LVwG T LVwG-2023/50/1755-8; LVwG-2023/50/1756-8; LVwG-2023/50/1757-8; LVwG-2023/50/1758-8; LVwG-2023/50/1759-8

LVwG-2023/50/1755-8; LVwG-2023/50/1756-8; LVwG-2023/50/1757-8; LVwG-2023/50/1758-8; LVwG-2023/50/1759-8State Administrative CourtDec 11, 2023

Regest

Pflichtbeitrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1755-8; LVwG-2023/50/1756-8; LVwG-2023/50/1757-8; LVwG-2023/50/1758-8; LVwG-2023/50/1759-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.1755.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y,

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X,

3. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband W,

4. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband V,

5. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband U,

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 107.110

40

42. 844

Gesamtgrundzahl

42. 844

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 51,40

Tourismusverband

8,0

€ 342,80

Gesamt

9,2

€ 394,20

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 394,20

2. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 68.200

80

54. 560

Gesamtgrundzahl

54. 560

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 65,50

Tourismusverband

14,4

€ 785,70

Gesamt

15,6

€ 851,20

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 851,20

3. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband W wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband W vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 2.500

80

2. 000

Gesamtgrundzahl

2. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 2,40

Tourismusverband

13,8

€ 27,60

Gesamt

15,0

€ 30,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 30,00

4. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband V wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband V vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 23.100

80

18. 480

Reisebüroinhaber,

Reiseveranstalter

01.01. 2022 – 31.12.2022

€ 0,00

80

0

Gesamtgrundzahl

18. 480

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 22,20

Tourismusverband

13,5

€ 249,50

Gesamt

14,7

€ 271,70

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 271,70

5. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband U wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband U vorläufig festgesetzt wird wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 2.500

80

2. 000

Gesamtgrundzahl

2. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 2,40

Tourismusverband

15,8

€ 31,60

Gesamt

17,0

€ 34,00

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 34,00“

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

31. 250

40

12. 500

Gesamtgrundzahl: 12.500

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

15,00

Verband:

8,0

100,00

Gesamt:

9,2

115,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

115,00“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

31. 250

80

25. 000

Gesamtgrundzahl: 25.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

30,00

Verband:

14,4

360,00

Gesamt:

15,6

390,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

390,00“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband W (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

31. 250

80

25. 000

Gesamtgrundzahl: 25.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

30,00

Verband:

13,8

345,00

Gesamt:

15,6

375,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

375,00“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband V (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

520 Reisebüroinhaber, Reiseveranstalter

629 TAXIUNTERNEHMER

0

209. 380

80

80

0

167. 504

Gesamtgrundzahl: 167.504

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

300,00

Verband:

13,5

3. 375,00

Gesamt:

14,7

3. 675,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

3. 675,00“

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband U (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) gegenüber festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozentsatz

Grundzahl

629 TAXIUNTERNEHMER

33. 750

80

27. 000

Gesamtgrundzahl: 27.000

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

32,40

Verband:

15,8

426,60

Gesamt:

17,0

459,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

459,00“

Gegen sämtliche vorläufigen Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 geltend gemacht.

Zusammengefasst wurde an Beschwerdegründen ausgeführt, dass das Tiroler Tourismusgesetz bzw dessen §§ 30, 31, 32, 33 und 35 die Tourismusabgabe für Abgabepflichtige mit Sitz oder Niederlassung in Tirol normieren, diese seien willkürlich sowohl in der Einteilung der Ortsklassen, als auch in der Beitragsbemessung, und würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und beziehen Umsätze aus anderen Bundesländern in die Bemessungsgrundlage ein, was verfassungswidrig sei. Es werde nun Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit gegen das Tiroler Tourismusgesetz § 31, § 32, § 33 und § 35 erhoben. Die angefochtenen Bescheide würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da in anderen Bundesländern (Burgenland) das Taxigewerbe von der Tourismusabgabe bereit sei.

Die Ortsklasseneinstufung sei willkürlich und ohne Bindung an den tatsächlichen touristischen Nutzen, dies verstoße massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei die Ermittlung der Abgabe und Abgabehöhe willkürlich. Die einzelnen der Bemessung zu Grunde liegenden Bestandteile seien so ausgestaltet, dass diese willkürlichen Ergebnisse erzeugen würden. Es würden Umsätze, welche außerhalb vom Landesgebiet erfolgen in die Bemessung mit einzogen werden. Es sei nicht möglich, die Umsätze aus sonstigen Leistungen (Taxifahrten) bei Zugehörigkeit zu mehreren Verbänden diesen auch zuzuordnen. Die Einstufung der einzelnen Ortsgruppen entsprächen nicht deren tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen, da diese zu Verbandsgruppen zusammengefasst werden würden. Eine willkürliche gesetzliche Einstufung des Tourismusverbandes T und seine Feriendörfer in die Ortgruppe * sei verfassungswidrig.

Nachfolgend wurden die Beschwerdegründe näher ausgeführt, ua wurde vorgebracht, dass die Einbeziehung auch der außerhalb Tirols erzielten Umsätze in die Berechnungsgrundlage nicht in einem sachgerechten Verhältnis zu dem aus dem Tourismus in Tirol gezogenen Nutzen stehe und widerspräche auch dem Abgabentypus des Interessentenbeitrages als Landesabgabe.

Bei den Bemessungsgrundlagen des § 32 leg cit würden auch Umsätze, die außerhalb des Bundeslandes erzielt werden, in die Bemessung der Abgabe mit einbezogen werden.

Weiters bemängelt wurde die Bestimmung des § 33 Tiroler Tourismusgesetz zur Einteilung der Ortsklassen und Beitragsgruppen sowie die diesbezügliche Beitragsgruppenverordnung und Ortsklassenverordnung.

Im Vergleich zum Burgenland fänden sich sehr viele Beitragsgruppen (zB das Taxigewerbe), welche in andere Bundesländern als öffentliches Verkehrsmittel und aufgrund der Erzielung von sonstigen Umsätzen, welche nicht stationär gebunden seien, beitragsfrei seien. In Tirol betrage der Interessentenbeitrag in der Ortsklasse A mit 80 % der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz des jeweiligen Tourismusverbandes. Diese Bestimmung führe zu einer willkürlichen und gleichheitswidrigen Festsetzung von Hebesätzen und einer starken Verzerrung der Abgabenlast, welche nicht mehr auf dem tatsächlichen touristischen Nutzen basiere.

Ebenfalls willkürlich festgesetzt und überhöht sei der gemäß § 35 Tiroler Tourismusgesetz festgesetzte Hebesatz für die einzelnen Tourismusverbände. Weiters als verfassungswidrig anzusehen sei die Bestimmung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzes „iSd § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994“. Diese Bestimmung lasse eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffes Jahresumsatz bzw steuerbare Umsätze nicht zu, zumal damit auch die nicht in Tirol getätigten Umsätze der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet würden. Die zitierte Gesetzesbestimmung sowie die weitere Bestimmung im Tourismusgesetz „soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden“ sei verfassungswidrig und aufzuheben.

Im Hinblick auf die Ortskennzahlen wurde bemängelt, dass zwar jeder Ort über einen Tourismusverband verfüge, diese Verbände jedoch zusammengeschlossen seien, was zu einer Verzerrung der tatsächlichen Ortskennzahlen führe, zumal nunmehr Verbandskennzahlen ausschlaggebend seien. So würden sehr nächtigungsintensive und weniger nächtigungsintensive Gemeinden nicht den tatsächlich touristischen Nutzen des jeweiligen Ortsverbandes wiedergeben und sei daher die Bestimmung des § 33 Tiroler Tourismusgesetz willkürlich und gleichheitswidrig. Als Beispiel wurde die Gemeinde S mit den anderen Gemeinden des Tourismusverbandes Y verglichen und ausgeführt, dass Abweichungen von 479 % zum Beispiel der Interessensbeitrag in R und S vorhanden seien.

Es wurde ua auch beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolgen in § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz „ein Tourismusverband gehört zu Ortsklasse A“ aufgehoben und durch die Wortfolge „ein Ort gehört zur Ortsklasse A“ ersetzt werden.

Schlussendlich wurde nochmals festgehalten, dass zahlreiche Leistungen außerhalb Tirols erbracht würden und diese der Bemessungsgrundlage nicht hinzuzuzählen seien und wurde ua beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023, **, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2022, / betreffend Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zum Tourismusverband Y für das Haushaltsjahr 2022 teilweise Folge gegeben und der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 16.770,00

40

6. 708

Gesamtgrundzahl

6. 708

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 8,05

Tourismusverband

8,0

€ 53,65

Gesamt

9,2

€ 61,70

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 61,70“

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023, */**, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 100.790,00

80

80. 632

Gesamtgrundzahl

80. 632

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 96,76

Tourismusverband

14,4

€ 1.161,14

Gesamt

15,6

€ 1.257,90

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 1.257,90“

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023, */**, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2022 an den Tourismusverband W insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 110.600,00

80

88. 480

Gesamtgrundzahl

88. 480

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 106,18

Tourismusverband

13,8

€ 1.221,02

Gesamt

15,0

€ 1.327,20

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 1.327,20“

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023, */**, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2022 an den Tourismusverband V insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 39.110,00

80

31. 288

Reisebüroinhaber,

Reiseveranstalter

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 0,00

80

0

Gesamtgrundzahl

31. 288

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 37,54

Tourismusverband

13,5

€ 422,36

Gesamt

14,7

€ 459,90

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 459,90“

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.4.2023, ***, wurde der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2022 an den Tourismusverband U insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag neu festgesetzt wurde wie folgt:

„Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Taxiunternehmer

01.01. 2022 -31.12.2022

€ 102.750,00

80

82. 200

Gesamtgrundzahl

82. 200

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 98,64

Tourismusverband

15,8

€ 1.298,76

Gesamt

17,0

€ 1.397,40

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 1.397,40“

Begründet wurde die Beitragsvorschreibung ua in Fortführung der bisherigen Beitragsfestsetzungen, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht nachkomme und die Abgabenerklärungen auch der Vorjahre bislang nicht eingereicht worden wären, weshalb die Beitragsfestsetzung im Schätzungswege zu erfolgen habe.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin im Wesentlichen inhaltsgleich wie bereits in den Beschwerden aus, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt und noch einmal beantragt, eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen. Des Weiteren wurde die Vorlage der Akten zur Vorabentscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der angeführten Rechtsnormen an den Verfassungsgerichtshof angeregt.

Am 12.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2023, Zahl 2023/50/1755 bis 1759-3 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert mitzuteilen, ob diese mit einer Aussetzung gemäß § 271 BAO einverstanden wäre, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG zu einem ähnlich gelagerten Fall, anhängig war.

Mit Schreiben vom 8.11.2023 antwortete die Beschwerdeführerin und ersuchte das Verfahren fortzusetzen und über die Beschwerde zu entscheiden.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl 2023/50/1755 bis 1759-4 AUS vom 13.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung und Ergänzung ersucht wie folgt:

„Sehr geehrter Herr BB,

vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen.

Aus den Unterlagen geht jedoch nicht eindeutig hervor, welche Umsätze aus sonstigen Leistungen nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden. So führt die Liste „Voarb Überweisungen 2022“ nicht immer Umsätze aus sonstigen Leistungen an, die nicht überwiegend in Tirol erbracht wurden – (Bsp. **** – Transfer Q to T, **** – P – O – N).

Auch aus den übermittelten Belegduplikaten kann ua aufgrund der fehlenden Routenangaben (zB zurückgelegte Kilometer in Tirol, Kilometer außerhalb in Tirol, usw.) pro Beleg nicht beurteilt werden (Bsp Beleg 22.1.2022 Flughafen M nach P, usw), ob Umsätze aus sonstigen Leistungen auszuscheiden sind, die nicht überwiegend in Tirol erbracht wurden. Auch bei diesen Belegduplikaten sind Belege dabei, wo die Fahrtstrecke innerhalb Tirols liegt (Bsp. 12.1.2022 – Flughafen T – P und retour).

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023 wurde ausgeführt, dass im Jahr 2022 nur für drei Standorte Tätigkeiten ausgeübt worden sind (ua nicht in L). Aus den übermittelten Belegen – Bsp. 1.5.2022 Fahrt von **** L nach Flughafen K geht jedoch hervor, dass Fahrten ua von L aus (unabhängig davon, ob diese ggf auszuscheiden wären) stattgefunden haben.

Die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 1 lit c) Tiroler Tourismusgesetz 2006 nimmt sonstige Leistungen aus der Bemessungsgrundlage nur dann aus, wenn diese ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundesgebietes erbracht werden.

Beweispflichtig für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist jedoch der Abgabenschuldner und trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 115 BAO). Es liegt alleine am Abgabenschuldner, beitragsfreie Umsatzbestandteile konkret und leicht nachvollziehbar darzulegen.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht) nachzuweisen (durch ua konkrete Fahrrouten, nachvollziehbare Aufteilung der Straßenkilometer je Fahrt, usw), welche Umsätze aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs 1 lit c und bei welchem Tourismusverband auszuscheiden sind. Darüber hinaus wird um Stellungnahme binnen der gleichen Frist ersucht, wie die vom Amt der Tiroler Landesregierung erfolgte Schätzung der Umsätze, auf die jeweiligen Verbände aufzuteilen sind bzw. eine Stellungnahme dazu abzugeben, wie die (vorläufigen) Umsätze aufzuteilen sind.

Vorläufig geschätzt wurden die Umsätze pro Verband im Jahr 2022 wie folgt (aufgrund der Beschwerdevorentscheidungen):

TVB U: € 102.750,00

TVB W: € 110.600,00

TVB X: € 100.790,00

TVB V: € 39.110,00

TVB Y € 16.770,00

Diese E-Mail ergeht zur Kenntnis auch an die Abgabenbehörde.“

Mit E-Mail vom 22.11.2023 antwortete die Beschwerdeführerin samt Übermittlung diverser Unterlagen und gab neben ergänzenden Ausführungen die vorläufige Bemessungsgrundlage wie folgt bekannt (Auszug aus dem E-Mail vom 22.11.2023):

„Aufstellung der Nettoumsätze:

Laut Bar Kassensystem: 184.186,63

Laut Rechnungssystem: 26.029,01

Netto Jahresumsatz 2022: 210.215,64

Vorläufige Bemessungsgrundlage inkl. Kreditkartenumsätzen: 220.000,00 €

Hiervon auf den TVB X: 68.200,00 €

Hiervon auf den TVB V: 23.100,00 €

Hiervon auf den TVB Y: 128.700,00 €

TVB U: Mindestbeitrag

TVB Y: Mindestbeitrag

Streckenaufstellung:

P - Q - J nach G: Ab P 234 km, davon im Landesgebiet 60 km

P - F: 70 km, davon in Landesgebiet 60 km

P - E: (Über D) 236 km, davon im Landesgebiet 90 km

Der Beitragsfreie Nettoumsatz beträgt 21.590,59 €. Dieser wäre von der Bemessungsgrundlage TVB Y abzuziehen, wenn die Aufteilung wie oben erfolgt.“

Mit E-Mail vom 23.11.2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die oben angeführten Umsätze für den TVB W (€ 2.500,00) und für den TVB U (€ 2.500,00).

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.11.2023, Zahl 2023/50/1755 bis 1759-7 AUS wurde die Abgabenbehörde gebeten mitzuteilen, ob gegen die vorläufige Schätzung/Aufteilung er Umsätze der Beschwerdeführerin irgendwelche Einwände bestehen.

Mit E-Mail vom 29.11.2023 antwortete die Beschwerdeführerin und teilte mit, dass gegen die angeregte vorläufige Schätzung seitens der Abgabenbehörde keine Einwände bestehen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin mit Sitz Adresse 1, **** Z, betrieb im Jahr 2022 an verschiedenen Standorten ein Taxigewerbe.

Mit den nunmehr angefochtenen vorläufigen Bescheiden setzte die Abgabenbehörde die (vorläufigen) Pflichtbeiträge für das Jahr 2022 aufgeteilt auf die fünf verfahrensgegenständlichen Tourismusverbände fest (angefochtene Bescheide vom 30.06.2022).

Über entsprechende Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gab die Beschwerdeführerin die vorläufige Bemessungsgrundlage samt Aufteilung auf die einzelnen Verbände bekannt, wobei

Euro128.700 dem TVB Y,

Euro2.500 dem TVB W,

Euro23.100 dem TVB V,

Euro2.500 dem TVB U und

Euro68.200 dem TVB X

zugerechnet wurden. Laut Kassenberichten und Rechnungssystem betrug der Nettoumsatz der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 Euro 210.215,64. Als vorläufige Bemessungsgrundlage inkl. Kreditkartenumsätzen wurden € 220.000,00 angegeben.

Der beitragsfreie Nettoumsatz beträgt € 21.590,59. Dieser wurde von der Bemessungsgrundlage des TVB Y in Abzug gebracht.

Die Abgabenbehörde hatte gegen diese Schätzung/Aufteilung keine Einwände erhoben.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die vorläufige Bemessungsgrundlage samt Aufteilung auf die einzelnen Tourismusverbände ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.11.2023. Der beitragsfreie Nettoumsatz ergibt sich aus den vorgelegten Belegen/Unterlagen (Anlagen zum E-Mail vom 22.11.2023).

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 6/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

(…)

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, (…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

V.Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs 3 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 entsteht die Verpflichtung (zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen) nach Abs 1 oder 2 mit Beginn des Vorschreibungszeitraums, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Der Abgabenanspruch ist daher (für das Jahr 2022) bereits entstanden, wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Diese Festsetzung ist daher von ihrer Auswirkung her mit der Festsetzung von Vorzahlungen vergleichbar.

Die Abgabenbehörde kann die Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Diese Verfahrensbestimmung bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2099; vgl weiters VwGH 29.01.2015, 2012/15/0121).

Im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde (und auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol) endgültigen Umsätze vom Finanzamt noch nicht mitgeteilt wurden, liegen diesbezüglich noch Ungewissheiten vor, sodass gemäß § 200 Abs 2 BAO eine vorläufige Abgabenfestsetzung zu erfolgen hatte (vgl VwGH 30.08.1999, 99/17/0236; 29.01.2015, 2012/15/0121).

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind gem lit c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden.

Die Beschwerdeführerin gehört der Berufsgruppe 629 Taxiunternehmer an und bis auf den Tourismusverband Y, welcher der Ortsklasse * angehört, sind die weiteren verfahrensgegenständlichen Tourismusverbände der Ortsklasse * zuzuordnen.

Im Rahmen der vorliegenden Beweise und Erklärungen ist (schätzungsweise) für das Jahr 2022 von einem Umsatz in Höhe von Euro 220.000,00 (insgesamt) auszugehen und dieser daher als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 zugrunde zu legen, wobei Euro 107.110 der Betriebsstätte, zugehörig zum TVB Y, Euro 2.500 zugehörig zum TVB W, Euro 23.100 zugehörig zum TVB V, Euro 2.500 zugehörig zum TVB U und Euro 68.200, zugehörig zum TVB X zuzuordnen sind, wurden die Aufteilungen doch von der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt.

Zu den verfassungsmäßig aufgeworfenen Bedenken der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“ (NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung und Bgld Tourismusgesetz 1992) ist auf die vorliegende Gesetzeslage nicht anzuwenden, zumal sowohl im burgenländischen als auch niederösterreichischen Tourismusgesetzes (dazumal) keine Ausnahmetatbestände für den Ausschluss von Umsätzen aus sonstigen Leistungen, welche außerhalb des Bundesgebietes erzielt werden, bestanden. Diese sind aber im Tiroler Tourismusgesetz in § 31 Abs 1 lit c) insofern normiert, als Umsätze aus sonstigen Leistungen nur als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundeslandes Tirol erbracht werden.

Auch wurde durch den VfGH bereits entschieden, dass die Errichtung von regionalen Tourismusverbänden und Einreihung eines ganzen Gebietes in eine Ortsklasse verfassungsmäßig nicht bedenklich ist (VfGH 10.12.2009, B13/19). Dass die Hebesätze ungerechtfertigt und willkürlich überhöht wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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