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LVwG-2023/42/2912-1•LVwG T LVwG-2023/42/2912-1
LVwG-2023/42/2912-1State Administrative CourtDec 13, 2023
Beratungsstelle<br/>Konsum von Zigaretten in der Öffentlichkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.11.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1.Datum/Zeit: 29.07.2023, 21:55 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Vorplatz der Volksschule, beim dortigen Dorffest
Sie haben als Jugendliche/r zum angeführten Tatzeitpunkt und am angeführten Tatort Tabak, nämlich Zigarette, Marke: Malboro, in der Öffentlichkeit konsumiert, obwohl Kinder und Jugendliche Tabak (Kautabak, Schnupftabak Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 18a Abs 2 Tiroler Jugendgesetz 1993 idGF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
50,00
§ 21 Abs. 1 lit. g Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• € 1020,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 25,00“
Begründend führt die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung aus, dass die vom Verein CC ausgestellte Bestätigung als „gegenstandslos“ zu betrachten sei, zumal der Verein CC nicht in der Liste der an den Beschwerdeführer übermittelten offiziellen Kontaktstellen aufscheine. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch nicht nachgekommen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 21 Abs 3 Jugendschutzgesetz beim Z 6, einer Einrichtung der Jugendarbeit im Sinne des § 2 Jugendschutzgesetz teilgenommen und die Teilnahmebestätigung fristgerecht vorgelegt. Das Z 6 ist eine der ältesten Einrichtungen der Jugendarbeit in Tirol unter Aufsicht und Förderung des Landes Tirol und führt auch eine Drogenberatungsstelle. Deren Mitarbeiter haben das Aufklärungsgespräch betreffend Tabakkonsum durchgeführt, an einer Fachlichen Eignung der Mitarbeiter des CC kann daher wohl keinerlei Zweifel bestehen. Wie die Liste jener Einrichtungen die die erste Instanz ausschließlich zu akzeptieren scheint, entsteht, ist aus dem Jugendschutzgesetzt nicht nachvollziehbar, ebenso wenig ist aus dem Gesetz für den Bürger ableitbar, dass ausschließlich bei den in dieser Liste, die weder Gesetz noch Verordnung ist, genannten Einrichtung eine Beratung nach § 21 Abs 3 Jugendschutzgesetz durchgeführt werden kann.
Der Bescheid ist daher mit Willkür behaftet.“
Beantragt ist die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2023 um 21:55 Uhr in **** Y, Adresse 2, am Vorplatz der Volksschule beim dortigen Dorffest eine Zigarette der Marke Malboro in der Öffentlichkeit konsumiert.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.08.2023 gemäß § 21 Abs 3 Tiroler Jugendgesetz angeordnet, ein Informations- und Beratungsgespräch mit einer Jugendschutzberatung zu absolvieren. Zu diesem Zweck solle der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen Kontakt mit einer Beratungsstelle aufnehmen, wobei ihm eine Liste der in Frage kommenden Beratungsstellen und ein Formular für die Bestätigung über die Absolvierung des Informations- und Beratungsgespräches übermittelt wurden.
Der Beschwerdeführer hat am 29.08.2023 ein Informations- und Beratungsgespräch beim Verein CC mit Sitz in Z, Adresse 3, absolviert und eine Bestätigung darüber – das CC hat dazu das vorangeführte Formular verwendet – der belangten Behörde vorgelegt.
Daraufhin erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
Der Verein CC scheint nicht in der der Liste der vom Land Tirol autorisierten Jugendschutzberatungsstellen nach § 21 Abs 3 Tiroler Jugendgesetz auf.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zwanglos aus dem übermittelten Strafakt der belangten Behörde und ist soweit unstrittig.
IV.Rechtslage:
„Tiroler Jugendschutzgesetz
§ 2
Aufgaben des Landes, Jugendberatungsdienst, Informationspflicht
(1)
Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2)
Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Beratung bereitsteht.
„§ 18a
Tabak
(…)
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
§ 21
(…)
(2)
Wer als Jugendlicher
(…)
(g) entgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(…)“
Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Verein CC mit Sitz in Z scheint nicht in der Liste der autorisierten Beratungsstellen des Landes Tirol (§ 2 Tiroler Jugendgesetz) auf. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch beim Verein CC wirkt daher nicht schuldbefreiend. Die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht gegeben.
Aufgrund der festgestellten grundsätzlich unstrittigen Umstände, liegen im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers und auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat jedoch hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Zigarette in der Öffentlichkeit konsumiert. Der Verein CC wiederum ist als eine seit Jahrzehnten anerkannte Suchtberatungsstelle in Tirol bekannt. Es kann aus Sicht des Gerichtes daher davon ausgegangen werden, dass der Verein CC hinsichtlich der Beratung von Jugendlichen über den Konsum von Tabak und den daraus resultierenden Gefahren für die Gesundheit, grundsätzlich Kompetenz aufweist.
Auch hat der Beschwerdeführer nicht generell eine Beratung verweigert, sondern diese – wenn auch nicht bei einer befugten Stelle – tatsächlich absolviert und auch eine Bestätigung darüber vorgelegt.
Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind im gegenständlichen Fall daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben und war daher spruchgemäß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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