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LVwG-2023/19/1353-13•LVwG T LVwG-2023/19/1353-13
LVwG-2023/19/1353-13State Administrative CourtFeb 6, 2024
Einkommen<br/>Ausgleichszulage<br/>Ratenabzug PVA<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die gewährte Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG für den Bedarfsmonat April 2023 mit Euro 254,08 neu festgesetzt wird.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.04.2023, Zahl ***, hat die belangte Behörde über Antrag vom 05.04.2023 dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 209,68 zuerkannt. In der Begründung des Bescheides führt die belangten Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aus der dargestellten Berechnung zum 01.04.2023 ergebe. Dabei bringt die belangte Behörde den Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige in der Höhe von Euro 790,23 sowie (bei einer tatsächlichen Miete in der Höhe von Euro 655,00) den Höchstsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs für eine Person im Bezirk Z-Stadt in der Höhe von Euro 639,00 abzüglich der Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 178,00 in Ansatz und berücksichtigt eine Pension des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.041,55 als einkommensmindernd und errechnet so einen Anspruch auf Mindestsicherung zur Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 209,68.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Berechnung des Anspruches der Ratenabzug von der Pension in der Höhe von Euro 45,00 durch die BB im Monat März und April 2023 (tatsächlich ausgezahlt für April und Mai 2023) nicht berücksichtigt worden sei. Von seiner Pension werde Unterhalt für seine Kinder abgezogen. Dieser Abzug sei von der belangten Behörde einkommensmindernd berücksichtigt worden. Nicht als einkommensmindernd berücksichtigt worden sei jedoch der Ratenabzug in der Höhe von Euro 45,00 durch die BB für die Monate März und April 2023, welche aus der Tilgung eines offenen Überbezuges der Ausgleichszulage resultiere. Gegen diesen Abzug habe er keine Möglichkeit zu intervenieren, er verringere sein tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen und wirke sich auf seine finanzielle Notlage aus. Er beantrage daher, das LVwG Tirol möge den Bescheid dahingehend abändern, dass als Grundlage für die Bemessung des Anspruches das ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen herangezogen werde.
In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Beschwerde dahingehend, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Leistungsmonats April 2023 angefochten werde, da laut einer am Vortag eingeholten telefonischen Auskunft der BB der Ratenabzug in der Höhe von Euro 45,00 zwei Mal erfolgt sei und zwar direkt in den Monaten März und April 2023.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, AA, geboren am xx.xx.xxxx, alleinstehend und wohnhaft in einer Mietwohnung an der Adresse Adresse 1, bezieht monatliche Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt. Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer immer wieder Leistungen der Mindestsicherung, wobei der Bezug von Mindestsicherungsleistungen nicht durchgehend ist, sondern etwa wegen Auslandsaufenthalten unterbrochen ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2023 einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung, über den die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.
Am 31.03.2023 erfolgte eine Überweisung seitens der Pensionsversicherungsanstalt auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 848,27. Von den tatsächlichen Pensionsansprüchen des Beschwerdeführers (Alterspension zuzüglich einer Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 313,44) hat die Pensionsversicherungsanstalt dabei zum einen einen Betrag in der Höhe von Euro 350,53 wegen Unterhaltsexekutionen und zum anderen einen Betrag in der Höhe von Euro 45,00 wegen eines entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage in Abzug gebracht. Während die belangte Behörde – wie bereits in Vorbescheiden – die Unterhaltsexekutionen in Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers, welche schon länger bestehen, als einkommensmindern berücksichtigt hat, hat sie im angefochtenen Bescheid den Abzug in der Höhe von Euro 45,00 wegen Überbezuges an Ausgleichszulage – nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht – nicht als einkommensmindernd berücksichtigt.
Zum in Rede stehenden Abzug in der Höhe von Euro 45,00 durch die Pensionsversicherungsanstalt wird festgestellt, dass dieser auf einen vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 134,98, welchen die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17.02.2023 vom Beschwerdeführer zurückforderte, zurückzuführen ist. Auf Grund dieser Rückforderung nahm die Pensionsversicherungsanstalt einen Ratenabzug in der Höhe von jeweils Euro 45,00 bei den an den Beschwerdeführer am 01.03.2023 und am 31.03.2023 überwiesenen monatlichen Pensionsleistungen für die Monate März und April vor. Der Überbezug an Ausgleichszulage im Jänner 2023 entstand, weil dem Beschwerdeführer für sein Kind BB ab 01.01.2023 keine Richtsatzerhöhung mehr zustand, weil dessen Nettoeinkommen den dafür normierten Richtsatz überschritten hatte. Die Änderung des Nettoeinkommens des Kindes BB hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der Pensionsversicherungsanstalt gemeldet. Als Grund für die nicht fristgerechte Meldung gab der Beschwerdeführer an, dass er der Deutschen Sprache nicht mächtig sei.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Die Rechts- und Sachverhaltsfragen wurden in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 mit den Parteien erörtert. Die Niederschrift dazu liegt im Gerichtsakt ein (OZ 8). Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.02.2023 betreffend die Rückforderung des in Rede stehenden Überbezuges an Ausgleichszulage wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt und liegt im Gerichtsakt ein (OZ 5). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass er seiner Mitteilungspflicht in Bezug auf die geänderten Einkommensverhältnisse seines Kindes BB gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
IV.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
….
§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
…
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
…
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
…
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
…
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
...
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
….“
V.Erwägungen:
1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2023 abgesprochen und ihm „(g)emäß § 6 TMSG vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 209,67“ zuerkannt.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer – wie in der mündlichen Verhandlung durch seine Vertreterin ausdrücklich klargestellt – ausschließlich gegen die von der belangten Behörde bei der Bestimmung des Ausmaßes der zuerkannten Mindestsicherungsleistung für den Monat April 2023 als Einkommen erfolgte Berücksichtigung eines Betrages in der Höhe von Euro 45,00, welchen die Pensionsversicherungsanstalt auf Grund eines im Jänner 2023 erfolgten Überbezuges an Ausgleichszulage von der Pension des Beschwerdeführers in den Monaten März und April 2023 einbehalten hat („Ratenabzug“). Daraus folgt, dass der Bescheid in Bezug auf die darüber hinaus gehenden Zeiträume – konkret Mai und Juni 2023 – in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist somit auf den Anspruchszeitraum April 2023 beschränkt.
2.1. In seinem Erkenntnis vom 20.11.2023, Ra 2022/10/0009-10, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug ein im Wesentlichen vergleichbares Ausgangsverfahren, ebenfalls den Beschwerdeführer sowie einen zweimonatigen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von je Euro 49,00 wegen einer durch den Beschwerdeführer – aufgrund eines Auslandsaufenthaltes – zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage betreffend, entschieden und Folgendes ausgeführt:
„Rn 13 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2021/10/0060; 24.6.2015, Ra 2014/10/0055, mwN).
Rn 14 Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Revisionswerber tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl. dazu auch § 2 Abs. 22 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen). Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Revisionswerbers hätte daher der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen.“
2.2. Im verfahrensgegenständlichen Leistungszeitraum April 2023 stand dem Beschwerdeführer auf Grund des auf seinem Kontoauszug ausgewiesenen Auszahlungsbetrages durch die Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von Euro 848,27, nach Ermittlung des Jahreszwölftel (plus Ratenabzug von Euro 45,00 = Euro 893,27 mal 14 durch 12 = Euro 1.042,15) und bei einkommensmindernder Berücksichtigung des Ratenabzuges im Sinne des oben genannten Erkenntnisses des VwGH – dh nach Abzug von Euro 45,00 – ein Einkommen in der Höhe von Euro 997,15 tatsächlich zur Verfügung. Diesem Einkommen steht der bereits von der belangten Behörde herangezogene Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für alleinstehende Volljährige in der Höhe von Euro 790,23 gegenüber. Diesen Mindestsatz kann der Beschwerdeführer zur Gänze mit seinem Einkommen abdecken, wobei ein Restbetrag von nunmehr Euro 206,92 bestehen bleibt, sodass ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG nicht besteht.
Allerding hat der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde bereits in Anschlag gebracht – monatliche Mietkosten in der Höhe von Euro 655,00 zu tragen. Bei Berücksichtigung des entsprechenden Höchstsatzes für Wohnbedarf gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2017 idF LGBl Nr 84/2022, in der Höhe von Euro 639,00, abzüglich der dem Beschwerdeführer zukommenden Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 178,00, und des dem Beschwerdeführer nach Abzug seines Bedarfs für Lebensunterhalt verbleibenden Restbetrages seines Einkommens in der Höhe von Euro 206,92, (vgl dazu die Ausführungen oben) errechnet sich für den Anspruchszeitraum April 2023 ein Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG in der Höhe von nunmehr Euro 254,08.
2.3. Insoweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung die Vornahme einer Kürzung von Leistungen nach § 19 Abs 1 lit a TMSG mit der Begründung angeregt hat, der Beschwerdeführer habe seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, da er in den vergangenen Jahren wiederholt Auslandsaufenthalte aufweise und diese zum Teil erst erheblich verspätet gemeldet habe, sodass dadurch wiederholt Überbezüge an Mindestsicherung sowie Ausgleichszulage entstanden seien, wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Bemessung des Ausmaßes der Mindestsicherung nach § 18 TMSG für den Anspruchszeitraum April 2023 ist und nicht die Kürzung von Leistungen nach § 19 TMSG; ein solche Kürzung war nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens bzw des angefochtenen Bescheides. Zudem sieht § 19 TMSG, wie dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 1 erster Halbsatz TMSG zu entnehmen ist, die Möglichkeit der Leistungskürzung bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG zuerkannt. Im Übrigen wäre nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich der Tatbestand des § 19 Abs 1 lit a TMSG auch nicht erfüllt. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung beruht der Überbezug an Ausgleichszulage, welcher dem verfahrensgegenständlichen Ratenabzug durch die BB zu Grunde liegt, nicht auf einem (der BB nicht gemeldeten) Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers, sondern auf einer nicht rechtzeitigen Meldung eines höheren Einkommens eines seiner Kinder. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). In vorliegendem Fall entstand beim Beschwerdeführer im Jänner 2023 ein Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 134,98, da dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2023 keine Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs 1 ASVG mehr für sein Kind BB wegen Überschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze zustand. Da der Beschwerdeführer diese geänderten Einkommensverhältnisse seines Kindes der BB nicht rechtzeitig mitteilte, erfolgte die Rückforderung des Überbezuges durch die BB und in weitere Folge der gegenständliche Ratenabzug. Dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit das Überschreiten einer Einkommensgrenze durch seine Kinder der BB nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und es dadurch zu einem Überbezug gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Der Schaden, der gegenständlich eingetreten ist, beschränkt sich auf einen Monat und ist auch betragsmäßig relativ gering. Zudem hat nicht der Beschwerdeführer selbst eine Einkommensgrenze überschritten, sondern eines seiner Kinder, was bereits objektiv eine gewisse Verzögerung bei der Meldung mit sich bringen kann. Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist unter diesen Umständen nicht als besonderen schwer zu werten. Schließlich wirkte er sich nicht auf den „Hauptanspruch“ des Beschwerdeführers aus, sondern alleine auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer die nicht rechtzeitige Meldung zwar vorwerfbar, auch wenn er – wie von ihm selbst vorgebracht – der deutschen Sprache nicht mächtig und ihm diese Verpflichtung deshalb nichts bewusst gewesen ist. Schwerste subjektive Vorwerfbarkeit bzw Vorsatz ist unter diesen Umständen allerdings (noch) nicht zu erkennen. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der Beschwerdeführer einen erhöhten Richtsatz für eine weiteres Kind beziehen sollte, dessen Einkommen wiederum die Grenze für die Richtsatzerhöhung überschreiten sollte und der Beschwerdeführer abermals seiner diesbezüglichen Mitteilungspflicht an die BB nicht nachkommen sollte.
3. Im Lichte dieser Ausführungen war sohin dem Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum April 2023 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG in der Höhe von nunmehr Euro 254,08 zu zusprechen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständlich entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden muss, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2023, Ra 2022/10/0009-10, geklärt. Dieser Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gefolgt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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