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LVwG-2023/31/2315-6•LVwG T LVwG-2023/31/2315-6
LVwG-2023/31/2315-6State Administrative CourtDec 12, 2023
Abweisung Mindestsicherung wegen Richtsatzüberschreitung<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Anrechenbares Einkommen<br/>Bedarfsmindernde Berücksichtigung von Einkommen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.8.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum August 2023 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ein Betrag in der Höhe von Euro 414,97 sowie aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von Euro 980,05 gewährt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.8.2023, ***, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 26.6.2023 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.7.2023 eingestellt und für den Monat August 2023 eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 1.109,51 errechnet, welche der Annahme des Vorliegens einer Notlage entgegensteht.
Bei der Bedarfsfeststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides wurden dabei die Eigenmittel der sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft mit dem zur Anwendung gelangenden Richtsätzen gemäß § 5 TMSG sowie den Mietkosten abzüglich der gewährten Mietzinsbeihilfe gegenübergestellt und dabei eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 1.109,51 errechnet.
Beim Einkommen wurde das Arbeitseinkommen des volljährigen Sohnes DD in der Höhe von Euro 2.899,65 vollständig als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft qualifiziert.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Vertreterin vor, dass der Sohn DD nur dann zu Unterhalt verpflichtet werden könne, wenn die Eltern nicht selbsterhaltungsfähig seien. Der Beschwerdeführer erhalte Notstandshilfe im Ausmaß von Euro 37,10 pro Tag und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach, wobei das diesbezügliche Einkommen Euro 124,67 im Zeitraum August 2023 betragen habe. Der Beschwerdeführer sei daher selbsterhaltungsfähig.
Auch der Mindestsicherungsanspruch der drei Töchter sei zur Gänze mit dem Überbezug des Sohnes DD gegenverrechnet worden, wobei sich Geschwister gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet seien. Der Sohn sei mit 21.8.2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einkommen des DD nur in Bezug auf die Tragung seines Lebensunterhaltes und seinen Mietkopfanteil zu berücksichtigen sei.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 29.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreterin, dessen Sohnes als Zeugen sowie zweier Vertreter der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und sein Sohn hinsichtlich der maßgeblichen Lohn- und Einkommenssituation im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befragt werden konnten.
II.Sachverhalt:
Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der am 18.1.1972 geborene Beschwerdeführer AA bewohnte im August 2023 gemeinsam mit seiner Ehefrau EE sowie den gemeinsamen Töchtern FF und GG eine Mietwohnung unter der Adresse 1 in **** Z.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der mit dem bekämpften Bescheid als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft qualifizierte Sohn DD de facto nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war, zumal er im August 2023 bereits bei einem Freund genächtigt und sodann am 21.8.2023 eine neue Mietwohnung bezogen hat, in der er nunmehr gemeinsam mit seiner nachgezogenen Ehefrau wohnhaft ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im abgesprochenen Monat August 2023 tatsächlich nicht mehr unter der gegenständlichen Adresse der Bedarfsgemeinschaft wohnhaft war, wurde auch seitens der Vertreter der belangten Behörde als glaubhaft qualifiziert. Da dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ab 1.9.2023 bereits wieder bescheidmäßig Mindestsicherung zugesprochen wurde, geht es im Gegenstandsfall ausschließlich um den Zeitraum 1.8. bis 31.8.2023.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes war daher der Sohn DD komplett aus der Mindestsicherungsberechnung zu eliminieren und lag im nunmehr gegenständlichen Zeitraum August 2023 lediglich eine fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft von zwei Erwachsenen und drei Kindern, wobei die ersten beiden volljährig sind, vor.
Die Mietkosten inkl Betriebskosten betragen Euro 729,97, wovon Euro 315,00 aus Mitteln der Mietzinsbeihilfe beglichen werden, sodass ein unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung der Miete“ zu tragender Saldo von Euro 414,97 verbleibt.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
…
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass lediglich der Leistungszeitraum August 2023 von der nunmehrigen Beschwerde erfasst ist, zumal der Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ab 1.9.2023 wieder Mindestsicherung gewährt wurde, dies, zumal der volljährige Sohn DD aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist.
Dem in der Beschwerde problematisierten Punkt, inwiefern das Einkommen des volljährigen Sohnes gemäß § 18 Abs 2 TMSG als bedarfsmindernde Leistung zu qualifizieren war, konnte vor dem Hintergrund dahingestellt bleiben, als der Sohn des Beschwerdeführers, DD, im Rahmen seiner Einvernahmen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 schlüssig und glaubwürdig zu Protokoll gegeben hat, dass er bereits ab 1.8.2023 nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei, zumal er stets bei einem Freund genächtigt habe und weder seinem Vater AA noch anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum Zahlungen hat zukommen lassen.
Folglich war eine Neuberechnung der Mindestsicherung vorzunehmen, die dem Umstand, dass eine zunächst sechsköpfige nunmehr ab 1.8.2023 zu einer fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft wurde, ebenso Rechnung zu tragen war wie dem Umstand, dass das Einkommen des nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Sohnes DD nicht mehr bedarfsmindernd in Abzug zu bringen war.
Unter Zugrundelegung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von Euro 1.131,55 Notstandshilfe und Euro 124,76 aus einer geringfügigen Tätigkeit und unter Abzug einer Mitzinsbeihilfe von Euro 315,00 ergeben sich für den Zeitraum August 2023 ein aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragender Saldo von Euro 1.395,02, wobei Euro 414,97 unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung der Miete“ und Euro 980,05 unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ zu gewähren waren.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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