LVwG T LVwG-2022/19/0411-29

LVwG-2022/19/0411-29State Administrative CourtDec 1, 2023

Regest

Transfer von Investitionskapital<br/>Rot-weiß-rot-Karte<br/>selbständige Schlüsselkraft<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/0411-29

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.0411.29

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 und 08.11.2023

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ wird gemäß § 11 Abs 1 Z 5 iVm § 11 Abs 3 NAG und § 41 Abs 2 Z 4 NAG iVm § 24 Abs 1 AuslBG abgewiesen.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.10.2023, Zl LVwG-2022/19/0411-24, mit Euro 122,80 und die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2023, LVwG-2022/19/0411-28, mit Euro 208,50 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherinnen binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2021 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft). Mit Bescheid vom 19.05.2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 21 Abs 1 NAG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unrechtmäßig aufhältig gewesen sei. Diesen Bescheid behob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.08.2021, LVwG-***, auf Grund einer Bescheidbeschwerde und begründete dies damit, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern allenfalls bei Vorliegen fehlender Erteilungsvoraussetzungen abweisen hätte müssen. In Folge der Zurückweisung durch die belangte Behörde sei dem Verwaltungsgericht ein meritorischer Abspruch über den Antrag verwehrt.

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.11.2021 den Verwaltungsakt dem Arbeitsmarktservice Tirol mit dem Ersuchen um ehestmögliche Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 24 AuslBG. In seinem Gutachten vom 06.12.2021 kommt das Arbeitsmarktservice Tirol zum Ergebnis, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 Abs 1 AuslBG nicht vorlägen und der Beschwerdeführer demnach nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG zu betrachten sei.

Mit Schreiben vom 22.12.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund des negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 06.12.2021 beabsichtige, seinen Antrag abzuweisen und räumte ihm gleichzeigt die Möglichkeit ein, binnen einer zweiwöchigen Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 brachte der Beschwerdeführer (zum ersten Mal gegenüber der belangten Behörde) vor, dass er einen Betrag von 100.000 Euro von seinen in China lebenden Eltern bekommen habe und diesen Betrag hier in Österreich Anfang 2019 investiert habe. Gleiches gelte für einen weiteren Betrag von 23.000 Euro, den er selbst als Eigenkapital aus Spanien nach Österreich mitgebracht habe. Er habe ursprünglich sein gesamtes aus dem Ausland stammendes Kapital der CC – an welche er beteiligt gewesen sei – zur Verfügung gestellt. Im Zuge seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft Ende 2020/Anfang 2021 habe er sein Investitionskapital, welches aus dem Ausland stammte, „durch die DD mit € 123.000,00 wieder ausbezahlt bekommen und sodann in die EE eingebracht“. Dieser Stellungnahme beigelegt waren Firmenbuchauszüge der DD, der CC sowie der EE, jeweils zum Stichtag 10.01.2022. In der Stellungnahme wurde dazu Folgendes ausgeführt: „In der Beilage werden die Firmenbuchauszüge der DD sowie der CC vorgelegt, bei ersterer handelt sich um jene Gesellschaft, in der der Antragsteller ursprünglich sein ausländisches Investitionskapital eingebracht hat, bei zweiteren um jene Gesellschaft seines ursprünglichen Partners, und von der er es nach seinem Ausscheiden wieder zurückbekommen hat, um es in der Folge in die EE einzubringen.“

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.01.2022 führte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.01.2022 aus, dass ihrer Ansicht nach weiterhin der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AuslBG nicht erbracht und der Beschwerdeführer somit nicht als selbstständige Schlüsselkraft zu betrachten sei. Bezugnehmend auf den nun erstmalig erläuterten (behaupteten) Transfer von Investitionskapital ergäben sich letztlich keine Neuerungen, insbesondere betreffend die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines erforderlichen Transfers aus dem Ausland, zumal das gegenständlich eingebrachte Kapital – den nun erstmaligen Darlegungen folgend – nicht direkt aus dem Ausland, sondern unmittelbar zuvor aus einer inländischen Gesellschaft, der CC, herausgelöst worden sei. Ob das Kapital, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zuvor von seinen Eltern aus China zur Verfügung gestellt und vormalig transferiert wurde, erscheine somit nicht maßgeblich zu sein. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2008/22/0901, folge, dass ein „direkter Transfer“ von Kapital aus dem Ausland erforderlich sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs 4 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das AMS Tirol aufgrund der vorliegenden Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass gegenständlich die Voraussetzungen einer selbständigen Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG nicht vorliegen und der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen sei. Der Antrag sei daher gemäß § 41 Abs 4 NAG abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde und des AMS Tirol sehr wohl ein Kapitaltransfer vom Ausland nach Österreich stattgefunden habe, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Betrag von 100.000 Euro von seinen in China lebenden Eltern bekommen und diese mit nach Österreich gebracht habe. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer in Österreich zuerst 2019 in das Vorgängerunternehmen der EE investiert worden. Gleiches gelte für einen weiteren Betrag von 23.000 Euro, den der Beschwerdeführer dann später selbst als Eigenkapital aus Spanien mitgebracht habe. Insgesamt liege daher sehr wohl ein Investitionskapitaltransfer in Höhe von 123.000 Euro nach Österreich iSd einschlägigen Vorschriften und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich sein gesamtes aus China stammendes Kapital in Höhe von 100.000 Euro der CC, an welcher er beteiligt gewesen sei, zur Verfügung gestellt. Im Zuge des Ausscheidens aus dieser Gesellschaft habe er dann aber dieses Investitionskapital, welches nachweislich aus dem Ausland stammte, „durch die DD“ mit 123.000 Euro wieder „ausbezahlt bekommen“ und sodann neuerlich in die EE „eingebracht“. Faktum sei daher, dass das vom Beschwerdeführer in die EE eingebrachte Investitionskapital von insgesamt 123.000 Euro, mit einem Betrag von 100.000 Euro aus China und einem Betrag von 23.000 Euro aus Spanien stamme. Es sei lediglich „zuerst in die CC investiert worden, aber dann mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der CC zur Gänze in die EE des Beschwerdeführers transportiert worden“. Die hierfür notwendigen Firmenbuchauszüge der DD sowie der CC seien bereits der belangten Behörde vorgelegt worden. Zudem habe er zum Beweis dafür, dass das Investitionskapital des Beschwerdeführers tatsächlich von dessen Eltern aus China stammt, Frau FF, Herrn GG und Frau JJ als Beweismittel angeboten. Der Beschwerdeführer erfülle somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für selbständige Schlüsselkräfte.

Mit Erkenntnis vom 28.07.2022, Zl LVwG-2022/19/0411-6, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl Ra 2022/22/0132-11, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies – auf das Wesentliche zusammengefasst – deshalb, weil in der gegenständlichen Konstellation die zwischenzeitige Investition des in Rede stehenden Investitionskapitals in eine inländische Gesellschaft nicht notwendigerweise der Annahme entgegenstehe, dass die betreffenden Geldmittel vom Ausland nach Österreich transferiert worden seien und nach ihrem „Freiwerden“ gemäß § 24 Abs 1 AuslBG re(investiert) werden könnten. Daher wäre auch zur Klärung der auf Sachverhaltsebene offenen Fragen eine mündliche Verhandlung zur beantragten Zeugeneinvernahme (insbesondere zur Herkunft des Investitionskapitals) durchzuführen gewesen.

Am 23.08.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtfreundlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der die seitens des Beschwerdeführers beantragten sechs Zeugen sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen worden sind. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis seines Vorbringens (trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Ladung unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Randnummer 39 seines aufhebenden Erkenntnisses vom 11.05.2023) erforderliche Unterlagen, insbesondere entsprechende schriftliche Verträge, nicht vorlegen konnte, erfolgte über Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers die Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Am 08.11.2023 wurde die öffentlichen mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters fortgesetzt und der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache sowie der Steuerberater des Beschwerdeführers und sein früherer Geschäftspartner als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt:

Der dargelegte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er besitzt einen chinesischen Reisepass, ausgestellt am 01.06.2018 in Y und gültig bis zum 31.05.2028. Er verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, „RESIDENCIA“, zur Nummer ***, gültig bis 07.05.2021. Aktuell ist der Beschwerdeführer in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels, „RESIDENCIA LARGA DURACION“, zur Nummer ***, gültig bis 07.05.2026.

Der Beschwerdeführer hat Mitte 2001 China verlassen und lebt seither in Spanien. Er lebt dort mit seiner Ehefrau KK, geb XX.XX.XXXX, und den drei gemeinsamen Kindern im Alter von 17, 14 und 5 Jahren, welche alle ebenfalls Staatsangehörige der Volksrepublik China sind und über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen. Die Kinder des Beschwerdeführers gehen alle in Spanien zur Schule. Seine Ehefrau ist zu Hause bei den Kindern und geht keiner Beschäftigung nach. Er selbst hat in Spanien ein Restaurant betrieben, das er allerdings verkauft hat.

In Österreich leben der Bruder des Beschwerdeführers sowie weiterentfernte Verwandte, wie Cousins und Cousinen, mit deren Kindern.

In der Volksrepublik China leben die Eltern des Beschwerdeführers. Das letzte Mal ist der Beschwerdeführer im Jahr 2016 oder 2017 in China gewesen, um dort seine Eltern zu besuchen.

Jedenfalls in den Zeiten vom 08.01.2019 bis (zumindest) 02.05.2019, am 13.08.2020, vom 05.02.2021 bis 04.05.2021, vom 23.08.2021 bis 15.11.2021, vom 16.02.2022 bis 06.05.2022, vom 11.08.2022 bis 18.11.2022 und vom 02.08.2023 bis 30.08.2023 hielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Ausdrücklich zu seinem Aufenthalt vom 11.08.2022 bis 18.11.2022 befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 an, dass er wisse, dass er sich 90 Tage in Österreich aufhalten dürfe. Über Vorhalt, dass dieser Aufenthalt 100 Tage lang dauerte, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals viele unaufschiebbare Dinge in seinem Restaurant zu erledigen gehabt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, früher auszureisen. Über Aufforderung dies zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe zum Beispiel höchstpersönlich Unterschriften leisten müssen. Dafür hätte er vor Ort sein müssen.

Im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 erworben. In den mündlichen Verhandlungen war der Beschwerdeführer allerdings durchgängig auf die Hilfe der Dolmetscherin für die chinesische Sprache angewiesen und konnte Kenntnisse der deutschen Sprache nur in äußerst eingeschränktem Umfang demonstrieren. Eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Deutsch auf einfachem Niveau war nicht möglich.

Im November 2018 ließ der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer aus China 103.330 Euro (im Originalbetrag vor Abzug der angefallenen Gebühren) zukommen, wobei die Überweisung des Geldes in drei Tranchen von drei unterschiedlichen Auftraggebern aus China auf drei verschiedene Konten bei der LL in Österreich erfolgte. Konkret erfolgte eine Überweisung mit Buchungsdatum 12.11.2018 von MM als Auftraggeber auf das inländische Konto *** des NN mit einem Originalbetrag in der Höhe von 40.000 Euro, welcher nach Abzug von Gebühren eine Gutschrift in der Höhe von 39.894 Euro ergab. Eine weitere Überweisung erfolgte (ebenfalls mit Buchungsdatum 12.11.2018) von OO, dem Vater des Beschwerdeführers als Auftraggeber, auf das Konto *** des PP, ebenfalls mit einem Originalbetrag in der Höhe von 40.000 Euro, welcher nach Abzug von Gebühren eine Gutschrift in der Höhe von 39.894 Euro ergab. Die dritte Überweisung erfolgte mit Buchungsdatum 19.11.2018 von QQ als Auftraggeber auf das Konto *** der FF, mit einem Originalbetrag in der Höhe von 23.330, welcher nach Abzug von Gebühren eine Gutschrift in der Höhe von 23.265,67 Euro ergab.

Am 17.01.2019 erfolgte eine Übertragung von NN in der Höhe von 40.000 Euro auf ein weiteres Konto bei der LL mit der Nummer *** lautend auf „AA oder KK“. Am selben Tag erfolgte auf dasselbe Konto eine Übertragung in der Höhe von 40.000 Euro von PP sowie eine Übertragung in der Höhe von 20.000 Euro von FF. Von dem somit insgesamt auf das auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lautende, inländische Bankkonto übertragene Geld in der Höhe von insgesamt 100.000 Euro stammen sohin 99.788 Euro nachvollziehbar aus den drei Überweisungen aus China. Dies folgt daraus, dass bei den Überweisungen aus China an NN und PP vom Originalbetrag in der Höhe von 40.000 Euro jeweils Gebühren in der Höhe von 106 Euro in Abzug gelangten und FF nur einen Betrag von 20.000 Euro auf das Konto des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau übertragen hat. Die verbliebenen 3.265,67 Euro zahlte sie dem Beschwerdeführer für Aufwendungen, die er in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Österreich hatte, bar aus.

Aus der erstmals mit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Umsatzliste der LL mit einer Umsatzlistung vom 02.01.2019 bis 31.12.2019 folgt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die am 17.01.2019 auf deren inländisches Konto übertragenen 100.000 Euro (40.000 + 40.000 + 20.000) – von denen 99.788 Euro aus den Überweisungen aus China stammten – am 21.01.2019 zu je 50.000 Euro an die RR als Gesellschafterdarlehen überwiesen haben.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass dieser Kapital aus Spanien nach Österreich transferiert hat.

Mit notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 08.01.2019 gründete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei weiteren Personen (Frau JJ, Frau FF und Herrn SS) die RR mit Sitz in X, mit dem Geschäftszweig Gastronomie und einem Stammkapital von 35.000 Euro, wovon der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Stammeinlage zu je 9.100 Euro übernahmen. Dabei ließen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils von Frau FF vertreten. Die Stammeinlagen in der Höhe von je 9.100 Euro wurden jeweils als Bareinzahlung geleistet. Die Herkunft des Geldes für die Stammeinlagen in der Höhe von insgesamt 18.200 Euro kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Geld in dieser Höhe aus dem Ausland bzw von Spanien nach Österreich transferiert worden ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin JJ oder gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin FF zu Geschäftsführern der RR bestellt.

Gleichzeitig schlossen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der RR als unbeschränkt haftende Gesellschafterin sowie den drei ebenfalls bereits an der RR beteiligten Personen (Frau JJ, Frau FF und Herrn SS) als Kommanditisten am 08.01.2019 den Gesellschaftsvertrag der CC mit Sitz ebenfalls in X und dem Betrieb eines Gastronomielokales als Unternehmensgegenstand. Laut Gesellschaftsvertrag waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Kommanditisten und „reine Arbeitsgesellschafter“. Zusätzlich verpflichteten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dazu, der CC ein „Darlehen von je 40.900,-- samt angemessener Verzinsung gemäß separatem Darlehensvertrag zur Verfügung zu stellen“. Ein solcher Darlehensvertrag konnte seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher nie geschlossen worden ist.

Mit Schreiben vom 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion W, mitgeteilt, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, weshalb gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet worden sei. Nach Vorlage von Boardingpässen für einen Flug am 02.05.2019 von V nach Y und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er und seine Ehefrau freiwillig ausgereist seien, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 23.05.2019 ein.

Am 03.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes U vom 12.02.2020 rechtskräftig abgewiesen.

Laut Vollmachtsurkunde vom 13.08.2020 (OZ 22) erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Frau FF umfangreiche (Stimmrechts)Vollmachten in Bezug auf die RR und die CC. Insbesondere bevollmächtigten sie je als Gesellschafter der RR Frau FF als Vollmachtnehmerin in deren Namen in Generalversammlungen der RR sowie auch im Umlaufweg Beschlüsse zu fassen, das Stimmrecht und sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte auszuüben sowie diese als Geschäftsführer der RR und als Kommanditisten in allen Angelegenheiten im Rahmen der CC zu vertreten. Zudem wurde Frau FF bevollmächtigt, im Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einen notariellen Abtretungsvertrag zur Abtretung der Geschäftsanteile an der RR sowie der Kommanditanteile an der CC zu errichten.

Mit notariell beurkundeten Abtretungsvertrag vom 04.11.2020 traten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, beide vertreten durch Frau FF, jeweils ihren gesamten Geschäftsanteil an der RR an Herrn SS ab. Als Tag des Übergangs wurde der 01.01.2020 vereinbart. Als Abtretungspreis wurden je 11.725 Euro vereinbart.

Mit notariell beurkundeten Abtretungsvertrag vom 04.11.2020 übertrugen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, beide vertreten durch Frau FF, mit Wirksamkeit zum Ablauf des 01.01.2020 ihren gesamten Gesellschaftsanteil an der CC an Herrn SS. Als Abtretungspreis wurde jeweils 1,00 Euro vereinbart. Weiters verpflichtete sich Herr SS dazu, das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der CC gewährte Darlehen von 100.000 Euro zurückzuerstatten.

Die Rückzahlung der Darlehen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie des Abtretungspreises für die Gesellschafteranteile erfolgte durch eine Überweisung der DD in der Höhe von 132.452 Euro an die EE (zur EE vgl die Feststellungen auf Seite 9).

Der festgestellten Gesellschaftsstruktur (RR, CC, DD) lag ein Investitionsprojekt von Herrn SS und der Familie TT (mit dem Beschwerdeführer trotz Namensgleichheit nicht verwandt, sondern nur bekannt) zu Grunde, bei dem ein Restaurant in X gekauft und betrieben werden sollte. Der Beschwerdeführer sollte daran beteiligt werden und er sollte auch in das Projekt investieren. Mit der Gesellschaftsstruktur sollte das Ziel verfolgt werden, die operative Tätigkeit von der Liegenschaft zu trennen. An der DD war der Beschwerdeführer nie beteiligt.

Zu den Geldflüssen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichteten, der CC jeweils ein Darlehen in der Höhe von je 40.900 Euro zu leisten. Ein entsprechender Darlehensvertrag wurde nie erstellt. Ein Zahlungsfluss von jeweils 40.900 Euro an die CC ist nicht erfolgt. Tatsächlich überwiesen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils 50.000 Euro (stammend aus den Übertragungen von NN, PP und FF in der Folge der Überweisungen aus China) an die RR mit Buchung vom 21.01.2019 laut Umsatzliste der LL. Am 13.02.2019 erfolgte wiederum eine Übertragung von 100.000 Euro von der RR an die UU (nunmehr DD). Die Überweisung an die RR erfolgte laut den nachvollziehbaren Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters des Beschwerdeführers irrtümlich, da das Geld eigentlich bei der CC eingezahlt hätte werden sollen. Da die CC von der UU jedoch Betriebsmittel angeschafft hat (zB Ablöse für die Einrichtung, Küche usw), wurde das Geld direkt (ohne es zuvor tatsächlich an die CC zu übertragen) von der RR an die UU übertragen. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der CC und der VV erfolgte am 22.02.2021 eine Überweisung von der DD direkt an die EE in der Höhe von 123.452 Euro. Diese umfasste die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Darlehen der CC gewährten (aber bei der RR eingezahlten) Beträge von je 50.000 Euro, den Abtretungspreis für die Übertragung der Anteile an der RR in der Höhe von je 11.725 Euro und der Anteile an der CC in der Höhe von je 1 Euro an SS. Laut Angaben des Beschwerdeführers hat ihm seine Ehefrau nach dem Ausscheiden aus dem Projekt in X das in dieses Projekt investierte Geld wieder zurückgegeben. Dieses Geld hat der Beschwerdeführer auf das Konto der von ihm gegründeten EE überweisen lassen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2020 hat der Beschwerdeführer als Komplementär mit Herrn WW als Kommanditist eine Kommanditgesellschaft unter der Firma EE mit Sitz in Z und dem Unternehmensgegenstand „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 2, gegründet. Der Beschwerdeführer ist persönlich haftender Gesellschafter und selbständig zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Haftsumme des Kommanditisten beträgt 100 Euro. Laut dem vorgelegten „Konzept und Businessplan“ will die Gesellschaft an der Adresse 2, **** Z, ein Chinarestaurant mit einem Angebot von typischen asiatische Speisen und rund 30 Sitzplätzen betreiben. Der Beschwerdeführer will seine persönliche Arbeitsleistung in der „Schlüsselposition“ des Kochs in diesem Restaurant erbringen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 06.12.2021 festgestellt, ist der Beschwerdeführer als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit einer Gesellschaftsbeteiligung von 80 Prozent – nebst WW als alleinigen Kommanditisten mit einer Beteiligung von 20 Prozent – als selbstständig Erwerbstätiger iSd AuslBG zu betrachten. Mit dem Kommanditisten WW hat der Beschwerdeführer schriftlich vereinbart, dass er als Komplementär für seine Tätigkeit einen „Vorwegbezug von monatlich € 2,500,--“ erhält und dies auf sein privates Konto zu überweisen ist.

Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Erteilungshindernis iSv § 11 Abs 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 NAG vorliegt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdeschriftsatz und den dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer zur *** – Verfahrenszahl ***, bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, das nach erfolgter freiwilligen Ausreise am 23.05.2019 eingestellt wurde und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes U vom 12.02.2020, Zahl ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG iVm § 24 Abs 1 AuslBG im Rechtsmittelweg rechtskräftig abgewiesen wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in das Zentrale Melderegister (OZ 26) und in das Zentrale Fremdenregister (OZ 17) Einsicht genommen und eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eingeholt (OZ 19). Zudem fand am 23.08.2023 und am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die Niederschriften dazu liegen im Gerichtsakt ein (OZ 19 und OZ 27).

Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren Kindern folgen aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen und der Vorlage eines spanischen Lichtbildausweises zum Nachweis seines spanischen Aufenthaltstitels.

Dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in den festgestellten Zeiträumen im Bundesgebiet aufgehalten hat, folgt aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Melderegister in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023. So gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er bei allen seinen Aufenthalten den Beginn und das Ende seines Aufenthaltes der Meldebehörde bekannt gegeben hat. Über Vorhalt des vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstellten ZMR-Auszuges bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die darin eingetragenen Daten, zu denen er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, mit seinen tatsächlichen Aufenthalten im Bundesgebiet übereinstimmen. Dem folgend waren die entsprechenden Aufenthaltszeiten festzustellen. Nur bei der im ZMR-Auszug ausgewiesen Wohnsitzmeldung vom 14.01.2019 bis 17.07.2020 war in Abweichung dazu ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 08.01.2019 bis (zumindest) 02.05.2019 festzustellen. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2019 in T eine (im Akt in Kopie einliegende) Vollmachtsurkunde zur Errichtung der RR unterschrieben hat und diese Unterschrift notariell beglaubigt worden ist (OZ 03) und zum anderen daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wegen freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von Boardingpässen für einen Flug von V nach Y am 02.05.2019 wegen freiwilliger Ausreise eingestellt hat (OZ 03 und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019 an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, einliegend im Akt der belangten Behörde). Dass sich der Beschwerdeführer zumindest am 13.08.2020 im Bundesgebiet aufgehalten hat, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Vollmachtsurkunde zur Errichtung eines notariellen Abtretungsvertrages zur Abtretung der Geschäftsanteile an der RR sowie der Kommanditanteile an der CC in T unterschrieben hat.

Die festgestellten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt vom 11.08.2022 bis 18.11.2022 sind der Niederschrift von der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die drei Überweisungen aus China in der Höhe von zwei Mal 40.000 Euro im Originalbetrag, welche abzüglich der Gebühren in der Höhe von je 106 Euro zu Gutschriften auf zwei österreichischen Konten in der Höhe von je 39.894,00 Euro führten, und einmal in der Höhe von 23.330 Euro im Originalbetrag, welche abzüglich der Gebühren in der Höhe von 64.33 Euro zu einer Gutschrift auf einem weiteren österreichischen Konto in der Höhe von 23.265,67 Euro führte, folgen aus den vorgelegten Belegen der LL. Aus entsprechenden Belegen der LL folgt weiters, dass auf ein inländisches Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwei Mal 40.000 Euro, obwohl die Gutschriften aus den Überweisungen aus China abzüglich der Gebühren je 39.894,00 Euro ausmachten, und einmal 20.000 Euro, übertragen worden sind. Dass sich der Beschwerdeführer die verbleibenden 3.265,67 Euro für Barzahlungen und sonstige Aufwendungen, die er in Österreich nach seiner Ankunft hatte, ausbezahlen ließ, folgt aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin FF in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2023. Diese Angaben blieben seitens des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters unwidersprochen.

Die Negativfeststellungen betreffend die Herkunft des Geldes, mit dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Bareinzahlungen von je 9.100 Euro für ihre Stammeinlagen in der RR leisteten, folgen daraus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Belegen der LL betreffend die drei Überweisungen aus China im November 2018 und die anschließenden Übertragungen auf ein inländisches Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, welche in weiterer Folge zur Gänze auf ein Konto der RR überwiesen worden sind (vgl die erstmals im Revisionsverfahren vorgelegte Umsatzliste vom Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der LL für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019, OZ 08), und sohin denkmöglich nicht mehr für die Einzahlungen der Stammeinlagen zur Verfügung standen, keine weiteren Belege für einen darüber hinausgehenden Kapitaltransfer vom Ausland beigebracht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Revisionsschrift vorgebracht, dass er „später“ einen Betrag in der Höhe von „23.000 Euro“ aus Spanien nach Österreich mitgebracht habe. Diesbezügliche Nachweise legte der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nicht vor. Die als Zeugin befragte Bekannte und frühere Mitgesellschafterin des Beschwerdeführers, Frau FF, gab in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 an, dass der Beschwerdeführer Erspartes in der Höhe von rund „10.000 Euro“ aus Spanien für sein neues Lokal in Z mitgebracht habe. In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 und mit Schreiben vom 24.02.2023 wurde daher der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nochmals ausdrücklich aufgefordert, Nachweise betreffend den behaupteten Geldtransfer aus Spanien vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer weder in Zusammenhang mit seinem schriftlichen Vorbringen vom 14.09.2023 noch in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer im schriftlichen Vorbringen vom 14.09.2023 (OZ 22) auf beigelegte Schreiben des Steuerberaters XX vom 08.09.2023 samt Beilagen verweist, ist anzumerken, dass der als Zeuge einvernommene Steuerberater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu den von ihm (in der erstellten Auflistung mit der Überschrift „Mittelherkunft“) ausgewiesen „Eigenmittel AA und KK ca 20.000,00“ und „Leihgeld NN Bruder 5.000,00“ ausführte, dass diese nur auf Angaben des Beschwerdeführers beruhten. Nachweise habe er dazu keine. Mangels entsprechender Nachweise konnte sohin nicht festgestellt werden, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich Geldmittel aus Spanien nach Österreich transferierte.

Die Feststellungen betreffend die EE folgen aus dem im Akt einliegenden Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2020, dem Firmenbuchauszug und der mit dem Antrag vorgelegten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der EE.

IV.Rechtslage:

1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. …

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

….

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

….

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3a eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

2. Das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 84/2023, lautet auszugsweise:

„Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen

§ 24. (1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

…“

3. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 106/2022, lautet auszugsweise:

„Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

§ 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

….“

4. Art 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen; SDÜ), lautet idF der Verordnung (EU) Nr 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auszugsweise:

„Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

...“

Die in Art 21 Abs 1 SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Art 44 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben. Nach Art 44 iVm Anhang X SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Abs 1 des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Abs 1 SGK zu lesen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 und 4 leg cit erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG vorliegt.

1. Zu dem Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG:

Nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG darf ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 leg cit vorliegt. Nach § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge grundsätzlich im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Abweichend von der Pflicht zur Auslandsantragstellung sind nach § 21 Abs 2 Z 5 NAG Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und nach § 21 Abs 2 Z 7 NAG Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, zur Inlandsantragstellung berechtigt. Nach § 21 Abs 6 NAG schafft eine solche Inlandsantragstellung jedoch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Nach Art 21 Abs 1 SDÜ können Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG stellte der Beschwerdeführer am 20.04.2021 persönlich bei der belangten Behörde und damit in der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Aufenthaltsdauer vom 05.02.2021 bis 04.05.2021. Da er (auch) zu dieser Zeit in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels und eines gültigen chinesischen Reisepasses war, war er gemäß § 31 Abs 1 Z 3 FPG iVm Art 21 Abs 1 SDÜ zur visumfreien Einreise ins Bundesgebiet und zum visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach Art 6 Abs 1 lit a, c und e SGK berechtigt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes vom 05.02.2021 bis 04.05.2021 nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt hätte, die in Art 21 Abs 1 SDÜ genannten zeitlichen Grenzen überschritten hätte, von ihm eine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgegangen wäre (Art 6 Abs 1 lit a, c und e SGK), er in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen wäre oder eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG). Daraus folgt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 05.02.2021 bis 04.05.2021 im Bundesgebiet rechtmäßig war und er daher auch zur gegenständlichen Inlandsantragstellung berechtigt war.

Die zulässige Inlandsantragstellung vermittelte dem Beschwerdeführer allerdings kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt vom 05.02.2021 bis 04.05.2021 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten. Allerdings hat der Beschwerdeführer die zeitlichen Grenzen eines rechtmäßigen Aufenthaltes bei einem seiner weiteren Inlandsaufenthalte, konkret bei seinem Aufenthalt vom 11.08.2022 bis 18.11.2022 missachtet, indem er 100 Tage im Bundesgebiet verblieben ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG verwirklicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts nämlich auch dann den Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG, wenn dieser nicht unmittelbar jenen Aufenthalt betrifft, in den die zulässige Inlandsantragstellung fällt, sondern einen nachfolgenden (weiteren) Aufenthalt. Der Zusammenhang mit der zulässigen Inlandsantragstellung erlischt nämlich – so ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur – erst mit Abschluss des so eingeleiteten Titelverfahrens (vgl VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089 mwN).

Der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG ist jedoch kein absoluter. Vielmehr ist nach § 11 Abs 3 NAG zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessensabwägung sind insbesondere die in § 11 Abs 3 Z 1 bis Z 8 NAG aufgelisteten Kriterien zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben die Volksrepublik China im Jahr 2001 verlassen. Er lebt seither in Spanien. Dort leben auch seine Ehefrau und seine drei Kinder, welche 17, 14 und 5 Jahre alt sind. Die Kinder gehen in Spanien zur Schule. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügen über spanische Aufenthaltstitel. In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers sowie Cousins und Cousinen, zu denen der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt steht. Dass der Beschwerdeführer zu seinem erwachsenen Bruder oder seinen Cousins und Cousinen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, wurde von diesem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Diesbezügliche Hinweise sind auch nicht hervorgekommen. Im Lichte dessen ist weder vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet, noch von einer besonderen Schutzwürdigkeit des Privatlebens auszugehen.

Der Grad der Integration des Beschwerdeführers ist nicht als besonders hoch einzustufen. Zwar leben der Bruder und eine Cousine des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer besonderes intensive Bindungen zu diesen aufweist, war jedoch nicht zu erkennen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Seit Jänner 2019 hält sich der Beschwerdeführer wiederholt im Bundesgebiet auf, um hier seine geplanten (selbständigen) Erwerbstätigkeiten vorzubereiten und seinen unternehmerischen Tätigkeiten nachzugehen. Anfang 2019 reiste der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Ehefrau nach Österreich. Sie errichteten gemeinsam mit drei weiteren Personen (Frau JJ, Frau FF und Herrn SS) die RR und die CC mit der RR als unbeschränkt haftende Gesellschafterin mit Sitz jeweils in X. Sie wollten gemeinsam mit ihren Mitgesellschaftern ein Restaurant in X betreiben. Mit Abtretungsverträgen vom 04.11.2020 haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Anteile an den Gesellschaften an den Mitgesellschafter SS übertragen (JJ, FF sind schon zuvor ausgeschieden) und sind damit aus dem Projekt, ein Restaurant in X zu betreiben, wieder ausgestiegen. Die durch den Ausstieg des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau frei gewordenen Geldmitteln hat der Beschwerdeführer der zuvor mit Vertrag vom 11.09.2020 gegründeten EE überwiesen bzw überweisen lassen. Die EE wurde mit dem Beschwerdeführer als Komplementär mit Herrn WW als Kommanditist mit Sitz in Z und dem Unternehmensgegenstand „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants“ gegründet. Die Gesellschaft soll an der Adresse 2, **** Z, ein Chinarestaurant mit einem Angebot von typischen asiatische Speisen und rund 30 Sitzplätzen betreiben. Der Beschwerdeführer will seine persönliche Arbeitsleistung in der „Schlüsselposition“ des Kochs in diesem Restaurant erbringen. Eine nachhaltige und maßgebliche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist durch die dargelegte Beteiligung an verschiedenen inländischen Gesellschaften für eine relativ kurze Zeit und der geplanten selbständigen Tätigkeit als persönlich haftender und alleiniger Gesellschafter der EE nicht zu erkennen.

Schließlich weist der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung aller Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet seit seinem ersten Aufenthalt im Jahr 2019 insgesamt nur eine Aufenthaltsdauer von rund eineinhalb Jahren auf. Diese relativ kurze Aufenthaltsdauer, welche sich aus mehreren Kurzzeitaufenthalten ergibt, verstärkt die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Titelerteilung unter dem Aspekt der Dauer des Inlandsaufenthaltes nicht maßgeblich (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

In sprachlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer zwar den Erwerb eines Sprachzertifikates auf Niveau A1 nachweisen. Allerdings war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gänzlich auf die Hilfe der Dolmetscherin angewiesen. Eine Unterhaltung – auch auf einfachem Niveau – auf Deutsch war nicht möglich.

Der Beschwerdeführer weist Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er spricht die Sprache und seine beiden Eltern, zu denen er in aufrechtem Kontakt steht, leben noch in China. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer starke Bindungen zu Spanien. Er lebt dort nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren. Dort leben seine drei Kinder und seine Ehefrau. Alle besitzen einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel.

Dem Beschwerdeführer war bewusst, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 selbst ausgeführt, dass er sich im Bundesgebiet nicht länger als 90 Tage aufhalten durfte. Dennoch überschritt er diese zeitliche Grenze mit seinem Aufenthalt vom 11.08.2022 bis zum 18.11.2022 im Bundesgebiet um 10 Tage. Als Grund für die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer nannte der Beschwerdeführer, dass er viele unaufschiebbare Dinge in seinem Restaurant zu erledigen gehabt habe. Über Aufforderung dies zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er höchstpersönlich Unterschriften habe leisten müssen. Ein gewichtiger Grund für das Überschreiten der zulässigen Aufenthaltsdauer ist darin jedoch nicht zu erkennen. So ist nicht erkennbar, warum die Leistung von Unterschriften nicht bereits in den 90 Tagen zuvor hat erfolgen können oder etwa die Einräumung einer Vollmacht nicht in Betracht kam.

Bei dem im Rahmen der Interessensabwägung ebenfalls zu berücksichtigenden konkreten Verfahrensablauf (vgl VwGH 25.11.2020, Ra 2020/22/0010 mit Hinweis auf VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460) kann zu Gunsten des Beschwerdeführers in Anschlag gebracht werden, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bereits am 20.04.2021 gestellt hat. Während der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer vom 11.08.2022 bis zum 18.11.2022 durfte der Beschwerdeführer jedoch auf Grund des bis dahin abgewickelten Verfahrens nicht die Erwartung hegen, ihm werde der beantragte Aufenthaltstitel ehestbaldig erteilt werden, denn mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im ersten Rechtsgang) rechtskräftig abgewiesen. Die Behebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte erst mit dessen Erkenntnis vom 11.05.2023, wodurch das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol neuerlich anhängig geworden ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Überschreiten der visumfreien Aufenthaltsdauer in den Behörden (und Gerichten) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Schließlich ist vorliegend zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser vor seiner gegenständlichen Antragstellung mit dem festgestellten Aufenthalt im Bundesgebiet vom 08.01.2019 bis (jedenfalls) 02.05.2019 schon einmal die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und zwar um 25 Tage. Dies hatte zur Folge, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Dieses Verfahren wurde zwar nach Vorlage von Boardingpässen für einen Flug am 02.05.2019 von V nach Y lautend u.a. auf den Beschwerdeführer wegen freiwilliger Ausreise eingestellt. Nichtsdestotrotz lag ein relevanter Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 11 Abs 3 Z 7 NAG vor.

In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass gegenständlich kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, bei dem die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK darstellen würde. Zwar leben der Bruder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und hat der Beschwerdeführer bereits Investitionen im Bundesgebiet in Vorbereitung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt. Insoweit hat der Beschwerdeführer private Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und kann einzelne soziale und wirtschaftliche Integrationsmerkmale aufweisen. Diese sind allerdings nicht von besonderem Gewicht. Zum einen ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer besonders intensive Beziehungen zu seinem Bruder oder seinen Verwandten im Bundesgebiet aufweist oder zu diesen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Zum anderen hat der Beschwerdeführer eben erst eine selbständige Erwerbstätigkeit geplant. Von einer maßgeblichen wirtschaftlichen Integration ist daher nicht auszugehen. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Spanien, wo auch seine Ehefrau und seine drei Kinde leben. Er führt somit kein Familienleben im Bundesgebiet. Abgesehen von den kurzfristigen Aufenthalten im Bundesgebiet seit 2019 hat der Beschwerdeführer keine Aufenthaltszeiten in Österreich zu verzeichnen. Schließlich war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er mit seinem Aufenthalt vom 11.08.2022 bis zum 18.11.2022 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits zuvor mit seinem Aufenthalt vom 08.01.2019 bis (zumindest) 02.05.2019 die visumfreie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten. Im Lichte all dieser Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG auszugehen.

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels steht somit – im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 5 iVm § 11 Abs 3 NAG entgegen. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

2. Zum Transfer von Investitionskapital im Sinn von § 24 Abs 1 AuslBG:

Gemäß § 24 AuslBG werden AusländerInnen als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

Im Lichte des (Beschwerde-)Vorbringens ist vorliegend zu beurteilen, ob mit der gegenständlich beabsichtigten Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro verbunden ist. Ein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 Abs 1 AuslBG setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Transfer von Investitionskapital vom Ausland nach Österreich voraus.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 und am 08.11.2023 kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Investitionen in die EE in der Höhe von 123.000 Euro kein Transfer von Kapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro aus dem Ausland zu Grund liegt.

Der Beschwerdeführer hat zwar nachgewiesen, dass er im Jahr 2018 aus China insgesamt 103.330 Euro im Originalbetrag (vor Abzug der angefallenen Gebühren) aufgeteilt auf drei Überweisungen zu zwei Mal 40.000 Euro und einmal 23.330 Euro auf drei Konten nach Österreich überwiesen bekommen hat. Wie festgestellt stand dem Beschwerdeführer davon jedoch nach Abzug der Gebühren für die Überweisungen und der Auszahlung für Barauslagen, die der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt hatte, ein Investitionskapital in der Höhe von insgesamt 99.788 Euro zur Verfügung. Diese Geldmittel setzten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Gänze für zwei Gesellschafterdarlehen bei der RR und CC ein.

Dass der Beschwerdeführer weiters Kapital aus dem Ausland bzw wie von ihm behauptet 20.000 Euro aus Ersparnissen aus Spanien entweder in Zusammenhang mit seinen Investitionen in das Projekt in X oder später in Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Erwerbstätigkeit im Rahmen der EE transferiert hat, konnte mangels Vorlage von entsprechenden Nachweisen nicht festgestellt werden. Ein Transfer von weiteren Geldmitteln aus dem Ausland kann sohin der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.

Somit kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntis vom 11.05.2023, wonach der Umstand, dass das aus dem Ausland importierte Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig investiert worden war, nicht ausschließt, dass die Geldmittel als vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital im Sinn von § 24 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren sind, zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall kein ausreichender Transfer von Investitionskapital vorliegt, da von den Geldmitteln, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die RR und in die CC in Form von Gesellschafterdarlehen und Stammeinlagen investierten, nur Geldmittel in der Höhe von 99.788 Euro auf den Transfer aus China Ende 2018 zurückzuführen sind. Insoweit als die getätigten Investitionen diesen Betrag überstiegen, hat der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis, dass die dafür eingesetzten Geldmittel ebenfalls aus dem Ausland stammten, nicht erbracht. Dies hat zur Folge, dass die auf Grund des Ausscheidens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus der RR und der CC freigewordenen Geldmittel in der Höhe von insgesamt 123.452 Euro auch nur im Umfang von 99.788 Euro auf aus dem Ausland stammende, konkret auf die aus China transferierten, Mittel zurückgeführt werden können. In § 24 Abs 1 AuslBG ist jedoch die erforderliche Höhe des Investitionskapitals aus dem Ausland mit „mindestens“ 100.000 Euro festlegt.

Die Beschwerde ist somit auch aus diesem Grund unbegründet.

VI.Kosten:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.08.2023 und am 08.11.2023 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 23.08.2023 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 23.08.2023 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.10.2023, Zl LVwG-2022/19/0411-24, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin richtig beantragten Höhe von Euro 122,80 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 08.11.2023 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 09.11.2023 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.11.2023, Zl LVwG-2022/19/0411-28, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin richtig beantragten Höhe von Euro 208,50 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im NAG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2023, Ra 2022/22/0132, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und unter anderem die seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen geladen und einvernommen, soweit der Beschwerdeführer darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde bereits im zitierten Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Zum Erteilungshindernis des § 11 Abs 2 Z 5 NAG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG erfolgte ebenfalls unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die Entrichtung des Betrages in Höhe von insgesamt Euro 331,30 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl zu erfolgen. Die Zahlung muss abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.