LVwG T LVwG-2023/31/1819-1

LVwG-2023/31/1819-1State Administrative CourtDec 22, 2023

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Drei schwerwiegende Alkoholdelikte<br/>Angemessene Festsetzung<br/>Bekämpfung der Entziehungsdauer<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1819.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.5.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.4.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (dies war der 28.4.2023) entzogen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor Ablauf der Entzugszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen.

Begründend wurde ausgeführt, dass AA am 19.4.2023 um ca 20:32 Uhr in **** Z, Autobahnabfahrt Z Ost, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich hiernach am 19.4.2023 um 21:20 Uhr in **** Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Die fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.5.2023, ***, als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung der Entziehungsdauer wurde seitens der belangten Behörde zunächst der Anlassfall erwähnt, wonach der Beschwerdeführer am 19.4.2023 um 21:20 Uhr in Z, Adresse 1, ein Verweigerungsdelikt gesetzt habe, wobei dieser Verweigerung eine Meldung vorangegangen worden sei, dass ein vermutlich unter Alkoholeinfluss stehender Lenker auf der A ** CC-Autobahn unterwegs sei, welcher in Schlangenlinien fahre und sogar bereits die Leitschiene berührt habe. Über das bekanntgegebene Kennzeichen konnte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden, welcher in weiterer Folge den Alkomattest verweigert habe.

Darüber hinaus handle es sich bereits um die dritte einschlägige Übertretung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zumal der Beschwerdeführer bereits am 3.2.2019 im Rahmen eines Verkehrsunfalles das Delikt der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gesetzt und darüber hinaus am 8.2.2020 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung und unter massivem Alkoholeinfluss (der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,99 mg/l) gelenkt habe.

Die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 20 Monaten erscheine daher in einer Gesamtbeurteilung durchaus als angemessen.

In der fristgerecht ausschließlich gegen die Entziehungsdauer erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass es zwar zutreffe, dass beim Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Übertretungen innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen, allerdings werde darauf hingewiesen, dass sich diese bereits in den Jahren 2019 sowie 2020 ereigneten und der Beschwerdeführer seither geläutert gewesen sei und insbesondere der letzte Führerscheinentzug sowie die begleitenden Maßnahmen Wirkung gezeigt haben.

Seit der letzten einschlägigen Verwaltungsübertretung seien sohin bereits mehr als drei Jahre vergangen, was richtigerweise dahingehend zu werten gewesen wäre, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gerade nicht ohne weiteres vorwerfbar sei.

Die neuerliche Verweigerung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei einer geradezu panischen Kurzschlussreaktion des Beschwerdeführers geschuldet und stehe seiner Gesinnung hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vollkommen entgegen. Die Hiobsbotschaft, dass sein Schuldenregulierungsverfahren nicht plangemäß abgeführt werden könnte, sei für den Beschwerdeführer derart existentiell gewesen, dass er das psychische Gleichgewicht verloren habe und das Aufgebot der Exekutive vor seiner Wohnungstür vollkommen falsch eingeschätzt habe.

Es wurde daher abschließend beantragt, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entziehungsdauer von 20 Monaten um zumindest drei Monate herabgesetzt werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Vor dem Hintergrund, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aufgrund der sich lediglich gegen die Entziehungsdauer gerichteten Beschwerde war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur die Angemessenheit der ausgesprochenen Entziehungsdauer zu überprüfen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG), maßgeblich:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen

der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[…]

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

[…]“

III.Beurteilung:

1. Im Gegenstandsfall ist in einem Zeitraum von fünf Jahren von der Verwirklichung dreier Alkoholdelikte sowie einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 FSG (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung am 8.2.2020) auszugehen, wobei es sich um zwei Verweigerungshandlungen vom 3.2.2019 und vom 19.4.2023 sowie einer Alkoholisierung im höchsten Strafrahmen gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO vom 8.2.2020 handelt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Verweigerungstatbestand keine weitere Übertretung (Verkehrsunfall, Verlassen der Unfallstelle) vorzuwerfen war, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zuvor offenbar in Schlangenlinien auf der A ** CC-Autobahn unterwegs gewesen ist und auch die Leitschiene berührt hat. Auch wenn diesbezüglich kein gröberer Schaden an fremdem Eigentum attestiert werden konnte, so gilt doch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers laut der zugrundeliegenden Anzeige des DD vom 20.4.2023, ***, offenbar im Front- und Seitenbereich massive Unfallschäden aufgewiesen hat.

2. Auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Läuterung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund, dass AA zuletzt die Lenkberechtigung vom 6.11.2019 bis 30.6.2021 durchgehend entzogen war und nunmehr weniger als zwei Jahre nach Wiederaushändigung des Führerscheines am 8.7.2021 erneut ein Verweigerungsdelikt begangen wurde, was keinesfalls als dreijähriges Wohlverhalten zu qualifizieren ist, nicht erkannt werden.

Vielmehr gilt es den Beschwerdeführer so zu stabilisieren, dass er auch bei Rückschlägen in seinem Leben nicht schwerstalkoholisiert in sein Fahrzeug steigt und das Leben von sich und anderen Verkehrsteilnehmern gefährdet.

3. Zu berücksichtigen gilt weiters, dass dem Beschwerdeführer zuletzt vom 6.11.2019 bis 30.6.2021 die Lenkberechtigung durchgehend für einen Zeitraum von nahezu 20 Monaten entzogen war und diese Entziehungsdauer offenbar kein Umdenken beim Beschwerdeführer im Bezug auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand bewirkt hat.

Ausgehend von einer Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten bereits bei Vorliegen zweier derartiger Alkoholdelikte (vgl § 26 Abs 2 Z 2 FSG) kann daher der belangten Behörde im Ergebnis beim Zusammentreffen von drei schwerwiegenden Alkoholdelikten in einem Zeitraum von fünf Jahren und unter Berücksichtigung eines Lenkens ohne Lenkberechtigung am 8.2.2020 in keinster Weise entgegengetreten werden, wenn sie die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des § 25 Abs 1 zweiter Satz FSG nunmehr mit 20 Monaten, beginnend ab 28.4.2023, festgelegt hat.

4. Die Anordnung einer Nachschulung, sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme, erfolgen in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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