LVwG T LVwG-2023/18/2320-7

LVwG-2023/18/2320-7State Administrative CourtJan 17, 2024

Regest

Auflage<br/>Verschulden<br/>Schuldausschließungsgrund<br/>Tatzeit<br/>Modifizierung der Tatumschreibung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/2320-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.18.2320.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Umschreibung der Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben als Verpflichteter die laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2019, Zl ***, vorgeschriebene Nebenbestimmung in Ziffer 6. insofern nicht eingehalten, als dass die in dieser Nebenbestimmung geforderte Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger und die Verpflockung der Pflanzen bis zum 31.05.2019 zumindest bis zum 17.07.2023 (Erlassung der Strafverfügung) nicht durchgeführt wurden.“

zu lauten hat und das Forstgesetz 1975 mit BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben die laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.20219, ZI. *** vorgeschriebenen Nebenbestimmung 6 nicht eingehalten. Wie eine Überprüfung durch die Bezirksforstinspektion Y, laut Schreiben vom 14.09.2022, ZI. ***, ergab, erfolgte keine Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger mit anschließender Verpflockung der Pflanzen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 174 Abs. 1 lit.a Zif. 7 iVm § 18 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 idgF“

Daher wurde über ihn gemäß § 174 Abs.1 lit a Zif 7 Forstgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, worin er im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass der Tatvorwurf zwar inhaltlich nicht bestritten werde. Er habe allerdings deswegen von der Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger sowie der Verpflockung der Pflanzen Abstand genommen, weil dies mit dem zuständigen forsttechnischen Amtssachverständigen so vereinbart worden sei und sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit dieser Abmachung verlassen habe. Abgesehen davon sei die maßgebliche Vorschreibung überschießend und widerspreche dem Konkretisierungsgebot. Auch die verhängte Strafhöhe sei in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat unverhältnismäßig hoch. Es werde daher die vollständige Behebung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die nachgereichten Nachweise über die Zustellung, die Rechtskraft und die Genehmigung der maßgeblichen behördlichen Erledigungen, in das nachgereichte Schreiben vom 14.09.2022, ZI. ***, in das Verwaltungsstrafregister (siehe Auszug vom 31.10.2023), sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter und der forsttechnische Amtssachverständige CC als Zeuge einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung eines Teiles der Gp **1, KG X, im Gesamtausmaß von 1.493 m² dauernder Rodefläche, zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung unter Einhaltung diverser Auflagen, ua der nachfolgenden, erteilt:

6. Da mangels Vorliegen von Aufforstungsflächen eine Ersatzaufforstung nicht zumutbar ist, hat der Rodungswerber zur Verbesserung der Schutzwirkung des angrenzenden aufgelichteten Bestand südlich und östlich der Rodefläche 900 Stück Fichte, 200 Stück Lärche und 200 Stück Zirbe bis 31.05.2019 zu bepflanzen. Aufgrund der vorhandenen Vegetation ist eine Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger vorzunehmen. Die Aufforstung hat mit standortgerechten, gesunden und höhenangepassten Pflanzen zu erfolgen, ist zu verpflocken und so lange nachzubessern, bis spätestens zum 31.12.2023 eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist.

Dieser Bescheid ist samt der darin enthaltenen Auflagen in Rechtskraft erwachsen.

Eine Überprüfung im Jahr 2022 hat ergeben, dass die zitierte Auflage insofern nicht eingehalten wurde, als dass die vorgeschriebene Bepflanzung ohne Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger und ohne Verpflockung hergestellt wurde.

Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 12.07.2023, zugestellt am 17.07.2023, vorgehalten und in weiterer Folge nicht bestritten. Es wurde weder eine Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger noch eine Verpflockung der Pflanzen im Sinne der vorgeschriebenen Auflage durchgeführt.

Allerdings hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nach Erlassung des Rodungsbescheides vom zuständigen forsttechnischen Amtssachverständigen, CC, die Auskunft erhalten, dass die vorgeschriebene Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger unterbleiben kann. Daher wurde diese Maßnahme nicht umgesetzt. Die Verpflockung der Pflanzen war nicht Gegenstand einer derartigen Absprache, diese ist unterblieben, weil sie der Beschwerdeführer nicht für erforderlich erachtet hat.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension in Höhe von Euro 1.800,00 (14 Mal jährlich). Er hat weder Sorgepflichten noch sonstiges Vermögen oder Einkünfte. Er weist mehrere verwaltungsrechtliche Vorstrafen auf.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid vom 12.02.2019, zur Überprüfung im Jahr 2022 sowie zur Strafverfügung vom 12.07.2023 ergeben sich aus dem behördlichen Akt samt Ergänzungen.

Dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 nochmals bestätigt, weshalb auch dies entsprechend festgestellt werden konnte. Allerdings ergab die zeugenschaftliche Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung, dass dieser tatsächlich in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer dem Unterbleiben der Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger zugestimmt hat. Der Zeuge erklärte weiters, dass diese Absprache die Verpflockung nicht umfasst hat, was schlussendlich auch vom Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in seiner Beschwerde – bestätigt wurde.

Sämtliche Feststellungen konnten somit unstrittig getroffen werden. Die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 31.10.2023.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, lauten (auszugsweise) folgendermaßen:

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18.

(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

[…]

Strafbestimmungen

§ 174.

(1) Wer

a)

[…]

7. den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

[…]

zu ahnden.

V.Erwägungen:

Gegenständlich geht es um die nicht vollinhaltliche Umsetzung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 18 Forstgesetz 1975 rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage. Der Beschwerdeführer ist Bescheidadressat und damit zweifellos als Verpflichteter anzusehen.

Wie unstrittig festgestellt werden konnte, ist der Beschwerdeführer der ihm bescheidmäßig mittels einer Auflage auferlegten Verpflichtung insofern nicht vollumfänglich nachgekommen, als dass die in Verbindung mit den vorgeschriebenen Pflanzungsmaßnahmen durchzuführende Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger sowie die Verpflockung der Pflanzen nicht fristgemäß, dh nicht bis zum 31.05.2019, durchgeführt wurden. Dass die ausstehenden Maßnahmen auch in weiterer Folge nicht nachgeholt wurden, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren außer Streit gestellt. Die von ihm erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt, insbesondere gegen die Sinnhaftigkeit der einzelnen Maßnahmen in der rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage sind im gegenständlichen Strafverfahren nicht von Relevanz, sondern wären im dazugehörigen Rodungsverfahren vorzubringen gewesen. Die zu erfüllenden Maßnahmen war in der in Rede stehenden Auflage jedenfalls ausreichend bestimmt, um diese in die Wirklichkeit umzusetzen (vgl VwGH 27.06.2002, 2000/10/0162). Ebenfalls irrelevant im gegenständlichen Strafverfahren ist, ob die mit der Auflage bezweckte Zielsetzung (gesicherte Verjüngung) mittlerweile erreicht wurde oder nicht.

Der Beschwerdeführer ist zweifellos einer Vorschreibung gemäß § 18 Forstgesetz 1975 nicht nachgekommen, die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu seiner Entlastung vor, dass ihm am Unterbleiben der Pflanzlochvorbereitung mittels Bagger insoweit kein Verschulden treffe, als dass dies mit dem zuständigen forsttechnischen Amtssachverständigen im Vorfeld so vereinbart worden sei und er sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Absprache verlassen habe. Dass es diese Zusage seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen auch tatsächlich gegeben hat, konnte im Beschwerdeverfahren festgestellt werden.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465) darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa VwGH vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN).

Allerdings stammte die in Rede stehende Auskunft nicht von der zuständigen Behörde selbst, sondern von einem dem Rodungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen. Dies alleine stellt keinen entschuldbaren Schuldausschließungsgrund dar. Dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass rechtskräftig vorgeschriebene Verpflichtungen nicht ohne weiteres durch mündliche Absprachen abgeändert werden können. Er hätte sich bei gehöriger Sorgfalt nochmals bei der belangten Behörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Abweichung bei der Pflanzlochvorbereitung rückversichern müssen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0010). Unabhängig von einem Gespräch mit einem Amtssachverständigen und dem dabei gewonnenen Eindruck ist es immer Sache des Beschwerdeführers, sich vor der Umsetzung von Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall die Auskunft der zuständigen Behörde einzuholen hat (vgl VwGH 28.01.2008, 2007/10/0295). Eine derartige Auskunft wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht eingeholt, dementsprechend kann ihn auch die Auskunft des Amtssachverständigen nicht im Sinne des § 5 Abs 2 VStG entschuldigen. Hinzu kommt, dass auch die Verpflockung der Pflanzen unterblieben ist, laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur, weil er dies nicht für erforderlich erachtet hat. Diesbezüglich muss ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sein und er hat diese in Kauf genommen.

Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens in Hinblick auf die Pflanzlochvorbereitung aufgrund der falschen Auskunft des Amtssachverständigen von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist. Bei der fehlenden Verpflockung hat der Beschwerdeführer hingegen vorsätzlich gehandelt.

zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 7 Forstgesetz 1975 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 7.270,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 und damit im Ausmaß von weniger als 7 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Milderungsgründe liegen keine vor, die unrichtige Auskunftserteilung des Amtssachverständigen wurde bereits beim Verschuldensgrad berücksichtigt. Erschwerend ist allerdings der Unrechtsgehalt der Tat, immerhin hat sich der Beschwerdeführer zumindest zum Teil vorsätzlich über eine behördliche Anordnung hinweggesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und auch den bekannt gegebenen Vermögensverhältnissen wird die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 als schuld- und tatangemessen angesehen und scheidet eine weitere Herabsetzung vor allem auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen aus. Auch die vom Beschwerdeführer in eventu begehrte Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheitert am mehr als geringen Verschulden.

Bei der Nichterfüllung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Bei einem Dauerdelikt sind grundsätzlich Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch aufzunehmen. Fehlt eine solche Datumsangabe, ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen (VwGH 25.02.2010, 2009/09/0253). In diesem Sinne war die Tatzeit entsprechend dem Ermittlungsergebnis zu präzisieren und dementsprechend der Tatvorwurf neu zu formulieren. Die Tatzeit beginnt mit dem Fristende gemäß der maßgeblichen Nebenbestimmung und endet mit der Erlassung der Strafverfügung. Auch ohne die ausdrückliche Datumsangabe war die von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Unerlässlich ist die Feststellung der Tatzeit nämlich nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von einer anderen Tat nicht unterschieden werden kann (VwGH 19.02.1982, 81/02/1982). Diese Gefahr hat gegenständlich zu keiner Zeit bestanden, weshalb das LVwG Tirol zur vorgenommen „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt ist (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 und 31.01.2000, 97/10/0139).

Weiters waren die maßgebliche Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten hat (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf einem unstrittigen Sachverhalt. Strittig war im Wesentlichen, ob die unrichtige Auskunft eines Amtssachverständigen ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 VStG darstellen kann. Dies wurde, insbesondere aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 28.01.2008, 2007/10/0295, verneint, der Umstand aber mildernd berücksichtigt. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die zitierte Judikatur. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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