LVwG T LVwG-2023/15/2726-1

LVwG-2023/15/2726-1State Administrative CourtDec 4, 2023

Regest

Spruchmangel

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/2726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.2726.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2023, Zl ***, betreffend Übertretung nach der GewO 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum:10.05.2022

Ort:**** X, Adresse 2

Es wird Ihnen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma BB zur Last gelegt, dass zumindest ab 10.05.2022 über die Firma BB in **** X, Adresse 3, unter anderem Wasserinstallationen, Boden- bzw. Fliesenlegerarbeiten, Tischlereiarbeiten, Glaserarbeiten und Elektroinstallation selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigungen besitzen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“

Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin eine einheitliche Verwaltungsstrafe auf Grundlage von § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde legt der Beschwerdeführerin erkennbar zur Last, dass sie „Wasserinstallationen, Boden- bzw Fliesenlegearbeiten, Tischlerarbeiten, Glaserarbeiten und Elektroinstallationen selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigungen besitze.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin damit nicht detailliert zur Last gelegt wird, welches Gewerbe sie tatsächlich ausgeübt habe. So wird der Wortlaut der Gewerbe gemäß § 94 Z 25, § 94 Z 7 bzw Z 38, § 94 Z 71, § 94 Z 25 und § 94 Z 16 GewO 1994, nicht im Detail wörtlich angeführt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass bestimmte Arbeiten durchgeführt worden seien. Überdies wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die belangte Behörde unter anderem nachgewiesen hat, dass zumindest einige der angelasteten Tätigkeiten wie beispielsweise die Elektroinstallationen und Fliesenlegerarbeiten nicht von ihr selbst, sondern von anderen Unternehmen ausgeführt wurden.

Weiters wird festgehalten, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht auch in entsprechende Spruchpunkte gegliedert ist, zumal der Beschwerdeführerin erkennbar die Ausübung unterschiedlicher Gewerbe zur Last gelegt werden sollte.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde bzw dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Festgehalten wird weiters, dass eine Verfolgungshandlung, in welcher der Beschwerdeführerin der Wortlaut der einzelnen Gewerbe zur Last gelegt wird, welche sie unbefugt ausgeübt haben soll, nicht erlassen wurde.

IV.Rechtslage:

„. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

….

7. Bodenleger (Handwerk)

16. Elektrotechnik

25. Gas- und Sanitärtechnik

28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)

38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)

71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

….“

VStG

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22.

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

Zur Erfüllung der in § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse bedarf es beim Vorwurf einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 der Bezeichnung jenes konkreten Gewerbes, welches nach Ansicht der Behörde durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl VwGH 22.12.1992, 92/04/0206). Im Sinne des sich aus § 44a lit a (Anm.: nunmehr Z 1) VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes ist im Spruch des Straferkenntnisses jenes Gewerbe, dessen Ausübung dem Beschuldigten angelastet wird, durch wörtliche Anführung zu bezeichnen (VwGH 29.01.1991 90/04/0126).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin die Ausübung eines konkreten Gewerbes, das wörtlich angeführt wurde, nicht zur Last gelegt. Vielmehr wurde die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zur Last gelegt, welche zwar die Ausübung unterschiedlicher gewerblicher Tätigkeiten nahelegt, diese allerdings nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Klarheit darstellt.

Weiters wird festgehalten, dass in dem Fall, dass jemandem die Ausübung mehrerer unterschiedlicher Gewerbe zur Last gelegt wird, jedes einzelne Gewerbe als gesonderter Straftatbestand anzuführen und auch im Sinne des § 22 VStG kumulativ zu bestrafen ist (vgl etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/11/0077).

Zumal der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen durch den Verwaltungsgerichtshof normierten Kriterien nicht entspricht, war das angefochtene Straferkenntnis schon alleine deshalb zu beheben und das Verfahren im Sinne des spruchgemäß angelasteten Verhaltens einzustellen.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt hat. Die belangte Behörde hat den zur Verfügung stehenden Rahmen für die Geldstrafe sohin zu ca 17 % ausgeschöpft, jenen für die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe allerdings zu ca 43 %. Die Strafzumessung betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe, die im offensichtlichem Missverhältnis zur Ausschöpfung des Strafrahmens für die vorgesehene Geldstrafe steht, lässt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erklären.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zu den Erfordernissen der Ausgestaltung eines Spruches im vorliegenden Zusammenhang auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.