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LVwG-2023/13/2220-1•LVwG T LVwG-2023/13/2220-1
LVwG-2023/13/2220-1State Administrative CourtDec 22, 2023
Einstellung<br/>Unzulässige Doppelbestrafung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb am XX.XX.XXXX im Zeitraum 17.04.2023 bis 03.05.2023 unterlassen dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal die Schülerin zum Besuch der Mittelschule Z in **** Z, Adresse 2, verpflichtet ist und vom
a. 17.04.2023 bis 19.04.2023
b. 20.04.2023, 21.04.2023 und 24.04.2023
c. 25.04.2023 bis 27.04.2023
d. 28.04.2023, 02.05.2023 und 03.05.2023
dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst die Bescheid Qualität des angefochtenen Straferkenntnisses an sich bestritten, Grundrechtsverletzungen und unzulässige Doppelbestrafung aufgrund des Vorliegens eines Dauerdeliktes eingewandt, den Umstand des Fernbleibens der Schülerin im Tatzeitraum aber nicht bestritten. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in Akt LVwG Tirol *** betreffend die Beschwerdeführerin.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb am XX.XX.XXXX nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Schülerin in der Zeit vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin sei dem Unterricht im Zeitraum vom
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.03.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
ferngeblieben.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***).
Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 27.06.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 27.06.2023). Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis auch vom Landesverwaltungsgericht bestätigt (LVwG Tirol ***).
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 26.07.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 26.07.2023 im behördlichen Akt).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt und dem entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aus dem Akt LVwG-*** betreffend Beschwerdeführerin, insbesondere aber auch aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 17.04.2023 bis 03.05.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die Schülerin BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 27.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 27.01.2023) der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 26.07.2023 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht nocheinmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 17.04.2023 bis 03.05.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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