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LVwG-2023/30/2011-13•LVwG T LVwG-2023/30/2011-13
LVwG-2023/30/2011-13State Administrative CourtFeb 19, 2024
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“<br/>Zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des nigerianischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.07.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 16.01.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Y die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau CC, geb am XX.XX.XXXX, und seinen beiden Kindern DD, geb am XX.XX.XXXX, und EE, geb am XX.XX.XXXX, die alle über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen und in **** Z, Adresse 2, wohnhaft sind, beantragt (Erstantragsverfahren). Dem Antrag waren für das Verfahren erforderliche Unterlagen beigegeben. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde erhoben, dass aufgrund aufrechter Personenfahndungen der Beschwerdeführer in 2 Fällen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Die Aufenthaltsermittlungen betreffen ein Verfahren wegen Gebrauch von fremden Ausweisen beim Bezirksgericht Z, Zl ***, und ein Verfahren beim Landesgericht Z wegen Urkundenfälschung, Zl ***. Nachdem seitens der belangten Behörde betreffend die beiden Ausschreibungen Parteiengehör gewahrt wurde und seitens des Beschwerdeführers innerhalb der aufgetragenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anwendung des § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 NAG abgewiesen, weil der Aufenthalt des Fremden aufgrund der immer noch aufscheinenden Ausschreibungen zur Aufenthaltsvermittlung für das Bezirksgericht Z und das Landesgericht Z die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nähere Ausführungen aufgrund welcher konkreten Handlungen und Verhaltensweisen zu welchen Zeiten die behördliche Annahme gerechtfertigt sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, ergeben sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht.
Mit E-Mail vom 07.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhoben und in dieser Beschwerde Folgendes ausgeführt:
„AA erhebt durch seinen gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.7.23 folgende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Antragstattgebung.
Die Ablehnung des Aufenthaltstitels erfolgte offenbar deswegen, weil der Antragsteller in zwei Verfahren *** bzw. *** zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Die Tatsache der Aufenthaltsermittlung ist allerdings kein Grund, einen Aufenthaltstitel abzulehnen.
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist im Jahre 2009 ein Abwesenheitsurteil ergangen, das offenbar am 2.1.2018 an seinen neuen Wohnort in X auch zugestellt wurde. Das Verfahren ist also nicht nur rechtskräftig, sondern diese entsprechende Strafe ist mittlerweile auch getilgt, weil seit der Zustellung mehr als 5 Jahre vergangen sind.
Das Verfahren am Landesgericht wurde vor einem Urteilsspruch abgebrochen, weil seine Vernehmung notwendig ist. Auch hier zeigt sich aber, dass der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf sich auf eine Tat bezieht, die angeblich im Jahre 2010 gesetzt wurde, sodass auch daraus keine aktuelle Gefährdung Österreichs abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 die in Österreich lebende Frau CC geheiratet, die ihn immer wieder in X besucht und zwei Kinder von ihm zur Welt gebracht hat, mit denen sie gemeinsam in Z, Adresse 2, lebt. Ihre Karenz endet allerdings jetzt im September 2023, weshalb es der Wunsch war, dass Ehemann und Vater nach Österreich kommen kann, damit ein Familienleben gestartet werden kann und auch ein gemeinsames Finanzieren des Familienlebens möglich sein wird.
Auch im Hinblick auf diese familiäre Situation ist jedenfalls ein Überwiegen der persönlich und privaten Gründe am Aufenthalt in Österreich anzunehmen.
Es wird daher gestellt der
Antrag
auf Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird.
Für AA
Beilage:
Zahlungsbeleg Gebühr
BB
Rechtsanwalt“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden vorerst die im Behördenverfahren noch nicht vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde samt Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin, Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder samt Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der erforderlichen, regelmäßigen, festen und eigenen Einkünfte, Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a NAG) angefordert und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters wurden hinsichtlich der beiden aufscheinenden Ausschreibungen die die diesen Ausschreibungen zugrundeliegenden Gerichtsakten beim Bezirksgericht Z (Zl ***) und beim Landesgericht Z (Zl ***) zur Einsichtnahme angefordert.
Im Verfahren beim Bezirksgericht Z erging mit 01.12.2009 ein Abwesenheitsurteil, in dem der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, dass er am 18.07.2009 in Z auf Bahnhofsgelände einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, im Rechtsverkehr gebraucht hat, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten mit der Aufenthaltsberechtigungskarte einer anderen Person auswies. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen nach § 231 Abs 1 StGB begangen und wurde der Beschwerdeführer hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Tagessatz wurde mit € 4,00 bestimmt, sodass die Strafe insgesamt € 400,00 betrug. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesetzt. Das Abwesenheitsurteil konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und scheint aus diesem Grund immer noch eine Ausschreibung durch das Bezirksgericht Z auf. Dem weiters in der Fahndungsausschreibung aufscheinenden Strafverfahren des Landesgerichts Z zu Zl *** liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Z vom 11.06.2010 zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Strafantrag angelastet, dass er am Abend des 28.05.2010 im Gemeindegebiet von W eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, nämlich seiner Berechtigung zum Grenzübertritt bzw seines rechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund eines ordnungsgemäßen ausgestellten Reisedokuments und seiner Identität, gebrauchte, indem er anlässlich einer fremdenrechtrechtlichen Kontrolle durch einen Polizeibeamten der AGM-Kontrollgruppe V einen durch Austausch der Datenseite verfälschten nigerianischen Reisepass mit der Nummer *** lautend auf „AA, geb am XX.XX.XXXX“ vorwies. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass er dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen habe und er hiefür nach § 224 StGB zu bestrafen sei. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in weiterer Folge nicht ermitteln werden konnte, konnte das gerichtliche Strafverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen werden und da die Tat noch nicht verjährt ist, scheint der Beschwerdeführer auch diesbezüglich immer noch in der Fahndungsausschreibung zur Aufenthaltsermittlung auf.
Im Beschwerdeverfahren wurde am 07.12.2023 vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Strafregisterauszug (SC-Auszug) betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Im österreichischen Strafregister scheint keine Eintragung gegen den Beschwerdeführer auf.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in weiterer Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung am 09.01.2024 sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Zeugin CC erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst und wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten Unterlagen und die zum Beschwerdeakt in Kopie genommenen Aktenteile der angeforderten Gerichtsakten und die zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen dargetan. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsbürger handle, der bereits seit mehreren Jahren in X aufhältig sei. Laut Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers soll er sich dort legal als Asylwerber aufhalten. Ob der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung in X verfüge oder nicht, sei dem Rechtsvertreter nicht gänzlich bekannt. Hierfür soll diesbezüglich die anwesende Ehefrau als Zeugin befragt werden. Der Beschwerdeführer gehe in X keiner Beschäftigung nach. Laut Auskunft der Ehefrau dürfe er in X nicht arbeiten. Zu den vorgelegten Unterlagen und den noch fehlenden Unterlagen wurde mitgeteilt, dass ein Führungszeugnis vom Herkunftsstaat Nigeria und vom Aufenthaltsstaat X noch fehle. Weiters fehle auch eine verbindliche Arbeitsplatzzusage bzw ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für eine Beschäftigungsaufnahme nach einer erfolgten legalen Einreise nach Österreich. Weiters befinde sich im vorgelegten Aufenthaltsakt kein Nachweis über die gesicherte und ausreichende Unterkunft in Österreich.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, geb am XX.XX.XXXX, gab als Zeugin wahrheitsbelehrt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin die Ehefrau des Beschwerdeführers AA, geboren am XX.XX.XXXX.
Ich habe meinen Ehemann im Jahre 2015 über Facebook kennengelernt. Ich habe ihn so ca drei Mal im Jahr in X besucht. Er hat mich auch einmal in Z besucht.
Mein Ehemann wohnt in X und zwar in der Adresse 3 in der Provinz T.
Ich habe meinen Ehemann am 30.06.2018 in S in X geheiratet.
Ich habe mir am 28.01.2020 beim Standesamt in Z auch eine österreichische Heiratsurkunde ausstellen lassen. Aus dieser Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass der Tag der Eheschließung der 30.06.2018 in X war. Ich bin also zwischenzeitlich fünfeinhalb Jahre mit meinem Ehemann verheiratet.
Ich bin im Jahre 2005 nach Österreich gekommen und habe glaublich im Jahre 2007 bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Aus unserer Ehe gingen unsere beiden gemeinsamen Kinder DD, geboren am XX.XX.XXXX in Z, und EE, geboren am XX.XX.XXXX in Z, hervor. Die beiden gemeinsamen Kinder wohnen bei mir in Z und besitzen beide seit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mein Ehemann lebt sicherlich schon seit mindestens 10 Jahre in X. Er hatte auch einmal eine Aufenthaltsbewilligung und eine Arbeitsgenehmigung. Bei einer Verlängerung ist etwas schiefgelaufen mit dem Arbeitgeber und er verlor die Arbeitsberechtigung und auch die Aufenthaltsgenehmigung in X und hat deshalb um Asyl in X ansuchen müssen. Er hält sich erlaubter Weise als Asylwerber in X auf. Er hat zurzeit in X keinen Arbeitsplatz.
Ich habe meinen Mann zuletzt vor ca 6 Monaten in X besucht.
Zurzeit beziehe ich Familienbeihilfe in der Höhe von ca Euro 388,00 pro Monat. Mit Jänner 2024 wird diese Familienbeihilfe geringfügig angehoben. Weiters gehe ich einer Beschäftigung bei der Firma FF nach. Nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes Ende September 2023 habe ich mit Oktober 2023 mein Beschäftigungsausmaß aufgestockt. Ich arbeite nunmehr ca 25 Stunden in der Woche und erhalte einen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.071,00.
Ich zeige meine Monatsabrechnung für Dezember 2023 am Handy vor. Daraus ergibt sich ein Bruttolohn von Euro 1.262,95 und ein Auszahlungsbetrag (netto) in der Höhe von Euro 1.071,99.
Betreffend Mietzinsbeihilfe habe ich schon rechtzeitig bei der Stadtgemeinde Z um Verlängerung für das Jahr 2024 angesucht. Eine Bewilligung ist noch nicht ergangen. Im letzten Jahr erhielt ich eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 391,00.
Ich habe einen Mietvertrag für meine Wohnung in Z. Ich bezahle seit Jänner 2024 Miete samt Betriebskosten in der Höhe von nunmehr Euro 885,00. Ich verfüge über einen Mietvertrag und könnte ihn auch vorlegen. Ich musste den Mietvertrag auch bei der Beantragung der Mietzinsbeihilfe vorlegen.
Mein Ehemann kann meine Kinder in Österreich nicht besuchen, weil er als Asylwerber nicht über die erforderliche Aufenthaltsberechtigung für die Einreise nach Österreich verfügt.
Ich habe für meinen Ehemann auch schon eine Arbeitsstelle in R gesucht. Ich habe auch einen Arbeitsvorvertrag bekommen, den der Arbeitgeber und mein Ehemann unterschrieben haben.
Die Unterkunft, die von mir und unseren Kindern bewohnt wird, besteht aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem WC/Baderaum. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Kinder noch sehr klein sind, haben wir dann auch zu viert ausreichend Platz in unserer gemeinsamen Wohnung.
Ich weiß, dass mein Ehemann über einen nigerianischen Reisepass verfügt, gesehen habe ich aber den Reisepass noch nicht.
Die noch nachzureichenden fehlenden Unterlagen werden mit dem anwesenden Rechtsvertreter besprochen. Ich werde dann versuchen, dass die Unterlagen bis zur eingeräumten Frist dann auch dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden können.“
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeverhandlung keine gesonderten Beweisanträge gestellt. Seitens des Verhandlungsleiters wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgetragen, noch folgende fehlende Unterlagen bis 10.02.2024 vorzulegen und zwar:
Mietvertrag,
Lohnbestätigung für die Monate November 2023, Dezember 2023 und Jänner 2014,
Nachweis über den Erhalt der Familienbeihilfe,
Arbeitsvorvertrag für die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers nach der erfolgten legalen Einreise und
polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftsstaates Nigeria und des Aufenthaltsstaates X
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass nach Vorlage der aufgetragenen Unterlagen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Familienangehöriger“ erteilt werden möge. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung nach Vorlage der noch ausständigen Unterlagen wurde ausdrücklich zugestimmt.
Mit E-Mail, vom 02.02.2024 wurden seitens des Rechtsvertreters die aufgetragenen Unterlagen und Urkunden vorgelegt. Es wurde weiters Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr Rat!
In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages übermittle ich Urkunden und darf gleichzeitig vorbringen:
Für den Antragsteller konnte ein Arbeitsvertrag erreicht werden, den seine Frau in Vertretung unterschrieben hat.
Arbeitgeber ist Firma GG GmbH in Q, die bereit ist, den Antragsteller in Vollzeit zu beschäftigen und ihm monatlich € 1.455,-- netto, 14x jährlich, zu bezahlen. Zusammen mit dem Einkommen der Frau, das bei durchschnittlich netto € 1.170,--, 14x jährlich, beträgt, ist es als ausreichend zu bezeichnen. Insbesondere deswegen, da die Familie ja auch Familienbeihilfe im Ausmaß von € 9.804,80 für das Jahr 2024 erhält und ein Kinderabsetzbetrag von € 3.110,40 geltend machen kann. Die Familie erhält auch derzeit Mietzinsbeihilfe, wobei eine Neuberechnung erfolgen wird, wenn der Mann tatsächlich hier ist und verdient.
Der Mietvertrag zeigt eine ortsübliche Wohnung mit einer Fläche von 40m², 2 Zimmer, Küche, Bad und WC. Die Miete zusammen mit allen Betriebskosten inkl. Strom kostet der Familie € 760,--, dass die Zahlungen regelmäßig geleistet wurden ist auch beiliegender Bestätigung zu entnehmen.
Der Antragsteller ist in X unbescholten, wie dem beiliegenden Schreiben des Justizministeriums zu entnehmen ist. Die Eintragungen werden mit „0“ dargestellt. Die Prokuratur T bestätigt, dass auch kein Verfahren anhängig ist. Aus Nigeria liegt eine neue (vom 16.1.24 stammende) Strafregisterbescheinigung vor, in der ebenfalls keine Eintragung vorhanden ist.
Damit konnte dem gerichtlichen Auftrag vollständig nachgekommen werden. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bleibt aufrecht.
Für AA
Unter Einem werden folgende Urkunden vorgelegt
Arbeitsvertrag
Lohnzettel CC 11/23, 12/23, 1/24
Bestätigung Finanzamt Familienbeihilfe
Bestätigung Land Tirol Mietzinsbeihilfe
Mietvertrag
Mietenbestätigung
Zahlungen Miete
Bestätigung Justizministerium X
Bestätigung Prokuratur T
Strafregisterbescheinigung Nigeria
BB
Rechtsanwalt“
Die im E-Mail angeführten Urkunden (Beilagen) waren vollständig der Eingabe angeschlossen.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere des durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu seiner in Z lebenden Ehefrau (= Zusammenführende) und seinen beiden ebenfalls in Z lebenden Kindern zuwandern und in Österreich einer Beschäftigung zu Erzielung des erforderlichen gemeinsamen Familieneinkommens nachgehen möchte. Der Beschwerdeführer ist weder im Aufenthaltsstaat X noch in seinem Herkunftsstaat Nigeria noch in Österreich gerichtlich strafvorgemerkt. Es scheinen keine diesbezüglichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer auf. Der Nachweis von Deutschkenntnissen iSd § 21a Abs 1 NAG und das Vorhandensein einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehenden Unterkunft wurden im Beschwerdeverfahren erbracht. Die Tathandlungen (Vergehen), die zu den immer noch aufscheinenden Aufenthaltsermittlungen führten, wurden erhoben. Die Tathandlungen sind grundsätzlich unstrittig, liegen aber bereits rund 15 Jahre zurück. Eine gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG durchgeführte Unterhaltsberechnung hat ergeben, dass für den Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen beiden minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung der seit 01.01.2024 geltenden ASVG-Richtsätze unter Heranziehung der Mietkosten samt Betriebskosten in der Höhe von € 760,00 und unter Abzug des Wertes der freien Station von € 359,72, ein monatliches Mindesteinkommen von € 2.697,60 erforderlich ist. Das für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Familieneinkommen setzt sich aus dem monatlichen Einkommen der Ehefrau in der Höhe von € 1.359,31, dem zukünftigen Einkommen des Antragstellers bei der GG GmbH in **** Q in der Höhe von € 1.455,00 und der monatlichen Familienbeihilfe und Kinderabsatzbeträge für die beiden gemeinsamen Kinder in der Höhe von € 425,80, zusammen. Es ergeben sich somit regelmäßige Einkünfte in der Höhe von € 3.240,11. Diese monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte ergeben einen errechneten Überschuss zum erforderlichen Mindesteinkommen von € 542,51.
Bei der Zusammenführenden handelte es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, die dauernd in Österreich wohnhaft ist und ihr unionsrechtliches oder das ihr aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrechts von mehr als 3 Monaten nicht in Anspruch genommen hat.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20.
(1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
…
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
…
Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘
§ 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs 2 NAG vorliegen.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 NAG, dass der Aufenthalt des Antragstellers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Gemäß § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 11 Abs 4 Z 1 NAG) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte (§ 11 Abs 4 Z 2 NAG). Eine im Sinn des § 11 Abs 4 Z 2 NAG mögliches Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung lag weder für die belangte Behörde noch für das Landesverwaltungsgericht Tirol vor und ergeben sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt keine diesbezüglichen Versagungsgründe.
Zu den von der belangten Behörde herangezogenen Fahndungsausschreibungen, denen noch nicht abgeschlossene Verfahren beim Bezirksgericht Z und beim Landesgericht Z aus den Jahren 2009 und 2010 zugrunde liegen, ist auszuführen, dass bei erfolgter Zustellung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Z die für das Vergehen verhängte bedingt ausgesprochene Geldstrafe zwischenzeitlich bereits vollzogen und die aufscheinende dreijährige Bewährungsfrist betreffend eine nichtbedingte Geldstrafe bereits zwischenzeitlich längst abgelaufen wäre. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Z vom 11.06.2010 an das Landesgericht Z. Gegen den Beschwerdeführer scheinen laut den vorliegenden Strafregisterauszügen auch keine Verurteilungen in X, in Nigeria und in Österreich auf. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geplanten Zuzuges zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern und der konkret beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme ist mit keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Österreich zu rechnen. Der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet somit nicht öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 NAG. Die erforderliche Genehmigungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG liegt somit im Gegenstandsfalle sehr wohl vor, unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten legalen Einreise mit den beiden seit den Jahren 2009 bzw 2010 noch anhängigen Verfahren beim Bezirksgericht Z und beim Landesgericht Z auseinanderzusetzen bzw sich diesen Verfahren zustellen hat. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 20.11.2027 gültigen nigerianischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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