LVwG T LVwG-2023/13/2134-4

LVwG-2023/13/2134-4State Administrative CourtDec 22, 2023

Regest

Verletzung der Schulpflicht

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/2134-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.2134.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegen, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) herabgesetzt wird.

2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 36,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1Datum/Zeit: 27.01.2023 -14.04.2023

Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule X

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. am XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule X, **** X, Adresse 2 verpflichtet und ist vom

a) 27.01.2023 bis 31.01.2023

b) 01.02.2023 bis 03.02.2023

c) 06.02.2023 bis 08.02.2023

d) 09.02.2023 bis 20.02.2023

e) 21.02.2023 bis 23.02.2023

f) 24.02.2023 bis 28.02.2023

g) 01.03.2023 bis 03.03.2023

h) 06.03.2023 bis 08.03.2023

i) 09.03.2023 bis 13.03.2023

j) 14.03.2023 bis 16.03.2023

k) 17.03.2023 bis 21.03.2023

I) 22.03.2023 bis 24.03.2023

m) 27.03.2023 bis 29.03.2023

n) 30.03.2023 bis 11.04.2023

o) 12.04.2023 bis 14.04.2023

unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt“

Dadurch habe Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idV BGBl I Nr 96/2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„Hiermit übermittle ich Ihnen meine Sachverhaltsdarstellung unter Eid zum Straferkenntnis unter o.g. GZ.

Eine Sachverhaltsdarstellung unter Eid bedeutet, dass die darin angeführten Inhalte von mir selbst beeidet werden und somit von der Behörde gewürdigt werden muss.

Artikel 18 B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden." geregelt.

(§ 18 Abs. 3 AVG) und (§ 18 Abs. 4 AVG) besagen:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von

Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

— Im § 18, Abs. (3) wird auf Verfahren der Identität nach

(§ 2 Z 1 E-GovG) und (§ 2 Z 5 E-GovG ) verwiesen.

(§ 2 Z 1 E-GovG) besagt:

„Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

(§ 2 Z 5 E-GovG) besagt:

Z 5

„Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;

FRAGE:

Wo, im Bescheid der BH Y, unter o.g. Geschäftszahl findet der Betroffene (Empfänger) die Identität des Genehmigenden, die Nämlichkeit dessen, die Echtheit der Willenserklärung dem Betroffenen einen Bescheid auszustellen?

Der Name in Druckschrift auf dem Briefbogen der BH Y erfüllt den Identitätsnachweis des betroffenen Mitarbeiters nicht.

§ 19 Egov-G besagt:

Amtssignatur

§19.

1. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs.3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

FRAGEN zu (§ 19 Egov-G):

Wo, unter amtssigniert.tirol.gv.at

(a) ist der Hinweis zu finden, dass es sich bei der Bildmarke „Land Tirol" um eine fortgeschrittene Signatur oder ein fortgeschrittenes Siegel handelt?

(b) ist der Nachweis erbracht, dass das Dokument / Bescheid vom Verantwortlichen des im Briefbogen der BH Y bezeichneten Mitarbeiters stammt und dass dieser die Amtssignatur unter alleiniger Verwendung führt?

(c) ist die Information zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels vom Verantwortlichen der BH Y bereitgestellt?

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20 Egov-G besagt:

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO,RGBL Njg113Z1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die CC GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Original-Dokument hochgeladen und die Amtssignatur überprüft werden.

Zu beachten ist, dass eine Signaturprüfung von ausgedruckten und anschließend eingescannten Dokumenten nicht möglich ist, da durch das Einscannen die elektronische Signatur nicht mehr im Dokument vorhanden ist."

Es wird seitens der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Signaturprüfung des ausgedruckten und anschließend eingescannten Dokuments nicht möglich ist.

Gleichzeitig fehlt der Hinweis im Dokument auf die Fundstelle im Internet auf das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das prüfbare elektronische Dokument. (§ 20 Egov-G) Somit wird dem Betroffenen die Prüfbarkeit durch die BH Y nicht ermöglicht.

Die Hinweise der BH Y (Bearbeiter DD), dass eine Prüfung der Amtssignatur durch den Betroffenen ausschließlich möglich ist, wenn dieser der elektronischen Zustellung von Dokumenten / Bescheiden zustimmt

greift nicht, da auch der Ausdruck eines elektronischen Dokuments für den Betroffenen / Bescheidempfänger validierbar / prüfbar sein muss (§ 20 E-gov-G.).

Was ist Validierung einer elektronischen Unterschrift?

siehe

https://***

Elektronische Signatur validieren

Durch eine Validierung wird die Gültigkeit einer elektronischen Signatur überprüft und einem Unterzeichner (eindeutig) zugeordnet. Wird eine Validierung nicht durchgeführt oder ist die Zuordnung zwischen Signatur und Unterzeichner nicht eindeutig möglich (z.B. durch die Verwendung eines selbst-signierten Zertifikats), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zertifikat genannte natürliche Person die Signatur selbst geleistet hat.

Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ermöglicht die eindeutige Zuordnung zu einer natürlichen Person, da nur diese Zugriff auf die Zertifikatdatei inkl. des zugehörigen Passwortes hat, um eine solche Signatur zu leisten.

FRAGEN: Wo, unter amtssigniert.tirol.gv.at kann der Betroffene

(a) die Gültigkeit der elektronischen Signatur dem approbationsbefugten Verfasser der

Dokumente / Bescheide, welcher namentlich in Druckschrift benannt wird, eindeutig zuordnen?

(b) ist nachvollziehbar, dass die Verwendung der qualifizierten / fortgeschrittenen Signatur ausschließlich dem Verfasser, namentlich in Druckschrift benannt, ausschließlich von diesem verwendet wird?

Unter https://*** ist zu finden:

Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments

Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

© Online-Formular (mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

HINWEIS:

Hier wird der Sinn des § 20 Egov-G völlig falsch durch die Behörde interpretiert.

Im § 20 Egov-G geht es nicht um die Verifizierung / Bestätigung, dass Dokumente / Bescheide von der ausstellenden Behörde stammt, sondern um die eindeutige Zuordnung zum genehmigenden approbationsberechtigten Sachbearbeiter, dessen Namen im Briefkopf sowie in der Fertigungsklausel genannt ist.

§ 20 Egov-G bestimmt, dass die Nämlichkeit sowie die Unterschrift des Verfassers prüfbar / validierbar und gewährleistet sein muss.

Die Behörde berücksichtigt auch nicht, dass es unterschiedliche elektronische Signaturarten mit unterschiedlichen Rechtswirkungen gibt.

Die Behörde bestreitet dass ausschließlich eine qualifizierte elektronische Signatur, zu der ein qualifiziertes Zertifikat des VDA (Vertrauensdiensteanbieter) gehört, eine handschriftliche Unterschrift ersetzt.

Die Behörde behauptet, dass die Bildmarke „Land Tirol" (Verifizierung des Ausdrucks von Dokumenten / Bescheiden) sowie die Mitteilung, dass das Schriftstück von der angegebenen Behörde ( BH Y) stammt, die handschriftliche Unterschrift des Verfassers ersetzt und damit Bescheidqualität gegeben wäre.

Diese Behauptung ist anhand der vorliegenden Gesetze falsch.

https://***

DIE QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR DEFINITION

Die qualifizierte elektronische Signatur oder die qualifizierte digitale Signatur wird mit einem qualifizierten Zertifikat erstellt, um den Unterzeichner zu identifizieren. Dieses qualifizierte elektronische Signaturzertifikat besteht aus einem elektronischen Dokument, das die Daten des Unterzeichners und die Validierung der Unterschrift mit der eindeutigen Identifizierung der Person verbindet. Das QES-Zertifikat muss von einer qualifizierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein.

EIDAS UND DIE QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR

Gemäß elDAS kann die Erstellung einer digitalen Signatur nur erfolgen, wenn sie durch qualifizierte Zertifikate belegt ist. Diese können nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (TSP) ausgestellt werden, der als europäischer vertrauenswürdiger Anbieter (qualifizierter QES-Anbieter) über die EU-Vertrauensliste beaufsichtigt und bestätigt wird.

Verweis auf Verordnung EU Nr. 910/2014 - elDAS, Anhang I

FRAGEN zu

ANHANG I — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE

SIGNATUREN

Wo ist in der Amtssignatur der BH Y zu finden

(a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde?

(b) einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert?

(c) mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben?

(d) die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters?

ANHANG III — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE

SIEGEL

Fragen: Wo ist in der Amtssignatur der BH Y zu finden

(a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel ausgestellt wurde?

(b) ein Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert?

(c) der Name des Siegelerstellers und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung?

(d) den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen?

Die BH Y verweigert dem Betroffenen, obwohl sie nach eIDAS-VO und Egov-G § 20 verpflichtet ist die Prüfbarkeit der Amtssignatur zu gewährleisten, die Zusendung des elektronischen Originaldokuments, mit der Begründung, dass das elektronisiche Originaldokument nur ausgehändigt wird wenn der Betroffene der allgemeinen elektronischen Zustellung zustimmt.

Diese Behauptung findet sich weder im AVG, Egov-G, noch elDAS VO.

Durch Zufall hat die Ehefrau des Betroffenen, AA, auf Anforderung ein elektronisches Originaldokument über eine Androhung einer Zwangsstrafe der BH Y bekommen.

Dieses elektronische Original Dokument wurde zur Prüfung der Amtssignatur der BH Y an RTR gesendet.

Prüfzeitpunkt war der 01.04.2023.

Das Prüfergebnis weist aus:

Das Zertifikat dieser Signatur bzw. dieses Siegels erfüllt NICHT die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur, da der Aussteller nicht in der Liste der bekannten Aussteller für Amtssignaturen geführt wird und der Vertrauensstatus nicht festgestellt werden konnte.

Zertifikat / Qualität: Gewöhnliches Zertifikat

Zeitliche Gültigkeit: ! •

Das Zertifikat ist zum Prüfzeitpunkt bereits abgelaufen. Es ist nicht gewährleistet, dass ein allfälliger Widerruf in den geführten Widerrufslisten noch ersichtlich ist.

Unterzeichner: Signature Verification 5

ein Klick auf Signature Verification 5 ergibt Unterschriftsvalidierungsstatus:

  • Gültigkeit der Unterschrift ist unbekannt.

  • Das Dokument wurde nach dem Anbringungen der Zertifizierung nicht verändert oder beschädigt

  • Die Identität des Unterzeichners ist unbekannt, weil sie nicht in der Liste der vertrauenswürdigen Zertifikate befindet und keines der übergeordneten Zertifikate ein vertrauenswürdiges Zertifikat ist.

Eine erneute Prüfung des elektronischen Originaldokuments, welches die Ehefrau des Betroffenen von der BH Y wg. einer Androhung einer Zwangsstrafe erhalten hat, mit Prüfzeitpunkt 11.07.2023 brachte das gleiche Ergebnis wie die erste Prüfung vom 01.04.2023.

Die Prüfergebnisse vom 01.04.2023 und 11.07.2023 werden als Anlagen beigefügt.

Damit ist erwiesen, dass die Amtssignatur der BH Y aus einem bereits abgelaufenen Zertifikat, welches, als es noch gültig war, ein gewöhnliches Zertifikat war, demnach mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur, keinem qualifizierten Zertifikat, welches ausschließlich eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, besteht, damit Strafverfügungen ausstellt, Straferkenntnisse / Bescheide erlässt.

Eine handschriftliche Unterschrift des approbationsbefugten Mitarbeiters ist ebenfalls nicht vorhanden.

Somit ist der Verwaltungsakt der BH Y unter Geschäftszeichen: *** nicht rechtskräftig und somit nichtig, es liegt keine Bescheidqualität vor.

Damit wurde, entgegen der schriftlichen Aussage der BH Y, in Beantwortung der Mailanfrage des Betroffenen v. 27.04.2023, schon die Strafverfügung *** nicht ordnungsgemäß, gern. ZustG (§ 3) zugestellt, wie von der BH in der Mail (Bestandteil des Straferkenntnis) fälschlicherweise behauptet.

Weiter Verweis auf VwGH, GZ: Ra 2021/02/0023, Entscheidungsdatum 29.03.2021

Stammrechtssatz

§ 44a Z 2 räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur

die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint;

Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nach § 44a Z 3 VstG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019).

Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VstG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra

2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997,

95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276. Paragraph 44a, Zoiffer 2, VstG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint.

— Die Anwendung von § 44a Z 3 fehlt bei der Geldstrafe € 440,00,

Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage(n) im Spruch!!!

Weiterhin wurden die Maßnahmen Gemäß § 25 (1) Schulpflichtgesetz Abs. 1 überhaupt nicht durchgeführt. Abs. 1, § 25 ist gesetzlich vorgeschrieben, Absatz 2 ist eine Kannbestimmung.

Schulleiter oder Klassenvorstand haben hierzu Beweis zu erbringen.

Neben den gravierenden Formfehlern des Straferkenntnis *** führt der Betroffene - AA - an.

I. Weiter führe ich an, dass die Anschuldigung, die Schulpflicht zu verletzen, irreführend ist, weil wir in Österreich nach dem Art. 17 des StGG eine Unterrichtspflicht und keine Schulpflicht haben. Somit ist eine Beschulung der jungen Menschen durch den häuslichen Unterricht verfassungsrechtlich im Art. 17 StGG verankert. Diesem ist ebenfalls unbestritten und unabdingbar zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegt.

Somit steht ihre Handlung im diametralen Widerspruch dazu. Weiters würde mit Vorbehalt Art. 16 SchPfIG zur Anwendung kommen und keinesfalls der Art. 24 SchPfIG. Hierzu möchte ich ebenfalls das VfGH-Urteil zu GZ KII-6/54 (vom 22.06.1954) anführen:

Was aber die Erteilung des häuslichen Unterrichtes betrifft, ist auf Art. 17 Abs. 3 des StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBL Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zu verweisen. Nach dieser Verfassungsbestimmung unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundes- noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.

Weiter gilt, dass es in der Wortinterpretation des Art. 17 StGG zwingend zu beachten ist, dass dieser ausdrücklich zwischen dem staatlich reglementierten (= öffentlichen) Unterricht („des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens“) und dem freien „häuslichen Unterricht“ (= privat) unterscheidet.

Es ist auch wesentlich zu erkennen, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht nirgendwo ein Gesetzesvorbehalt besteht.

Zudem möchte ich ebenfalls die historische Betrachtung mit hineinnehmen. Mit dieser ist es vollkommen klar, dass Art. 14 B-VG lediglich eine Spezifizierung des staatlich reglementierten (öffentlichen) Unterrichts (gemäß Art. 17 Abs. 5 StGG) darstellt.

Daher kann auch die in Art. 14 Abs. 7a B-VG angeführte Schulpflicht von neun Jahren nur für Schüler gelten, die nicht den häuslichen Unterricht besuchen, der in Art. 17 Abs. 3 StGG bedingungslos garantiert ist-was sich im Übrigen auch aus der allgemeinen Schulordnung 1774 ergibt, welche bei einer Interpretation zwingend heranzuziehen ist. So ist dem Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774 gänzlich unmissverständlich zu entnehmen:

»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren ooder Vormünderin Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule [...]«

Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl KII-6/54

  • Auszug -

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der Angelegenheiten des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 14 Art. 14 B-VG} i. d. F. von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelungen des § 42 V-ÜG 1920 i d F des V-ÜG 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Art. 102 a B-VG i. d. F. von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG

vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.

Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht

überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, daß weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.

— Auszug Ende —

Damit ist klargestellt, dass eine „Schulpflicht“ eben gerade nicht für jene Kinder gilt, die zu Hause unterrichtet werden, zumal im Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774 weiter vorgeschrieben steht:

»Daher verordnen wir, dass alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]«

II. Ebenfalls möchte ich anmerken, dass das Schulunterrichtsgesetz („SchUG“) gemäß § 1 SchUG für junge Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar ist. Auch wenn der Gesetzgeber in § 42 Abs 14 SchUG ausdrücklich festgehalten hat, dass die Bestimmungen von § 42 SchUG auch für die auf Grund § 11 Abs 4 SchulpflichtG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges gelten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 42 Abs 2 SchUG lediglich um eine Kann-Bestimmung handelt - „Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden.“

Das bedeutet der Gesetzgeber hat es bewusst ermöglicht, auch andere Nachweise zuzulassen Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der häusliche Unterricht nicht der Organisationsstruktur einer Regelschule unterliegt, im Hinblick auf die Methodenvielfalt, die Rahmenlehrpläne sowie Schwerpunktzweige und Schulautonomie.

III. Weiter gilt es das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu berücksichtigen.

In Artikel 1 heißt es: Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“

In diesem Fall bedeutet das, dass unser Sohn BB aus freiem Willen und in klarer Absicht lieber im häuslichen Unterricht seine Bildung erfahren möchte, als im Regelschulsystem. Das öffentliche Schulsystem ist überholt, es besteht nachweislich massiver Fachkräftemangel bei den Lehrern und totale Überforderung in den öffentlichen Schulen im Umgang mit den jungen Menschen und deren individuellen Bedürfnissen.

Dies wirkt sich unweigerlich auf die Qualität des Schulsystems fundamental aus und wir sind nicht bereit, unseren Sohn BB im Rahmen dieses unqualifizierten, öffentlichen Schulsystems Bildung erfahren zu lassen.

Folglich kann unser Sohn am besten von uns selbst im wohlwollenden und geschützten Rahmen der Familie im Sinne der häuslichen Bildung in seinem Entwicklungs- und Lernprozess individuell und seinen Bedürfnissen gerecht unterstützt werden.

IV. Weiters sei an dieser Stelle an das Sachverhaltsgebot erinnert, welches eine Willkürliche Handlung negiert. Aus den Punkten 1 - 4 ist wiederum unmissverständlich zu entnehmen, dass Sie sich auf willkürliche Handlungen berufen, ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage, womit davon auszugehen ist, dass Sie das Sachverhaltsgebot offenkundig missachten. Darüber hinaus möchte ich auf das Legalitätsprinzip verweisen, dass Sie an die gängige Rechtsordnung und Judikatur bindet. Somit können Sie nur auf der Grundlage der Gesetze tätig werden. Nach meinem mündigen Rechtsverständnis heraus können Sie eine Zwangsbestrafung nur durch einen Gerichtsbeschluss legitimieren. Nachdem offenkundig dieser mir nicht vorliegt, sehe ich diese Handlung im absoluten diametralen Widerspruch dazu, weshalb ich hierfür eine handschriftlich unterzeichnete Rechtsgrundlage von ihnen einfordere. Darüber hinaus möchte ich noch anführen, dass die Einhaltung der gängigen Judikatur so lange angenommen wird, bis die zuständige Behörde das Gegenteil feststellt. Das bedeutet, dass die Beweislast für die Nicht — Einhaltung der gängigen Judikatur bei jenen jungen Menschen, die aufgrund, ihrer Ausübung des häuslichen Unterrichtes beschränkt werden, bei der zuständigen Behörde und nicht bei den Eltern liegt. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist.

Durch das von Ihnen erlassene Straferkenntnis ergibt sich unweigerlich die Situation, dass Sie uns als Eltern dazu zwingen wollen, gegen den Willen unseres Sohnes unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt, das Wohl unseres Sohnes zu gefährden, indem wir ihn dazu zwingen, zurück in die Schule zu gehen.

Dadurch zwingen Sie uns konkret, den Tatbestand der Kindeswohlgefährdung zu erfüllen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und die Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung dar.

Gemäß Gesetz können Sie die Eltern nicht dazu zwingen, strafbare Handlungen zu begehen indem diese Gewalt an mj. Kindern anwenden, um diese zum Besuch der öffentlichen Schule zu zwingen.

Der Grundsatz in der Begleitung unseres Kindes und in unserem Familienleben ist die Gewaltfreiheit und das oberste Prinzip gilt dem Wohl unseres Kindes.

Ich werde diese wohlwollenden und von Liebe getragenen Werte innerhalb unserer Familie und in der Beziehung zu unserem mj. Kind niemals aufgeben und mich unter Androhung von Strafe oder Zwangsmaßnahmen gegen den Willen unseres mj. Kindes stellen. Dieses Prinzip gilt sowohl für beide Elternteile des mj. Kindes!

Mit Aufrechterhaltung des Verwaltungsverfahrens zwingen Sie mich mittels Geldforderungen meinem mj. Kind gegenüber Gewalt anzuwenden. Diesem Zwang unterwerfen sich in unserer Familie weder der liebende Vater noch die liebende Mutter.

D.h., die BH zwingt mich als auch die Mutter unseres mj. Kindes durch die Verhängung von ständigen Geldstrafen, verbunden mit angedrohtem Freiheitsentzug, Gewalt an unserem mj. Kind anzuwenden, was wir als liebende Eltern nicht zulassen.

§ 137 AGBG, auch seelische Gewalt an Kindern ist strafbar, § 92 StGB

Bezüglich des Straferkenntnis / Bescheides GZ: ***

wird beantragt:

— Akteneinsicht inklusive der Urschrift der Erledigung

— Öffentliche mündliche Verhandlung vor dem LvwG Tirol

— Niederschrift/Protokoll, vorzulegen bei Verhandlungsende

— Ladung des approbationsbefugten Mitarbeiters der BH Y, DD.

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA ist Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX.

BB, geb am XX.XX.XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der Mittelschule X wurde mit den Schreiben vom

31.01. 2023

03.02. 2023

08.02. 2023

20.02. 2023

23.02. 2023

28.02. 2023

03.03. 2023

08.03. 2023

13.03. 2023

16.03. 2023

21.03. 2023

24.03. 2023

29.03. 2023

11.04. 2023 und

14.04. 2023

der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB, geb am XX.XX.XXXX ohne entsprechende Rechtfertigung vom

27.01. 2023 bis 31.01.2023

01.02. 2023 bis 03.02.2023

06.02. 2023 bis 08.02.2023

09.02. 2023 bis 20.02.2023

21.02. 2023 bis 23.02.2023

24.02. 2023 bis 28.02.2023

01.03. 2023 bis 03.03.2023

06.03. 2023 bis 08.03.2023

09.03. 2023 bis 13.03.2023

14.03. 2023 bis 16.03.2023

17.03. 2023 bis 21.03.2023

22.03. 2023 bis 24.03.2023

27.03. 2023 bis 29.03.2023

30.03. 2023 bis 11.04.2023

12.04. 2023 bis 14.04.2023

an jeweils drei Tagen allen Unterrichtsstunden unentschuldigt ferngeblieben ist und wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden sind.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer nachweislich am 29.06.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der behördlichen Akten getroffen werden, die jeweiligen angeführten Schreiben seitens der Schulleitung der Mittelschule X an die belangte Behörde befinden sich im vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt und sind im Übrigen inhaltlich nicht strittig.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

§ 1

„Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“

§ 2

„Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

…“

§ 24

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offensichtlich unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, wird übersehen, dass in dem vorliegenden Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.

§ 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).

Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.

Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müssten, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 AGBG für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes unter Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichen Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18 s; vgl auch 1 Ob 552/76, wonach eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitig wird).

Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt

Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gem Art I Abs 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden hat.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) unterscheiden (Abs 4 leg cit).

Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Gouverment-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.

Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichnenden DD elektronisch genehmigt wurden.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auf Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: elektronisch mit Onlineformular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescannten Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) der persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, das heißt nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identyfire) schadet nicht.

Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).

Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG vor, dass an die Stelle der für schriftliche Erledigungen geforderte Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn DD elektronisch genehmigt wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) vor der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042)

Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsse, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Schulpflicht als solche besteht für das gesamte Unterrichtsjahr 2022/23, sohin vom 12.09.2022 bis 07.07.2023.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von dem Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, Aw 2010/10/0025).

Als Verschuldensgrad ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat trotz der unter den Feststellungen angeführten ausdrücklichen Anordnungen der Mittelschule X nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn BB die Schule besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu werten, sowie weiters seine fünf einschlägigen Strafvormerkungen.

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von Euro 440,00 verhängt.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe konnte auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Es liegt damit eine Ausschöpfung des Strafrahmens mit knapp über 80 % (Strafrahmen € 110,00 bis € 440,00) vor. Eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen.

Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. So ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt und der Beschwerdeführer bereits vier einschlägige Strafvormerkungen aufweist und trotzdem die Tat über Wochen hinweg weiter fortsetzt.

Zur Spruchberichtigung war das Landesverwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.