LVwG T LVwG-2022/43/3265-3

LVwG-2022/43/3265-3State Administrative CourtNov 28, 2023

Regest

Keinen gültigen 2-G-Nachweis

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/3265-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.3265.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort:**** Y, BB Unbekannt, Omnibus-Parkplatz

Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: *** (A)

Sie, Frau AA, haben zu verantworten, dass Sie am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in

**** Y, BB Unbekannt, beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus (Kennzeichennummer ***) des Unternehmens CC, in **** Y, BB, betreten bzw. benutzt haben, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw. ohne einen solchen vorzuweisen/vorweisen zu können, obwohl in der Zeit vom 15.11.2021 bis 21.11.2021 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021 für die Benutzung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr vom Betreiber Personen nur einzulassen waren, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

So haben Sie zumindest am 20.11.2021 um 8:30 Uhr in **** Y, BB Unbekannt, beim Omnibusparkplatz einen Reisebus mit dem Kennzeichen *** des Unternehmens CC, in **** Y, BB, betreten bzw. benutzt, um an einer Corona-Demonstration in Wien teilnehmen zu können, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw. ohne einen solchen vorweisen zu können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 3 Z. 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €100,00

§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-

Maßnahmengesetz (COVID-19-

MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der

Fassung BGBl. I Nr. 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €110,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, welcher bereits aus formalen Gründen Berechtigung zukommt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in **** Y beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus betreten bzw benutzt hat, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw ohne einen solchen vorzuweisen/vorweisen zu können, obwohl in der Zeit vom 15.11.2021 bis 21.11.2021 gemäß § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für die Benutzung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr vom Betreiber Personen nur einzulassen waren, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen konnten. Weiters wurde in einem zweiten Satz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin kein 2G-Nachweis vorgewiesen werden konnte. Diese Feststellung entspricht grundsätzlich dem festgestellten Sachverhalt, bildet aber keine konkrete Tatanlastung.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde in weiterer Folge bei der Rechtsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021 idF BGBl II Nr 467/2021, und die heranzuziehende Strafsanktionsnorm § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021, zitiert. Bei der Verhängung der Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 wurde als Strafsanktionsnorm nochmals § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021 zitiert.

In der Begründung wurde die herangezogene Übertretungsnorm, nämlich § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und die herangezogene Strafsanktionsnorm nach § 8 Abs 2 COVID-19-MG in der zum Zeitpunkt lautenden Fassung textlich eingefügt. Eine sowohl textlich als auch rechtlich andere Tatanlastung als die im Verfahren vor der belangten Behörde und im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Im gegenständlichen Verfahren ist der angelastete Sachverhalt unstrittig. Ebenso unstrittig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort nicht Betreiberin eines Busunternehmens war und, dass sich die der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung unzweifelhaft an Betreiber von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr richtet. Die der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsvorschrift richtete sich somit jedenfalls nicht an die Beschwerdeführerin, als im Bus mitfahrender Fahrgast, sondern an den Betreiber des bei der beanstandeten Fahrt benützten Reisebusses.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400, mit weiteren Nachweisen).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist, noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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