LVwG T LVwG-2023/12/1898-9

LVwG-2023/12/1898-9State Administrative CourtNov 29, 2023

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Häuslicher Unterricht<br/>Fertigung<br/>Amtssignatur<br/>Ortsabwesenheitsmitteilung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1898-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.1898.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.05.2023, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 8 Stunden) herabgesetzt wird.

Weiters hat im Spruch die übertretene Norm zu lauten:

„§ 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

„§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 36,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.05.2023, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:12.09.2022 bis 08.02.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule/PTS Y

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass Ihr Sohn CC, geb. XX.XX.XXXX, der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. CC, geb. XX.XX.XXXX, ist seit 12.09.2022 bis einschließlich 08.02.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1, BGBl I Nr 96/2022, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 96/2022, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde am 15.06.2023 zugestellt. Mit E-Mail wurde am 11.07.2023 – sohin fristgerecht – eine Beschwerde dagegen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass mit der gegenständlichen Begründung die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden. Ihr sei weder eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden, noch die Möglichkeit eingeräumt worden, die Behauptungen in der Anzeige zu widerlegen. Bis zu diesem Straferkenntnis sei weder der häusliche Unterricht untersagt worden noch habe es von der Behörde oder der Direktorin eine Kontaktaufnahme gegeben. Am 6. und 7. Juli 2022 habe die Beschuldigte der Bildungsdirektion wieder den Heimunterricht angezeigt. Da die Beschuldigte entsprechende Meldungen/Anzeigen der Behörde gegenüber gemacht habe, die geforderte Externistenprüfungen/Gleichwertigkeitsprüfungen entsprechend abgelegt und nachgewiesen worden seien, sei das gegenständliche Straferkenntnis völlig zu Unrecht ergangen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des richtigen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege. Beim Straferkenntnis scheine rechts oben als Erlasser des Bescheides DD auf, am Ende des Straferkenntnisses für den Bezirkshauptmann ein EE. Es sei sohin unklar, wer tatsächlich das Straferkenntnis erlassen habe. Es werde auch bestritten, dass das im Akt befindliche Straferkenntnis gültig unterzeichnet worden sei. CC wolle nicht mehr in die Schule. Seine Wünsche werden von den Erziehungsberechtigten respektiert. Ein Verschulden sei der Beschwerdeführerin daher nicht anzulasten. Es wurden daher die Anträge gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe herabzusetzen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit E-Mail vom 17.08.2023 hat die Bildungsdirektion W die wesentlichen Aktenbestandteile betreffend die Schulpflichterfüllung des mj CC vorgelegt.

Mit E-Mail vom 02.11.2023 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin näher angeführte Dokumente vorgelegt und einen Schriftsatz eingebracht, in dem ergänzend vorgebracht wurde, dass durch Art 17 StGG ein uneingeschränkt verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf häuslichen Unterricht eingeräumt sei. Alle Reglementierungen des häuslichen Unterrichts seien verfassungswidrig und es sei die Pflicht der Gerichte, diese Grundrechte zu schützen und sicherstellen, dass sie nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Entscheidungen verletzt würden. Darüber hinaus sei der elektronische Akt nicht durch die Bezirkshauptmannschaft zugesendet worden und habe die Beschwerdeführerin keinen Termin zur Akteneinsicht erhalten. Das Straferkenntnis liege ihr lediglich in ausgedruckter Form vor. Entsprechend §§ 19 und 20 des E-GovG sei diese in der derzeitigen Form nicht digital rückführbar. Das Straferkenntnis weise nicht die erforderlichen Merkmale eines rechtswirksamen Bescheides auf.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2023 wurde eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht, mit der die chronologische Abfolge der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Schulpflichterfüllung von CC in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 dargestellt und mit zahlreichen Dokumenten belegt wurde. Weiters wurden die Vorteile eines „alternativen Bildungsweges“ dargestellt.

Mit E-Mail vom 08.11.2023 wurden der Zurückweisungsbescheid der Bildungsdirektion W vom 11.08.2022 samt Zustellnachweis sowie der Zustellnachweis betreffen den Bescheid der Bildungsdirektion W vom 04.07.2022, GZ:***, von der genannten Behörde vorgelegt.

Am 09.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mj CC, geb. am XX.XX.XXXX.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für CC angezeigt und nicht untersagt (Schreiben der Bildungsdirektion W vom 14.07.2021, GZ: ***).

Die Externistenprüfung wurde am Ende des Schuljahres 2021/2022 von CC nicht abgelegt (vgl Schreiben der Bildungsdirektion W vom 10.08.2022, GZ: ***).

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2022, eingegangen bei der Bildungsdirektion W am 13.07.2022, wurde für das Schuljahr 2022/23 wiederum der häusliche Unterricht in Form eines „freien, selbstbestimmten Bildungsweges mit alternativer Gleichwertigkeitsfeststellung“ angezeigt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 11.08.2022, GZ: ***, wurde diese Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion W vom 04.07.2022, GZ: ***, wurde ausgesprochen, dass das schulpflichtige Kind CC im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 07.07.2022 zugestellt.

Der mj CC ist im Schuljahr 2022/23 im Zeitraum von 12.09.2022 bis 08.02.2023 an den Unterrichtstagen dem Unterricht in der Mittelschulde Y ferngeblieben.

III.Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich bestätigt, dass es stimmt, dass ihr Sohn CC im ersten Semester (sohin im Zeitraum von 12.09.2022 bis 08.02.2023) des Schuljahres 2022/23 keine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat. Auch hat sie explizit zugegeben, dass ihr Sohn die Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 nicht abgelegt hat.

Die vorangeführten Feststellungen zu den Schreiben bzw Bescheiden der Bildungsdirektion sowie zu den beiden Anzeigen des häuslichen Unterrichts durch die Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten bzw in Klammer angegebenen, von der Bildungsdirektion W vorgelegten Aktenteilen (vgl Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2023/12/1898 OZl * samt Anlagen sowie OZl * samt Anlagen). Auf den vorgelegten Zustellurkunden betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 11.08.2022, GZ: ***, sowie betreffend den Bescheid vom 04.07.2022, GZ: ***, ist eine Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen (LVwG-2023/12/1898 OZl *).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl Nr 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, der mj CC, in der Zeit vom 12.09.2022 bis 08.02.2023 nicht am Unterricht in der MS/PTS Y, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für ihn angeordnet wurde (Bescheid der Bildungsdirektion W vom 04.07.2022, GZ: *** samt Zustellurkunde betreffend die Zustellung durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 07.07.2022). Die von der Beschwerdeführerin – nach Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 - eingebrachte Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/23 wurde von der Bildungsdirektion W mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen (Zurückweisungsbescheid vom 11.08.2022, GZ: ***samt Zustellurkunde betreffend Zustellung durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 16.08.2022). Die Durchführung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/23 erfüllt sohin nicht die gesetzliche Schulpflicht.

Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, dass ihr dieser Bescheid der Bildungsdirektion W vom 04.07.2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, zumal sie im Zeitraum von 09.06.2022 bis 31.10.2022 eine Abwesenheitsmitteilung bei der Post hinterlegt hatte (Auftragsbestätigung über diese Abwesenheitsmitteilung wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs 1 ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs 1 leg cit normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070, mwN).

Eine von der betroffenen Person veranlasste Ortsabwesenheitsmeldung kann für einen Zusteller ein Grund zur Annahme sein, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Allerdings hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie ursprünglich geplant habe sechs Monate im Ausland (Bildungsjahr) zu verbringen und sie deshalb die Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post veranlasst habe. Dann sei dieser Auslandsaufenthalt nicht zustande gekommen und sie habe die Ortsabwesenheitsmitteilung „vergessen“ und sei – bis auf einen einwöchigen Urlaub im Juli (genaues Datum konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr angeben) – an der Abgabestelle anwesend gewesen. Ungeachtet der für den Zeitraum von 09.06.2022 bis 31.10.2022 bestehenden Ortsabwesenheitsmeldung ist die hier offensichtlich vom Zusteller – trotz Ortsabwesenheitsmitteilung - getroffene Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (sonst hätte er die Briefsendung nicht hinterlegt), nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist beginnend mit 07.07.2022, innerhalb derer das Schriftstück zur Abholung bereitlag, in keinster Weise nachgewiesen, dass sie ortsabwesend gewesen sei. Selbst wenn sie den behaupteten einwöchigen Urlaub zu Beginn der Abholfrist gerade im Ausland verbracht hätte, würde das nur bewirken, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist wirksam wird, sodass insgesamt jedenfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen ist.

Aus dem vorliegenden Zustellschein geht weiters klar hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung in eine Abgabeeinrichtung eingelegt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, den Verständigungszettel nicht erhalten zu haben, ist auf § 17 Abs 4 ZustG und die hiezu ergangene Rechtsprechung zu verweisen:

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe "von der Post keine Verständigung" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl § 17 Abs 4 ZustG sowie VwGH 27.05.1999, 98/11/0178, 23.11.2016, 2013/05/0175 uva).

Es ist sohin von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides der Bildungsdirektion W vom 04.07.2022 auszugehen und damit von einer rechtswirksamen Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.

Aber selbst wenn die Zustellung dieses Bescheides – wovon das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings nicht ausgeht – rechtsunwirksam wäre, würde sich nichts an obiger Beurteilung ändern, dass eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht nach § 1 Abs 1 SchulpflichtG durch das Fernbleiben vom Unterricht an der MS Y vorliegt. Nach der genannten Bestimmung besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht, die grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist (§ 5 Abs 1 SchulpflichtG). Zumal für das Schuljahr 2022/23 die Anzeige des häuslichen Unterrichts bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (vgl § 11 Abs 3 SchulpflichtG in der damals maßgeblichen Fassung BGBl Nr 76/1985 in der Fassung BGBl I Nr 232/2021) zu erfolgen hatte, und die Anzeige erst am 13.07.2022 – sohin nach Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 mit 08.07.2022 – verspätet erfolgte, könnte aus dieser Anzeige in keinster Weise ein Recht auf Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erwachsen und wurde auch kein Besuch einer Privatschule behauptet, sodass sich insgesamt klar ergibt, dass CC im genannten Zeitraum die allgemeinen Schulpflicht durch Besuch einer Pflichtschule (hier: MS Y) zu erfüllen gehabt hätte und tatsächlich im genannten Zeitraum am Unterricht nicht teilgenommen hat.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, vom mj CC in MS/PTS Y zu erfüllen, weil zu Beginn des Unterrichtsjahres mit 12.09.2023 der Wohnort in Y bestanden hat (laut Auskunft der Beschwerdeführerin erfolgte der Umzug nach X erst im Herbst – vgl damit frühestens mit Herbstbeginn 23.09.2023, die Meldung des neuen Hauptwohnsitzes in X erfolgte erst am 20.01.2023) und die Beschwerdeführerin zudem von der Möglichkeit zur Anmeldung in einer AHS oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht Gebrauch gemacht hat. Da gemäß § 3 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 gilt, ändert auch der Umzug nach X nichts an der Verletzung der Schulpflicht durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht an der MS/PTS Y.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte des mj CC daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr Sohn der Schuldpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Soweit in der Beschwerde eine mangelhafte Begründung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte behauptet wird, ist dem zu entgegnen, dass diese Mängel spätestes im Beschwerdeverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung saniert wurden (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144, 28.02.2022, Ra 2021/09/0251 uva).

Auch die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 SchulpflichtG durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua).

Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz waren nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, zumal seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten bei ungerechtfertigtem Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht von mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zur Anzeige zu bringen sind und eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter EE, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass nach § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht. Dabei schadet es nicht, dass als Sachbearbeiter rechts oben am Straferkenntnis ein anderer Mitarbeiter („DD“) aufscheint, zumal durch die Fertigung „Für den Bezirkshauptmann EE“ und aus der einliegenden Dokumentation klar erkennbar ist, dass die Fertigung und Genehmigung durch EE erfolgt ist [arg: „Genehmigt am/um 25.05.2023 11:29:55, Genehmigt von: EE (BH Z)“], etwaige Vorbereitungsarbeiten durch andere Sachbearbeiter sind rechtlich nicht relevant.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssignatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann, sodass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schulpflicht ihres Sohnes jedenfalls bekannt sind, zumal sie sich bewusst gegen die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts an einer öffentlichen Schule entschieden hat. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).

Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine geringfügige Beschäftigung (netto Euro 500,00), kein Vermögen, keine Schulden und Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn an. Es ist insoweit von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum und die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich - nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfung nicht abgelegt wurde und weiterhin der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Unter Berücksichtigung der absoluten Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird die Geldstrafe auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 8 Stunden) herabgesetzt. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt und den langen Tatzeitraum ist aber die Verhängung einer solchen Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten, folgt doch aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass ihr Sohn weiterhin keine öffentliche Schule besuchen wird und den „selbstbestimmten Bildungsweg“ fortsetzen wird.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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