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LVwG-2022/33/0879-1•LVwG T LVwG-2022/33/0879-1
LVwG-2022/33/0879-1State Administrative CourtJan 30, 2024
Flächenwidmungsbestätigung<br/>Kein Zeugnischarakter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen die mit Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vorgeschriebenen Zeugnisgebühr vom 26.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gebührengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Umfang der Vorschreibung der Zeugnisgebühr Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 hat AA die Ausstellung einer Bestätigung nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 TGVG 1996 zur Vorlage an das Grundbuch beim Bezirksgericht Z beantragt. Mit Schreiben vom 14.01.2022, Zl *** wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Y die Bestätigung nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 des Tiroler Grundverkehrs-gesetzes 1996 für das Grundbuch ausgestellt. Diese Bestätigung enthielt die Mitteilung, dass an Verwaltungsabgaben der Betrag von Euro 15,00 sowie Stempelgebühren in Höhe von Euro 28,60 auf das Konto der Gemeinde Y binnen zwei Wochen einzuzahlen sind.
Mit Schreiben vom 26.01.2022 hat AA der Gemeinde mitgeteilt, dass für die Ausstellung von Flächenwidmungsbestätigung von anderen Gemeinden generell ein Beitrag von lediglich Euro 29,30 vorgeschrieben werde. Dabei würde es sich um die Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 15,00 sowie gemäß § 14 Abs 1 amtliche Zeugnisse in Höhe von Euro 14,30, somit Euro 29,30 handeln.
Mit Kostenbescheid vom 26.01.2022, Zl *** wurden Herrn AA folgende Gebühren und Kosten vorgeschrieben:
Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß § 1 (1) Z 55 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 in Höhe von Euro 15,00, Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 (1) Gebührengesetz 1957 in Höhe von Euro 14,30 und Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 (1) Gebührengesetz 1957 in Höhe von Euro 14,30 insgesamt Euro 43,60.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 1 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 55 Gemeinde-Verwaltungs-abgabenverordnung 2007 für schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen eine Verwaltungsabgabe von Euro 15,00 zu entrichten sei. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 betrage die Eingabegebühr für Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften im öffentlich- rechtlichen Wirkungskreis, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen Euro 14,30. Gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs 1 Gebührengesetz 1957 sei für amtliche Zeugnisse eine Gebühr von Euro 14,30 zu entrichten. Ein Zeugnis sei eine Schrift, ausgestellt von einem Organ einer Gebietskörperschaft durch das unter anderem tatsächliche Umstände beurkundet würden.
Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid nur hinsichtlich des Teilbetrages von Euro 14,30, nämlich Zeugnisgebühr nach § 14 Tarifpost 14 (1) Gebührengesetz 1957 bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe lediglich um die Ausstellung einer Widmungsbestätigung zur Vorlage an das Grundbuchsgericht angesucht. Hierfür sei zurecht eine Gemeindeverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben worden. Unrichtig und in Folge Verkennung der Rechtslage sei für die Verwaltungshandlung noch eine zusätzliche Zeugnisgebühr gemäß § 14 Tarifpost 14 (1) Gebührengesetz 1957 in Höhe von Euro 14,30 vorgeschrieben worden. Für eine derartige Doppelvorschreibung für ein und dieselbe Verwaltungshandlung fehle jedoch die Rechtsgrundlage. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass über den Betrag von Euro 29,30 keine weitere Gebühr vorgeschrieben werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022, Zl *** hat der Bürgermeister der Gemeinde Y die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt abschließend geklärt sei und keine weiteren Ermittlungen erforderlich seien. Der Bescheid vom 26.01.2022 sei vom Bürgermeister der Gemeinde Y als zuständige Behörde erlassen worden, sei schlüssig und nachvollziehbar begründet. Eine Verkennung der Rechtslage, wie in der Beschwerde formuliert, könne nicht erkannt werden.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 wurde ein Vorlageantrag durch AA gestellt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Der angefochtene Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.01.2022 ist hinsichtlich der Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 15,00 sowie Eingabegebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 (1) Gebührengesetz 1957 in Höhe von Euro 14,30 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Zeugnisgebühr gemäß § 14 Tarifpost 14 (1) Gebührengesetz 1957 in Höhe von Euro 14,30 in Beschwerde gezogen. Gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs 1 Gebührengesetz unterliegen amtliche Zeugnisse einer festen Gebühr.
Unter Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände beurkundet werden. Als „Bekundung“ und somit als „Zeugnis“ ist eine Erklärung dann anzusehen, wenn aus dem Inhalt der Schrift hervorgeht, dass die Erklärung dazu bestimmt ist, dem Ausstellungswerber gegenüber einen von vornherein nicht begrenzten Kreis von Personen als Ausweis oder Beweismittel zu dienen. Ob diese „Kunde“ in weiterer Folge tatsächlich einer unbestimmten Zahl von Personen zukommen wird oder nicht, ist dabei unerheblich (VwGH 13.11.1989, 88/15/0107).
Kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung liegt dann vor, wenn eine Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person adressiert (gerichtet) wird und sich aus der Adressierung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Schrift ergibt, dass es sich nur um eine, an eine bestimmte dritte Person gerichtete Mitteilung handelt. Das gleiche gilt auch dann, wenn eine derartige Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) auf ein Schreiben gesetzt wird, das von vorherein an eine bestimmte Person gerichtet ist.
Ebenso liegt kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie Mitteilung vor, wenn zwar eine Adressierung fehlt, aber aus dem Inhalt der Schrift hervorgeht, dass die darin enthaltene Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände an eine bestimmte physische oder juristische Person gerichtet ist.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes für das Grundstück Nr **1 in EZ *** Grundbuch Y bebaut mit der Liegenschaft Adresse 2 zur Vorlage an das Grundbuch beim Bezirksgericht Z beantragt. Somit handelt es sich bei der Bestätigung der Flächenwidmung nicht um ein Zeugnis sondern handelt es sich um eine gebührenfreie amtliche Mitteilung. Davon abgesehen, handelt es sich bei der Zeugnisgebühr (ebenso wie bei der Eingabegebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957) um eine ausschließliche Bundesabgabe, die die Gemeinde nicht mit Bescheid vorschreiben darf. Die Gemeinde darf nur eine Mitteilung machen, wenn keine Zahlung erfolgt, dann muss die Gemeinde dem Finanzamt Bescheid geben, dann ist das Finanzamt zuständig.
Da es sich nicht um eine Zeugnisgebühr gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs 1 Gebührengesetz 1957 handelt, war in diesem Umfang der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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