LVwG T LVwG-2023/26/2616-2

LVwG-2023/26/2616-2State Administrative CourtNov 30, 2023

Regest

Subjektiver Abfallbegriff<br/>Weiterverwendung gebrauchter Asbestprodukte<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/2616-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.2616.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als in Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Strafausspruch der angefochtenen Strafentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Geldstrafe mit Euro 430,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden festgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Strafbehörde mit Euro 43,00 neu festgelegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Wortfolge „seit einem unbestimmten Zeitpunkt“ durch die Wortfolge „seit 4 Jahren ab zumindest 12.10.2019“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 14.09.2023 wurde von der belangten Strafbehörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:11.07.2023, 10:50 Uhr

Ort:Grundstück Nr. **1, KG *** Z, Grünstreifen zwischen

der Bushaltestelle und den Wohnblöcken in **** Z

Sie haben seit einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 11.07.2023 im Bereich des Grundstücks Nr. **1, KG *** Z, am Grünstreifen zwischen der Bushaltestelle und den Wohnblöcken in **** Z, gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurden folgende Abfälle vorgefunden: etliche Asbestplatten, welche zur Abdeckung von Brennholz benützt werden.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 Z 1 iVm § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 850,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden) verhängt wurde.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Polizeianzeige als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte etliche Asbestplatten zur Abdeckung von Brennholz benützt habe, und zwar im Bereich des Grundstückes **1 KG Z am Grünstreifen zwischen der Bushaltestelle und den Wohnblöcken Z 45.

Beim Verschulden sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen, Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen.

Das zur Anwendung gebrachte Strafausmaß erscheine schuld- und tatangemessen, dies bei Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse für den Beschuldigten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurden die Erlassung einer Ermahnung oder die Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz begehrt.

Zu Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die beanstandeten Asbestplatten im Zuge der Dachsanierung ihres Mehrfamilienwohnhauses vor 4 Jahren von der arbeitsausführenden Firma demontiert worden seien. Ihm seien einige davon zur Abdeckung des Brennholzstapels überlassen worden.

Er sei weder von den Mitarbeitern dieser Firma noch von der Gemeinde Z, welche die Grundeigentümerin des Lagerplatzes für das Brennholz sei, darüber informiert worden, dass die strittigen vom Dach demontierten Asbestplatten nicht weiterverwendet werden dürften.

Der Brennholz-Lagerplatz werde nicht durch Kinder zum Spielen aufgesucht und führe daran auch kein Weg vorbei, weswegen aus seiner Sicht keine unmittelbare Fremdgefährdung durch die zur Brennholzabdeckung verwendeten Asbestplatten bestanden habe.

Er sei sich der Gefahr, welche von diesen Asbestplatten ausgegangen sei, nicht bewusst gewesen. Daher habe er die Asbestplatten im guten Glauben zum Abdecken des Brennholzes verwendet.

Nach polizeilicher Beanstandung habe er umgehend die beanstandeten Asbestplatten bei der Firma Rossbacher fachgerecht entsorgt und könne er darüber auch einen Nachweis erbringen.

Bei den streitverfangenen Asbestplatten habe es sich um keinen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes gehandelt, da er nicht die Absicht gehabt hätte, sich dieser Asbestplatten zu entledigen, sondern habe er die Platten zur Abdeckung von Brennholz verwendet.

Demnach liege die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gar nicht vor.

Die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses sei oberflächlich und mangelhaft.

Er sei bisher unbescholten, habe sich ab Kenntnisnahme der Anzeige kooperativ und einsichtig verhalten und die Asbestplatten umgehend nachweislich entsorgt. Außerdem habe er nur eine geringe Menge an Asbestplatten verwendet und würden daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Ermahnung infolge des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen gegeben seien, jedenfalls sei aber § 20 Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge der Weiterverwendung von Asbestplatten, die als Dacheindeckung gedient haben und im Zuge einer Dachsanierung vom Dach entfernt wurden.

Der Beschwerdeführer lebt in der Wohnung Top 3 des Mehrfamilienwohnhauses Z in **** Z. Dieses Wohngebäude steht im Wohnungseigentum mehrerer Personen.

Vor ca 4 Jahren wurde das Dach des Mehrfamilienwohnhauses Z saniert und wurden dabei die auf dem Dach als Dacheindeckung befindlichen Asbestplatten entfernt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Gebäudes Z wollte die bisherige Dacheindeckung – also die Asbestplatten – im Zuge der Dachsanierung loswerden und sich der Asbestplatten entledigen.

Bei dieser Gelegenheit hat sich der Beschwerdeführer von den Mitarbeitern der die Dachsanierung durchführenden Unternehmung mehrere Asbestplatten zur Seite geben lassen, um diese für sich zur Abdeckung eines Brennholzstapels weiterzuverwenden, womit diese Asbestplatten der im Übrigen durchgeführten Entsorgung der Asbestplatten vom Dach des Gebäudes Z entzogen wurden.

Seitdem verwendete der Beschwerdeführer diese ihm überlassenen Asbestplatten zur Abdeckung von Brennholz, um das Brennholz vor der Witterung zu schützen.

Das Brennholz und die darauf befindlichen Asbestplatten lagerte der Beschwerdeführer dabei auf dem zum Wohngebäude Z benachbart gelegenen Grundstück **1 KG Z, welches im Eigentum der Gemeinde Z steht. Konkret befand sich der vom Rechtsmittelwerber errichtete Brennholzstapel samt den darauf liegenden Asbestplatten auf dem Grünstreifen zwischen der Bushaltestelle und den Wohnblöcken Z 45 in **** Z.

Am 11.07.2023 stellte eine Umwelt-Polizeistreife den beschriebenen Brennholzstapel des Beschwerdeführers mit den darauf als Abdeckung eingesetzten Asbestplatten fest und ermittelten die Polizisten in der Folge den Beschwerdeführer als den Errichter des Brennholzstapels und den Verwender der Asbestplatten.

Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerber von der Polizei bei der belangten Strafbehörde zur Anzeige gebracht.

Bei der Örtlichkeit des Brennholzstapels des Beschwerdeführers auf dem Grünstreifen zwischen der Bushaltestelle und den Wohnblöcken auf dem Grundstück **1 KG Z handelt es sich um keine (behördlich) genehmigte Abfallanlage zur Lagerung von Abfällen. Auch ist der genannte Ort nicht dafür geeignet, dass dort Asbestplatten gelagert werden, handelt es sich doch bei Asbestprodukten, deren sich ihre Besitzer entledigen, um gefährliche Abfälle, wobei deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, zumal Asbestprodukte die Gesundheit von Menschen gefährden können.

Die Eignung der Örtlichkeit der verfahrensgegenständlichen Brennholz-Lagerung zur Lagerung (auch) der Asbestplatten (zur Abdeckung des Brennholzes) ist deshalb zu verneinen, da diese Örtlichkeit für Menschen zugänglich ist und sich in der Nähe dieser Örtlichkeit regelmäßig auch Menschen bei der Bushaltestelle und im Umgebungsbereich der Wohnblöcke aufhalten, sodass auf diese Weise eine Gefährdung für die Gesundheit dieser Menschen bewirkt werden kann.

Nach der polizeilichen Anzeige der Verwendung der gebrauchten Asbestplatten zur Abdeckung von Brennholz hat der Beschwerdeführer noch vor Eröffnung des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.08.2023 die strittigen Asbestplatten bei der BB am 24.07.2023 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage sowie aufgrund der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers ergibt.

So beruht die Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Asbestplatten zuvor bestimmungsgemäß als Dacheindeckung für das Mehrfamilienwohnhaus Z gedient haben, auf den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer von den Mitarbeitern der die Dachsanierung ausführenden Firma mehrere Asbestplatten nach deren bestimmungsgemäßen Verwendung auf dem Dach für sich für die von ihm beabsichtigte Verwendung der Asbestplatten zur Abdeckung seines Brennholzes zur Seite tun hat lassen.

Dass die Dachsanierung vor etwa 4 Jahren stattgefunden hat und der Beschwerdeführer seitdem die zuvor als Dacheindeckung verwendeten Asbestplatten für seine Zwecke zur Abdeckung von Brennholz verwendet hat, ergibt sich gleichermaßen aus den unbedenklichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.

Die Feststellung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft des Gebäudes Z im Zuge der Dachsanierung die Asbestplatten nach deren bestimmungsgemäßen Gebrauch auf dem Dach des Wohnhauses loswerden und diese entsorgen wollte, ergibt sich als Schlussfolgerung aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass die Asbestplatten im Zuge einer Dachsanierung des Mehrfamilienwohnhauses Z entfernt wurden und ihm auf sein Ersuchen hin einige von diesen Platten zur Abdeckung seines Brennholzstapels von den Mitarbeitern der arbeitsausführenden Firma überlassen wurden, woraus sich zwanglos ergibt, dass die restlichen demontierten Asbestplatten von der Wohnungseigentümergemeinschaft entsorgt wurden.

Die festgestellte Gefährlichkeit der (gebrauchten) Asbestplatten sowie die festgestellte Nichteignung der Örtlichkeit des Brennholzstapels, auf dem die strittigen Asbestplatten gelagert wurden, zur Lagerung von gefährlichen Abfällen ergibt sich für das entscheidende Verwaltungsgericht ganz klar aus den Verwendungsverboten für asbesthaltige Produkte nach § 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, welche Verordnung zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erlassen wurde (vgl § 1 Abs 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003).

Mit Blick auf die Zugänglichkeit des Ortes der Brennholzlagerung für Menschen und die Nähe dieser Örtlichkeit zu einer Bushaltestelle und zu mehreren Wohnblöcken waren Gesundheitsgefährdungen für Menschen durch die vom Beschwerdeführer zur Brennholzabdeckung gelagerten Asbestplatten nicht auszuschließen.

Dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Polizeianzeige und noch vor Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn die streitverfangenen, zur Brennholzabdeckung eingesetzten Asbestplatten ordnungsgemäß entsorgt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer an das Gericht übermittelten Rechnung der BB vom 28.07.2023.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist im Gegenstandsfall recht klar, wirklich relevante Sachverhaltsbestreitungen durch den Rechtsmittelwerber liegen nicht vor.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 Z 1 und des § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gestützt.

Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:

§ 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ordnet an, dass Abfälle außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 3 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet, begeht nach § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850,00 Euro bis 41.200,00 Euro zu bestrafen ist.

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Er hat Asbestplatten nach deren bestimmungsgemäßen Verwendung als Dacheindeckung, mithin nach deren Gebrauch, weiterverwendet, indem er diese Asbestplatten zur Abdeckung seines Brennholzes eingesetzt hat, dies an einer Örtlichkeit, die für die Lagerung gefährlicher Abfälle nicht geeignet ist. Die Örtlichkeit der Brennholzlagerung samt den auf dem Brennholz gelagerten Asbestplatten stellt auch keine genehmigte Anlage für die Lagerung von gefährlichen Abfällen dar.

Diese Verwaltungsübertretung ist dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

Er hat im Verfahren zwar vorgebracht, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass gebrauchte Asbestplatten nicht für andere Zwecke weiterverwendet werden dürfen, da er diesbezüglich weder von Mitarbeitern der Gemeinde Z noch von den Mitarbeitern der Firma, die die als Dacheindeckung ursprünglich verwendeten Asbestplatten abgebaut hat, entsprechend aufgeklärt worden sei, doch vermag er sich mit diesem Vorbringen nicht zu entschuldigen.

Nachdem er die Absicht hatte, die gebrauchten Asbestplatten nach deren bestimmungsgemäßen Verwendung als Dacheindeckung anderweitig weiterzuverwenden, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich hinreichend darüber zu informieren, ob die von ihm geplante Weiterverwendung rechtlich möglich und zulässig ist.

Nach § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter auch nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein, wobei die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung alleine ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag, vielmehr bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101).

Fallbezogen hat der Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet, entsprechende geeignete Erkundigungen über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung gebrauchter Asbestplatten bei einer zuständigen Stelle – etwa der Bezirkshauptmannschaft Y oder der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung – eingeholt zu haben.

Vielmehr hat er bloß vorgebracht, dass er von den Mitarbeitern der Gemeinde Z und der Firma, die die Dachsanierung durchgeführt und dabei die gebrauchten Asbestplatten abgebaut hat, nicht entsprechend über das Verwendungsverbot informiert worden sei, wobei er nicht einmal im Ansatz geltend gemacht hat, dass er eigeninitiativ bei diesen Personen Erkundigungen eingeholt hätte. Weder die Mitarbeiter der Gemeinde Z noch die Mitarbeiter einer Baufirma wären aber nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes geeignete Auskunftspersonen im Sinne der voraufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Nachdem der Rechtsmittelwerber offenkundig die Einholung entsprechender Erkundigungen über die Verwendung gebrauchter Asbestplatten bei einer geeigneten Stelle unterlassen hat, begründet dies vorliegend sein Verschulden an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung. Er hat fahrlässig gehandelt, indem er entsprechende Erkundigungen unterlassen hat.

Infolgedessen war die angefochtene Strafentscheidung der belangten Strafbehörde dem Grunde nach zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah lediglich die Möglichkeit, vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz Gebrauch zu machen, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.

Außerdem sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht bezüglich des vorgeworfenen Tatzeitraumes veranlasst, diesbezüglich eine Präzisierung auf der Basis des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers vorzunehmen, und zwar dergestalt, dass der Beginn der unzulässigen Lagerung der Asbestplatten auf dem Brennholzstapel des Beschwerdeführers mit „seit 4 Jahren ab zumindest 12.10.2019“ näher beschrieben wurde, dies mit Blick auf die Ausführung des Rechtsmittelwerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 12.10.2023, dass die strittigen Asbestplatten vor 4 Jahren im Zuge einer Dachsanierung vom Dach des Mehrfamilienwohnhauses Z abgebaut worden sind und er sie dann zur Abdeckung seines Brennholzes weiterverwendet hat.

Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt auszuführen ist:

a)

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz bezweifelt, dass die von ihm für Zwecke der Brennholzabdeckung verwendeten Asbestplatten Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes dargestellt haben, da er diese ja in Verwendung gehabt habe und er auch nicht die Absicht gehabt hätte, sich dieser Asbestplatten zu entledigen, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt, zumal eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0284).

Fallbezogen hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft des Mehrfamilienwohnhauses Z nach den getroffenen Feststellungen die Absicht, die verfahrensgegenständlichen Asbestplatten im Zuge der Dachsanierung zu entsorgen, sich also der bisherigen Dacheindeckung zu entledigen. Wenn der Rechtsmittelwerber im Zuge der Dachsanierung für sich einige der Asbestplatten zur Seite tun hat lassen, um diese zur Brennholzabdeckung zu verwenden, so ändert dies nichts daran, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft sich der bisherigen Dacheindeckung in Form von Asbestplatten entledigen hat wollen, womit die subjektive Abfalleigenschaft in Bezug auf die strittigen Asbestplatten als gegeben angenommen werden kann.

Davon abgesehen ist vorliegend auch die objektive Abfalleigenschaft der Asbestplatten zu bejahen, da deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich war, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen.

§ 1 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ordnet nämlich sehr klar an, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse dann erforderlich ist, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können.

Gegenständlich ist die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung von Menschen durch die verfahrensgegenständlichen Asbestplatten ohne weiteres anzunehmen, dies mit Blick auf die Regelungen des § 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, wonach das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren verboten sind und deren Weiterverwendung nur noch gestattet war, wenn die asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren.

Im Gegenstandsfall wurden die strittigen Asbestplatten nach deren bestimmungsgemäßen Gebrauch als Dacheindeckung vom Dach des Mehrfamilienwohnhauses Z abgebaut und entfernt, deren Weiterverwendung war demnach verboten.

Die Verwendungsverbote des § 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 wurden dabei zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erlassen, was sich unmissverständlich aus § 1 Abs 1 der angeführten Verordnung ergibt.

Demnach war die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der streitverfangenen Asbestplatten nach deren Gebrauch als Dacheindeckung unzweifelhaft im öffentlichen Interesse, um eine Gesundheitsgefährdung von Menschen hintanzuhalten, womit der objektive Abfallbegriff klarerweise als gegeben betrachtet werden kann.

Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, infolge der von ihm durchgeführten Verwendung der Asbestplatten seien diese nicht als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 anzusehen, ist folglich nicht haltbar.

b)

Insoweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kritisiert, ist klarzustellen, dass ein allfälliger Begründungsmangel der angefochtenen Strafentscheidung jedenfalls durch die vorliegende ausreichend begründete Rechtsmittelentscheidung als saniert anzusehen ist.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Ansehung des Beschwerdeführers kann von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen werden, ist er doch der diesbezüglichen Annahme der belangten Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegengetreten und hat er auch keine näheren Angaben zu diesen Verhältnissen im Verfahren gemacht.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Tat ist nicht unerheblich, besteht doch zweifelsohne ein öffentliches Interesse daran, dass gefährliche Abfälle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesammelt, gelagert, befördert und behandelt werden.

Bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist vorliegend – wie schon näher ausgeführt und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde stehend – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind auch für das Landesverwaltungs-gericht Tirol im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen gegenständlich spezialpräventive Überlegungen, soll doch allen Rechtsunterworfenen deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der Rechtsvorschriften für die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Allerdings erachtet das entscheidende Verwaltungsgericht die Anwendung der Bestimmung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz als möglich, ist doch auf der einen Seite keinerlei Erschwerungsgrund gegeben und liegen auf der anderen Seite mehrere Milderungsgründe vor.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat bereits die belangte Strafbehörde in Anschlag gebracht.

Zudem kann angenommen werden, dass der Rechtsmittelwerber die weitere Verwendung der gebrauchten Asbestplatten ohne weitergehende Überlegungen vorgenommen hat, er also unbesonnen gehandelt hat (vgl § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 34 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch).

Schließlich hat er sich ernstlich bemüht, weitere nachteilige Folgen der von ihm durchgeführten Weiterverwendung der gesundheitsgefährdenden Asbestplatten zu verhindern, indem er nach polizeilicher Anzeigenerstattung und noch vor Eröffnung des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn mit Aufforderung zur Rechtfertigung die streitverfangenen Asbestplatten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt hat (vgl § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 34 Abs 1 Z 15 Strafgesetzbuch).

Letztlich hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen (vgl § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 34 Abs 1 Z 12 Strafgesetzbuch), kann ihm doch diesbezüglich Glauben geschenkt werden, dass er nicht gewusst hat, dass er gebrauchte Asbestplatten nicht mehr weiterverwenden darf, sondern diese als Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen sind, wobei dieser Rechtsirrtum sein Verschulden jedoch nicht ausgeschlossen hat, weil er – wie schon ausgeführt – entsprechende Erkundigungen unterlassen hat.

Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungskriterien und mit Blick auf die beschriebenen Milderungsgründe, denen kein Straferschwerungsgrund gegenübersteht, gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im Gegenstandsfall die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz möglich ist und die nunmehr mit Euro 430,00 bestimmte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde korrespondierend ebenso herabgesetzt.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinn der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz war in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering gewertet werden können, dient die verletzte Rechtsvorschrift fallbezogen doch der Gesundheit von Menschen und wurde dieses Rechtsgut durch den Rechtsmittelwerber nicht bloß kurzfristig beeinträchtigt.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte in der vorliegenden Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren entfallen, da einerseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.

Andererseits hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, indem er vorbrachte, die belangte Strafbehörde habe die verfahrensgegenständlichen Asbestplatten zu Unrecht als Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eingestuft, obschon er sich dieser Asbestplatten gar nicht entledigen habe wollen, sondern diese zur Abdeckung seines Brennholzes in Verwendung gehabt habe.

Den verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer hingegen nicht in Streit gezogen, so hat er eingeräumt, dass er die strittigen Asbestplatten, die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung als Dacheindeckung vom Dach des Mehrfamilienwohnhauses Z abgebaut wurden, für sich zur Abdeckung seines Brennholzes weiterverwendet hat.

Mit Bedachtnahme auf all diese Umstände war eine Abstandnahme von der Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG möglich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Beschwerdefall stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

  • ob eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat, weshalb es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Sache ankommt,

  • ob Umstände, die einem Verbotsirrtum nahekommen und die Milderungsgründe darstellen können, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 28.02.2018, Ra 2018/04/0004),

  • ob ein Rechtsirrtum nur dann unverschuldet ist und daher einen Schuldausschließungsgrund zu begründen vermag, wenn man seiner Erkundigungspflicht über die maßgebliche Rechtslage nachgekommen ist, und

  • ob die Erkundigungspflicht (über die Rechtslage) im Zweifel gebietet, bei der zuständigen Behörde nachzufragen.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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