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LVwG-2022/20/0987-14; LVwG-2022/20/0996-14•LVwG T LVwG-2022/20/0987-14; LVwG-2022/20/0996-14
LVwG-2022/20/0987-14; LVwG-2022/20/0996-14State Administrative CourtJan 9, 2024
Aufhebung Verordnung als gesetzwidrig<br/>Freizeitwohnsitzabgabe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund der Vorlageanträge vom 07.02.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Stadtmagistrats Z vom 17.01.2022, ***, nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, ***, über die Beschwerden der Frau AA, CH-Y, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Z, gegen
1. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2020,
2. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2021,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte der Stadtmagistrat Z als Abgabenbehörde gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) gegenüber der Beschwerdeführerin die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 sowie für das Jahr 2021 für eine in Z an der Adresse Adresse 1 gelegene Wohnung auf Basis einer Nutzfläche von 55 m² mit Euro 480,00 fest.
Gegen diese Bescheide hat Frau AA durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12.12.2021 Beschwerde erhoben und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass zahlreiche persönliche Bindungen zu Z bestehen würden. Sie sei in regelmäßigen Abständen immer wieder für ein paar Wochen in Z und nutze dabei ihre Wohnung, um Erledigungen in Z zu tätigen, soziale Kontakte zu pflegen und um hier künstlerisch tätig zu sein, letztlich also ihr gewohntes, alltägliches Leben hier zu führen. In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass keine Freizeitwohnsitznutzung vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidungen des Stadtmagistrats Z vom 17.01.2022, Zl (jeweils) ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022 hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit diesem wurden die Beschwerdeausführungen wiederholt. Auch wurde ausgeführt, dass die von der Abgabenbehörde herangezogene Judikatur unzutreffend sei.
Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 07.04.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen
1. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2020,
2. den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 22.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2021,
mit Erkenntnis vom 08.11.2022, Zln LVwG-2022/20/0987-6 und 0996-6, als unbegründet ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen zu Z bestehen würde.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 22.03.2023, A ***, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Z (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) gesetzwidrig gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl ***, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Verordnungsprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtshofes die in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.11.2019 beschlossene Verordnung, mit welcher auf Grund des § 4 Abs 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl Nr. 79/2019, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf.
In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März, V 54/2021, festgehalten hat, ist die Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll die Abgabe den Gemeinde ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (VfSlg. 18.792/2009).
2.4.2. Da weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen sind, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch als Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl 85/2003) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig.“
Die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Stellungnahmen der Tiroler Landesregierung und des Stadtmagistrats würden nicht erkennen lassen, dass der Gemeinderat bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung darauf Bedacht genommen hätte, in welche Ausmaß mit Freizeitwohnsitzen in Zusammenhang stehende Aufwendungen anfallen würden und in welchem Ausmaß diese durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegolten wären.
In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, ***, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2022, Zln LVwG-2022/20/0987-6 und 0996-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei er auf die Aufhebung der Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe und das Vorliegen eines Anlassfalles verwies.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten.
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe erfolgte unter anderem auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.
Mit dem vorgenannten Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl ***, hob der Verfassungs-gerichtshof die genannte Verordnung als gesetzwidrig auf. Damit ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied in weiterer Folge über die Revision der Beschwerdeführerin und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2022 wegen Rechtswidrigkeitseines Inhaltes auf. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass so vorzugehen sei, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Anlassfall zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Das Landesverwaltungsgericht habe sich auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung gestützt. Die Festsetzung der im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Freizeitwohnsitzabgabe erweise sich daher als rechtswidrig.
Mit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Landesverwaltungsgericht nunmehr (unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes) neuerlich über die Beschwerden gegen die beiden Ausgangsbescheide zu entscheiden. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und waren die angefochtene Ausgangsbescheide der belangten Behörde zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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