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LVwG-2023/22/2654-6•LVwG T LVwG-2023/22/2654-6
LVwG-2023/22/2654-6State Administrative CourtFeb 7, 2024
Freizeitwohnsitz<br/>Wohnsitzmeldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.9.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem TROG 2022, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 1100,00, zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Datum/Zeit:08.10.2020 – 24.05.2023
Ort:**** Y, Adresse 1
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse 1, **** Y auf Gst. **1, ***** Y, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
Der konkrete Sachverhalt ergibt sich aus dem rechtskräftigem Benützungsuntersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2023 Zahl ***.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit. a) Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBI. Nr 63/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€6.050,00“
Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Unbestritten darf der gegenständliche Wohnsitz nach Maßgabe der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Grundsätzlich kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am konkreten Ort feststellbar ist. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz.
Auch auf einen monatelangen Leerstand kommt es dabei nicht an, sondern gerade darauf, dass der Wohnsitz im Wesentlichen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken verwendet wird.
Hinsichtlich der behaupteten lediglichen Erhaltungsmaßnahmen handelt es sich um ein Scheinargument, denn ein jährlich mehrmaliges Warten bzw. mehrtägiger Aufenthalt zur Durchführung von Wartungsarbeiten ist in der Regel nicht erforderlich.
Ein Überwiegen der privaten Interessen in Y wird nicht einmal behauptet.
Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen. Im Falle einer genauen Erkundigung bei den Behörden im Rahmen der Anmeldung bez. Ummeldung bei der Gemeinde hätte sich die Unzulässigkeit der von ihm praktizierten Nutzung ohne weiteres herausgestellt.
Der Unrechtsgehalt ist erheblich, da die rechtswidrige Nutzung von Wohnungen und Gebäuden als Freizeitwohnsitz dem Interesse der einheimischen Bevölkerung an leistbarem Wohnraum und bodensparender Bebauung massiv zuwiderläuft.
Die Strafe erscheint angesichts des Strafrahmens angemessen. Zu berücksichtigen ist neben dem gravierenden Unrechtsgehalt der lange Tatzeitraum. Die Einkommensverhältnisse werden mangels genauer Angaben im Hinblick auf die Leistbarkeit eines Gebäudes in Y als überdurchschnittlich angenommen“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt:
„1) Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2023 die Benützung des Objektes Adresse 1, **** Y, als Freizeitwohnsitz untersagt. Auf die Zeiträume, in denen die rechtswidrige Nutzung erfolgt ist, wird nicht Bezug genommen, da dies zur Erlassung des Bescheides, der lediglich die geltende Rechtslage wiedergibt, nicht erforderlich gewesen ist.
Im Rechtsmittelverzicht vom 03.07.2023 wird ebenso wie in der Rechtfertigung vom 07.09.2023 zugestanden, dass die angelastete Verwaltungsübertretung im Zeitraum 31.07.2021 bis 30.08.2021, 01.11. bis 07.11.2021, 24.12.2021 bis 09.01.2022 und 26.02.2022 bis einschließlich 25.02.2023 begangen worden ist.
In der Rechtfertigung vom 07.09.2023, die zur Vereinfachung und Kostenersparnis auch für CC abgegeben worden ist, wird nachvollziehbar und im Verwaltungsstrafverfahren unwiderlegt begründet, warum die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht über den zugestandenen Zeitraum hinaus begangen worden ist. Als Beweis wurde der Akt *** der Gemeinde Y angeboten. In diesem sind die durchgeführten Erhebungen dokumentiert und wäre bei Aufnahme dieses Beweismittels klar hervor gegangen, dass in den bestrittenen Zeiträumen keine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen hat.
Ohne Beweise aufzunehmen und sich mit dem Vorbringen in der Rechtfertigung im Detail auseinanderzusetzen, ist das angefochtene Straferkenntnis vom 26.09.2023 ergangen. Als Grundlage der kärglichen Feststellungen wird in der aus zweieinhalb Zeilen bestehenden Beweiswürdigung auf die behördliche Entscheidung, den Rechtsmittelverzicht und die Rechtfertigung des Beschuldigten verwiesen.
Im Zuge einer nachfolgenden Akteneinsicht haben die ausgewiesenen Vertreter festgestellt, dass sich im Verwaltungsstrafakt lediglich der Bescheid vom 30.05.2023, der Rechtsmittelverzicht vom 03.07.2023, die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Rechtfertigung vom 07.09.2023 befinden.
B) Begründung der Beschwerde / verletzte Rechte / unrichtige rechtliche Beurteilung:
Zudem liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da es der Behörde obliegt, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nachzuweisen.
Im gesamten Verwaltungsstrafakt haben sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses keine Urkunden oder andere Beweisergebnisse befunden, die geeignet sind, die Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung vom 07.09.2023 zu widerlegen. Somit ist eine rechtswidrige Nutzung als Freizeitwohnsitz lediglich für die zugestandenen Zeiträume feststellbar.
Ab Beauftragung der ausgewiesenen Rechtsvertreter ist dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass die Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz nicht gegeben sind und seine Nutzung in den eingestandenen Zeiträumen eine unrechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung darstellt. Aus diesem Grund ist im Zuge einer gemeinsamen Besprechung mit dem Bauamtsleiter, an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben, festgelegt worden, dass im von der Baubehörde geführten Verfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben und keine neuen Beweis angeboten werden und die Untersagung der weiteren Nutzung als Freizeitwohnsitz erfolgen könne, da diese ohnedies lediglich die Rechtslage wiedergebe. Folglich hat der Beschwerdeführer, um seine Einsicht zu untermauern, für jene Zeiträume, in denen er sich nicht für nötige Arbeiten und Kontrollen in Y aufgehalten hat, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Beim Zeitraum 26.02.2022 bis 25.02.2023 ist er zur Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwandes großzügig vorgegangen, obwohl die Liegenschaft auch in dieser Zeit über Monate ungenutzt leer gestanden ist.
Zu den bestrittenen Zeiten, kann der Beschwerdeführer ausschließen, dass eine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen hat.
Die kärglichen Sachverhaltsfeststellungen stellen Auszüge aus dem Bescheid vom 30.05.2023 und der Rechtfertigung dar, ohne auf das durch keine Beweise widerlegte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Bescheid vom 30.05.2023 untersagt lediglich die Nutzung als Freizeitwohnsitz und entfaltet schon aufgrund der unterschiedlichen Beweislastverteilung keine Bindungswirkung im Verwaltungsstrafverfahren. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, ein Rechtsmittel gegen einen im Spruch zulässigen Bescheid zu erheben, um Details der Begründung, die nicht bindend sind, zu bekämpfen.
Eine Beweiswürdigung ist im Straferkenntnis nicht enthalten. Sie besteht ausschließlich in einem Verweis auf im Verwaltungsstrafakt erliegende Schriftstücke, ohne dass deren Inhalt aus den Feststellungen ersichtlich ist.
Lediglich der Begründung lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde offensichtlich davon ausgeht, dass notwendige Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Y weder von der Eigentümerin noch vom Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen durchgeführt werden dürften. Es liege ein Scheinargument vor, da ein mehrmaliges Warten beziehungsweise mehrtägige Aufenthalte zur Durchführung von Arbeiten an der Liegenschaft in der Regel nicht erforderlich seien.
Beweise für mehrtägige Aufenthalte im bekämpften Zeitraum liegen nicht vor.
Die vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde kommt einer Enteignung gleich. Es ist dem Eigentümer oder von ihm beauftragten Personen gestattet, notwendige Arbeiten am Haus und den Außenanlagen und Kontrollen an Leitungen und der Heizung vorzunehmen. Diese werden zwingend vom Gebäude- und Hausratversicherer verlangt.
In der Rechtfertigung vom 07.09.2023 sind jene Zeiten angeführt, in denen die notwendigen Arbeiten und Kontrollen stattgefunden haben. Aufgrund des langen Anreiseweges kann es dem Beschwerdeführerin oder den die Arbeiten durchführenden Familienangehörigen nicht immer zugemutet werden, am selben Tag zurückzufahren. Übernachtungen haben sich auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt und diese sind erfolgt, um von der Eigentümerin beauftragte Professionisten zu unterstützen oder zu beaufsichtigen. Damit ist kein Erholungszweck verbunden gewesen.
Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes ist erst am 24.05.2023 vorgenommen worden, da an diesem Tag die Besprechung in der Gemeinde Y stattgefunden hat und der Beschwerdeführer in den Monaten davor nicht zu den Amtszeiten in Y gewesen ist, da er aufgrund der im Behördenverfahren gewonnenen Erkenntnisse den Aufenthalt in Y, wie bereits mehrmals ausgeführt, auf das unbedingt notwendig Ausmaß reduziert hat.
Das angefochtene Straferkenntnis verletzt den Beschwerdeführer in den angeführten verfahrensrechtlichen und materiellen Rechten. Er hat Anspruch darauf, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt wird, dass nur vorhandene Beweismittel gewürdigt und fehlende Beweise
angefordert werden und er vor Erlassen des Straferkenntnisses zur Akteneinsicht und Stellungnahme aufgefordert wird, um sich zu im gegenständlichen Verfahren ohnedies nicht vorhandenen Ermittlungsergebnissen äußern zu können. Ein Straferkenntnis ist so zu begründen, dass für den Bescheidadressaten nachvollziehbar ist, warum die Behörde zu welchem Sachverhalt und zu welcher Schlussfolgerung daraus gelangt ist und wie die einzelnen Beweise gewürdigt werden. Dieser Anforderung wird das angefochtene Straferkenntnis in keiner Weise gerecht. Es verletzt den Beschwerdeführer in den angeführten Rechten.
Der Beschwerde ist allein aufgrund dieser Tatsache und des Umstandes, dass sich im gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf befinden, dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung außerhalb der zugestandenen Zeiträume vorgelegen hat, stattzugeben.
Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrollen nicht persönlich angetroffen werden konnte.
Mit Ausnahme des Umstandes, dass im November 2020 der Rasen gemäht, die Terrasse gesäubert und die Blumen für den Winter vorbereitet worden sind, ist lediglich im Jänner 2021 eine Schneeräumung festgestellt worden. Am 02.03.2021 wird angemerkt, dass die Rollläden immer gleich und keine Veränderungen feststellbar seien. Durch die farblichen Markierungen wird diese Ergebnis bei Folgekontrollen bestätigt.
Am 27.05.2021 ist um 19.55 Uhr festgestellt worden, dass ein Fahrzeug geparkt gewesen sei und Personen anwesend gewesen seien. Dies deckt sich mit der Rechtfertigung, da der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin an diesem Abend angereist ist, um am Folgetag in der Früh die Ummeldung bei der Gemeinde Y vorzunehmen. Es ist bereits mehrmals darauf hingewiesen worden, dass dies irrtümlich erfolgt ist, zumal eine Unkenntnis dahingehend bestanden hat, wann von einer Hauptwohnsitznutzung auszugehen ist.
Am 03.06.2021 haben die beiden Kinder des Beschwerdeführers notwendige Arbeiten im Außenbereich des Hauses und im Inneren des Gebäudes vorgenommen.
Es kann sein, dass sich der Beschwerdeführer oder dessen Kinder, die körperlich schwerere Arbeiten im Garten oder im Gebäude vornehmen, an einzelnen durch die Erhebungen nicht dokumentierten Tagen in Y aufgehalten haben. Aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums sind detaillierte Erinnerungen nicht mehr gegeben. Aufzeichnungen sind in Unkenntnis der behördlichen Ermittlungen und deren Relevanz nicht geführt worden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, in einem Kalender Aufenthalte und Tätigkeiten festzuhalten, die der Pflege, Erhaltung und Kontrolle des Hauses dienen. Bis zum Beginn der Sommerferien sind bei den Kontrollen keine Veränderung des Zustandes des Hauses festgestellt worden.
Aufgrund der Örtlichkeiten und des Umstandes, dass die Liegenschaft in Y über keine Garage verfügt, ist es für jedermann leicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer oder Familienangehörige anwesend sind. Dem eifrigen täglich an der Liegenschaft vorbeifahrenden Kontrollorgan wären in der deutlich einsehbaren geschotterten Zufahrt stehende Fahrzeuge aufgefallen und wäre dies im Zuge der Ermittlungen vermerkt worden.
Für die Zeit vom 31.07. bis 30.08.2021 wird eine Freizeitwohnsitznutzung zugestanden.
In den Monaten September bis Oktober 2021 sind an unterschiedlichen Tagen wöchentlich Kontrollen durchgeführt worden. Es sind keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Änderungen am Gebäude und die Anwesenheit von Fahrzeugen oder Personen festgestellt worden.
Für den Zeitraum 01.11. bis 07.11.2021 wird die Freizeitwohnsitznutzung zugestanden.
Am 09.11.2021 ist nur Licht festgestellt worden. Hiezu ist anzumerken, dass aus Sicherheitsgründen eine Zeitschaltuhr verwendet wird, wobei es sich um ein sehr einfaches Fabrikat handelt, das nicht immer funktioniert.
Wie in der Rechtfertigung ausgeführt, sind vom Beschwerdeführer am 19.11. und 25.11.2021 notwendige Aufräumarbeiten und Vorkehrungen im Haus für den bevorstehenden Winter getroffen worden. Dies ist bei der Kontrolle am 19.11.2021 auch vermerkt. Am 25.11.2022 hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Heimfahrt getankt. Dies ergibt sich aus dem von ihm aufgefundenen und der Baubehörde vorgelegten Tankbeleg.
Bei den beiden Kontrollen im Dezember 2021 sind keine Auffälligkeiten festgestellt worden.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der Corona Pandemie für lange Zeiträume umfangreiche Kontakt- und Reisebeschränkungen gegolten haben.
Während der Weihnachtsfeiertage hat sich die Familie des Beschwerdeführers, wie in der Rechtsfertigung ausgeführt, vom 24.12.2021 bis 09.01.2022 in Y aufgehalten. Der Hauptgrund ist darin gelegen, von übrigen Familienangehörigen isoliert zu sein, um eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu vermeiden. Richtig ist, dass dies keinen Entschuldigungsgrund darstellt.
Am 21.01.2022 ist der Beschwerdeführer zu Erhaltungszwecken vor Ort gewesen. Der Vermerk vom 25.02.2022 ist nicht nachvollziehbar, da keine Rollläden erneuert worden sind. Aufgrund von Funktionsstörungen bei der elektrischen Steuerung, ist es möglich, dass sich der Öffnungszustand gelegentlich automatisch verändert.
Wie bereits ausgeführt, wird zur Vereinfachung für den Zeitraum 26.02.2022 bis einschließlich 25.02.2023 eine durchgehende Nutzung als Freizeitwohnsitz zugestanden, obwohl diese lediglich einen Teil der Ferienzeiten betroffen hat. Dies geht auch aus den ab 26.01.2023 fast täglich durchgeführten Kontrollen hervor.
In der Zeit vom 26.02. bis 27.03.2023 sind nicht weniger als 37 Kontrollen dokumentiert. Es sind keine Veränderung am Gebäude festgestellt worden. Es ist angeführt, dass diese komplett unbewohnt gewesen sei.
Selbst innerhalb dieses Zeitraums wird aktenwidrig von einer Freizeitwohnsitznutzung ausgegangen, wobei der Grund darin liegen dürfte, dass der zum Beweis angebotene Behördenakt nicht eingeholt worden ist.
Obwohl die Beweisergebnisse eindeutig sind, bietet der Beschwerdeführer zur Vorsicht zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen seine Einvernahme und jene seiner Ehegattin CC und seines Sohnes DD an. Die Zeugen können zum bekannt gegebenen Termin von den ausgewiesenen Vertretern stellig gemacht werden.
Zudem verweist der Beschwerdeführer darauf, dass weitere Unterlagen zur Bestätigung der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen vorgelegt und gegebenenfalls weitere Zeugen angeboten werden können, falls dies für notwendig erachtet wird. Sollte daher das Landesverwaltungsgericht beabsichtigen, in der Sache selbst, außer durch Stattgeben der Beschwerde, entscheiden zu wollen, würde der Beschwerdeführer weitere Urkunden vorlegen
und Beweise anbieten.
C): Die Strafbemessung wird ebenso bekämpft. Ohne jegliche Grundlage geht die belangte Behörde von einem überdurchschnittliches Einkommen aus. Begründet wird dies mit der Leistbarkeit eines Gebäudes in Y. Somit müsste jeder Eigentümer eines Hauses in Y überdurchschnittlich verdienen. Dies ist völlig lebensfremd. An Aufwendungen sind lediglich die Abgaben, Versicherungen, Erhaltungs- und Betriebskosten zu zahlen. Diese sind bei einer gelegentlichen Nutzung und einem Leerstand wesentlich geringer. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft. Er hat diese Ausgaben nicht zu tragen.
Es ist von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Da sich das Grundstück, auf dem sich das Haus in Y befindet lediglich eine Fläche von 682 m2 aufweist, ist entgegen der Vermutung der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Bauvolumens des Gebäudes von einer bodensparenden Bebauung auszugehen.
Die verhängte Strafe ist unter Berücksichtigung der Milderungsgründe, des zur Vereinfachung
über den nachgewiesenen Zeitraum hinaus zugestandenen Rechtsverstoßes, der
Unbescholtenheit und der subjektiven Fehleinschätzung der Rechtslage angemessen zu
reduzieren.
D): Es werden daher die
Anträge
gestellt,
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
2. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die unzulässige Freizeitwohnsitznutzung und damit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung für den Zeitraum 31.07.2021 bis 30.08.2021, 01.11. bis 07.11.2021, 24.12.2021 bis 09.01.2022 und 26.02.2022 bis 25.02.2023 festgestellt und die verhängte Verwaltungsstrafe angemessen reduziert wird.“
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsstrafrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.1.2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt fest:
Frau CC, Ehefrau des Beschwerdeführers, ist Alleineigentümerin des Objektes Adresse 1, **** Y auf Gp. **1 KG Y (siehe z.B. den Grundbuchsauszug vom 1.8.2023 im behördlichen Akt). Laut ZMR sind Frau CC und der Beschwerdeführer seit 7.2.2005 in Y gemeldet. Bis zum 28.5.2021 mit Nebenwohnsitz, seit 28.5.2021 mit Hauptwohnsitz. Mit Stichtag 8.2.2023 sind beide unter der Adresse 2, ***** X, Deutschland, gemeldet. Im Bezirk Z ist kein KFZ auf den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau zugelassen.
Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Allerdings arbeitet er auch noch aktuell als selbständiger Architekt in Deutschland. Das Haus in Y ist aber so ausgestattet, dass er auch von dort berufliche Tätigkeiten ausführen kann.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.5.2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz auf Grundlage des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, diesen Wohnsitz für bestimmte Zeiträume (siehe dazu die Beschwerde vom 27.10.2023 Seite 8 unten) als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben. In der mündlichen Verhandlung wird dieser Zeitraum ausgedehnt auf (durchgängig) 31.7.2021 bis 25.2.2023.
Der gegenständliche Wohnsitz wird jedenfalls (entsprechend der angelasteten Tatzeit) seit 8.10.2020 (tatsächlich seit dem Jahr 2005) bis jedenfalls 24.5.2023 (tatsächlich bis heute) nicht als Hauptwohnsitz, sondern als Freizeitwohnsitz genützt. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zeitraum nur sporadisch in Y auf. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat der Beschwerdeführer seit jeher in Deutschland. Er gesteht selbst zu, dass im Jahr 2004 (Erwerb des Hauses in Y) noch nicht geplant war, den Hauptwohnsitz nach Y zu verlegen. Dies sollte erst ca im Jahr 2013 erfolgen – tatsächlich haben sich dann aber die Lebensumstände geändert, sodass auch dieser Plan nicht in Erfüllung ging. Nunmehr ist geplant, in zwei oder drei Jahren endgültig nach Y zu ziehen (siehe seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).
Somit liegt zweifelsohne ein Freizeitwohnsitz vor.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die allesamt allein den Schluss zulassen, dass hier ein geradezu klassischer Freizeitwohnsitz vorliegt. Selbst die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Nachweise (Beilage B zur Verhandlungsniederschrift vom 17.1.2024) bestätigen vollinhaltlich die Annahme der bloßen Nutzung als Freizeitwohnsitz, wenn dort Gartenarbeit, Fensterputzen, Rasenmähen, Hauskontrolle, Kontrolle der Heizung etc. angeführt ist. Der Beschwerdeführer hat eben seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und hält sich nur vorübergehend in Y auf.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBL 2023/78 sind von Belang:
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(…)
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(…)“.
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.
V.Erwägungen:
Dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist völlig unstrittig. Im gegenständlichen Fall ergibt sich – wie erwähnt – aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2022 - völlig unstrittig -nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Zudem wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.5.2023 ein rechtskräftiges Benützungsverbot als „Freizeitwohnsitz“ ausgesprochen.
§ 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).
Es ist daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Das bringt jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Vielmehr ist seinen eigenen Angaben in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass er eben in Y gerade nicht seinen Mittelunkt der Lebensbeziehung hat und sich dort nur sporadisch v.a. zu Erholungszwecken aufhält.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und das gegenständliche Gebäude nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient. Gerade die Nutzung während des Urlaubs und/oder an Wochenenden führt nämlich dazu, dass von einer Freizeitwohnsitznutzung auszugehen ist (vgl die wörtliche Nennung von Urlaub und Wochenenden in der Freizeitwohnsitzdefinition).
Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor (vgl. etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026). Maßgeblich ist daher primär jene Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung (Tatzeitpunkt) darstellte. Eine Verwaltungsübertretung wird dabei in jenem Zeitpunkt begangen, in dem der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikt) handeln hätte sollen. Im Falle von fortgesetzten oder Dauerdelikten orientiert sich die Beurteilung am Zeitpunkt der Setzung des letzten Teilaktes bzw der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 1 Rz 10, siehe auch VwGH 21.8.2014, 2011/17/0069).
Die oben wiedergegebene Definition eines Freizeitwohnsitzes findet sich bereits seit Beginn der hier in Rede stehenden Tatzeit unverändert in den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Deshalb hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, zumal weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz noch eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Eine zwischenzeitliche Nichtnutzung des Objektes ändert also an der gebotenen Gesamtbetrachtung als Nutzung eines Freizeitwohnsitzes nichts (vgl. etwa VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345).
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050; ua). Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist von Vorsatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer war von vornherein, aber jedenfalls seit dem Jahr 2020 bewusst, dass er das gegenständliche Gebäude allein als Freizeitwohnsitz nutzt.
Mit seinem Vorbringen in Bezug auf eine Auskunft der Grundverkehrsbehörde (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, Grundverkehr, vom 26.6.2008) ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Einerseits richtet sich dieses Schreiben nicht an ihn, sondern seine Ehefrau, andererseits handelt es sich bei der Grundverkehrsbehörde nicht um die zuständige Behörde nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zur Problematik der Freizeitwohnsitze.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach seinen eigenen Angaben v.a. vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Lage auszugehen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat sich bereits vor Jahren dazu entschlossen, Freizeitwohnsitze zu reglementieren, was neben anderen Maßnahmen zu einem leistbaren Wohnen in Tirol beizutragen soll. Durch die nicht rechtskonforme Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz hat die Beschwerdeführerin dieses Schutzziel unterlaufen.
Als Erschwerungsgrund ist die lange Tatzeit in Anschlag zu bringen. Mildernd ist zu werten, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten ist. Beim Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Strafe von Euro 5500 bei einem Strafrahmen von Euro 40.000 keinesfalls zu hoch. Sie ist jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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