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LVwG-2024/45/0205-1•LVwG T LVwG-2024/45/0205-1
LVwG-2024/45/0205-1State Administrative CourtFeb 5, 2024
Zurückweisung<br/>res iudicata<br/>konkrete Änderung auf Sachverhaltsebene<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiter*innen der Beratungsstelle CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.03.2023 bis 30.09.2023 Leistungen der Mindestsicherung. Am 19.09.2023 stellte er in diesem Zusammenhang einen Verlängerungsantrag. Dieser Mindestsicherungsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023, Zl ***, „gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Abs. 4 lit. a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F, und §§ 51 Abs. 1, 3 und 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005, i.d.g.F. zurückgewiesen“. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ungarischer Staatsangehöriger. Laut ZMR sei er seit 22.05.2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer iSd § 3 Abs 2 lit a TMSG anspruchsberechtigt sei, müsse die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach den fremdenrechtlichen Vorschriften als Vorfrage behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 15.05.2019 bis 30.08.2019 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Im Zeitraum 02.08.2020 bis 28.02.2023 habe er Notstandshilfe über das AMS bezogen. Daher sei die Arbeitnehmereigenschaft nach § 51 Abs 2 Z 2 NAG nicht mehr erhalten. Folglich komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 3 Abs 2 lit a TMSG. Der Antragsteller habe daher derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 14.12.2023 stellt der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag. Laut dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsauszug ist der Beschwerdeführer seit 11.12.2023 laufend beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. In der Folge erließ die belangte Behörde am 21.12.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Mindestsicherungsantrag vom 14.12.2023 „wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen“ wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Bereits im Bescheid *** wurde der Mindestsicherungsantrag von Herrn AA zurückgewiesen, da er derzeit keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat. Dem Antrag des Herrn AA vom 14.12.2023 konnte daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen war.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, er wohne seit 2017 in Österreich und habe immer im Bereich Tourismus/Gastgewerbe gearbeitet. Seit November 2019 habe er eine Wohnung gemietet, zuvor habe er in Wohngemeinschaften oder in von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Personalzimmern gewohnt. Aufgrund einer Erkrankung habe er im August 2019 in Langzeit-Krankenstand gehen müssen und sei von 31.08.2019 bis 01.08.2020 im Krankengeldbezug gestanden. In der Zwischenzeit sei sein Dienstverhältnis beendet worden und er habe sich mit 02.08.2020 beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Gleichzeitig habe er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, der im August 2023 abgelehnt worden sei. Ab 20.12.2020 bis 28.02.2023 habe er mit einer kurzen Unterbrechung von drei Tagen Notstandshilfe bezogen. Da sich sein gesundheitlicher Zustand Anfang 2023 verschlechterte, habe das AMS beschieden, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Vom 01.03.2023 bis 30.09.2023 habe er Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Im Zeitraum 25.09.2023 bis 06.11.2023 sei er stationär in der Klinik Y gewesen. Am 19.09.2023 habe er einen Verlängerungsantrag gestellt, der mit Bescheid vom 20.11.2023 abgelehnt worden sei, mit der Begründung er besäße keine Erwerbstätigeneigenschaft mehr. So sei er ab 01.10.2023 mittellos gewesen und ab 17.10.2023 nicht mehr versichert. Da es ihm gesundheitlich wieder bessergehe, habe er sich am 11.12.2023 beim AMS erneut arbeitssuchend gemeldet und sei seit diesem Tag wieder im Arbeitslosengeldbezug. Drei Tage später habe er den verfahrensgegenständlichen Antrag eingereicht, der wegen „bereits entschiedener Sache“ zurückgewiesen worden sei. Er könne die Begründung unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.11.2023, dass ihm keine Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 2 NAG mehr zukomme, nicht nachvollziehen, da genau diese Bestimmung besage, dass die Erwerbstätigeneigenschaft aufrecht erhalten bleibe, wenn man wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sei. Er beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die Mindestsicherung zu gewähren.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]
IV.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2023 hat diese spruchgemäß eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vorgenommen. Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes, auch wenn gemäß § 17 VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist. Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9).
Die Zurückweisung eines Anbringens gem § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 7. 1992, 92/06/0062; 27. 5. 2004, 2003/07/0100; 17. 12. 2009, 2008/22/0275; 13. 5. 2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH 28. 7. 1995, 95/02/0082; 28. 3. 2000, 99/08/0284; 24. 3. 2004, 99/12/0114; vgl auch FB VI 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 39).
Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29. 11. 1988, 87/12/0004; 25. 4. 2003, 2000/12/0055), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 12. 9. 2006, 2003/03/0279; 21. 6. 2007, 2006/10/0093; 29. 4. 2015, 2012/05/0152). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 3 TMSG iVm § 51 NAG haben sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 20.11.2023 nicht geändert; die letzte Änderung des relevanten § 3 TMSG erfolgte durch LGBl Nr 79/2023 vom 17.11.2023 (Inkrafttreten 18.11.2023) und betraf mit § 3 Abs 2 lit g TMSG nicht die von der belangten Behörde herangezogenen Absätze bzw Literae des § 3 TMSG. Auch wird vom Beschwerdeführer eine Änderung der Rechtslage in keinster Weise behauptet oder vorgebracht.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21. 2. 2007, 2006/06/0085; 24. 3. 2011, 2007/07/0155; 24. 5. 2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26. 2. 1974, 500/72; 9. 7. 1992, 92/06/0062; 27. 6. 2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22. 11. 2004; 2001/10/0035; 21. 6. 2007, 2006/10/0093; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das VwG § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31. 3. 2005, 2003/20/0536; vgl auch VwGH 23. 5. 1995, 94/04/0081; 7. 5. 1997, 95/09/0203; 19. 1. 2010, 2009/05/0097; 20. 5. 2010, 2008/07/0104; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 481 ff; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12; ferner Mayer, ZfV 1977, 488) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) RZ 24) .
Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts im konkreten Fall gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 abgesprochen und dieser spruchgemäß „gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Abs. 4 lit. a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F, und §§ 51 Abs. 1, 3 und 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005, i.d.g.F. zurückgewiesen“. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 14.12.2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nunmehr wieder arbeitsfähig sei, sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hat und wieder Arbeitslosengeld beziehe. Darin ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine wesentliche Änderung der Sachlage zu erblicken. Im Sinne der oben angeführten Ausführungen in der Literatur zeigt sich dies auch darin, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitssuchend ist, die von der belangten Behörde im rechtskräftigen Bescheid vom 20.11.2023 herangezogene Bestimmung des § 3 Abs 4 lit a TMSG wohl nicht mehr herangezogen werden kann und diese Änderung auf der Sachverhaltsebene somit eine Änderung der rechtlichen Beurteilung bzw Subsumtion nach sich zieht.
Somit lagen im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Im weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer, der laut seinen Angaben seit 2017 in Österreich aufhältig ist, allenfalls ein Daueraufenthaltstitel zukommt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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