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LVwG-2023/26/2234-9•LVwG T LVwG-2023/26/2234-9
LVwG-2023/26/2234-9State Administrative CourtFeb 14, 2024
Nachbarschaftsbeschwerde Bauverfahren<br/>Frage eines „Aliuds“<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde
a.des AA,
b.des BB und
c.der CC,
alle vertreten durch Rechtsanwälte DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 29.06.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Ausführung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1)Vorgeschichte:
Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 27.07.2021 wurde über Antrag des Bauwerbers die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück **1 KG Y an der Grundstücksadresse Adresse 2 in **** Z erteilt.
Die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde der nunmehrigen Rechtsmittelwerber wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022, LVwG***, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass sich die Baubewilligung auf das mit näher bezeichneten Planunterlagen abgeänderte Bauvorhaben zu beziehen hat.
In der Folge wurde das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt, allerdings mit einigen Abänderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Baugenehmigungsbescheid der Gemeinde Z vom 29.06.2023 wurden die bei der Bauausführung erfolgten Abänderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens (nachträglich) baurechtlich bewilligt, dies über Antrag des Bauwerbers und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides sowie unter Erteilung der Auflage, dass sämtliche Auflagen des Vorbescheides vom 27.07.2021 aufrecht bleiben und sinngemäß gelten.
Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen erbracht hätten, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht berührt würden.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid vom 29.06.2023 für die bei der Bauausführung geschehenen Abänderungen vom (ursprünglich) erteilten Baukonsens richtet sich die vorliegende Nachbarschaftsbeschwerde des AA, des BB und der CC, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Bauansuchens beantragt wurden.
Eventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Baubescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Baubehörde begehrt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Vergleich des auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestandes mit den vorgelegten Planunterlagen unterblieben sei, sodass die Frage der Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Plan-Zustand offengeblieben sei.
Ungeklärt sei ebenso, ob der Baubestand überhaupt einen Konsens habe und das verfahrensgegenständliche Gebäude als ein ganz anderes (als das ursprünglich genehmigte)zu betrachten sei, sohin als ein „aliud“, was zur Folge habe, dass man auch einen Umbau und einen Zubau nicht bewilligen könne.
Die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften sei vorliegend fraglich, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Bauvorhaben höher ausgeführt werden solle, als es vormals schon bewilligt gewesen sei.
Dabei seien die Lage der Photovoltaikanlage, das Ausmaß und der Umfang der Pergola sowie die Einhausung der Pergola mit „Lamellen“ von zentraler Bedeutung, um bestimmen zu können, ob die Abstände zur Nachbarliegenschaft wirklich eingehalten worden seien.
Die Frage der Bewilligungsfreiheit der Solaranlage sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilbar.
Die Einhaltung der Mindestabstände ergebe sich aus dem von der belangten Baubehörde eingeholten Gutachten jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Unzulässig sei die Pergola auf der Terrasse, ein Zustimmung zu deren Begehbarkeit werde nicht erteilt.
Zu prüfen sei auch noch, ob die Bauhöhe, die Baudichte, die Bauweise, die Baugrenzlinien und die Baufluchtlinien eingehalten würden. All dies sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend untersucht worden.
Es sei auch noch zu klären, ob der für den Bauplatz geltende Bebauungsplan in Kraft stehe. Dies sei nicht Aufgabe des Sachverständigen für Raumordnung.
Die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarliegenschaft von 4 m befindlichen Einbauten und Vorbauten sowie die dortigen angeblich untergeordneten Bauteile seien noch auf deren Zulässigkeit einer Überprüfung zu unterziehen.
Auch zum Brandschutz finde sich – im Hinblick auf die Frage eines wohl möglichen Brandüberschlags – keine ausreichende Begründung im angefochtenen Bescheid.
Schließlich werde um einen Hinweis ersucht, wie der Anschluss des antragsgegenständlichen Gebäudes an die öffentliche Kanalisation nachgewiesen worden sei, zumal diesbezüglich ein zivilgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien behänge.
Am 11.01.2024 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt, dies unter Bezugnahme auf das Rechtsmittelvorbringen.
Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Von Beschwerdeführerseite wurde nochmals bekräftigt, dass gegenständlich insbesondere infolge der höhen- und lagemäßigen Veränderung des Gebäudes zur Gänze ein „aliud“ gegeben sei, weshalb beantragt werde, der Beschwerde Folge zu geben.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Baugenehmigungsverfahren betreffend ein Einfamilienwohnhaus mit Carport.
Der Bauplatz **1 KG Y steht im Eigentum des Bauwerbers und weist die Grundstücksadresse Adresse 2, **** Z, auf. Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ und besteht für den Bauplatz ein Bebauungsplan – in Kraft getreten am 13.05.2015 – mit folgenden Festlegungen:
§ 58Straßenfluchtlinie (nicht am Bauplatz)
§ 60 BW o 0,60offene Bauweise
§ 61 BMD M 0,50Baumassendichte, Mindestfestlegung
§ 61 BMD H 1,10Baumassendichte, Höchstfestlegung
§ 61 NFD H 0,60Nutzflächendichte, Höchstfestlegung
§ 62 OG H 2oberirdische Geschosse, Höchstfestlegung
§ 62 HG H 840oberster Gebäudepunkt, abs. Wert in müA, Höchstfestlegung
§ 56 BP H 1.400höchstzulässige Bauplatzgröße
Antrags- und verfahrensgegenständlich sind verschiedene Abänderungen des auf dem Bauplatz ausgeführten Einfamilienwohnhauses mit Carport gegenüber dem für dieses Vorhaben erteilten Baukonsens gemäß dem Bescheid der Gemeinde Z vom 27.07.2021 in der Form der Maßgabebestätigung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2022. Die Abweichungen vom erteilten Baukonsens sollen mit dem beantragten Baugenehmigungsverfahren entsprechend dem Antragswillen des Bauwerbers baurechtlich konsentiert werden.
Nachstehend näher beschriebene Änderungen bei der Bauausführung gegenüber dem erteilten Baukonsens sollen einer Genehmigung zugeführt werden:
Allgemein:
•Durch die Tektur werden die Bodenaufbauten sowie die Lage der Geschossdecken zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss und oberhalb des Dachgeschosses verändert.
•Die Attikahöhen werden um 0,20 m vergrößert.
Untergeschoss:
•Die externe Erschließungstreppe im Süden wird insgesamt um 40cm verschmälert.
•Die maximalen Außenabmessungen werden in Nord-Südrichtung um 7cm (auf 7,07m) vergrößert. In Ost-Westrichtung werden die maximalen Außenabmessungen um 9cm (auf 22,49m) vergrößert.
•Die Abmessungen bzw. die Lage der südlichen Fenster wurden angepasst. Weiters wurden die Lage und Abmessungen der südlichen Belichtungsschächte angepasst. Das Fenster in der nördlichen Außenwand und der dazugehörige Belichtungsschacht werden nicht mehr ausgeführt.
•Die interne Erschließungstreppe wird ebenfalls angepasst (Änderung Steigungsverhältnis und Stufenanzahl)
•Die Raumaufteilung wird verändert. Zu den vormals schon bestehenden 3 Kellerräumen und ein Technikraum, kommt nun ein weiteres Lager hinzu.
Erdgeschoss:
•Im Erdgeschoss wurde im Bereich der Räume Pooltechnik/Gartengeräteraum und dem Schlafzimmer die westliche und die nördliche Außenwand verschoben.
•Die westliche Wand wurde um ca. 0,75m nach Osten verschoben.
•Die Nördliche Wand wurde um ca. 1,30m nach Norden verschoben. Somit befindet sich die nördliche Wand in einer Flucht.
•Im Bereich des ehemaligen Pooltechnik- und Gartengeräteraumes wird nun ein Nassbereich mit Bad, Dusche, Sauna und WC geplant. Das Schlafzimmer rückt dadurch auch etwas in Richtung Osten.
•Die südliche Außenwand im Bereich des neuen Nassbereiches und des Schlafzimmers verschiebt sich um 0,30m nach Norden.
•Im südwestlichen Bereich wird ein zusätzlicher Raum für die Pooltechnik geschaffen.
•Die südliche Terrassenfläche wird, auf eine Gesamtfläche von 37,57m², in Richtung Süden vergrößert.
•Der Eingangsbereich wird um ca. 2,0m nach Norden geschoben.
•Die Zugangstreppe wird um 90° gedreht und an die Nordostecke verlegt.
•Die Abstellfläche für Fahrräder wird an die Nordseite verlegt.
•Die Raumaufteilung und somit die Innenwände, die Fensteraufteilung und die interne Erschließungstreppe werden den neuen Gegebenheiten angepasst.
•Der vorhandene Autoabstellplatz im Südosten wird nun überdacht und an der Südseite mit einer Wand geschlossen.
•Die im südwestlichen Bereich befindliche, zusätzliche Erschließungstreppe für Terrasse des Dachgeschosses wird in der Größe und Lage leicht verändert.
Dachgeschoss:
•Im Dachgeschoss wurden die südliche und östliche Außenwand geringfügig in ihrer Lage verschoben.
•Die Terrasse wird zu Lasten des Pools um ca. 0,70m nach Westen erweitert.
•Der Pool wird um ca. 1,65m nach Süden verschoben und auf die Außenmaße von 7,67m x 3,00m abgeändert.
Dachdraufsicht:
•Hier wurde die Pergola um 0,36 m verkürzt und um 0,22m erhöht.
•Die Nordseite der Pergola wird mit Lamellen großteils geschlossen.
•Die PV-Module werden in ihrer Lage leicht angepasst.
•Die Absturzsicherungen im Osten, Westen und Süden werden mit PV Modulen versehen.
PV-Anlage in der Absturzsicherung der Dachterrasse integriert:
Zusätzlich zu den im Erstbescheid genehmigten PV-Anlage werden nun weitere angebracht.
Hierbei handelt es sich um 14 Module mit einer Gesamtfläche von ca. 27,60m² die an der Absturzsicherung (West/Süd/Ost) der Dachterrasse angebracht werden.
Energieausweis:
Entsprechend dem beigelegten Energieausweis entspricht der Neubau mit einem Heizwärmebedarf von 28,8 kWh/m²a (Standortklima spezifisch) der Kategorie B.
Die Alternativenprüfung ist, lt. Beilage 6a des Energieausweises, erfüllt.
Die angegebenen U-Werte entsprechen den Vorgaben der OIB- Richtlinie.
Situierung, Abstände und Wandhöhen:
Die Gebäudehülle wird geringfügig verändert. Das Erdgeschoss wird im nordwestlichen Bereich nach Norden erweitert und somit der Abstand verringert. Im südwestlichen Bereich wird der Abstand des Hauptgebäudes um ca. 30cm vergrößert. In Richtung Westen wird der Abstand der oberirdischen baulichen Anlagen vergrößert. Im Osten wird der Abstand geringfügig verringert. Die Attika sowie die Pergola wird um 20cm bzw. um 22cm erhöht.
Relevante Abstände der Tektur im Detail:
In Richtung Westen wird im Erdgeschoss anstelle des ehemaligen Geräteraum bzw. Pooltechnikraumes ein Abstellraum und ein Installationsgang in den Mindestabstand errichtet.
Diese baulichen Anlagen ragen bis zu 0,90 m (Vermessungspunkt 626) über das Urgelände.
In Richtung Norden beträgt die Wandhöhe im westlichen Bereich des Dachgeschosses (Vermessungspunkt 602) 4,05 m und im östlichen Bereich des Dachgeschosses (Vermessungspunkt 604) 6,51 m. Hier ist ein Mindestabstand entsprechend der Wandhöhen von 4,00m notwendig. Dieser ist mit 4,03 m bzw. 4,00 m eingehalten.
Die Pergola hat eine Wandhöhe im westlichen Bereich (Vermessungspunkt 616) 7,49 m und im östlichen Bereich (Vermessungspunkt 617) 8,61 m. Hier ist ein Mindestabstand entsprechend der Wandhöhen von 4,49 m bzw. 5,17m notwendig. Dieser ist mit 5,20m eingehalten.
In Richtung Osten beträgt die Wandhöhe im nördlichen Bereich des Dachgeschosses (Vermessungspunkt 604) 6,51 m und im südlichen Bereich des Dachgeschosses (Vermessungspunkt 615) 7,67 m. Hier ist ein Mindestabstand entsprechend der Wandhöhen von 4,00m bzw. 4,60m notwendig. Dieser ist mit 5,79 m bzw. 5,51 m eingehalten.
Zur südlichen Grundgrenze hin wurde eine neue Carportüberdachung geplant. Diese hat eine mittlere Wandhöhe von 2,78 m. Somit ist die maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten.
Brandschutz:
Durch die Planänderungen verändert sich die brandschutztechnische Situation des Gebäudes nicht. Somit bestehen auch hier keine weiteren speziellen brandschutztechnischen Anforderungen.
Baumasse nach TVAG:
Die Bestandsbaumasse beträgt1.049,70 m³
Die neu hinzukommende Baumasse beträgt6,45 m³
Die neue Gesamtbaumasse beträgt1.056,15 m³
Die Bodenaufbauten sowie die Lage der Geschossdecken zwischen Untergeschoss und Erdgeschoss und oberhalb des Dachgeschosses werden leicht verändert, wodurch die Oberkante des fertigen Fußbodens im Bereich des Erdgeschosses nunmehr auf 831,06 m – statt wie ursprünglich vorgesehen auf 831,00 m – zu liegen kommt, was einer Erhöhung um 6 cm entspricht.
Die Oberkante der Dachhaut bzw Terrasse auf dem Dach kommt nunmehr auf einer absoluten Höhe von 837,01 m – statt wie ursprünglich vorgesehen auf einer absoluten Höhe von 836,96 m – zu liegen, woraus eine Erhöhung um 5 cm resultiert.
Die maximalen Gebäudeabmessungen werden vergrößert, dies in Nord-Süd-Richtung um 7 cm (auf 7,07 m) und in Ost-West-Richtung um 9 cm (auf 22,49 m).
Die Änderungen im Zuge der Bauausführung begründen sich in erster Linie auf bauliche Veränderungen innerhalb des Gebäudes und wird nur im geringen Ausmaß auf die äußerlichen Abmessungen des Gebäudes Einfluss genommen. Die Abstände der nordwestseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Bauplatz zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer werden unverändert beibehalten bzw in Teilbereichen sogar geringfügig (um bis zu 3 cm) vergrößert.
Die auf der Dachkonstruktion vorgesehene Pergola wird nicht nur in ihren Abmessungen verkleinert, sondern auch um 15 cm weiter von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer abgerückt.
Das auf Erdgeschossniveau vorgesehene Schwimmbad, welches ursprünglich in den Mindestabstandsbereich von 4 m des Bauplatzes zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer ragte, wird nunmehr so abgerückt, dass sich dieses Schwimmbad nicht mehr im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück befindet.
Der im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber geplante Carport wird in seiner Positionierung unverändert beibehalten.
Das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Bauplatz weist die gesetzlich vorgesehenen Abstände zum Nachbargrundstück **2 KG Y der Rechtsmittelwerber auf.
Die Festlegungen des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes werden hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe eingehalten, wozu im Einzelnen Folgendes festzustellen ist:
Im Bereich des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 KG Y sieht der dafür geltende Bebauungsplan weder eine Baufluchtlinie noch eine Baugrenzlinie vor, sodass eine Verletzung dieser Vorgaben im Gegenstandsfall nicht möglich ist.
Das verfahrensgegenständliche Gebäude ist auf dem Bauplatz allseits freistehend angeordnet, dies gegenüber den Grundstücksgrenzen zu den Nachbarparzellen, das in Streit gezogene Gebäude wurde sohin in offener Bauweise ausgeführt, was dem Bebauungsplan entspricht.
Das zu beurteilende Gebäude besteht aus zwei oberirdischen Geschossen, nämlich aus dem Erdgeschoss und dem Dachgeschoss, womit der diesbezüglichen Festlegung des Bebauungsplanes entsprochen ist. Die auf dem Dach aufgesetzte Pergola stellt nämlich mangels einer überwiegenden Umschließung (mehr als 50 %) und mit Bedachtnahme auf ihre Höhe von nur 2,51 m kein oberirdisches Geschoss dar, mit einer Fläche von 19,85 m2 nimmt die Pergola – bezogen auf die darunterliegende Geschossfläche mit 120,10 m2 – auch lediglich einen Prozentanteil von 32,81 % ein.
Der im Bebauungsplan festgelegte Höchstpunkt eines Gebäudes auf dem Bauplatz von 840,00 müA (Absolutwert) wird durch das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht überschritten, die Oberkante der auf der Dachfläche vorgesehenen Pergola kommt auf einer absoluten Höhe von 839,52 m zu liegen.
Die den Absolutwert von 840,00 müA überschreitende Abgasfangmündung im südwestlichen Eckbereich der Pergola stellt einen untergeordneten Bauteil dar, sie weist lediglich eine Fläche von ca 0,16 m2 auf, dies bei einer Gesamtdachfläche von 120,10 m2.
Die auf der Dachfläche vorgesehene Terrasse und die dort vorgesehene Pergola befinden sich nicht im Mindestabstandsbereich von 4 m zum Nachbargrundstück **2 KG Y der Rechtsmittelwerber, vielmehr weisen diese Bauteile einen Abstand von 5,20 m zum benachbarten Grundstück auf.
Im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück **2 KG Y befinden sich ein Carport samt Zufahrt zu diesem sowie eine Freitreppe mit Podest, welche ausgehend vom nordseitig angrenzenden Gelände auf die Dachebene geführt wird.
Gegenüber dem bereits rechtskräftig erteilten Baukonsens gemäß Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 wurde der Abstand der Freitreppe an der nordwestseitigen Außenwand inklusive Podest unverändert beibehalten, ebenso blieb der Carport in seiner Lage unverändert, wogegen das ursprünglich in den Mindestabstandsbereich ragende offene Schwimmbad so abgerückt wurde, dies in Richtung Südosten, dass dieses nicht mehr in den Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber ragt.
Die mittlere Wandhöhe des Carports beträgt 2,64 m.
Die Freitreppe ragt lediglich 1 m vor die nordseitige Fassade, ragt also nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche. Die Länge dieser Freitreppe inklusive Podest beträgt 6,40 m, was einen Prozentanteil an der Gesamtlänge der nordseitigen Fassade von 32,49 % ausmacht. Die Gesamtfläche der nordseitigen Fassade hat ein Ausmaß von 76,65 m2, 11,74 % davon entfallen auf die Fläche der Freitreppe inklusive Podest. Die Freitreppe inklusive Podest ist daher ein untergeordneter Bauteil.
Die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle der Beschwerdeführer gelegenen baulichen Anlagen bzw Bauteile sind vor diesem Hintergrund dort zulässig.
Das strittige Bauvorhaben auf dem Bauplatz entspricht den brandschutztechnischen Anforderungen, die brandschutztechnische Situation des Gebäudes verändert sich – im Vergleich zum bestehenden rechtskräftigen Baukonsens gemäß Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 – durch die im Zuge der Bauausführung geschehenen Abänderungen nicht. Insbesondere ist der nach der Tiroler Bauordnung einzuhaltende Abstand zum Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber gegeben.
Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer in Bezug auf das am Grundstück **2 KG Y bestehende Gebäude, dieses Grundstück grenzt unmittelbar im Norden an den Bauplatz an.
III.Beweiswürdigung:
In der vorliegenden Beschwerdesache ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage und insbesondere aus der Fachstellungnahme des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ergibt.
Den fachlichen Beurteilungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sie haben also dessen fachliche Ausführungen nicht in Streit gezogen, sodass dessen Fachausführungen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten, zumal sie auch aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts schlüssig und sehr gut nachvollziehbar sind. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige hinterließ beim entscheidenden Gericht einen sehr kompetenten Eindruck.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Bauwerbers EE ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2023, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, ZI 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, ZI 2012/06/0073).
Die Parteistellung der drei Beschwerdeführer gründet auf ihrem Wohnungseigentum am Grundstück **2 KG Y, welches Nachbargrundstück – wie bereits festgestellt – unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt.
Demzufolge sind die drei Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren berechtigt, als „Nachbarn“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Die drei Beschwerdeführer haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
-von Eigentümern eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
-von Inhabern eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Rechtssache zu der Beschwerde der drei Rechtsmittelwerber Folgendes auszuführen:
Die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die vom Bauwerber EE beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben auf dem Grundstück **1 KG Y mit der Grundstücksadresse Adresse 2 rechtskonform erteilt, dies für die geschehenen Abweichungen vom erteilten Baukonsens im Zuge der Bauausführung, da die von den Beschwerdeführern angenommenen Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Argumente nicht deren Parteirechte in einem Baugenehmigungsverfahren betreffen.
Die angefochtene Baugenehmigung entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Gemeinde Z vom 29.06.2023 war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen, folglich war die gegen diese Baubewilligung erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die von den Rechtsmittelwerbern vorgetragenen Argumente vermögen ihre Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Die Beschwerdeführer tragen vor, dass das nunmehr zu genehmigende Gebäude höhen- und lagemäßig zur Gänze verändert worden sei, dies im Vergleich zu jenem Gebäude, welches letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 baurechtlich bewilligt worden sei. Es liege dementsprechend ein „aliud“ vor, da das zu genehmigende Gebäude ein ganz anderes sei, welches ursprünglich baurechtlich konsentiert worden sei, was zur Folge habe, dass man einen Umbau oder einen Zubau nicht bewilligen könne.
Dieser Rechtsmittelargumentation vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht beizutreten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert, wobei die Frage, ob ein „aliud“ vorliegt, immer anhand eines bestimmtes Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen ist und es ausschließlich auf die Unterschiede bzw die Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt ankommt, Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines „aliuds“ ist sohin die bereits erteilte Baubewilligung (VwGH 13.04.2023, Ra 2022/05/0193).
Von einem rechtlichen „aliud“ ist dann auszugehen, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023).
Das Höchstgericht hat in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines „aliuds“ auszugehen ist, wobei in diesen Fällen aber von Bedeutung ist, ob gerade durch die Bauabweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist; Unterschreitungen des Mindestabstands um 8 cm bzw 13 cm haben zur Folge, dass andere als die bewilligten Gebäude hergestellt wurden (vgl VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).
Im Lichte der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage des Vorliegens eines „aliuds“ ist fallbezogen festzuhalten, dass das nunmehr bewilligungsgegenständliche Gebäude bei einem Vergleich mit dem schon mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 bewilligten Gebäude nicht ein solches darstellt, dass insgesamt von einem in seinem Wesen anderen Gebäude gesprochen werden kann.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 wurde auf dem Bauplatz **1 KG Y ein Einfamilienwohnhaus mit Carport baurechtlich genehmigt, daran ändert sich mit dem nunmehr angefochtenen Baugenehmigungsbescheid der belangten Baubehörde vom 29.06.2023 nichts, die bewilligte Nutzung (Einfamilienwohnhaus mit Carport) wird unverändert beibehalten.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 genehmigten Bauabänderungen beziehen sich in erster Linie auf bauliche Veränderung im Zuge der Bauausführung innerhalb des Gebäudes und nehmen nur in geringem Ausmaß auf die äußerlichen Abmessungen des Gebäudes Einfluss. Die Abstände des Gebäudes auf dem Bauplatz gegenüber dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück der Beschwerdeführer werden unverändert beibehalten bzw in Teilbereichen sogar geringfügig (um bis zu 3 cm) vergrößert.
Die auf der Dachkonstruktion vorgesehene Pergola wird nicht nur in ihren Abmessungen verkleinert, sondern auch um 15 cm weiter von der Grundstücksgrenze der Rechtsmittelwerber abgerückt. Das genehmigte Schwimmbad auf dem Bauplatz wird so abgerückt, dass es nicht mehr in den Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Y der Rechtsmittelwerber hineinragt.
Der in diesem Mindestabstandsbereich baurechtlich konsentierte Carport wird in seiner Positionierung unverändert beibehalten.
Richtig ist, dass die Oberkante des fertigen Fußbodens im Bereich des Erdgeschosses um 6 cm höher und die Oberkante der Dachhaut bzw der Terrasse auf dem Dach um 5 cm höher – als ursprünglich bewilligt – zu liegen kommen und diese Erhöhungen mit dem angefochtenen Bescheid baurechtlich bewilligt worden sind.
Außerdem werden die maximalen Gebäudeabmessungen in Nord-Süd-Richtung um 7 cm (auf 7,07 m) und in Ost-West-Richtung um 9 cm (auf 22,49 m) vergrößert, welche Vergrößerungen ebenso mit dem bekämpften Baugenehmigungsbescheid baurechtlich konsentiert wurden.
Durch diese Erhöhung des streitverfangenen Gebäudes und die Vergrößerungen der Gebäudeabmessungen kommt zu der ursprünglich genehmigten Baumasse von 1049,70 m3 eine neu zu bewilligende Baumasse von 6,45 m3 hinzu.
Wenn nun die drei Rechtsmittelwerber vermeinen, dass infolge der beschriebenen höhen- und lagemäßigen Veränderungen des Gebäudes ein „aliud“ vorliege, dies im Vergleich zum ursprünglich genehmigten Gebäude, so übersehen sie, dass das in Beurteilung stehende Gebäude auf dem Bauplatz nicht insgesamt in seiner Position auf dem Bauplatz verschoben worden ist, sondern – wie vom bautechnischen Amtssachverständigen unwidersprochen dargelegt – bloß die Gebäudeabmessungen in Nord-Süd-Richtung um 7 cm und in Ost-West-Richtung um 9 cm vergrößert werden, aber diese Vergrößerungen zu keiner Abstandsverletzung in Bezug auf das Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber führen, wobei diesem Umstand des Nichteintritts einer Abstandsverletzung nach der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines „aliuds“ besondere Bedeutung zuzumessen ist.
Ebenso werden mit der Erhöhung des Gebäudes um 5 cm die Höhenfestlegungen des für den Bauplatz gegebenen Bebauungsplanes nicht verletzt, welchem Umstand gleichermaßen bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines „aliuds“ maßgebliche Bedeutung zukommt.
In einer Gesamtbewertung sämtlicher beschriebener Abänderungen des nunmehr genehmigten Gebäudes gegenüber dem seinerzeit mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.01.2022 baurechtlich konsentierten Gebäudes gelangt das entscheidende Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall zur Überzeugung, dass das streitverfangene Gebäude auf dem Bauplatz im Zuge der Bauausführung nicht derartig geändert wurde und nunmehr mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid baurechtlich genehmigt wurde, dass insgesamt von einem in seinem Wesen anderen Gebäude gesprochen werden kann, dies mit besonderer Bedachtnahme darauf, dass die aufgezeigten Vergrößerungen der Gebäudeabmessungen im einstelligen Zentimeterbereich und ebenso die Gebäudeerhöhung um 5 cm weder zu einer Abstandsverletzung der Rechtsmittelwerber noch zu einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Bauhöhe führen.
Davon abgesehen ist das entscheidende Gericht der festen Überzeugung, dass die drei Beschwerdeführer in der gegebenen Fallkonstellation nicht mit Erfolg geltend machen können, dass infolge der in Rede stehenden Veränderungen des Gebäudes in der Höhe und den Außenabmessungen ein „aliud“ vorliege, weshalb nicht Umbauten und Zubauten bewilligt werden können, sondern für das Gesamtgebäude eine Neubaubewilligung erforderlich wäre, wenn sie in ihren Nachbarschaftsrechten durch die gegenständlichen Veränderungen gar nicht verletzt werden.
Diesbezüglich ist zunächst auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu verweisen, wonach Nachbarn die Nichteinhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften dann geltend machen können, „soweit diese auch ihrem Schutz dienen“. Der Gesetzgeber hat demnach die Geltendmachung näher ausgeführter Rechte durch die Nachbarn davon abhängig gemacht, dass diese „auch ihrem Schutz dienen“.
Wenn nun fallbezogen die drei Rechtsmittelwerber in ihren Nachbarschaftsrechten auf Einhaltung von Abstand und Höhe durch die strittigen Gebäudeveränderungen gar nicht berührt werden, so vermögen sie auf der Grundlage der ihnen zukommenden Nachbarschaftsrechte auch nicht zu verlangen, die belangte Baubehörde habe statt einer Änderungsbewilligung eine gänzliche Neubaubewilligung zu erteilen.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, weshalb Verfahrensfehler für die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Rechte gegeben wäre (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247).
Werden demnach die drei Beschwerdeführer in ihren materiellen Rechten auf Einhaltung von Abstand und Bauhöhe nicht verletzt, können sie folglich wegen der Vergrößerung der Gebäudeabmessungen und der Erhöhung des Gebäudes nicht fordern, die belangte Baubehörde habe in formeller Hinsicht eine andere Bewilligung vorzunehmen, nämlich eine Gesamtneubaubewilligung statt der angefochtenen Änderungsbewilligung.
b)
Soweit die Beschwerdeführer in ihren Rechtsmittelausführungen eine Abstandsverletzung durch die bewilligten Abänderungen gegenüber dem ursprünglich baurechtlich konsentierten Gebäude befürchten, ohne allerdings eine konkrete Abstandsverletzung begründet zu behaupten, und eine Überprüfung der Abstandsvorschriften begehren, ist Folgendes festzuhalten:
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige hat – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Bautechniker – im Einzelnen nachgewiesen, dass die gesetzlich notwendigen Abstände des nunmehr bewilligten Gebäudes gegenüber dem Nachbargrundstück **2, KG Y, der Rechtsmittelwerber gegeben sind, dies auch in Bezug auf die Pergola auf der Dachfläche sowie in Bezug auf die Photovoltaik-Elemente, die zugleich der Absturzsicherung dienen. Dieser Fachbeurteilung sind die Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten.
Deshalb konnte auf dem Boden der unwidersprochen gebliebenen Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen die Feststellung ergehen, dass die strittige Bauführung auf dem Bauplatz die Abstandsvorschriften einhält.
Was in diesem Zusammenhang die Baulichkeiten im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer anbelangt, also den Carport samt Zufahrt sowie die auf die Dachebene führende Freitreppe mit Podest, ist wie folgt zu bemerken:
Der Abstand der Freitreppe an der nordwestseitigen Außenwand inklusive Podest bleibt unverändert, ebenso wurde der Carport in seiner Lage nicht verändert. Feststellungsgemäß weist der Carport eine mittlere Wandhöhe von 2,64 m auf, womit dieser gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 im Mindestabstandsbereich zulässig ist, die zugehörige Zufahrt nach § 6 Abs 4 lit f TBO 2022.
Sachverhaltsgemäß ist die Freitreppe mit Blick auf deren Abmessungen in Bezug auf die Gesamtlänge und die Gesamtfläche der nordseitigen Fassade als untergeordneter Bauteil zu betrachten (vgl § 2 Abs 18 lit b TBO 2022) und ragt die Freitreppe auch nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche hinein, sodass diese gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2022 bei der Abstandsberechnung außer Betracht bleiben kann, weshalb die verfahrensgegenständliche Freitreppe inklusive Podest im Mindestabstandsbereich zulässig ist.
Davon abgesehen haben die Rechtsmittelwerber weder in Bezug auf den Carport noch in Bezug auf die Freitreppe substantiiert vorgebracht, was an diesen Bauteilen konkret zu ihrem Nachteil verändert wird.
Liegt kein „aliud“ vor, wie dies vom erkennenden Verwaltungsgericht mit entsprechender Begründung angenommen wird, können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen und kommt es im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten darauf an, dass ein Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil der Nachbarn verändert wird (VwGH 02.08.2023, Ra 2022/06/0196). Gerade derartige Nachteile haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht wirklich aufgezeigt.
c)
Wenn die Rechtsmittelwerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Frage der Einhaltung der Bauhöhe, der Baudichte, der Bauweise, der Baugrenzlinien und der Baufluchtlinien aufwerfen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:
Nach den getroffenen Feststellungen sind für den Bauplatz weder Baufluchtlinien noch Baugrenzlinien festgelegt, die aufgeworfene Frage stellt sich demnach für diese Festlegungen eines Bebauungsplanes nicht.
Hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der in einem Bebauungsplan festgelegten Baudichte kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zu (VwGH 18.04.2023, Ra 2021/06/0135).
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden sowohl die im Bebauungsplan festgelegte Bauweise als auch die diesbezüglichen Höhenfestlegungen (in Form der Festlegung der höchstzulässigen Zahl an oberirdischen Geschossen sowie in Form von einem höchstzulässigen Absolutwert für den höchsten Gebäudepunkt) eingehalten.
Der entsprechenden Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen sind die Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.
Dieser hat zur Geschossanzahl des streitverfangenen Gebäudes unwidersprochen dargelegt, dass die auf dem Dach aufgesetzte Pergola mangels einer überwiegenden Umschließung nicht als oberirdisches Geschoss zu werten ist. Zudem weist die Pergola lediglich eine Höhe von 2,51 m auf sowie eine Fläche von 19,85 m2, sodass bei einer Fläche des darunterliegenden Geschosses von 120,10 m2 entsprechend der Bestimmung des § 62 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 die Betrachtung der Pergola als oberirdisches Geschoss ausscheidet.
Das strittige Gebäude besteht aus zwei oberirdischen Geschossen, womit die Höhenfestlegung des Bebauungsplanes in Form der vorgegebenen Höchstanzahl an oberirdischen Geschossen beachtet wurde.
Was den mit 840,00 müA gemäß Bebauungsplan bestimmten höchstzulässigen Gebäudepunkt anbelangt, hat der Sachverständige unwidersprochen ausgeführt, dass die Oberkante der auf der Dachfläche vorgesehenen Pergola auf einer Absoluthöhe von 839,52 m zu liegen kommt und solcherart den festgelegten Absolutwert nicht überschreitet.
Überschritten wird dieser Absolutwert lediglich durch die im südwestlichen Eckbereich dieser Pergola vorgesehene Abgasfangmündung (Kamin), welche allerdings mit einer Fläche von lediglich ca 0,16 m2 bezogen auf die Gesamtdachfläche von 120,10 m2 als untergeordneter Bauteil zu werten ist und somit den im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunkt überschreiten darf (vgl § 62 Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022).
Auch diesen Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten und haben sie die dargelegte Einhaltung der Bebauungsplanfestlegung in Form einer Absoluthöhe nicht mehr in Zweifel gezogen.
d)
Insoweit die Rechtsmittelwerber im Rahmen ihres Beschwerdevortrags darlegen, dass sie ihre Zustimmung zur Begehbarkeit der Pergola auf der Terrasse verweigern und die Pergola daher unzulässig sei, ist ihnen zu entgegnen, dass feststellungsgemäß weder die auf der Dachfläche vorgesehene Terrasse noch die hier situierte Pergola sich im Mindestabstandsbereich von 4 m des Bauplatzes zu ihrem Nachbargrundstück **2 KG Y befinden, sondern diese Bauteile einen Abstand von 5,20 m zu ihrem Grundstück aufweisen, sodass es der Zustimmung der Beschwerdeführer zu diesen Bauteilen und zu deren Begehbarkeit nicht bedarf (vgl § 6 Abs 4 lit a und lit c TBO 2022).
Dass die Pergola auf der Dachfläche den Abstands- und Höhenvorschriften entspricht, wurde bereits in den vorhergehenden Begründungserwägungen klar aufgezeigt.
e)
Wenn die Beschwerdeführer weiters beklagen, dass sich zum Brandschutz – im Hinblick auf die Frage eines möglichen Brandüberschlags – keine ausreichende Begründung im angefochtenen Bescheid finde, so übersehen sie, dass der von der belangten Baubehörde beigezogene hochbau- und brandschutztechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 01.06.2023 sehr wohl ausgeführt hat, dass die verfahrensgegenständlichen Bauabänderungen im Zuge der Bauausführung die brandschutztechnische Situation des Gebäudes nicht verändern und keine weiteren speziellen brandschutztechnischen Anforderungen auslösen (dies im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung), welche fachlichen Ausführungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sehr wohl zum einen in der Begründung und zum anderen in der Baubeschreibung wiedergegeben wurden.
Der für einen möglichen Brandüberschlag sehr maßgebliche Abstand ist – wie schon hinlänglich aufgezeigt – gegeben, zum Teil wurde dieser gegenüber dem Nachbargrundstück **2 KG Y sogar vergrößert.
Auch hier haben es die Rechtsmittelwerber unterlassen, begründet und substantiiert darzulegen, inwiefern gegenüber dem bereits rechtskräftig bewilligten Gebäude durch die verfahrensgegenständlichen Bauabänderungen brandschutzmäßige Nachteile für sie eintreten sollten, was aber insofern von Bedeutung gewesen wäre, als bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden können, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen, sofern – wie vom entscheidenden Gericht vorliegend angenommen wird - kein „aliud“ vorliegt (VwGH 02.08.2023, Ra 2022/06/0196).
f)
Insoweit die Rechtsmittelwerber den Anschluss des auf dem Bauplatz errichteten Gebäudes an die öffentliche Kanalisation ansprechen, dies angesichts eines zwischen ihnen und dem Bauwerber behängenden diesbezüglichen Gerichtsverfahrens, sind sie auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung haben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045).
g)
Was schließlich das Rechtsmittelvorbringen im Beschwerdeschriftsatz anbelangt, dass die belangte Baubehörde eine Prüfung unterlassen habe, ob die vorgelegten Planunterlagen den in der Natur auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestand abbilden, ob also mit den Bewilligungsunterlagen eine Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Plan-Zustand zu erreichen sein werde, sind die Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es sich bei einem Baubewilligungsverfahren – auch dann, wenn eine nachträglich Baubewilligung erteilt werden soll – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll, sodass auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren von der Behörde zu prüfen ist, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031).
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die von den Rechtsmittelwerbern beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 durchgeführt wurde. In dieser wurde ein bautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt, dies insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeausführungen.
Unerledigte Beweisanträge sind in der gegenständlichen Rechtssache nicht verblieben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich im gegenständlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-wann bei einem Bauprojekt von einem „aliud“ auszugehen ist,
-ob die Frage der Abwasserbeseitigung von Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung mit Erfolg releviert werden kann,
-ob Verfahrensrechte einer Partei weiter als ihre materiellen Rechte gehen können,
-ob den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht bezüglich der Einhaltung der Baudichtevorgaben zukommt und
-ob es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt.
Dementsprechend ist gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen, zumal sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung an der Rechtsprechung des Höchstgerichts orientiert hat.
Im Übrigen unterliegt die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein „aliud“ darstellt oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, womit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135), was aber im Gegenstandsfall zweifelsohne nicht angenommen werden kann.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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