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LVwG-2023/31/2242-2•LVwG T LVwG-2023/31/2242-2
LVwG-2023/31/2242-2State Administrative CourtDec 29, 2023
Bebauungsplan<br/>Neubau einer Wohnanlage<br/>Behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplanes<br/>Festlegungen im ÖRK<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z sowie des BB, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 1.8.2023, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 24.3.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, hat die Bauwerberin DD, wohnhaft in Adresse 4, **** Y, um die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, zwei Geschäftsflächen und einer Tiefgarage im ersten Untergeschoß des Gst **1 KG Z angesucht.
Nach Vorliegen des brandschutztechnischen Gutachtens der EE vom 17.5.2023 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.6.2023 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für 4.7.2023 anberaumt.
Mit schriftlicher Stellungnahme der Rechtsvertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 3.7.2023 wurden rechtzeitige Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben eingebracht, die zentral darauf gründeten, dass sich das Bauvorhaben auf einen rechts- bzw verfassungswidrigen Bebauungsplan stütze. Andererseits wurde moniert, dass die Zufahrt von Einsatz- bzw Löschfahrzeugen nicht sichergestellt und gewährleistet sei sowie die Pläne nicht nachvollziehbar bzw unvollständig seien, etwa dass beim projektierten Fahrradraum im Mindestabstandbereich das Urgelände nicht eingezeichnet sei.
Schließlich wurde ins Treffen geführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme der Grundfläche der nunmehrigen Beschwerdeführer zu realisieren sei und wurde zudem ausgeführt, dass die nordseitigen Parkflächen direkt zur Landesstraße *** (Adresse 5) projektiert seien und damit Verkehrsbehinderungen, zum Beispiel beim Ein- und Ausparken bzw im Rahmen der Müllabfuhr, vorprogrammiert seien.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 1.8.2023, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den beantragten Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie den Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten, zwei Geschäftsflächen und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.
Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt und behandelt und diese teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Nachbarn AA und BB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass für den Blauplatz Gst **1 KG Z seitens der Marktgemeinde Z der Bebauungsplan mit der Nummer *** rechtskräftig verordnet worden sei. Dieser Bebauungsplan, auf den sich der Bescheid stütze, verletze die Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in deren Grundrecht auf Eigentum oder auf ein faires Verfahren und Einhaltung der Verfahrensvorschriften.
Angeführt wurde, dass der wichtigste Raumordnungsgrundsatz die Vermeidung von Beeinträchtigungen und Nutzungskonflikten sei und dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes zwingend eine Grundlagenforschungs- und Bestandsanalyse, eine Konkretisierung der Ziele der räumlichen Entwicklungen der Gemeinde und eine Interessensabwägung zwischen raumrelevanten Belangen und legitimer, privaten Interessen anhand der formulierten Ziele voranzugehen habe.
Aus dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 25.2.2021 sowie aus der ortsplanerischen Stellungnahme des FF gehe hervor, dass gerade die vorbezeichneten Verfahrensschritte nicht bzw nicht ausreichend eingehalten worden seien: Der Gemeinderat als Verordnungsgeber habe nämlich gerade keine ausreichende Grundlagenforschung und erst recht keine Interessensabwägung angestellt. Er habe sich vielmehr davon leiten lassen, dass offensichtlich ein großes Bauvorhaben geplant sei, welches ohne Bebauungsplan in dieser Form nicht realisierbar sei.
Aus der ortsplanerischen Stellungnahme des FF vom 17.11.2020 gehe ebensowenig wie aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 25.2.2021 hervor, weshalb die Erlassung des Bebauungsplanes für vertretbar erachtete werde. Ungeachtet dessen, wäre darüber hinaus nach ständiger, höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich für die Rechtmäßigkeit einer Planerlassung ein Abwägungsgebot zu berücksichtigen. Eine solche Interessensabwägung hätte aber – aufgrund zu befürchtender, gravierender Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer (zum Bespiel hinsichtlich der Verkehrssituation, des Lichteinfalls, der Aussicht, des Straßen- und Ortsbildes etc) jedenfalls zu deren Gunsten ausfallen müssen, sodass es sich im vorliegenden Fall auch aus diesem Grunde um eine sachlich nicht gerechtfertigte Planerlassung handle, welche sich als gleichheits- und damit verfassungswidrig darstelle.
Hätte der Gemeinderat der Marktgemeinde Z als Verordnungsgeber tatsächlich eine Interessensabwägung angestellt, hätte er auch aufgrund dieses Umstandes zur Ansicht gelangen müssen, dass die gegenständliche Bebauungsplanerlassung unzulässig und eben nicht vertretbar sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beantragen/einleiten und das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aussetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)
der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Beschwerdeführer AA als Eigentümer unter anderem des Gst **2 KG Z und BB als Eigentümer des Gst **3 KG Z, welche beide jeweils im östlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1 KG Z angrenzen, als unmittelbare Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis lit f leg cit zu erheben.
Der Bauplatz liegt in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 und gilt für diesen der Bebauungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 27.9.2022, ***.
Dieser Bebauungsplan sieht neben einer Höchstanzahl an oberirdischen Geschoßen von 4 in Verbindung mit einem einem obersten Gebäudepunkt von 573,00 m üA eine Nutzflächendichte von mindestens 0,50 und höchstens 1,40 sowie eine offene Bauweise mit einem Mindestabstand des 0,40-fachen des lotrechten Abstandes (vgl § 6 Abs 1 lit a TBO 2022) vor.
2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacherweise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152, VwGH 03.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall lediglich eine untergeordnete Rolle, da seitens der belangten Behörde zwar am 4.7.2023 eine mündliche, Präklusionsfolgen auslösende, Bauverhandlung durchgeführt wurde, im Vorfeld dieser Bauverhandlung jedoch seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen nicht nur in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes erhoben, sondern etwa auch Einwendungen aus brandschutztechnischer Sicht sowie die Unvollständigkeit der Planunterlagen geltend gemacht wurden.
Im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde wurde seitens der Rechtsvertretung der Nachbarn lediglich die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes ins Treffen geführt und die zulässigen schriftlichen Einwendungen nicht aufrechterhalten.
3. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften raumordnungsrechtlichen Grundlagen und des mangelhaften Verfahrens der Verordnungserlassung findet keine Deckung in Parteirechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022.
Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens des zugrunde liegenden Bebauungsplanes beim Verfassungsgerichtshof gilt zudem zu berücksichtigen, dass sich der Bauplatz Gst **1 KG Z in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ im Sinn des § 40 Abs 3 TROG 2022 befindet, welcher einerseits ein sehr liberales, da breit gefächertes, Spektrum zulässiger baulicher Anlagen ermöglicht und anderseits nach dem allgemeinen Mischgebiet bei den Beurteilungspegeln an den jeweiligen Grundstücksgrenzen die höchsten dB-Werte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 erlaubt.
4. Die Festlegung einer offenen Bauweise mit einem 0,4-fachen Abstand begegnet vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 lit a TBO 2022 ebenso wenig Bedenken wie das festgelegte Mindest- und Höchstausmaß der Nutzflächendichte gemäß § 61 Abs 5 TROG 2022. Auch die als zulässig erachtete Bauhöhe und die Anzahl der oberirdischen Geschosse vermag a priori keinen willkürlichen Akt örtlicher Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich darzustellen, zumal sich diese in Bezug auf die im Planungsbereich gegebene und dem Gefertigten bekannte Struktur und Körnung baulicher Anlagen einfügt.
Demgegenüber wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, in welchen konkreten Parametern der gegenständliche Bebauungsplan, der laut den Vorgaben des zu Grunde liegenden Raumordnungskonzeptes verpflichtend zu erlassen ist und die höchsten Dichtefestlegungen ermöglicht, vom umgebenden Bestand in willkürlicher oder allenfalls sachlich nicht zu rechtfertigender Weise abweicht.
5. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführer bei Umsetzung des Bauprojektes in ihrer Aussicht und dem Lichteinfall auf ihren Nachbargrundstücken beeinträchtigt wären, bildet jedenfalls weder eine baurechtlich zulässige Einwendung noch einen Anknüpfungspunkt für die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
6. Ungeachtet der seitens der Beschwerdeführer hinsichtlich einer vermeinten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes eher rudimentär ins Treffen geführten Argumente wurde seitens des gefertigten Gerichts eine Stellungnahme des für diesen Planungsbereich zuständigen raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen GG zu folgenden Fragestellungen eingeholt, welcher mit Stellungnahme vom 6.10.2023 ausführte wie folgt:
„Gemäß dem ho vorliegenden Gleichstück der Verordnung des Örtlichen Raumordnungskonzepts von Z (im gegenständlichen Bereich gelten die bereichsbezogenen Festlegungen laut Gesamtverordnungsplan der ersten Fortschreibung des ÖRK von Z, der am 30.9.2014 vom Gemeinderat beschlossen wurde, hier wurden nachfolgend keine Änderungen der bereichsbezogenen Festlegungen durchgeführt) ist der Planungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans zur Gänze dem Siedlungsentwicklungsbereich *** zuzuordnen:
„Bild anonymisiert“
Die hier somit geltende Baudichtenvorgabe „D3“ ist für jene Teile des Siedlungsgebiets festgelegt, in denen die höchsten Baudichten Zs realisiert werden sollen. Laut Planlegende gelten folgende Definitionen:
„Bild im pdf ersichtlich“
In § 4 Abs 3 des Verordnungstexts ist diese Definition ebenso enthalten, allerdings mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass für das gesamte Ortsgebiet „eine Mindestnutzflächendichte von 0,25 als Vorgabe für einen sparsamen Umgang mit der Baulandreserve“ gilt sowie in Ausnahmefällen „durch die entsprechenden Festlegungen im Bebauungsplan eine Überschreitung der maximalen Nutzflächendichte für zulässig zu erklären“ ist.
Schließlich findet sich in der textlichen Anlage „A“ zur ÖRK-Verordnung auf S. 17 des Verordnungstext-Bandes als weitere textliche Festlegung für den Entwicklungsbereich *** noch die explizite Vorgabe „Die Dichtezone ist mit 3 festgelegt und entspricht größtenteils einer geschlossenen Verbauung mit städtischem Charakter.“
zu (2)
… ob der zu Grunde liegende Bebauungsplan *** hinsichtlich des Bauplatzes Gst **1 KG Z von diesen Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere in Bezug auf die Körnung des maßgeblichen Bereiches, die Bauhöhe und allfällige Dichtefestlegungen, abweicht.
Im amtsfachlichen Gutachten, das im Rahmen der Verordnungsprüfung des gegenständlichen Bebauungsplans eingeholt wurde (Bzl. ***, dat. 13.12.2022) wurde auf Grundlage obigen Befunds betreffend das Vorliegen einer ausreichenden Übereinstimmung der Baudichtenvorgabe des ÖRK mit den Dichtefestlegungen des Bebauungsplans wie folgt Stellung genommen:
„Der Planungsbereich ist im Verordnungsplan zum ÖRK als Teil des Entwicklungsbereichs *** ausgewiesen, gemäß Planlegende ist hier somit eine „überwiegende Nutzflächendichte von 1,10“ vorgesehen, „Wohnanlagen und geschlossene Bauweisen im Ortskern“. Nachdem es sich beim gegenständlichen Planungsbereich flächenmäßig nur um einen kleinen Teilbereich des zuzuordnenden Entwicklungsbereichs handelt, ist in der vorliegenden Überschreitung Nutzflächenobergrenze aus fachlicher Sicht kein Widerspruch zur Konzeptvorgabe zu sehen.“
Hierbei ist unterstellt, dass für den gesamten Entwicklungsbereich *** überwiegend (sohin für mehr als 50 % der Bezugsfläche) eine Nutzflächendichte von 1,10 derzeit nicht überschritten wird. Diese Annahme beruht nicht auf detaillierten Berechnungen (der diesbezüglich erforderliche Aufwand wäre aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht argumentierbar) sondern auf einer visuellen Auswertung des aktuellen via tirisMaps-Webauskunftsdienst zugänglichen Orthofotos. Hieraus ergibt sich aus amtsfachlicher Sicht – insbesondere wegen der zu erkennenden Durchgründung und der relativ klein strukturierten Bebauung – hinreichend plausibel, dass bezogen auf die Gesamtfläche des Entwicklungsbereichs *** nicht vom Überwiegen einer Nutzflächedichte von mehr als 1,10 auszugehen ist.
„Bild anonymisiert“
Aus diesem Grund erübrigte sich aus amtsfachlicher Sicht die Klärung der Frage, inwiefern der gegenständliche Bebauungsplan einen Ausnahmefall iSd oben zitierten Bestimmung darstellt, sodass er auch in Übereinstimmung mit den Festlegungen des ÖRK stünde, wenn der betreffliche Entwicklungsbereich bereits überwiegend eine höhere Nutzflächendichte als 1,10 aufweisen würde.
Diese Beurteilungsvorgangsweise ist weiters vor dem Hintergrund zu sehen, dass wie eingangs angemerkt, die im Planungsbereich geltende ÖRK-Baudichtenvorgabe „D3“ für jene Bereiche des Siedlungsgebiets festgelegt ist, in denen eine bauliche Verdichtung am meisten angestrebt wird, es handelt sich konkret um das Zentrum von Z, wo eine hohe Baudichte zu Wohnzwecken aufgrund der hier gegebenen Funktionsmischung und der fußläufigen Erreichbarkeit von Versorgungs- und Sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie Haltepunkten des ÖPRNV raumordnungsfachlich in hohem Maß in Übereinstimmung mit den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 TROG steht und den Grundsätzen einer nachhaltigen und klimagerechten Raumordnung in besonderem Ausmaß entspricht.
Weiters war für diese Vorgangsweise maßgeblich, dass das Planungsinstrument des Örtlichen Raumordnungskonzepts schwerpunkthaft der strategischen Planungsebene zuzuordnen ist, was nach amtsfachlichem Verständnis in hohem Maß eine teleologisch ausgerichtete Interpretation seiner Festlegungen erfordert.
Was die baulichen Aspekte der Körnung und der Höhe von Gebäuden angeht, enthalten die oben zitierten im Planungsbereich geltenden Festlegungen des ÖRK nur vergleichsweise vage Vorgaben („Wohnanlagen und geschlossene Bauweisen im Ortskern“, „Die Dichtezone ist mit 3 festgelegt und entspricht größtenteils einer geschlossenen Verbauung mit städtischem Charakter“).
Aufgrund der relativ moderaten Größe des Bauplatzes (ca. 30 x 30 m) und der getroffenen Bauhöhenbeschränkung (HG H 573,00 m üA, das entspricht gem. ALS-geländemodellbasierten Höhenvermessungsdaten ca. 14 – 15 m über dem Niveau der nördlich anliegenden Adresse 5) wird amtsfachlicherseits diesbezüglich kein Widerspruch zu den vorstehend zitierten ÖRK-Festlegungen gesehen.“
Fußend auf diesen schlüssigen Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen, welche die Konformität zu den Festlegungen im zugrundeliegenden örtlichen Raumordnungskonzept attestieren, wurde daher von der Aussetzung des Verfahrens und der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Abstand genommen.
Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen. Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war diese daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter
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