszug hervor. Es ist unbestritten, dass es sich lediglich um einen Freizeitwohnsitz handelt, der nicht dem ständigen Aufenthalt dient (vgl Gegenstand des Strafverfahrens ist die verspätete Abführung der Aufenthaltsabgabe für diesen Freizeitwohnsitz).
Aus der im Behördenakt aufliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments folgen zweifelsfrei der Zeitpunkt des Zustellversuchs am 24.08.2023, der Beginn der Abholfrist mit 25.08.2023 und das Übernahmedatum am 04.09.2023 und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig mit der Vorlage der Urlaubsgenehmigung seines Arbeitsgebers vom 30.08.2023 bis zum 19.09.2023 nachgewiesen, dass er erst ab 01.09.2023 in Y aufhältig gewesen ist, was zudem die Ehegattin des Beschwerdeführers schriftlich bestätigt hat.
Der Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen Strafverfügung ergibt sich wiederum aus der im Behördenakt aufliegenden Eingangsbestätigung am 09.09.2023 um 11:51:29 Uhr.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, lauten wie folgt:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Hinterlegung
§ 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(…)
V.Erwägungen:
Aus obigem Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wohnt und sich an seinem Nebenwohnsitz in Y, Adresse 2, im maßgeblichen Zeitraum nur sporadisch zu Erholungszwecken aufgehalten hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.11.2008, 2005/08/0089 ua) ist unter einer "Wohnung" jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt (vgl die zum identen Begriff der Wohnung gemäß § 4 Zustellgesetz in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Stammfassung BGBl Nr 200/1982 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 25.04.April 2002, 2001/07/0120, 30.01.2007, 2004/18/0428). Erst wenn das Vorliegen einer Wohnung im genannten Sinn und damit einer Abgabestelle iSd § 4 Zustellgesetz bejaht werden kann, käme es im weiterer Folge darauf an, ob der Zustellempfänger iSd § 17 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von dieser Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig hätte Kenntnis erlangen können (vgl VwGH 19.05.1993, 92/09/0331, 30.06.2005, 2003/18/0209, 26.11.2008, 2005/08/0089).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch seine Anwesenheit am Freizeitwohnsitz erst ab 01.09.2023 vom Zustellvorgang auch nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hat können (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt wurde, wenn nur mehr die Hälfte der Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht – siehe VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284; 08.11.2012, 2010/04/0112; 27.09.2013, 2013/05/0145), hat im vorliegenden Fall die Hinterlegung des Dokuments am 25.08.2023 (Beginn der Abholfrist) mangels Vorliegen einer Abgabestelle an dem Freizeitwohnsitz in Y keine rechtmäßige Zustellung der Strafverfügung bewirkt.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt (vgl VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004 ua).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 04.09.2023 bei der Post ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung als bewirkt.
Nach § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Bei einer Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung am 04.09.2023 ist der Einspruch am 09.09.2023 rechtzeitig erfolgt. Somit ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG außer Kraft getreten, weshalb die angefochtene Zurückweisung vom 30.09.2020 zu beheben ist. Die Behörde wird das ordentliche Strafverfahren einzuleiten haben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 26.11.2008, 2005/08/0089) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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