LVwG T LVwG-2023/26/0680-29; LVwG-2023/26/1133-1

LVwG-2023/26/0680-29; LVwG-2023/26/1133-1State Administrative CourtJan 11, 2024

Regest

Nachbarschaftsbeschwerde TBO

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/0680-29; LVwG-2023/26/1133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.26.0680.29

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die zwei Beschwerden

a.der AA, MSc, und

b.der Mag. BB,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, ****Z,

I.gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für ein Vereins- und Seminargebäude auf dem Grundstück **1 KG Y, sowie

II.gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 06.03.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a.der verbesserte Einreichplan des DI DD vom September 2023 und die Vermessungsurkunde der EE KG (ausgefertigt am 11.09.2023) zu integrierenden Bestandteilen der Baugenehmigung erklärt werden und diese Planunterlagen nunmehr den erteilten Baukonsens abbilden sowie

b.die Klarstellung erfolgt, dass mit der Baubewilligung die Duldung einer Fremdgrundinanspruchnahme der beiden Grundstücke **2 und **3, beide KG Y, nicht eingeräumt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2023 wurde über Antrag des bauwerbenden Vereins zur Förderung von Jungtechnikern in Tirol die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Vereins- und Seminargebäudes auf dem Grundstück **1 KG Y an der Grundstücksadresse Adresse 2 erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger erbracht habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und die nach dem Gesetz zu beachtenden Nachbarrechte nicht verletze.

Die Einwendungen zweier näher bezeichneter Nachbarinnen (die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen) würden zum einen nicht berechtigt sein und zum anderen unzulässig.

Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden Nachbarinnen AA, MSc, und Mag. BB, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zu neuerlichen Entscheidung an die Behörde und allenfalls die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurden.

Mit der Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung des Rechtsmittels haben die beiden Beschwerdeführerinnen kurz zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Baubehörde ihr Recht auf Parteiengehör verletzt habe, und zwar sei ihnen die nachgereichten Unterlagen vom 09.01.2023 nie zur Kenntnis gebracht worden und hätten sie dazu keine Stellungnahme erstatten können.

Die gegebene Widmung des Bauplatzes als „gemischtes Wohngebiet“ lasse ein Vereinsgebäude für Jungtechniker aus ganz Tirol nicht zu, es dürfte nur ein Vereinsgebäude für die in unmittelbarer Umgebung beheimateten Jungtechniker errichtet werden.

Diese Überregionalität bedinge eine erhöhte Stellplatzzahl und gehe damit ein verstärkter Immissionsschutz einher, der nicht eingehalten werde.

Das bewilligte Bauvorhaben mache zwangsläufig eine Fremdgrundinanspruchnahme ihrer Grundstücke erforderlich, einer solchen hätten sie aber nie zugestimmt.

Entsprechend den bewilligten Plänen werde die Absturzsicherung der Baugrube auf dem Grundstück **3 KG Y im Eigentum einer der Beschwerdeführerinnen errichtet, dem habe diese Eigentümerin nicht zugestimmt.

Für die Baugrubensicherung seien im Verfahren zwei Varianten ausgearbeitet und vorgelegt worden, die Planunterlagen für beide Varianten seien mit dem Genehmigungsvermerk versehen worden, was einen Widerspruch erzeuge.

Nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Abstandsberechnung seien Mindestgrenzabstände von 1,47 m, 2,52 m, 2,88 m usw errechnet worden, der Mindestgrenzabstand betrage im Gegenstandsfall aber jedenfalls mindestens 4 m.

Die von der belangten Baubehörde erteilte Auflage, dass beidseitig der Zufahrt auf einer Länge von 3 m Einbauten oder Bepflanzungen unzulässig seien, könne vom bauwerbenden Verein gar nicht erfüllt werden, da zufolge der Lage der Tiefgaragenzufahrt direkt an der östlichen Grundstücksgrenze von dieser Auflage auch der Eigentümer des Nachbargrundstückes **4 KG Y betroffen werde.

Bei der Bauverhandlung sei eingewendet worden, dass die Abluft der Tiefgarage ungeklärt sei. Wenn zu dieser Einwendung im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme eines Amtssachverständigen wiedergegeben werde, wonach die Abluft der Tiefgarage über das Rolltor der Garage sichergestellt und für die Zuluft ein eigener Schacht im nordwestlichen Bereich der Tiefgarage errichtet werde, so sei festzuhalten, dass für die Bemessung der erforderlichen Querschnitte für Zu- und Abluft auf eine unzutreffende Garagenfläche von unter 250 m2 abgestellt worden sei, da auch der vor dem Rolltor gelegene überdachte und tunnelartige Zufahrtsbereich aus brandschutztechnischer Sicht zum Brandabschnitt hinzuzurechnen sei.

Eine Garagenfläche von mehr als 250 m2 bedinge höhere Brandschutzanforderungen für die Rauchentlüftung. Die Zu- und Abluftquerschnitte seien daher zu gering. Außerdem sei der geplante Personenaufzug mit Positionierung einer Haltestelle ohne getrennte Fluchtwegführung unmittelbar in der Garage nicht zulässig.

Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme des beauftragten Privatsachverständigen verwiesen.

Hinsichtlich des bestehenden Servitutsrechts entlang des westlichen Grundstückbereiches des Bauplatzes, wo ein Teil der Tiefgarage unterhalb des bestehenden Zufahrtsweges errichtet werden solle, sei festzuhalten, dass infolge der Bauführung während der Bauzeit keine Zufahrt bzw kein Zugang zu den Grundstücken der beiden Beschwerdeführerinnen mehr möglich sein werde.

Hier hätte die Behörde prüfen müssen, ob ein wirksamer Einsatz von Feuerwehr und Rettung für die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen noch gewährleistet werden könne.

Im Rahmen der Fremdgrundbenützung werde noch bemängelt, dass die planlichen Darstellungen des Einreichplanes und des Baugrubensicherungskonzeptes voneinander abweichen würden. Im Erdgeschoß werde eine Wandkonstruktion über die Grundgrenze hinweg auf dem Nachbargrundstück ausgeführt.

Die Herstellung der Micropali zur Baugrubensicherung erfordere die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, die Zustimmung dazu fehle aber.

Im Gegenstandsbereich sei mit Hangwasser zu rechnen. Im Bereich der geplanten Micropali sei keine Entwässerung vorgesehen, die Hangwässer müssten somit drainagiert werden, wobei die Drainagen auf dem Nachbargrundstück situiert werden müssten.

Eine Sachverständigenstellungnahme dazu fehle.

Gleichermaßen sei der Baugrund nicht untersucht worden, weswegen das Baugrubensicherungskonzept mangelhaft sei.

Eine Schädigung der Bauten am Nachbargrundstück könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Bezüglich der Statik werde bemängelt, dass eine Wandstärke von 17 cm nicht ausreichend sei, dies mit Blick auf die Gebäudelast und den Hangdruck. Außerdem sei eine derartige Wand nicht dicht.

Die hangseitigen Kellerräume, mehrere Nassräume und der Fahrradabstellraum verfügten über keine Fenster. Wahrscheinlich werde eine Lüftungsanlage eingebaut werden, dies auch für den Veranstaltungsraum. Diese Lüftungsanlage werde Emissionen verursachen, es fehlten dazu Projektunterlagen und eine Sachverständigenstellungnahme.

Die Heizungsanlage solle mit einer Wärmepumpe realisiert werden, wobei das Außengerät am Turm situiert werden solle. Aufgrund der erhöhten Lage des Außengerätes sei mit Immissionen zu rechnen, auch diesbezüglich seien keine Projektunterlagen und keine Sachverständigenstellungnahme gegeben.

Die Bebauungsdichte werde überschritten. Wesentliche Teile der Zufahrten und Zugangsbereiche seien bei der Dichteberechnung nicht berücksichtigt worden.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bei einer Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens für die Beschwerdeführerinnen insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, als deren Zufahrt zu ihren Liegenschaften zufolge des Abgrabens der Servitutsflächen und der dort geplanten Errichtung einer Tiefgarage nicht mehr gesichert sei.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z als Baubehörde wurde der Antrag der beiden Beschwerdeführerinnen, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Nutzung des Dienstbarkeitsweges über den Bauplatz durch die beiden Beschwerdeführerinnen eine zivilrechtliche Angelegenheit betreffe, die keinen Einfluss auf das Bauverfahren habe. Sollte Fremdgrund in Anspruch genommen werden müssen, müsste ohnehin das Einvernehmen mit den Nachbarn hergestellt werden oder eben ein Antrag nach § 43 Tiroler Bauordnung gestellt werden.

Sollten im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen zwischenzeitlich bereits errichtete Bauteile wieder entfernt werden müssen, wäre dies ein Nachteil für den bauwerbenden Verein, ein Nachteil für die Rechtsmittelwerberinnen sei darin nicht zu erblicken.

Gegen diesen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abweisenden Bescheid richtet sich die weitere Beschwerde der AA, MSc, und der Mag. BB, mit welcher in Beschwerdestattgabe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wurde, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde. Allenfalls wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung begehrt.

Dieses Rechtsmittel wurde mit denselben Argumenten begründet, die schon gegen den Baugenehmigungsbescheid vorgebracht worden waren. Insbesondere wurde nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführerinnen durch eine Bauausführung ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern entstehe, als ihnen die Zufahrt zu ihren Häusern während der Bauzeit verunmöglicht werde, wobei eine der Rechtsmittelwerberinnen an ihren Rollstuhl gebunden sei und auf diese Zufahrtsmöglichkeit angewiesen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der gegenständlichen Beschwerdesache zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durch, und zwar die erste am 07.06.2023 und die zweite am 08.11.2023.

Im Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes wurde dem bauwerbenden Verein auch ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf seine Einreichplanung erteilt, dem nachgekommen worden ist.

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens kam es mehrfach zu Projektmodifikationen, dies infolge der vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen erstatteten Fachstellungnahmen vor allem zur Frage, ob innerhalb der Mindestabstandsflächen mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch das strittige Bauprojekt einer Verbauung zugeführt wird.

Diese Projektmodifikationen führten zu folgenden Änderungen gegenüber der von der belangten Baubehörde bewilligten Einreichplanung:

-Die in der Beschwerde beanstandete (laut bewilligter Einreichplanung) teilweise auf dem Fremdgrundstück **3 KG Y positionierte Außenwand befindet sich nach der verbesserten Einreichplanung nunmehr zur Gänze innerhalb des Bauplatzes **1 KG Y.

-Beim Fahrradabstellraum wurde die Dachkonstruktion in der Form gekürzt, dass die ursprünglich vorgesehene Dachauskragung im südöstlichen Bereich mit einer Länge von 1,50 m nicht mehr ausgeführt wird, sondern in diesem Bereich die Dachkonstruktion über dem Fahrradabstellraum nunmehr mit der nordöstlichen Außenwand des Fahrradabstellraumes abschließt.

-Unterhalb des nicht überdachten Fahrradabstellplatzes im südwestlichen Bereich des Obergeschoßes werden nunmehr keine Kellerabstellräume mehr erstellt.

-Die Gebäudelänge des Fahrradabstellraumes wurde von ursprünglich 9,96 m auf nunmehr 9,49 m verkürzt.

-Im Bereich des Erdgeschosses wurde eine Korrektur des Flächenausmaßes des im südwestlichen Bereich befindlichen Keller-Abstellraumes von ursprünglich 13,6 m2 auf nunmehr 22,2 m2 vorgenommen, dies allerdings bei gleichbleibenden Abmessungen, zumal ursprünglich ein unzutreffendes Flächenausmaß angegeben wurde.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der in Beurteilung stehenden Rechtssache ist ein Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung für den auf dem Grundstück **1 KG Y beabsichtigten Neubau eines Vereins- und Seminargebäudes.

Der Bauplatz **1 KG Y befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“ und besteht für den Bauplatz ein Bebauungsplan mit folgenden Festlegungen:

§ 58 Abs. 1 TROGStraßenfluchtlinie

§ 59 Abs. 1 TROGBaufluchtlinie

§ 61 Abs.4 TROGBBD H 0,35 - Bebauungsdichte oberirdisch, Höchstfestlegung

§ 61 Abs.2 TROGBMD M 0,5 - Baumassendichte, Mindestfestlegung

§ 61 Abs.2 TROGBMD H 1,5 - Baumassendichte, Höchstfestlegung

§ 61 Abs.5 TROGNFD H 0,4 - Nutzflächendichte, Höchstfestlegung

§ 60 Abs.3 TROGBW o TBO - Offene Bauweise

Mindestabstand lt. TBO 2018 § 6 Abs. 1

§ 56 Abs.3 TROG BP H 900 m2 - höchstzulässige Bauplatzgröße

§ 62 Abs.4 TROG OG H 2 - oberirdische Geschoße, Höchstfestlegung

§ 62 Abs. 1 TROG HG H 599 m ü.A. - kleinräumige Bauhöhenfestlegungen für Teile

des Planungsgebiets, oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in

Metern über Adria, Höchstfestlegung

§ 56 Abs.3 TROG Geländeveränderungen eingeschränkt zulässig

Gel 1 - Für das gesamte Planungsgebiet: Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur bis zu einem Ausmaß von 1,0 m zulässig.

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Auf dem Grundstück **1 KG Y mit der Grundstücksadresse Adresse 2 soll auf der derzeitigen Parkfläche ein Vereins- und Seminargebäude für die maximale Personenanzahl von 50 errichtet werden.

Das Gebäude befindet sich in einer Hanglage und wird mittig der Parzelle aufgestellt. Es besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß mit einem in West-Ostrichtung ausgerichteten Satteldach. Der Aufzugsturm ist markant in der Nordostecke des Hauses platziert und überragt das Satteldach. Der Aufzug und die ostseitig geradläufige Treppe erschließen alle Geschoße.

Kellergeschoß:

Das Kellergeschoß, in dem sich die Tiefgarage befindet, wird ost-, süd- und westseitig an die Grundgrenze gebaut und weist die maximalen Größe von 17,20 m x 24,04 m auf. Die Zufahrt erfolgt von der nördlich gelegenen Völser Straße aus über eine Rampe entlang der östlichen Grundgrenze. Die Rampe weist in den ersten 7,60 m eine Neigung von 5%, in den weiteren 2,45 m eine Neigung von 15% und der letzte überdachte Bereich eine Neigung von 18% auf. Am Ende der Rampe befindet sich das Rolltor. Es befindet sich dort die Garage mit 8 Abstellplätzen (davon einer barrierefrei), ein Abstellplatz für Motorräder, ein Technikraum, der Aufzug mit Vorraum und der Treppenaufgang

Erdgeschoß:

Die maximalen Außenabmessungen reduzieren sich durch Rücksprünge ost-, nord- und westseitig auf 14,02 m x 12,89 m. Das Erdgeschoß wir nordseitig über einen Windfang neben dem Aufzug erschlossen. Es befinden sich dort der Empfangsbereich, ein Büro, der Aufzug, der Stiegenaufgang, die Sanitäranlagen (2 Pissoirs, 1 H-WC, 1 D-WC, 1 behindertengerechtes WC) und 3 hangseitige Kellerabstellräume.

Obergeschoß:

Die maximalen Außenabmessungen reduzieren sich durch Rücksprung südseitig auf 14,02 m x 10,64 m. Dort befindet sich der Versammlungssaal, ein Fahrradabstellraum, der Stiegenaufgang und der Aufzug. Nordseitig ist ein Balkon in der Größe von 6,25 m x 2,10 m vorgelagert. Südöstlich des Gebäudes wird ein Zugang vom Servitutsweg geschaffen.

Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen unmittelbar an den Bauplatz angrenzender Nachbargrundstücke, und zwar steht das Grundstück **2 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerberin Mag. BB und das Grundstück **3 KG Y im Eigentum der Beschwerdeführerin AA, MSc.

Das Nachbargrundstück **2 KG Y schließt unmittelbar westlich an den Bauplatz an und befindet sich das Nachbargrundstück **3 KG Y unmittelbar südlich des Bauplatzes.

Mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 20.01.2023 erfolgt keine behördliche Entscheidung darüber, ob und inwieweit die beiden Grundstücke **2 sowie **3, beide KG Y und im Eigentum der beiden Rechtsmittelwerberinnen, zum Zweck der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens durch den bauwerbenden Verein vorübergehend im Sinn der Bestimmung des § 43 der Tiroler Bauordnung in Anspruch genommen werden dürfen. Mit dem bekämpften Bescheid wurden den beiden Beschwerdeführerinnen keinerlei diesbezüglichen Duldungspflichten auferlegt.

In den Mindestabstandsflächen des Bauplatzes zu den beiden Nachbargrundstücken der Beschwerdeführerinnen werden – bei einer Betrachtung des Geländeverlaufs auf dem Bauplatz vor und nach der Bauführung – lediglich der Fahrradabstellraum und ein Teil der im Erdgeschoss geplanten Keller-Abstellräume oberirdisch ausgeführt.

Diese Räumlichkeiten dienen ausschließlich dem Schutz von Sachen, der Fahrradabstellraum soll konkret der Unterbringung von Fahrrädern dienen und ist der Verwendungszweck der Keller-Abstellräume dahin zu erblicken, dass dort Sachen zu deren Schutz verwahrt werden.

Die mittlere Wandhöhe der im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken der Rechtsmittelwerberinnen befindlichen oberirdischen baulichen Anlagen beträgt weniger als 2,80 m und weisen diese baulichen Anlagen keine Fangmündungen auf.

Die in den Mindestabstandsflächen des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **3 KG Y im Eigentum der Beschwerdeführerin AA, MSc, vorgesehenen oberirdischen baulichen Anlagen zum Schutz von Sachen sollen in einem solchen Ausmaß ausgeführt werden, dass innerhalb der Mindestabstandsfläche die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen freibleibt, wobei zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück **3 KG Y nur eine gerade Grenzlinie besteht.

Die Abluft der Tiefgarage wird über das Rolltor der Garage zur Straße hingeführt, also nicht in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, sondern von diesen weg.

Für die Zuluft ist ein eigener Schacht im nordwestlichen Bereich der Tiefgarage vorgesehen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, den unbestritten gebliebenen Fachausführungen der von der belangten Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen und schließlich aus den ergänzenden Fachbeurteilungen des vom Verwaltungsgericht befassten Sachverständigen ergibt.

Was Gegenstand des strittigen Bauvorhabens ist, lässt sich recht gut und anschaulich aus den Einreichunterlagen des bauwerbenden Vereins entnehmen.

Die festgestellte Widmung des Bauplatzes und die festgestellten Bebauungsplanfestlegungen für diesen sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Eigentum der beiden Beschwerdeführerinnen an den beiden Nachbargrundstücken **2 sowie **3, beide KG Y, sowie zur Lage dieser Grundstücke zum Bauplatz gründen auf der aktenkundigen Vermessungsurkunde der EE KG, welche am 11.09.2023 ausgefertigt wurde.

Auch diese Umstände wurden im Verfahren nicht in Streit gezogen.

Die Feststellungen dazu, wie die Zu- und Abluft der Tiefgarage vorgesehen ist, gründen auf der unbestritten gebliebenen Fachausführung einer dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen.

Welche oberirdischen Bauteile (bei Betrachtung des Geländeverlaufs auf dem Bauplatz vor und nach Bauführung) in den Mindestabstandsflächen des Bauplatzes zu den Nachbargrundstücken der beiden Beschwerdeführerinnen hin ausgeführt werden sollen, nämlich ein Fahrradabstellraum sowie ein Teil der Keller-Abstellräume in der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **3 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerberin AA, MSc, hin, konnte aufgrund der fachkundigen Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen festgestellt werden.

Dies gilt auch für die festgestellte mittlere Wandhöhe dieser oberirdischen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich sowie für den festgestellten Umstand, dass mit diesen oberirdischen baulichen Anlagen nicht mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Bauplatz und Nachbargrundstück **3 KG Y einer Verbauung zugeführt wird.

Schließlich ergibt sich aus den Fachdarlegungen des Sachverständigen auch, dass im Mindestabstandsbereich keine Fänge ausgeführt werden.

Den fachlichen Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten, insbesondere haben sie nicht solch fundierte Argumente gegen die fachlichen Beurteilungen vorgebracht, dass die Fachaussagen dieses Sachverständigen in ihrer Beweiskraft erschüttert hätten werden können.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Vereins zur Förderung von Jungtechnikern in Tirol ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.

Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2023, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, ZI 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, ZI 2012/06/0073).

Die Parteistellung der beiden Beschwerdeführerinnen gründet auf ihrem jeweiligen Alleineigentum an den Grundstücken **2 KG Y (Mag. BB) und **3 KG Y (AA, MSc), welche beiden Nachbargrundstücke – wie bereits aufgezeigt – unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzen.

Demzufolge sind die zwei Rechtsmittelwerberinnen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren berechtigt, als „Nachbarinnen“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Die beiden Beschwerdeführerinnen haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen

-von Eigentümern eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und

-von Inhabern eines Seveso-Betriebes

nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Rechtssache zu den beiden Beschwerden der zwei Rechtsmittelwerberinnen Folgendes auszuführen:

a)

Die belangte Baubehörde, mithin der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die vom bauwerbenden Verein beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben des Neubaus eines Vereins- und Seminargebäudes auf dem Grundstück **1 KG Y mit der Grundstücksadresse Adresse 2 unter Miteinbeziehung der Projektmodifikationen auf Rechtsmittelebene im Ergebnis rechtskonform erteilt, da die von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die von den Rechtsmittelwerberinnen ins Treffen geführten Argumente nicht deren Parteirechte in einem Baugenehmigungsverfahren betreffen.

Die angefochtene Baugenehmigung entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 20.01.2023 war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen, dies mit zwei Maßgaben. Folglich war die gegen die Baugenehmigung erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die erste Maßgabe betrifft die spruchgemäße Anordnung, dass der erteilte Baukonsens nunmehr durch die verbesserte Einreichplanung des DI DDvom September 2023 und die Vermessungsurkunde der EE KG (ausgefertigt am 11.09.2023) abgebildet wird, zumal es auf Beschwerdeebene zu mehreren Projektmodifikationen gekommen ist, dies insbesondere in Bezug auf die vorgesehene Bebauung der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **3 KG Y hin mit oberirdischen baulichen Anlagen (Fahrradabstellplatz und Teile der Keller-Abstellräume), um die gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs 7 TBO 2022 zweifelsfrei zu erfüllen, wonach oberirdische bauliche Anlagen der im Gesetz genannten Art in den Mindestabstandsflächen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen freibleibt.

Um diese gesetzliche Vorgabe zu gewährleisten, wurden auf Beschwerdeebene Modifikationen des Bauvorhabens dahingehend vorgenommen, dass die Länge des im angeführten Mindestabstandsbereich vorgesehenen Fahrradabstellraumes sowie das Dach dieses Raumes verkürzt wurden und die im Erdgeschoss geplanten Keller-Abstellräume einer Verkleinerung zugeführt wurden.

Diese Abänderungen des Bauantrages veränderten das Wesen des antragsgegenständlichen Gebäudes nicht in der Art, dass von einem anderen Gebäude (wie ursprünglich beantragt) gesprochen werden müsste, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass es durch die Antragsmodifikationen zur Verkleinerung des beantragten Gebäudes kam. Folglich konnten diese Projektmodifikationen im Rahmen des anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässigerweise erfolgen.

Allerdings war in Form einer Maßgabebestätigung klar zum Ausdruck zu bringen, dass der erteilte Baukonsens nunmehr durch die neuesten Planunterlagen abgebildet wird und nicht mehr durch die von der belangten Baubehörde bewilligten Einreichpläne.

Die zweite Maßgabe bezieht sich auf die vom erkennenden Verwaltungsgericht vorgenommene Klarstellung, dass mit der erteilten Baubewilligung eine Fremdgrundinanspruchnahme der beiden Grundstücke der Rechtsmittelwerberinnen nicht eingeräumt wird.

Zwar ist dem Spruch des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides in normativer Hinsicht in keiner Weise zu entnehmen, dass damit den Rechtsmittelwerberinnen eine Duldungspflicht auferlegt worden wäre, die Benützung ihrer Grundstücke für Zwecke der Bauausführung zu dulden, doch wiesen die beiden Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechtsmittelschriftsatz zutreffend darauf hin, dass entsprechend den mit einem Bewilligungsstempel versehenen Baugrubensicherungskonzept sehr wohl solche Grundinanspruchnahmen der beiden Grundstücke der zwei Rechtsmittelwerberinnen geschehen sollen. Etwa wird auf die planliche Darstellung der Absturzsicherung für die Baugrube hingewiesen, welche auf dem Grundstück **3 KG Y situiert werden solle.

Obschon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Planunterlagen – wie vorliegend einer anzunehmen ist – dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen ist (vgl VwGH 19.09.1991, 91/06/0062), sah sich das erkennende Landesverwaltungsgericht dazu veranlasst, in Form einer Maßgabebestätigung die Klarstellung vorzunehmen, dass der bekämpfte Baugenehmigungsbescheid in normativer Hinsicht die beiden Beschwerdeführerinnen nicht zur Duldung einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Zwecke der Bauausführung verpflichtet.

b)

Was die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache fällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg, ist dieser Antrag doch auf einen vorübergehenden Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gerichtet zu sehen (vgl VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008).

Nachdem im Gegenstandsfall das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war infolge (nachträglicher) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid der belangten Baubehörde vom 06.03.2023 vorzugehen (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Die gegen den bekämpften Baugenehmigungsbescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt festzuhalten ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Recht der beiden Rechtsmittelwerberinnen auf Parteiengehör verletzt worden sei, indem die Nachreichung vom 09.01.2023 ihnen nie zur Kenntnis gebracht worden sei und sie nie die Gelegenheit erhalten hätten, dazu eine Stellungnahme abzugeben und Einwendungen zu erheben.

Zu diesem Vorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).

Fallbezogen wurden in der gegenständlichen Beschwerdesache zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt und hatten dabei die beiden Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, zu sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu beziehen und ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Ein in der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gelegener Verfahrensmangel der belangten Baubehörde wurde solcherart jedenfalls einer Sanierung zugeführt.

b)

Soweit die zwei Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, die bestehende Flächenwidmung des Bauplatzes als „gemischtes Wohngebiet“ lasse ein Vereinsgebäude für Jungtechniker aus ganz Tirol nicht zu, sondern dürfe nur ein Vereinsgebäude für die in unmittelbarer Umgebung beheimateten Jungtechniker errichtet werden, ist auf die Regelungen des § 38 Abs 1 sowie Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 zu verweisen, wonach in der Flächenwidmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“ öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe neben Gebäuden für Betriebe und Einrichtungen errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen.

Nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts kann ein Vereins- und Seminargebäude sohin im „gemischten Wohngebiet“ ausgeführt werden, zumal dieses den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung zu dienen vermag und auch als Verwaltungsgebäude des Vereins betrachtet werden kann.

Die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte Einschränkung der Zulässigkeit eines Vereinsgebäudes im „gemischten Wohngebiet“ nur für die in unmittelbarer Umgebung beheimateten Jungtechniker vermag nicht zu überzeugen, zumal ein Ausschluss von Personen von außerhalb des betreffenden Wohngebietes bzw der unmittelbaren Umgebung von der Nutzung der im „gemischten Wohngebiet“ zulässigen Gebäude aus dem Gesetzestext nicht entnommen werden kann.

c)

Was die Einwände der Beschwerdeführerinnen gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Zwecke der Bauausführung auf dem Bauplatz anbelangt, ist hier nochmals deutlich darzulegen, dass mit dem angefochtenen Baugenehmigungsbescheid in normativer Hinsicht keinesfalls eine Duldungspflicht der Rechtsmittelwerberinnen festgelegt worden ist, für die Verwirklichung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens ihre Nachbargrundstücke beanspruchen zu lassen.

Insoweit in den mit einem Bewilligungsstempel versehenen Planunterlagen eine zeichnerische Darstellung der Absturzsicherung für die Baugrube auf dem Bauplatz auf dem Grundstück **3 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerberin AA, MSc, aufzufinden ist, so geht bei einem Widerspruch zwischen Bescheidspruch und Planunterlagen der Bescheid gegenüber den Plänen vor und hat das erkennende Verwaltungsgericht mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine unmissverständliche Klarstellung bezüglich der befürchteten Fremdgrundinanspruchnahme der beiden Grundstücke der Beschwerdeführerinnen für Zwecke der Bauausführung vorgenommen.

Was die monierte (teilweise) Position einer Kelleraußenwand ebenso auf dem Grundstück **3 KG Y betrifft, so wird diese Außenwand nach den neuen auf Rechtsmittelebene in Vorlage gebrachten Bauplänen, die nunmehr entsprechend dem Spruch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung den Baukonsens abbilden, ohnehin ausschließlich auf dem Bauplatz errichtet.

Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände ist mit dem auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke bezogenen Rechtsmittelvorbringen für die beiden Beschwerdeführerinnen vorliegend nichts zu gewinnen.

d)

Die Beschwerdeführerinnen beklagen die im bekämpften Bescheid wiedergegebene Abstandsberechnung des von der belangten Baubehörde beigezogenen Sachverständigen mit Abständen von unter 4 m, wenn doch der Mindestgrenzabstand im „gemischten Wohngebiet“ jedenfalls mindestens 4 m zu betragen habe.

Bei diesem Vorbringen übersehen die Rechtsmittelwerberinnen die weiteren Angaben in der Abstandsberechnung, wonach mit Ausnahme des Fahrradabstellraumes bei sämtlichen berechneten Abständen der Mindestgrenzabstand von 4 m gewahrt wird.

Was nun diesen Fahrradabstellraum und Teile der Keller-Abstellräume, letztere bei der gebotenen Betrachtung des Geländeverlaufs auf dem Bauplatz vor und nach Bauführung, als oberirdische bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **3 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerberin AA, MSc, anbelangt, so hat das ergänzende Beweisverfahren auf Rechtsmittelebene unter Mitberücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektmodifikationen die baurechtliche Zulässigkeit dieser Bauteile erbracht.

Die genannten Räumlichkeiten dienen feststellungsgemäß ausschließlich dem Schutz von Sachen, deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite beträgt nach den getroffenen Feststellungen weniger als 2,80 m und weisen diese Räumlichkeiten keine Fangmündungen nach den vorliegenden Planunterlagen auf.

Der gerichtlich beigezogene Sachverständige vermochte auch nachvollziehbar mit seinen Berechnungen darzutun, dass mit diesen Baulichkeiten innerhalb der Mindestabstandsflächen des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **3 KG Y hin die Vorgabe des § 6 Abs 7 Tiroler Bauordnung 2022 eingehalten wird, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei zu bleiben hat.

Vor diesem Hintergrund sind die im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerberin AA, MSc, vorgesehenen oberirdischen baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit a und Abs 7 Tiroler Bauordnung 2022 zulässig, wobei die Beurteilung der in Frage kommenden Bauteile als „oberirdisch“ unter den Gesichtspunkten des Nachbarschutzes und im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2022/06/0060, und 23.02.2001, 98/06/0150) so erfolgte, dass in die Betrachtung sämtliche Bauteile einbezogen wurden, die vom ursprünglichen Geländeverlauf des Bauplatzes ausgehend entweder vor oder nach der Bauführung auf der Erdoberfläche in Erscheinung treten und somit wahrnehmbar sind.

e)

Die Beschwerdeführerinnen üben Kritik an der Auflage Nr 13 des angefochtenen Baubewilligungsbescheides, welche anordnet, dass die Zu- und Abfahrt zwischen den geplanten Stellplätzen (Garagen) und der öffentlichen Verkehrsfläche so anzulegen ist, dass der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche gut zu übersehen ist, weshalb keine sichtbehindernden Einbauten oder Bepflanzungen mit einer Höhe von mehr als 1 m beidseitig der Zufahrt auf einer Länge von 3 m zulässig sind.

Die Rechtsmittelwerberinnen führen zu dieser Auflage weiters aus, dass sich die Tiefgaragenzufahrt direkt an der östlichen Grundstücksgrenze befindet und daher der bauwerbende Verein diese Auflage gar nicht erfüllen könne, denn dazu müsste der östliche Nachbar und Eigentümer des Grundstückes **4 KG Y verpflichtet werden, was nicht möglich sein werde.

Die Frage der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche in die Tiefgarage auf dem Bauplatz betrifft die beiden Rechtsmittelwerberinnen in keiner Weise, befindet sich doch diese Zufahrt im nordöstlichen Bereich des Bauplatzes, während die beiden Nachbargrundstücke der Rechtsmittelwerberinnen westlich und südlich des Bauplatzes gelegen sind.

Bei den in § 33 Abs 3 TBO 2022 angeführten Nachbarrechten im Baugenehmigungsverfahren sind Verkehrsinteressen nicht angeführt.

Es ist auch nicht an den beiden Beschwerdeführerinnen gelegen, die Interessen des Eigentümers des Grundstückes **4 KG Y wahrzunehmen.

Durch die Tiroler Bauordnung 2022 geschützte Nachbarrechte der beiden Rechtsmittelwerberinnen werden durch die Ausgestaltung der Tiefgaragenausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche überhaupt nicht berührt und kommt ihnen daher diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

Davon abgesehen haben die beiden Rechtsmittelwerberinnen die die Tiefgaragenausfahrt betreffende Einwendung in der mündlichen Bauverhandlung nicht vorgebracht und wären sie daher in Bezug auf diese Fragestellung als präkludiert anzusehen.

f)

In der Bauverhandlung haben die beiden Beschwerdeführerinnen dagegen die Einwendung vorgebracht, dass die Abluft der Tiefgarage nicht geklärt sei, worauf die belangte Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme der bau- und feuerpolizeilichen Sachverständigen einholte, dies mit dem Ergebnis, dass die Abluft der Tiefgarage über das Rolltor der Garage abgeleitet wird und die Zuluft über einen eigenen Schacht im nordwestlichen Bereich der Tiefgarage erfolgen soll, welche ergänzende Stellungnahme im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde.

Dazu bringen die beiden Rechtsmittelwerberinnen nun in ihrem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die Sachverständige für die Bemessung der erforderlichen Querschnitte für Zu- und Abluft auf eine unzutreffende Garagenfläche abgestellt habe, was in brandschutztechnischer Hinsicht jedenfalls nicht richtig sei, zumal zum Brandabschnitt der Garage auch der vor dem Rolltor gelegene überdachte tunnelartige Zufahrtsbereich gehöre.

Bei einer richtigerweise anzunehmenden Garagenfläche von mehr als 250 m2 seien höhere Anforderungen für die Brandrauchentlüftung gegeben, die Zu- und Abluftquerschnitte seien daher zu gering.

Zudem sei der geplante Personenaufzug mit einer Haltestelle ohne getrennte Fluchtwegführung unmittelbar in der Garage unzulässig.

Es hätte daher im Genehmigungsverfahren ein gutachterlicher Nachweis über die Eignung von Kompensationsmaßnahmen (zB Brandmeldeanlage in Kombination mit einer entsprechenden Brandfallsteuerung des Aufzuges) gefordert werden müssen, was aber von der belangten Behörde unterlassen worden sei.

Zu diesen im Zusammenhang mit der Tiefgaragenabluft geltend gemachten Brandschutzbedenken in Bezug auf die Brandrauchentlüftung (der Tiefgarage) infolge zu gering erachteter Zu- und Abluftquerschnitte sowie in Bezug auf die Benützung des Personenaufzugs im geplanten Gebäude im Brandfall ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes klarzustellen:

Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen, nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen (für den Nachbarn), die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen (VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011).

Das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung von Brandschutzvorschriften bei einem Bauvorhaben ist insoweit als „nachbarschützend“ zu verstehen, es muss also um Gefahren gehen, die ein Brandgeschehen für die Liegenschaft des Nachbarn hervorrufen könnte (vgl VwGH 26.01.2006, 2005/06/0356).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht fallbezogen klar, dass die von den beiden Rechtsmittelwerberinnen vorgebrachten Brandschutzbedenken keinen „nachbarschützenden“ Bezug haben.

Jedenfalls haben die zwei Beschwerdeführerinnen in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar dargetan, inwieweit die von ihnen bemängelte unzureichende Brandrauchentlüftung der Tiefgarage infolge der von ihnen als zu gering erachteten Zu- und Abluftquerschnitte zu Auswirkungen auf ihre Nachbargrundstücke führen könnte.

Wäre tatsächlich die von den beiden Rechtsmittelwerberinnen befürchtete unzureichende Brandrauchentlüftung der Tiefgarage gegeben, würde dies zu einer übermäßigen Rauchbelastung in der Tiefgarage und somit zu Gefährdungen der Benutzer des geplanten neuen Gebäudes führen, nicht aber zu Gefährdungen der Nachbarliegenschaften. Jedenfalls sind solche für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurden von den beiden Rechtsmittelwerberinnen auch nicht näher dargetan.

Gleiches gilt für die relevierte Unzulässigkeit des geplanten Personenaufzugs im zu errichtenden Gebäude mit einer Haltestelle ohne getrennte Fluchtwegführung unmittelbar in der Garage. Ein allenfalls tatsächlich gegebener brandschutztechnischer Mangel des Personenaufzugs infolge fehlender getrennter Fluchtwegführung würde nicht die beiden beschwerdeführenden Nachbarinnen betreffen, sondern die Nutzer des streitverfangenen Vereins- und Seminargebäudes.

Ob wirklich eine Brandmeldeanlage in Kombination mit einer entsprechenden Brandfallsteuerung des Personenaufzuges erforderlich ist, ist daher im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Nachbarschaftsbeschwerde nicht näher zu untersuchen.

Nachdem in Ansehung der vorgebrachten Brandschutzbedenken keine „nachbarschützenden“ Aspekte für das Gericht zu erkennen sind und solche von den beiden Rechtsmittelwerberinnen auch nicht aufgezeigt wurden, vermögen die vorgetragenen Brandschutzbedenken keinen Beschwerdeerfolg herbeizuführen.

g)

Die beiden Rechtsmittelwerberinnen beklagen die Nichtwahrung ihrer Interessen an der Beachtung ihres Servitutswegerechtes über den Bauplatz durch die belangte Baubehörde.

Aufgrund des zu erwartenden Baugeschehens auf dem Bauplatz sei – zumindest während der Bauzeit – eine weitere uneingeschränkte Benutzung des Servitutszufahrtsweges nicht möglich, da unterhalb des bestehenden Zufahrtsweges ein Teil der Tiefgarage ausgeführt werden solle.

Sie beide, aber auch andere Nachbarn seien auf die Zufahrt angewiesen, dies nicht nur in Bezug auf allenfalls notwendige Feuerlösch- und Rettungseinsätze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits sehr klar zum Ausdruck gebracht, dass der normative Gehalt einer Baubewilligung nur der Ausspruch ist, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes) fußendes Hindernis entgegensteht und eine erteilte Baubewilligung nichts darüber aussagt, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann, weshalb eine Baugenehmigung an sich nicht geeignet ist, in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers oder in dingliche Berechtigungen am Baugrundstück einzugreifen (VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151).

Es kommt den Nachbarn im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu und somit auch kein Recht darauf, ob und gegebenenfalls wie eine Zufahrt sicher benützbar ist (VwGH 24.04.2017, Ra 2017/06/0039).

Von Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachte Bestandsrechte am Bauplatz, die den Nachbargrundstücken dienen, sind nicht solche subjektiv-öffentlich rechtlicher Art, vielmehr betreffen diese Rechte solche, die dem Privatrecht angehören (VwGH 18.05.1995, 95/06/0037).

Dementsprechend hat die belangte Baubehörde rechtsrichtig in der Begründung des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides ausgeführt, dass die zivilrechtlichen Einwendungen der beiden Rechtsmittelwerberinnen betreffend den Servitutszufahrtsweg über den Bauplatz zu ihren Nachbargrundstücken auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind (vgl § 33 Abs 8 TBO 2022).

h)

Die beiden Beschwerdeführerinnen üben daran Kritik, dass bei den zwei Baugruben-Sicherungskonzepten die Berechnungsgrundlagen und Angaben zum angenommenen Baugrund und zu den Lasten fehlten, da keine geotechnische Beurteilung des Bauplatzes erfolgt sei.

Überdies liege keine Sachverständigenbeurteilung zu den zu erwartenden Hangwässern vor und auch nicht dazu, ob und wie diese drainagiert werden müssten, um Schäden an den Nachbargrundstücken hintanzuhalten.

Schließlich sei eine Untersuchung des Baugrundes gar nicht durchgeführt worden, weshalb die Baugruben-Sicherungskonzepte nicht nachvollzogen werden könnten.

Dieser Kritik ist zu entgegnen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nach der Tiroler Bauordnung ist und den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zukommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218).

Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).

Fallbezogen gehen daher die Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerberinnen zu den von ihnen bemängelten Baugruben-Sicherungskonzepten mangels ihnen diesbezüglich zukommender Nachbarrechte ins Leere (VwGH 02.11.2016, 2013/06/0206).

Was die Bemängelung der Baugruben-Sicherungskonzepte in Bezug auf die nicht vorgesehene Entwässerung im Bereich der geplanten Micropali anbelangt, obschon mit Hangwässern zu rechnen sei, sodass die Gefahr der Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Hangwässer infolge der Baugrubensicherung hervorgerufen werde, ist vom Verwaltungsgericht wie folgt zu bemerken:

Wenn die Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte, was zu einer Beeinträchtigung ihrer Häuser führen könnte, so handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können (VwGH 23.05.2001, 99/06/0155).

Mögliche Veränderungen des Grundwasserhaushaltes durch die geplante Bebauung eines Grundstückes stellen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte im Baugenehmigungsverfahren dar (VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0217, zwar zur oberösterreichischen Bauordnung ergangen, aber mit einem Verweis zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung).

Demzufolge vermögen auch die Darlegungen der Rechtsmittelwerberinnen zu der von ihnen befürchteten Problematik von Hangwässern eine Rechtswidrigkeit des in Beurteilung stehenden Baugenehmigungsbescheides nicht aufzuzeigen.

i)

Insoweit die beiden Rechtsmittelwerberinnen die statische Bemessung einer Wandstärke mit (lediglich) 17 cm beanstanden, da damit die erforderliche Wasserdichtheit der Wand des geplanten Gebäudes nicht zu erreichen sei und eine derartige Konstruktionsstärke aufgrund der vertikalen und horizontalen Lasten (Gebäude, Hangdruck, etc) nicht ausreichend sei, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht in Bezug auf die Prüfung der Statik zukommt (VwGH 08.05.2003, 2000/06/0190).

Dasselbe gilt für den Beschwerdeeinwand, dass die zulässige Bebauungsdichte für den Bauplatz durch das strittige Bauvorhaben überschritten werde, wenn richtigerweise wesentliche Teile der Zufahrten und Zugangsbereiche in die Berechnung der Bebauungsdichte miteinbezogen würden.

Auch zu einer allfälligen Überschreitung der Baudichte steht den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht zu (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020, ebenso 29.01.2016, Ra 2015/06/0124).

Dementsprechend ist mit ihren Ausführungen zur statischen Bemessung von Wandstärken und zur Überschreitung der Baudichte für die beiden Rechtsmittelwerberinnen im Gegenstandsverfahren nichts zu gewinnen.

Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen schließlich in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ausführen, dass die Heizungsanlage entsprechend den Antragsangaben mit einer Wärmepumpe realisiert werden soll, wobei das Außengerät am Turm situiert werden solle, ohne dass für diese Heizungsanlage ein ausgearbeitetes Projekt mit Angabe der verursachten Immissionen vorgelegt worden sei, sodass auch keine Sachverständigenstellungnahme zur Heizungsanlage gegeben sei, sind die Beschwerdeführerinnen vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass der Einbau, der Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen wie auch die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 geregelt werden.

Nach der Bauunterlagenverordnung 2020 sind einem Bauansuchen für den Neubau eines Gebäudes auch keine Projektunterlagen für die Heizungsanlage des Gebäudes anzuschließen, ebenso wenig ergibt sich aus den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 eine deartige Verpflichtung.

Das bemängelte Fehlen eines Heizungsanlagenprojektes für das zu errichtende Gebäude führt demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides.

j)

Was den Einwand der beiden Rechtsmittelwerberinnen bei der letzten Verhandlung am 08.11.2023 anbelangt, aufgrund der mehrfachen Änderungen des Bauprojekts auf Rechtsmittelebene müssten alle Unterlagen, wie Beschreibungen, Baumasseberechnungen, Energieausweis, etc, neu vorgelegt werden, weshalb eine Zurückverweisung der Baurechtssache an die erste Instanz notwendig wäre, ist Folgendes klarzustellen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nur insoweit einen Anspruch auf Vorlage von Bauprojektunterlagen, als dies notwendig ist, ihm jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht (VwGH 28.03.1996, 95/06/0253).

Bezogen auf den in Prüfung stehenden Fall ist dazu auszuführen, dass die auf Beschwerdeebene erfolgten Projektmodifikationen in der verbesserten Einreichplanung des DI DDvom September 2023 sowie in der Vermessungsurkunde der EE KG (ausgefertigt am 11.09.2023) ausreichend dargestellt werden, um die Berührung der Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführerinnen beurteilen zu können.

Weshalb es dazu auch einer neuen Baubeschreibung bedürfen sollte, haben die zwei Rechtsmittelwerberinnen nicht näher ausgeführt, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in keiner Weise ersichtlich, warum mit Blick auf die fallbezogenen Antragsmodifikationen, die nur Einschränkungen bzw Verkleinerungen des strittigen Bauvorhabens zum Gegenstand haben, eine neue Baubeschreibung zur Beurteilung der Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführerinnen notwendig sein sollte.

Dieselben Überlegungen gelten für die Baumassenberechnung und den Energieausweis, hier ist außerdem auch ein Bezug zu den gesetzlichen Mitspracherechten der Rechtsmittelwerberinnen nach der Tiroler Bauordnung 2022 nicht erkennbar.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die – allenfalls – beantragte Beschwerdeverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde, konkret erfolgten sogar zwei Rechtsmittelverhandlungen, nämlich die erste am 07.06.2023 und die zweite am 08.11.2023.

Die zur Einsicht beantragte Fachstellungnahme des Privatgutachters DI (FH) Huber wurde von der Beschwerdeführerseite selbst in Vorlage gebracht, dies als Anlage zum Beschwerdeschriftsatz vom 21.02.2023. Diese Stellungnahme des Privatsachverständigen zum gegenständlichen Bauverfahren wurde vom Gericht eingesehen.

Soweit im Rahmen der Verhandlung vom 07.06.2023 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von den beiden Beschwerdeführerinnen noch die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens bzw einer Stellungnahme der Feuerwehr zur Frage der Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken der Rechtsmittelwerberinnen während des Baugeschehens beantragt wurde, ist hier nochmals vom Gericht klarzustellen, dass die Frage der uneingeschränkten Benutzungsmöglichkeit des Servitutszufahrtsweges über den Bauplatz zu den beiden Grundstücken der Rechtsmittelwerberinnen während der Bauzeit eine zivilrechtliche Einwendung betrifft, die im gegenständlichen Bauverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Diesbezüglich kann hier auf die Begründungserwägungen unter Punkt V. 3. g. verwiesen werden.

Sollten die Rechtsmittelwerberinnen ihren Beweisantrag auf Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens nicht bloß auf die Frage der Zufahrtsmöglichkeit zu ihren Grundstücken bezogen wissen wollen, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass ein Beweisantrag nur dann beachtlich ist, wenn eine ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas erfolgt, was mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit die Angabe jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist, ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260).

Im Gegenstandsfall haben die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf ihren Beweisantrag der Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens – abgesehen von der Klärung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit zu ihren Grundstücken – kein anderes Beweisthema ausgeführt.

Die letztangeführten Überlegungen gelten auch für den Beweisantrag auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens, den die Rechtsmittelwerberinnen gleichermaßen in der Beschwerdeverhandlung am 07.06.2023 gestellt haben, zumal sie auch in Bezug auf diesen Beweisantrag keinerlei (konkretes) Beweisthema dargelegt haben.

Davon abgesehen haben die beiden Beschwerdeführerinnen im gesamten Verfahren auch keine rechtserheblichen immissionsbezogenen Einwendungen erhoben.

Die belangte Baubehörde hat am 11.10.2022 eine Verhandlung für das streitverfangene Bauvorhaben durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite vorgetragen, dass für ein Vereinsgebäude für Jungtechniker in Tirol ein erhöhter Immissionsschutz gegeben sei, welcher im gegenständlichen Bauprojekt nicht verwirklicht worden sei. Welcher Art dieser „erhöhte Immissionsschutz“ sein solle, wurde nicht näher ausgeführt, ebenso wenig, welche konkreten Immissionen (zB Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, etc) von diesem „erhöhten Immissionsschutz“ betroffen sein sollten.

Solcherart wurde aber keine (immissionsbezogene) Einwendung im Rechtssinne gegen das Bauprojekt erhoben, hätte dies doch vorausgesetzt, dass die Beeinträchtigung durch zumindest einen der in § 38 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 angeführten Immissionstatbestände (Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, etc) konkret behauptet wird (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341, und 03.07.2001, 2000/05/0063).

Insoweit die Beschwerdeführerinnen bei der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2022 ihre Befürchtung vorgebracht haben, dass beim Eingang Süd ständig Raucher bei den offenen Türen stehen werden und auf diese Weise Lärm zu den Bewohnern auf den Nachbarliegenschaften dringen werde, so ist auszuführen, dass bei dieser Einwendung zwar ein konkreter Immissionstatbestand angeführt wurde, nämlich „Lärm“, aber diese Einwendung ein allfälliges Verhalten von Personen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Gebäudes betrifft, welches den Regelungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes für ungebührlicherweise störenden Lärm (§ 1 bis § 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz) zu unterstellen ist. Das befürchtete lärmende Verhalten von Rauchern im Bereich des Gebäudeeingangs zum streitverfangenen Gebäude betrifft allerdings nicht den baurechtlich gewährten Immissionsschutz.

Wenn die Beschwerdeführerin AA, MSc, bei der Bauverhandlung der belangten Behörde schließlich releviert hat, dass im Hinblick auf die Bauausführung entsprechende Maßnahmen in Bezug auf auf Lärm und Staub getroffen werden sollten, so ist wiederum klarzustellen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218).

Nachdem sohin insgesamt bis zur Verhandlung der belangten Baubehörde und auch in dieser keine rechtserheblichen immissionsbezogenen Einwendungen im Rechtssinne konkret vorgebracht wurden, ist in Bezug auf Immissionseinwendungen für die beiden Rechtsmittelwerberinnen Präklusion eingetreten (VwGH 24.10.2002, 2000/06/0142).

Hinsichtlich der Abluft aus der Tiefgarage wurde von den Rechtsmittelwerberinnen bei der Verhandlung auch lediglich vorgebracht, dass die Abluftführung nicht geklärt sei. Nach entsprechender Aufklärung darüber im angefochtenen Genehmigungsbescheid, dass die Abluft aus der Tiefgarage über das Rolltor in Richtung der Straße geleitet werden soll, sohin von den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen weg, erfolgte im Beschwerdeschriftsatz dazu lediglich ein Vortrag von Brandschutzbedenken, auf welche bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen eingegangen wurde. Dass die beiden Rechtsmittelwerberinnen durch die Abluft aus der Tiefgarage beeinträchtigt würden, haben diese nicht einmal ansatzweise behauptet bzw konkret vorgebracht.

Insgesamt sah sich daher das entscheidende Verwaltungsgericht nicht veranlasst, ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen, dies

-zum einen wegen eingetretener Teilpräklusion der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf immissionsbezogene Einwendungen und

-zum anderen deshalb, weil auch zu diesem Beweisantrag kein konkretes Beweisthema genannt wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im gegenständlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-ob im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Planunterlagen dem Bescheid Vorrang gegenüber den Plänen einzuräumen ist,

-ob im Sinne des gebotenen Nachbarschutzes bei der Beurteilung der Bauteile im Mindestabstandsbereich als „oberirdisch“ oder „unterirdisch“ auf eine Betrachtung vor und nach der Bauführung abzustellen ist,

-ob und inwieweit Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens – etwa in Bezug auf die Gewährung des Parteiengehörs – durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können,

-ob Fragestellungen der Bauausführung Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sein können, etwa die Frage der Baugrubensicherung,

-ob den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu Fragen des Brandschutzes nur insoweit ein Mitspracherecht zukommt, als die Brandschutzbestimmungen „nachbarschützend“ sind,

-ob eine allfällige Überschreitung der Baudichte von einem Nachbarn im Baugenehmigungsverfahrens nach der Tiroler Bauordnung erfolgreich releviert werden kann,

-ob Nachbarn Bestandsrechte am Bauplatz im Baugenehmigungsverfahren mit Erfolg geltend machen können,

-ob eine immissionsbezogene Einwendung im Rechtssinne voraussetzt, dass eine Beeinträchtigung durch einen bestimmten Immissionstatbestand konkret behauptet wird,

-ob die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas notwendig ist, um einen gestellten Beweisantrag zur Beachtlichkeit zu verhelfen und

-ob mit der Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse am Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegfällt, sodass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit des Antrages einzustellen ist, wenn das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde in Wegfall gekommen ist.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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