projects
LVwG-2023/32/2914-5•LVwG T LVwG-2023/32/2914-5
LVwG-2023/32/2914-5State Administrative CourtFeb 20, 2024
Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2023 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023
Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule X
Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 begangen und wurde über Sie daher gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Es wird vorgebracht, dass die vorliegende Amtssignatur nicht ausreichend sei. Die Organwalterin der Behörde habe ein auf ihren Namen, als bescheiderlassende, unterzeichnende Mitarbeitende ein ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat eines vertrauenswürdigen VDA vorzulegen.
Das Straferkenntnis sei wegen Nichtigkeit aufzuheben, da für den Beschwerdeführenden als empfangende Partei kein Bescheidcharakter ersichtlich sei, weil es von der mitarbeitenden Organwalterin gemäß § 18 AVG nicht unterschrieben sei.
Es liege weiterhin ein Gutachten eines namentlich genannten Psychotherapeuten bezüglich der Nicht-Beschulbarkeit seiner Tochter BB vor.
Ein erstes Gutachten sei Anfang 2023 an die Bildungsdirektion vorgelegt worden, dieses sei jedoch nicht anerkannt worden.
Es liege jetzt ein neues Gutachten des namentlich genannten Psychotherapeuten vor, welches der Beschwerde beiliege.
Bei wiederholter Nichtanerkennung des gesundheitlichen Zustandes seiner Tochter sei der Beschwerdeführer durch die wiederholten hohen Strafbeträge wegen Nicht-Schulbesuchs genötigt, seine Tochter in die öffentliche Schule zu zwingen.
Dies bedeute Zwangsanwendung an seiner Tochter gegen ihren Willen und bedeute das enorme Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.
Da er auf Dauer finanziell nicht in der Lage sei, die Strafbeträge, die regelmäßig von der Bezirkshauptmannschaft Y gestellt würden, zu bezahlen, unterwerfe er sich den Zwangsmaßnahmen der Bildungsdirektion und der Bezirkshauptmannschaft und würde seine Tochter in die öffentliche Schule zwingen.
Dazu fordert die Beschwerdeführer eine Haftungsübernahme für die eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Tochter, die Haftung für alle psychischen und physischen Schäden an seiner Tochter, verursacht durch den erzwungenen Schulbesuch. Dies sei vom Bildungsdirektor mit handschriftlicher Unterschrift, notariell beglaubigt, zu übernehmen. Bis zum Eintreffen der Haftungsübernahme durch den Bildungsdirektor seien weitere Strafen ausgeschlossen.
Der Beschwerde angeschlossen war neben der klinisch psychologischen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme vom 28.11.2023 ein Prüfbericht der CC betreffend das hier gegenständliche Straferkenntnis.
Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, die gemeinsam zu dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-*** (mit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Beschwerdeführerin) abgehalten wurde.
Im Zuge dieser Verhandlung gelten sowohl die behördlichen Akten zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren als auch zum Beschwerdeverfahren LVwG-*** als verlesen. Zudem als verlesen gelten die verwaltungsgerichtlichen Akten LVwG-*** (betreffend DD) und LVwG-*** (betreffend AA)
In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend vor, dass in den Medien ständig zu hören sei, welche Probleme in den Schulen vorhanden wären. Jeder 4. Schüler gehe als Analphabet aus der Schule. Junge Menschen würden mit erheblichen psychischen Problemen kämpfen und seien die Therapieplätze begrenzt. Es bestehe Lehrermangel und sei aus dem Bekanntenkreis bekannt, dass ein Missbrauch digitaler Medien stattfinde. Es gäbe auch Drogenmissbrauch. Ebenso würden sich Aufforderungen zur Aufnahme pornographischer Bilder ergeben und würden diese auch weitergeleitet werden. Und dies sei an der Schule, an die seine Tochter nunmehr gehen soll.
Der Befund des namentlich genannten Psychotherapeuten sei umfänglich wirksam. Über diesen Befund könne man nicht so einfach drüberfahren.
Die Bezirkshauptmannschaft W würde nur einmal pro Jahr strafen, die belangte Behörde jedoch alle 2 Monate. Dies widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Zudem würden sowohl er als auch seine Ehefrau am Existenzminimum leben, weshalb keine Höchststrafe zu verhängen wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezifferte ihr Einkommen mit ungefähr Euro 560, jenes ihres Ehemannes (gegenständlicher Beschwerdeführer) mit ungefähr Euro 1000.
Er stellte zudem die Frage hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Falle der Verfestigung von suizidalen Gedanken seiner Tochter. Sowohl er als auch seine Ehefrau würden auf die Tochter einwirken, sie zum Schulbesuch zu bewegen.
Auch habe die medizinische Amtssachverständige in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erläutert, dass 20 % aller Kinder und Jugendliche in den Schulen mit Kopfweh zu kämpfen hätten, was eine erschreckend hohe Zahl sei.
Sowohl mit der Eingabe vom 21.12.2023 als auch mit dem in der Verhandlung am 24.01.2024 übergebenen Konvolut wird argumentiert, dass kein ordnungsgemäß genehmigter Bescheid vorliegen würde.
II.Sachverhalt:
Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule X vom 18.09.2023, 22.09.2023, 06.10.2023, 13.10.2023 und 24.10.2023 ein, aus denen sich ergibt, dass die Schülerin BB, geb am XX.XX.XXXX, seit dem 11.09.2023 (Schulbeginn) bis zum 24.10.2023 (Datum der letzten E-Mail der Schule) dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Tochter des Beschwerdeführers ist auch am 25.10.2023 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben, wie dies im gegenständlichen Straferkenntnis auch vorgeworfen wurde.
Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2023, LVwG***, ist wie folgt zu entnehmen:
Es liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, Zl ***, vor, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind BB, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 19.08.2022, Zl ***, wurde die Teilnahme des Kindes BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan Mittelschule für das Jahr 2022/23 untersagt. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, ***, wurde die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vollinhaltlich bestätigt).
Die Schülerin BB litt bereits in der Volksschule an Kopfschmerzen. Diesbezüglich wurde öfters der Hausarzt in V aufgesucht. Eine Behandlung erfolgte mit homöopathischen Mitteln, hauptsächlich mit Globuli.
Nach dem Wechsel in das Gymnasium V hatte sie wöchentlich Migräneanfälle mit Übelkeit, Erbrechen und Lichtempfindlichkeit. Es wurden weitere Behandlungen bei der Hausärztin durchgeführt, nachdem der ursprüngliche Hausarzt in Pension gegangen war. Es erfolgte eine Behandlung mit alternativen Methoden.
Eine Besserung erfolgte aufgrund des Homeschoolings bzw Distance-learnings während der Covid-Pandemie.
BB war nach der Volksschule 2 Jahre im Gymnasium in V. Sie ist dann in den häuslichen Unterricht gewechselt. Im Laufe des 3. Schuljahres - sie war Schülerin im häuslichen Unterricht - wurde BB bei der Mittelschule X angemeldet, und zwar mit Blickrichtung auf die Externistenprüfung. Die Mittelschule X hat sie nie besucht.
BB hat keine Methoden erlernt, um mit Stress umzugehen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Tochter BB nunmehr seit letzter Woche therapiert wird. Diese wird ambulant alle 14 Tage durchgeführt. Eine Therapiestunde dauert 50 min. Eine Therapie außerhalb der vorgenannten Therapie erfolgt nicht; dies kann sich allenfalls im Rahmen der begonnen Therapie ergeben.
Im Zuge des vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens LVwG-*** wurde die ärztliche Bestätigung vom 06.02.2021 vorgelegt, wonach BB seit September 2020 wegen heftiger Migräneattacken mit Aura und Emesis in der Praxis der Hausärztin behandelt worden ist. Als einer der auslösenden Faktoren wurde der schulische Leistungsdruck angegeben.
Des Weiteren wurde in diesem vorausgegangen Beschwerdeverfahren die psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme vom 15.02.2023 vorgelegt. Demnach leidet BB an Störungen, denen Krankheitswertigkeit zuzuordnen ist, weshalb sie aus klinisch psychologischer bzw psychotherapeutischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen. Die Aufnahme einer Psychotherapie wird dringend empfohlen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die klinisch psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme vom 28.11.2023 des gleichen Ausstellers vorgelegt. Im Rahmen einer neuerlichen Untersuchung wurde eine Verbesserung der Somatiesierungsstörung festgestellt, sodass die Diagnose nicht mehr vergeben wird. Da hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung bzw der damit korrespondierenden Angststörung keine signifikante Verbesserung erkennbar ist, wurde der Kontakt zu einer geeigneten Psychotherapeutin hergestellt. Aus klinisch psychologischer psychotherapeutischer Sicht ist die Schulkarenz jedenfalls bis zum Erreichen eines entsprechenden Therapieerfolges aufrechtzuerhalten.
Es liegt keine Anzeige eines häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2023/2024 für das hier schulpflichtige Kind BB vor.
Der Beschwerdeführer wirkt auf seine Tochter ein, um sie zum Schulbesuch zu bewegen.
Der Ermächtigung vom 01.08.2006, Zl ***, ist zu entnehmen, dass die Organwalterin zur Genehmigung von Erledigungen für den Bezirkshauptmann von Y befugt war und ist (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0079, uva).
Des Weiteren liegt dem behördlichen Akt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 07.11.2023, Zl ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses Straferkenntnis von der Organwalterin der belangten Behörde, nämlich EE, am 07.11.2023 um 15:15:07 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses vom 07.11.2023 ein.
Laut dem dem behördlichen Akt einliegenden Rückschein wurde das genannte Straferkenntnis am 10.11.2023 übernommen. Auf dieser Ausfertigung ist der Name der Genehmigenden und die Klausel „Für den Bezirkshauptmann“ angeführt. In der Kopfzeile ist „Bezirkshauptmannschaft Y“ angeführt. Weiters befindet sich auf dem Briefkopf die Bildmarke, welche von der belangten Behörde verwendet wird und zudem der Hinweis, dass das Dokument amtssigniert ist und weitere Informationen unter amtssignatur.tirol.gv.at abrufbar sind.
Es ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht, dass ein Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen eingebracht wurde (vgl § 15 Schulpflichtgesetz 1985).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2024 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Tochter die Schule nicht besucht. Insofern steht auch fest, dass am 25.10.2023 kein Schulbesuch erfolgt ist.
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der bezüglichen Schriftstücke, die den beiden behördlichen Akten sowie den beiden Akten des Landesverwaltungsgerichts und den beiden genannten Vorakten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegen, getroffen werden. Zudem ergeben sich diese Feststellungen anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
[…]
(3)
Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 61/2018, lauten:
„Artikel I
[…]
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Zum Vorbringen, wonach das angefochtene Straferkenntnis keine eigenhändige Unterschrift enthalte und auch keine Amtssignatur aufweise, sohin rechtlich nicht wirksam sei, ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30.11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen [(vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung FF, vom 19.05.2023, ist wie folgt zu entnehmen:
Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VStV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.
Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt der Anwendung VStV geführt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dabei elektronisch erstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
Es liegt ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von der dazu befugten EE genehmigt wurde.
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.
Nachdem der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes von Y vom 26.08.2019 über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).
Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die CC-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Somit führt nur die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at).
Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.
Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort des Beschuldigten. Der Bescheid wurde vor der dazu befugten Organwalterin genehmigt und ist die dem Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert. Der Name der Genehmigenden ist der Ausfertigung zu entnehmen. Ebenso geht klar hervor, dass sie für den Bezirkshauptmann von Y tätig geworden ist.
Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110 bis zu Euro 440, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Gemäß § 11 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist (§ 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985).
Nach dem vierten Absatz ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht stattfindet, der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird oder Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, liegt eine Schulbesuchsanordnung für das Schuljahr 2022/23 vor. Es wurde kein häuslicher Unterricht für das Schuljahr 2023/24 angezeigt. Insofern war die Schulpflicht durch den Besuch der Sprengelschule zu erfüllen oder hätte der Beschwerdeführer für seine Tochter eine andere nach § 5 leg cit in Betracht kommende Schule zu bestimmen gehabt.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zur Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass seine Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen und in diesem Zusammenhang erkennbar auf den Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 Bezug nimmt, ist wie folgt auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005).
Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg cit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139).
Wie bereits ausgeführt, ist die schulpflichtige Schülerin in jenem Schulsprengel wohnhaft, dem ausschließlich die Mittelschule X zugeordnet ist (vgl Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 31.07.2023, Nr ***). Sie hätte daher diese Schule besuchen müssen (nachdem keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vom Beschwerdeführer bestimmt wurde). Die Mittelschule X war zur Aufnahme verpflichtet. Zur Sorgetragung dafür war der Beschwerdeführer verpflichtet.
Wie schon im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2023, LVwG-***, ausgeführt, ist der medizinischen Amtssachverständigen zuzustimmen, dass eine Vermeidungsstrategie nicht zulässig ist, sondern es vielmehr notwendig wäre, der Tochter - auch im Rahmen eines Regelschulunterrichts - Methoden zur Stressreduktion zu lehren und sich allenfalls auch außerhalb des Schulbetriebes dahingehend kundig zu machen. Das bloße Vermeiden des angeordneten Regelunterrichtes ist mit Blickrichtung auf die zu erfüllende Schulpflicht kein zulässiges Mittel.
Um sich auf den Rechtfertigungsgrund der Erkrankung stützen zu können, wäre es notwendig, dass der Beschwerdeführer unablässig Anstrengungen dahingehend unternimmt, seiner Tochter den Schulbesuch zu ermöglichen.
Es hat sich mit Blickrichtung auf den hier gegenständlichen Tatzeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 seit der mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 zu LVwG-*** gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine substantiellen Anstrengungen unternommen hat, seiner Tochter den Schulbesuch zu ermöglichen. Zwar ist seine Tochter BB, laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024, seit einer Woche tatsächlich in Behandlung, doch betrifft dies nicht den hier gegenständlichen Tatzeitraum. Bis zum Ende der vorgeworfenen Tatzeit mit 25.10.2023 stellt sich die Situation für das Landesverwaltungsgericht Tirol so dar, wie sie dem vorausgegangenen Erkenntnis vom 30.06.2023 zugrunde gelegt wurde:
Ein Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt gegenständlich nicht vor, da es nicht ausreicht, die Schülerin auf die Warteliste eines Psychotherapeuten für eine Behandlung setzen zu lassen. Damit sorgt der Beschwerdeführer nicht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht". Diese Beurteilung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass die Migräneanfälle bereits geraume Zeit (Jahre) bekannt sind, es dem Beschuldigten aber trotz dieser langen Zeitspanne nicht möglich gewesen sein soll, für ihre Tochter früher einen Psychotherapieplatz zu finden.
Der Beschwerdeführer wäre insbesondere nach dem Zugang des vorausgegangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2023 gehalten gewesen, auch andere Wege zu beschreiten, um seine Tochter für die Schule vorzubereiten. Ihm musste klar sein, dass sein bisheriges Einwirken auf die Tochter nicht ausreicht, ebenso wenig das Setzen auf eine Warteliste für einen Therapieplatz. Vielmehr hätte dazu auch ein ärztlicher Behandlungsansatz gezählt, der vom Beschwerdeführer jedoch nicht ins Auge gefasst wurde. Ebenso wäre eine konstruktive Kontaktaufnahme mit der Schulleitung geboten gewesen, um gemeinsam einen Weg zu finden, BB einen Schulbesuch zu ermöglichen. Denn Schule ist als ganzheitlicher Begriff zu verstehen, der nicht nur Bildung vermittelt, sondern auch Hilfe bei Problemstellungen anbietet. Dies betrifft auch Problemlagen im Zusammenhang von Mobbing oder des Missbrauchs von Social Media, etc.
Deshalb hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):
„§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“.
Spätestens seit dem Zugang des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2023, LVwG-***, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise nicht ausreicht, dass von einer Erfüllung der Schulpflicht seinerseits auszugehen ist. Ein Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen wurde nicht eingebracht (vgl hierzu das vorgenannte Erkenntnis vom 30.06.2023). Es liegt sohin vorsätzliche Tatbegehung vor.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist von angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.
Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt Euro 110,00 bis Euro 440,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von Euro 440,00 verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Erkenntnis vom 30.06.2023, LVwG-***, wegen der Verletzung der Schulpflicht bestraft. Dieser Bestrafung lag ein Tatzeitraum zu Grunde, der beinahe ein Semester lang betragen hat. Die Bestrafung erfolgte ebenfalls wegen der Verletzung der Schulpflicht betreffend seine Tochter BB (kein Schulbesuch). Zudem ist festzuhalten, dass auch gegenständlich ein langer Tatzeitraum vorliegt, nachdem der Beschwerdeführer seit dem Schulbeginn bis zum 25.10.2023 die hier vorgeworfene Übertretung begangen hat.
Eine Bestrafung in der verhängten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Zwar liegen angespannte wirtschaftliche Verhältnisse vor, doch wurde der Beschwerdeführer mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2023 wegen der gleichen Verwaltungsübertretung (anderer Tatzeitraum) bestraft. Auch wurde die Schulpflichtverletzung nicht nur während weniger Tage begangen, sondern erfolgte diese durchgehend von Schulbeginn bis zum 25.10.2023. Nach § 19 Abs 2 VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafbemessung besonders Bedacht zu nehmen. Nachdem gegenständlich vorsätzliche Tatbegehung vorliegt, ist die Ausschöpfung des Strafrahmens in der Gesamtschau gerechtfertigt.
Auf die grundsätzliche Möglichkeit im Sinne des § 54b Abs 3 VStG (Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlung (Ratenzahlung)) wird hingewiesen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit Tatzeiträumen sehen will, da – so der Beschwerdeführer - andere Bezirksverwaltungsbehörden längere Tatzeiträume im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen ihren Entscheidungen zugrunde legen, ist festzuhalten, dass die Tatzeit bei der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ins Gewicht fällt (vgl § 19 Abs 1 VStG) und sich dadurch Unterschiede bei der Strafbemessung ergeben können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Dies schließt mit ein, für die Genesung ihrer Kinder mit Nachdruck zu sorgen, damit diese Schule besuchen können.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.