LVwG T LVwG-2024/38/0054-3

LVwG-2024/38/0054-3State Administrative CourtFeb 12, 2024

Regest

Geschlossener Hof<br/>Abschreibung von Flächen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/0054-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.0054.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, des Herrn BB, Adresse 2, **** Z, des Herrn CC, Adresse 3, **** Z und des Herrn DD, Adresse 4, **** Z, alle vertreten durch Herrn Notar EE, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2023, Zl ***, betreffend die Änderung am Umfang und dem Bestand eines geschlossenen Hofes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 01.03.2023 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die höferechtliche Genehmigung für den Schenkungs-, Übergabs- und Pflichtteilverzichtsvertrag vom 20.01.2023 betreffend die geschlossenen Höfe in EZ ****1 und EZ ****2, beide Grundbuch ***** X.

Mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag übergibt Herr AA Liegenschaften aus den in seinem Eigentum stehenden geschlossenen Höfen. Dabei soll der geschlossene Hof in EZ ****1, KG X, seinem Sohn BB als praktizierenden Landwirt zur Gänze übertragen werden. Weiters sollen die Grundstücke aus EZ ****2, KG X, aus dem geschlossenen Hof in EZ ****2, KG X, und zwar die Gst **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21 und **22 aus der Liegenschaft in EZ ****2, KG X, abgeschrieben und seinem Sohn BB und zum geschlossenen Hof in EZ ****1, GB X, zugeschrieben werden. Weiters sollen die Gst **23, **24, **25, **26, **27, **28 und **29 aus der Liegenschaft in EZ ****2, KG X abgeschrieben und an seinen Sohn DD übergeben werden. Der verbleibende Gutsbestand aus EZ ****2 solle in weiterer Folge an den Sohn CC übertragen werden.

Zu diesem Antrag erging am 06.12.2023, Zl ***, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit dem die höferechtliche Bewilligung zur Abschreibung der vorgenannten Grundstücke aus der EZ ****2, KG X, versagt wurde.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Zielsetzung im Grundverkehrsverfahren vor allem die Interessen an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes sowie an der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes in deren Wahrung gelegen seien. Mit diesen Grundsätzen sei es nach ihrer Ansicht durchaus vereinbar, dass durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die Erbfolge vorweggenommen werde.

Das Eigentumsrecht des Übergebers sei zudem durch die fideikommissarische Substitution zugunsten seiner drei ehelichen Kinder CC, DD und BB beschränkt.

Deshalb sei man einvernehmlich dahingehend übereingekommen, dass die Nacherbschaft zugunsten der drei ehelichen Kinder bereits zum Tragen kommen solle und somit sei auch der Liegenschaftsbesitz aufgrund dieses vorgenannten Vertrages an die drei Nacherben übergeben worden.

Im Erbwege würde die Übergabe ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erfolgen und es würde eine entsprechende Zersplitterung des land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes eintreten. Dieser Umstand sei auf alle Fälle bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die Grundverkehrsbehörde habe in ihrer Entscheidung positiv angemerkt, dass BB Landwirt sei. Eine weitere Begründung gebe es aber nicht.

Auf das Faktum, dass der Sohn CC mit Zustimmung seines Vaters und Übergebers auf Gst Nr **30 ein Wohnhaus für seine Familie errichtet habe, sei jedoch nicht weiter behandelt worden. Der Übernehmer habe finanzielle Ansprüche gegenüber dem Übergeber, die bei der Bewertung der Ertragskraft des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ ****2, GB X, seitens des Gutachters DI GG nicht berücksichtigt worden seien. Der Vertragsverfasser habe auch die belangte Behörde aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme vom agrarfachlichen Sachverständigen einzuholen, ob unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Wohnhaus des Übernehmers die Ertragsfähigkeit des geschlossenen Hofes für zwei erwachsene Personen nach wie vor gegeben sei. Dieser Aufforderung sei die Bezirkshauptmannschaft nicht nachgekommen.

Herr AA habe bei der Sparkasse Kredite im Umfang von Euro 239.625,00 aufgenommen, die als persönliche Verbindlichkeiten des Herrn CC pfandrechtlich sichergestellt worden seien.

Vom Sachverständigen sei bei der Ertragskraft auch der Sachbezug der Betreiberwohnung herangezogen worden. Vor dem Bau des Wohnhauses sei jedoch keine brauchbare und zu bewertende Unterkunft auf dem Hof vorhanden gewesen. Verbindlichkeiten aus der Bauführung des Übergebers seien aber bei der Berechnung der Ertragskraft des geschlossenen Hofes nicht berücksichtigt worden.

Ohne Berücksichtigung des Sachbezugs der Betreiberwohnung, die vom Sachverständigen mit Euro 13.410,00 bewertet worden sei, würde sich die Ertragskraft des geschlossenen Hofes mit Euro 11.910,00 ergeben, sodass die Ertragskraft des Hofes für zwei erwachsene Personen nicht mehr gegeben sei und ein Antrag des Eigentümers auf Hofauflösung gemäß § 7 THG 1900 von der belangten Behörde positiv zu erledigen sei.

Für den aktiven Landwirt und Hofübernehmer sei eine Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Bauführung des Bruders hinsichtlich der Errichtung des Wohnhauses auf dem Gst **30 in EZ ****2, KG X, wirtschaftlich völlig unmöglich und würde eine Gesamtübergabe auch an dieser Hürde scheitern.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid vom 06.12.2023 möge zur Gänze aufgehoben und dem mit notariellen Schenkungs-, Übergabs- und Pflichtteilverzichtsvertrag vom 20.01.2023 abgeschlossenen Rechtsvorgang die höferechtliche Bewilligung gemäß den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes 1900 erteilt werden; in eventu falls für die höferechtliche Bewilligung dieses beschwerdegegenständlichen Rechtsvorgangs erforderlich ist, wird gemäß § 7 Tiroler Höfegesetz 1900 beantragt, die Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ ****2, KG ***** X aufzuheben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Übergeber sowohl Eigentümer des geschlossenen Hofes „JJ“ in EZ ****1 als auch des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ ****2, beide KG X, ist. Der geschlossene Hof in EZ ****2 hat eine Flächenausstattung von 8,58 ha Wald, 9,35 ha landwirtschaftliche Fläche, 0,0324 ha verbuschte Fläche, sowie sonstige Fläche im Ausmaß von 0,8412 ha. Die Gesamtflächenausstattung beträgt somit 18,7983 ha.

Die Hofstelle des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ ****2, KG X, besteht aus einem Wohn- und Wirtschaftsteil und ist ein sogenannter Einhof. Der Altbestand weist einen schlechten Bauzustand auf. Unmittelbar an die Hofstelle anschließend ist ein relativ neues Wohnhaus errichtet. Dieses wurde gemäß Bescheid der Gemeinde Z vom 25.09.2007, Zl ***, als „Neubau des Wohnteiles der Hofstelle FF auf Gst **30 in EZ ****2, KG X“ errichtet.

Mit dem bestehenden Stallgebäude ist der Neubau mit einem ebenerdigen Nebengebäude (Doppelgarage) verbunden. Im Stall werden nach Angaben des Hofübernehmers einige Schafe gehalten.

Der Ertrag, der durch die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „FF“ erwirtschaftet wird, beträgt gesamt Euro 25.320,00. Der Verbrauch zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen liegt im gegenständlichen Bereich bei Euro 21.270,00. Der Hof ist in der Lage, zwei erwachsene Personen zu erhalten.

Mit der Abschreibung der Grundstücke, laut dem vorliegenden Rechtsgeschäft, ist der Hof nicht mehr in der Lage den geforderten Erhalt von mindestens zwei erwachsenen Personen zu gewährleisten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und hier speziell in das Gutachten des Sachverständigen DI GG vom 24.08.2023, Zl ***. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Die Feststellungen, die besonders zum Erhalt von zwei erwachsenen Personen im Gutachten getroffen wurden und auch die Art der Berechnung des Ertrages des geschlossenen Hofes, konnten im Rahmen dieser Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführer nicht widerlegt werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes 1900 (THG), LGBl Nr 47/1900 in der derzeit geltenden Fassung, LGBl Nr 96/2016, lauten wie folgt:

„§ 5

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.

Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zum Eventualantrag der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Aufhebung der Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ ****2, KG ***** X, gemäß § 7 Tiroler Höfegesetz 1900 ist zunächst auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren ein derartiger Antrag nicht gestellt werden kann. Vielmehr wäre ein diesbezüglicher Antrag bei der belangten Behörde in erster Instanz einzubringen, sodass dieser unzulässig zurückzuweisen ist.

Zum Beschwerdeantrag auf Erteilung der höferechtlichen Bewilligung ist zunächst auszuführen, dass, wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt, mit dem gegenständlichen Schenkungs-, Übergabs- und Pflichtteilverzichtsvertrag vom 20.01.2023 die Erbfolge der Kinder vorweggenommen werden soll.

Die Beschwerdeführer gehen aufgrund der Tatsache, dass die fideikommissarische Substitution zugunsten der drei Kinder eingeräumt ist, davon aus, dass es agrarstrukturell begrüßenswert sei, dass nicht eine Zersplitterung der Besitzstrukturen in Bezug auf die land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften des Übergebers schließlich mit der Erbfolge eintrete, sondern mit der getroffenen Aufteilung dies verhindert werde.

Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass es zwar sein mag, dass grundverkehrsbehördlich im Todesfalle die fideikommissarische Substitution zur Anwendung käme. Allerdings übersehen die Beschwerdeführer, dass die fideikommissarische Substitution im Erbfalle nicht dazu führt, dass die geschlossenen Höfe tatsächlich jeweils zu einem Drittel an die Söhne übergeben würden. Gerade dem wirkt das Tiroler Höfegesetz entgegen.

Das Gesetz vom 12.01.1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, hatte den Hintergrund, dass man all jene landwirtschaftlichen Betriebe, die unter dem Schutz des Höferechtes stehen, in ihrer Existenz als Besitz- und Betriebseinheit sichern wollte. Es sollte eben verhindert werden, dass im Rahmen der Erbfolge leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe derart zersplittert werden, dass eine Bewirtschaftung dieser sinnvoll nicht mehr möglich war. Die Auszahlung der nichtübernehmenden Geschwister erfolgte nicht nach dem tatsächlichen Wert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur anteilsmäßig nach dem Ertrag des Hofes, was den Fortbestand des geschlossenen Hofes gewährleistete. Genau diese Grundsätze gelten auch noch heute.

Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten bedeutet dies, dass entgegen der Rechtauffassung der Beschwerdeführer auch im Erbweg keine Besitzzersplitterung auf die drei Söhne eintreten würde, solange die Höfe geschlossene Höfe sind. Der Übernehmer wird seine Geschwister nur anteilsmäßig nach dem Ertrag auszahlen müssen. Eine Vorwegnahme der Erbfolge ist deshalb auch nicht notwendig.

Geschlossene Höfe sind nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes dann als geschlossene Höfe im Bestand zu halten, wenn sie geeignet sind, einen Ertrag zu erwirtschaften, der zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht.

Der Sachverständige DI GG hat in seinem Gutachten vom 24.08.2023, Zl ***, die Ertragsberechnung nach den geltenden Berechnungsmethoden durchgeführt. Er kommt zum Ergebnis, dass der geschlossene Hof „FF“ derzeit in der Lage ist, ausreichende Einkünfte für die Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen zu leisten.

Beanstandet wird von Seiten der Beschwerdeführer vor allem, dass Herr CC an der bestehenden Hofstelle in EZ ****2, KG X, gemäß Baubescheid vom 25.09.2007, Zl ***, ein Wohnhaus errichtet habe. Diesbezüglich seien auch im C-Blatt unter Laufnummer * und * zwei Kredite im Gesamtrahmen von Euro 239.625,00 sichergestellt worden. Gesamt sei für diesen Bau des Wohnhauses auf Gst **30 ein Gesamtbetrag von insgesamt mehr als Euro 500.000,00 investiert worden. Somit sei in der Berechnung jedenfalls die Betreiberwohnung nicht zu berücksichtigen, da vor Errichtung des Wohnhauses des Sohnes keine brauchbare und zu bewertende Unterkunft auf dem Hof vorhanden gewesen sei.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Bauverfahrens für die Neuerrichtung des Wohnhauses in EZ ****2 um den Neubau des Wohnteiles der Hofstelle „FF“ auf Gst **30 in EZ ****2, KG X, angesucht wurde. Es wurde also die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes beantragt und genehmigt. Aus diesem Grund handelt es sich eindeutig um den Wohnteil des geschlossenen Hofes „FF“ auf Gst **30 in EZ ****2, KG X. Für die Ertragsberechnung ist jedenfalls auch die Hofstelle mit zu berücksichtigen, wenn eine solche vorhanden ist. Das Wohnhaus des Sohnes wurde nämlich nicht als Einfamilienwohnhaus außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als Wohnteil dessen genehmigt. Es kann bei der Ertragsberechnung nicht ausschlaggebend sein, ob interne familiäre Absprachen bestehen, dass ein Gebäude nicht als Hofstelle verwendet wird, obwohl es als landwirtschaftlicher Wohnteil genehmigt wurde. Der Verwendungszweck ist jedenfalls baurechtlich als Wohnteil der Hofstelle angegeben, sodass daraus resultierend jedenfalls die Bewertung auch auf die Hofstelle zu erfolgen hat.

Was die Schuldenlast betrifft, so hat die Schuldenlast ihrerseits keine Auswirkung auf die Berechnung der Höhe des Ertrages. Die Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten würde das Höfegesetz konterkarieren, wenn man durch die Eintragung hoher Pfandrechte eine Aufhebung der Höfeeigenschaft erzwingen könnte. Der Ertragswert des Hofes der sich tatsächlich aus der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ergibt, würde durch die Beachtung eventuell zu bewirtschaftender Schulden unzulässig reduziert. Aus diesem Grund kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass auch in diesem Punkt den Beschwerden keine Berechtigung zugekommen ist.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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