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LVwG-2023/18/1761-8•LVwG T LVwG-2023/18/1761-8
LVwG-2023/18/1761-8State Administrative CourtFeb 8, 2024
Abfall<br/>Auftrag<br/>Androhung<br/>Anordnung<br/>Ersatzvornahme<br/>Vollstreckbarkeit<br/>Bestimmtheit<br/>Kostenvorauszahlung<br/>BALSA<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.05.2023, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme samt Kostenvorauszahlung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch der angefochtenen Entscheidung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG mit BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 14/2022 zu zitieren ist und Spruchpunkt II. insofern ergänzt wird, als dass die aufgetragenen Einzahlungen zu Handen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z zu entrichten sind.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 07.10.2021, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Aufträge erteilt:
„I. Gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2015, in Verbindung mit § 172 Abs. 6 lit. b Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2013, werden Herrn AA, geb. am 08.08.1973, nachstehende Aufträge erteilt:
1. Der auf dem Grundstück Nr. **1 KG Y abgelagerte Abfall (vornehmlich Bodenaushubmaterial, aber auch Störstoffe wie Beton, Bauschutt, Eisenstangen, Drahtschlingen, Teer, Kunststoffe) mit einem Gesamtvolumen von ca. 8.402 m3 ist von der betroffenen Teilfläche - wie in der Beilage mit grüner Farbe ersichtlich gemacht (entsprechend dem erstellten Lageplan des Stadtmagistrates Z/Vermessung - GIS) - im Ausmaß von ca. 3.015 m2 bis hin zum Mutterboden (gewachsenen Boden) bis zum 15.12.2021 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Das eingeschüttete Holz muss aufgearbeitet und entfernt werden um einer Vermehrung von Forstschädlingen entgegenzuwirken.
3. Auf der vormals bestockten Fläche sind 400 Stk. Stieleichen in einer Größe von 120 bis 150 cm, sowie 200 Stk. Winterlinden in der Größe von 120 bis 150 cm sowie 200 Stk. Kiefer im Alter 2/2 (4-jährig) bis längstens 30.06.2022 zu pflanzen.
4. Die Aufforstung ist solange zu pflegen und nachzubessern bis sie gemäß einem Prüfbefund der Bezirksforstinspektion Z als gesichert gilt.
5. Dem Amt Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung des Stadtmagistrates Z sind bis längsten 31.12.2021 Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls vorzulegen.
II. Gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2017, werden Herrn AA, geb. am 08.08.1973, nachstehende Aufträge erteilt:
1. Der auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y, in Z abgelagerte Abfall (vornehmlich Bodenaushubmaterial, aber auch Störstoffe wie Beton, Bauschutt, Eisenstangen, Drahtschlingen, Teer, Kunststoffe) mit einem Gesamtvolumen von ca. 5.782 m3 ist von der betroffenen Teilfläche - wie in der Beilage mit gelber Farbe ersichtlich gemacht (entsprechend dem erstellten Lageplan des Stadtmagistrates Z/Vermessung - GIS) - im Ausmaß von ca. 2.217 m2 bis hin zum Mutterboden (gewachsenen Boden) bis zum 15.12.2021 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Dem Amt Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung des Stadtmagistrates Z sind bis längstens 31.12.2021 Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls vorzulegen.“
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
In weitere Folge hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Verpflichtete und nunmehrige Beschwerdeführer diesen Aufträgen nicht fristgemäß nachgekommen ist. Daher wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Anordnungen getroffen:
„Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - WG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 12/2022, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 wie folgt:
Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 07.10.2021, ZI. ***, unter
I.
a) Punkt I. auferlegten Verpflichtung ist Herr AA bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen und wird daher die mit Schreiben vom 14.04.2022, ZI. ***, unter Punkt I. angedrohte Ersatzvornahme, mit welcher Herr AA aufgefordert wurde, sämtliche Abfälle bis zum 15.08.2022 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, angeordnet.
b) Punkt II. auferlegten Verpflichtung ist Herr AA bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen und wird daher die mit Schreiben vom 14.04.2022, ZI. ***, unter Punkt II. angedrohte Ersatzvornahme, mit welcher Herr AA aufgefordert wurde, sämtliche Abfälle bis zum 15.08.2022 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, angeordnet.
II.
a) Als Vorauszahlung für die Kosten der unter Pkt. 1. angeordneten Ersatzvornahme hat Herr AA gemäß Kostenschätzung der Fa. CC vom 14.02.2023 einen Betrag von € 1.093.350,71 zur Einzahlung zu bringen.
b) Als Vorauszahlung für die Kosten der unter Pkt. 2. angeordneten Ersatzvornahme hat Herr AA gemäß Kostenschätzung der Fa. CC vom 14.02.2023 einen Betrag von € 753.525,49 zur Einzahlung zu bringen.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben in welcher er vorbringt, dass die im Titelbescheid vom 07.10.2021 enthaltenen Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt seien, weshalb die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig und unzulässig sei. Auch könne die mit einem (einfachen) Schreiben (vom 14.04.2022, ZI. ***) angedrohte Ersatzvornahme nicht mit einer Vollstreckungsverfügung angeordnet werden. Es hätte auf den Titelbescheid und nicht auf dieses Schreiben Bezug genommen werden müssen. Auch sei die Entscheidung, wonach „sämtliche“ Abfälle zu entfernen seien, insofern widersprüchlich zum Titelbescheid, als dass dort die zu entfernenden Abfälle quantifiziert wurden. Zumal sowohl für ein Zwischenlager als auch für eine Rekultivierungsmaßnahme in der Umgebung Verfahren bei der belangten Behörde anhängig seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass ein derart kurze Paritionsfrist gesetzt wurde, welche eine (kostenschonende) Umlagerung verunmögliche. Immerhin handle es sich um Bodenaushub guter Qualität von welchem keine Gefahr ausgehe. Ein rasches Handeln sei daher nicht geboten. In Hinblick auf die eingeholten Kostenvoranschläge sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde das höhere Angebot ihrer Entscheidung zugrunde lege. Es sei auch nicht auf den notdürftigen Unterhalt gemäß § 2 VVG Rücksicht genommen worden. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.09.2023 zur Frage, warum die Angebotssumme der CC herangezogen wurde, in die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.12.2023, in das eingeholte Schreiben vom 14.04.2022 sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 07.10.2021, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer ua rechtskräftig folgende Aufträge erteilt:
Der auf dem Grundstück Nr. **1 KG Y abgelagerte Abfall (vornehmlich Bodenaushubmaterial, aber auch Störstoffe wie Beton, Bauschutt, Eisenstangen, Drahtschlingen, Teer, Kunststoffe) mit einem Gesamtvolumen von ca. 8.402 m3 ist von der betroffenen Teilfläche - wie in der Beilage mit grüner Farbe ersichtlich gemacht (entsprechend dem erstellten Lageplan des Stadtmagistrates Z/Vermessung - GIS) - im Ausmaß von ca. 3.015 m2 bis hin zum Mutterboden (gewachsenen Boden) bis zum 15.12.2021 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y, in Z abgelagerte Abfall (vornehmlich Bodenaushubmaterial, aber auch Störstoffe wie Beton, Bauschutt, Eisenstangen, Drahtschlingen, Teer, Kunststoffe) mit einem Gesamtvolumen von ca. 5.782 m3 ist von der betroffenen Teilfläche - wie in der Beilage mit gelber Farbe ersichtlich gemacht (entsprechend dem erstellten Lageplan des Stadtmagistrates Z/Vermessung - GIS) - im Ausmaß von ca. 2.217 m2 bis hin zum Mutterboden (gewachsenen Boden) bis zum 15.12.2021 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Den auferlegten Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 14.04.2022 wurde er daher von der belangten Behörde letztmalig aufgefordert, bis spätestens 18.08.2022 die Abfälle im Sinne der oben zitierten Aufträge zu entfernen bzw zu entsorgen. Im selben Schreiben wurde ihm für den Fall, dass er diese Verpflichtungen nicht zur Gänze erfüllt unter Hinweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Ersatzvornahme auf eigene Gefahr und Kosten angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.
Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen.
Bei der in weiterer Folge vorzunehmenden Kostenschätzung für die Ersatzvornahme der beiden Aufträge ist zu beachten, dass nach wie vor keine chemischen Bodenuntersuchungen vorliegen. Die tatsächliche Bodenqualität kann in Wirklichkeit besser oder schlechter sein.
Es wird angenommen, dass die zu entfernenden Abfälle der SN 31425 – verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassenqualität zugeordnet und daher ALSAG-frei auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden können.
Folgende Eckdaten werden der weiteren Berechnung zugrunde gelegt:
Menge: 5.782 m³ (in der Folge: Wiese) + 8.402 m³ (in der Folge: Forst) = 14.184 m³
Angenommene Dichte: 1,8 t/m³
Resultierende Masse daher: 25.531 t
Aushubleistung und Transportleistung: 16 Fuhren á 25 t = 400 t/Tag = 64 Arbeitstage = 13 Wochen
Daraus resultierend schätzt die CC die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der in Rede stehenden Abfälle in den beiden Bereichen folgendermaßen:
„Bild im pdf ersichtlich“
Die CC hat ähnliche Vollstreckungsverfahren bereits abgewickelt. Die CC übernimmt dabei die Projektsteuerung und die Bauaufsicht. Die erforderliche chemische Bauaufsicht und die erforderlichen Bau-, Transport- und Entsorgungsleistungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 ausgeschrieben.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den zitierten Bescheiden und Schreiben. Dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und das Androhungsschreiben vom 14.04.2022 rechtswirksam zugestellt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Abfallqualität der zu entfernenden Abfälle unklar ist und die Abfälle selbst nach wie vor unverändert auf der Gp **1, KG Y, verblieben sind.
Die weiteren Ausführungen zu den notwendigen Arbeiten und Kosten resultieren aus der von der belangten Behörde eingeholten Kostenschätzung der CC vom 14.02.2023. Diese bildet die Kosten der Gesamtmaßnahmen detailliert und nachvollziehbar ab, wenn auch deutlich höher, als die DD in ihrem Angebot vom 16.02.2023 (Euro 494.308,22). Die belangte Behörde konnte jedoch in ihrem Schreiben vom 06.09.2023 nachvollziehbar begründen, warum die Kostenschätzung der DD in wesentlichen Teilen unvollständig, insbesondere war die notwendigen Nebenkosten betrifft, ist.
Es gibt keinen Zweifel daran, dass die von der CC angebotenen Leistungen zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Insbesondere die der Kostenschätzung zugrunde liegende Abfallqualität, das Volumen und auch die vorgenommene Umrechnung sind unwidersprochen geblieben. Es wurde lediglich gerügt, dass die von der CC errechneten Kosten der Ersatzvornahme – auch unabhängig von den Nebenkosten – weit überhöht seien. Untermauern konnte der Beschwerdeführer diese Aussage allerdings nichts. Die von ihm in seiner Stellungnahme vom 07.12.2023 durchgeführte Berechnung stützt sich nämlich einerseits auf ein veraltetes Angebot der DD vom 23.09.2022 (dh nicht auf das aktuellere, genauere und teilweise teurere Angebot vom 16.02.2023), andererseits berücksichtigt der in dieser Berechnung enthaltene „Aufschlag Baurestmassen“ lediglich ein Volumen von 1.000 m³, dies bei einem Gesamtvolumen von über 14.000 m³. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, hat es der Beschwerdeführer – trotz Hinweis durch die belangte Behörde – verabsäumt, die Abfallqualität festzustellen bzw nachzuweisen. Dementsprechend ist bei der Kostenschätzung die „sichere Seite“, dh im Zweifel eher eine schlechtere Abfallqualität für das Gesamtvolumen anzunehmen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Kostenschätzung der CC in Zweifel zu ziehen, weshalb diese den Feststellungen zugrunde zu legen war.
IV.Rechtslage:
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet:
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V.Erwägungen:
zur Anordnung der Ersatzvornahme:
In Hinblick auf die mit Bescheid vom 07.10.2021, Zl ***, erteilten Aufträge zur Abfallentsorgung liegt ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vor. Dabei handelt es sich um eine vertretbare Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 VVG.
Der Beschwerdeführer ist der auferlegten Verpflichtung bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten Frist (15.12.2021) nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.
Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.04.2022 eine Frist von vier Monaten (dh bis zum 15.08.2022) und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt.
Der Beschwerdeführer ließ auch diese Frist verstreichen, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 14.04.2022 angedrohte Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs 1 VVG lagen somit vor.
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden kann (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238).
Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere. Dem Einwand der nicht ausreichenden Bestimmtheit der Leistung im Bescheid vom 07.10.2021 ist zu entgegnen, dass den rechtskräftig vorgeschriebenen Aufträgen der Standort, die betroffene Fläche und das Volumen des zu entfernenden Materials zweifelfrei entnommen werden kann. Dass – neben der Angabe des Volumens in m³ - zusätzlich eine Festlegung der betroffenen Fläche in m² (zusätzlich unter Bezugnahme auf eine planliche Darstellung) erfolgt ist, schadet in keinster Weise, sondern dient vielmehr der eindeutigen Bestimmbarkeit der aufgetragenen Leistung. Die zu erfüllenden Maßnahmen waren jedenfalls ausreichend bestimmt, um diese in die Wirklichkeit umzusetzen (vgl VwGH 27.06.2002, 2000/10/0162) und daher auch vollstreckbar.
Auch kann die behauptete fehlende Bezugnahme auf den Titelbescheid nicht erkannt werden, zumal die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf die mit Bescheid vom 07.10.2021 erteilten Aufträge abstellt. Die zusätzliche Erwähnung des Androhungsschreibens vom 14.04.2022 schadet genau so wenig, wie die verwendete Formulierung, dass „sämtliche“ Abfälle zu entfernen sind. Durch die klare Bezugnahme auf den Bescheid vom 07.10.2021 steht außer Frage, dass darunter die zu Entfernung aufgetragenen Abfälle zu verstehen sind. Die erfolgte Androhung der Ersatzvornahme stimmt mit der nunmehrigen Anordnung der Ersatzvornahme somit überein.
Auch bedarf es für die Anordnung der Ersatzvornahme weder einer unmittelbaren Gefährdung, noch anderweitiger Gründe für ein rasches Einschreiten. Es ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie bei der Bestimmung der Paritionsfrist nicht auf „kostenschonendere“ Umlagerungsmöglichkeiten (zB im Rahmen eines Zwischenlagers oder einer Agrarstrukturverbesserung) Bedacht genommen hat. Die Paritionsfrist ist lediglich so zu bemessen, dass der Verpflichtete – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – die betreffende Leistung selbst erbringen kann (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Gegenteiliges wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Außerdem muss es ein Verpflichteter im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 20.4.1995, 94/06/0240)
zum Kostenvorauszahlungsauftrag:
Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1320 mit Hinweisen auf die Judikatur, VwGH 06.06.1989, 84/05/0035].
Diese Voraussetzungen liegen – wie oben bereits ausgeführt – vor.
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191).
Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise zur Ermittlung der Grundlage für die Schätzung bleibt der Behörde überlassen (vgl VwGH 23.6.1994, 92/06/0239).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die in der Kostenschätzung in den einzelnen Positionen vorgesehenen Arbeiten zur Durchführung der aufgetragenen Abfallentfernung erforderlich sind.
Die CC ist eine Tochtergesellschaft der Umweltbundesanstalt ist (vgl § 6 Abs 5 Umweltkontrollgesetz, BGBl I Nr 152/1998 in der Fassung BGBl I Nr 40/2014). Die Umweltbundesanstalt ist wiederum die Umweltschutzfachstelle des Bundes.
Primäre Aufgabe der CC ist es, bestehende Umweltgefährdungen zu beseitigen, welche von verschiedenen Standorten – sogenannte Altlasten - ausgehen, auf denen durch gewerbliche und industrielle Nutzung Schadstoffe freigesetzt wurden. Die CC führt Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Altlasten durch. Außerdem bietet sie Beratungsleistungen für Verwaltungsbehörden, Gemeinden und Private an, insbesondere bei der Durchführung behördlicher Räumungs- und Beseitigungsaufträge.
Wie sich auch aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die CC somit jedenfalls Erfahrung im Zusammenhang mit der Durchführung behördlicher Räumungsaufträge. Die Höhe der in der Kostenschätzung angenommenen Kosten basiert auf Erfahrungswerten bei ähnlichen Projekten der CC. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die preisliche Angemessenheit der Kostenschätzung. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers findet sich oben in der Beweiswürdigung.
Der Beschwerdeführer hat auch kein gleichwertiges bzw vergleichbares Angebot vorgelegt, obwohl den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit trifft (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076).
Da bei der Bemessung des Kostenvorschusses auf die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht Bedacht zu nehmen ist (VwGH 22.03.1990, 90/06/0032), konnte die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer möglichen Gefährdung seines notwendigen Unterhaltes unterbleiben.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als dass das korrekte Zitat des VVG und ein klarstellender Hinweis, wonach die Kostenvorauszahlung bei der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen ist, aufzunehmen sind.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 VVG. Die Beurteilung, ob die vorliegende Kostenschätzung angemessen ist, ist eine solche im Einzelfall.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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