LVwG T LVwG-2021/47/1376-25

LVwG-2021/47/1376-25State Administrative CourtNov 28, 2023

Regest

"Daueraufenthalt - EU"<br/>Behördenfehler<br/>ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/47/1376-25

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.47.1376.25

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.04.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ist seinem Antrag vom 17.08.2020 entsprechend der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, afghanischer StA, beantragte am 17.08.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß §§ 19 Abs 1 und 45 Abs 12 NAG 2005 iVm § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 04.12.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 04.12.2020 erteilt worden sei. Zuvor sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung befristet bis zum 22.05.2018 erteilt worden. Am 08.08.2016 sei ihm irrtümlich ein Konventionsreisepass – gültig bis August 2021 – ausgestellt worden, den die zuständige Behörde mit Bescheid vom 24.10.2018 wieder eingezogen habe. Das bis Mai 2018 befristete asylrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers sei erst im Dezember 2018 wieder befristet verlängert worden, weshalb der Antragsteller nicht ununterbrochen in den letzten fünf Jahren über den Status als subsidiär Schutzberechtigter verfügt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller überhaupt ununterbrochen fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei. Zumal der Antragsteller über ein Aufenthaltsrecht verfüge, sei der Eingriff in sein Privatleben durch den vorliegenden abweisenden Bescheid als gering anzusehen.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.05.2021, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthalttitels „Daueraufenthalt – EU“ stattgegeben werde bzw dem Beschwerdeführer dieser Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfülle. Der dem Beschwerdeführer ausgestellte Konventionsreisepass beurkunde den Status des Asylberechtigten. Diesem komme konstitutive Wirkung für den Status des Asylberechtigten zu. Außerdem sei ein Konventionsreisepass bis zur Rechtskraft des Entziehungsbescheides gültig. Im Verwaltungsrecht gelte außerdem der Grundsatz von Treue und Glauben, weshalb sich ein Rechtsunterworfener auf mündlich erteilte Auskünfte verlassen könne. Man habe ihm damals mitgeteilt, dass die Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtmäßig erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid stelle außerdem einen massiven Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und habe massive persönliche Auswirkungen. Seine Ehegattin, mit welcher er seit 2017 verheiratet sei, lebe im Iran und es wäre ihm bei einer Nichterteilung des Aufenthaltstitels nicht möglich mit dieser in Österreich zusammenzuleben. Dem Beschwerdeführer könne ein Fehler, welchen die Behörde begangen habe, nicht zugerechnet werden. Er habe stets einen Verlängerungsantrag gestellt und es ist davon auszugehen, dass er über einen mehr als fünf Jahre durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfüge.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.07.2021, LVwG-***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2023, Zl , wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.07.2021, Zl LVwG-, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, dass der Gesetzgeber das Auftreten eines Behördenfehlers offenkundig hinsichtlich der Bestimmung in § 45 Abs 12 NAG nicht ins Kalkül gezogen hat, dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs 4 dritter Satz AsylG verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs 12 NAG die „Vernichtung“ von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge. Das angefochtene Erkenntnis hat zu Unrecht nicht darauf Bedacht genommen, dass der Revisionswerber infolge eines Fehlers der Behörde nicht über die erforderlichen Zeiten eines ununterbrochenen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts verfügte und sich daher die Abweisung des folgenden Antrags allein wegen der in Rede stehenden Lücke der Aufenthaltsberechtigung als nicht rechtmäßig erweist.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl ***, die Einsichtnahme in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvertrag, den KSV-Auszug, den Mietvertrag (OZ 20), die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 21), die Einsichtnahme in die Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 23), die Einsichtnahme in die Stellungnahme der Landespolizeidirektion, fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung (OZ 24), die Einsichtnahme in einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 25).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat am 15.01.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl ***, wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 03.06.2014 erteilt. Am 24.04.2014 brachte er einen Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2014, Zl ***, wurde ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2016 erteilt.

Am 13.04.2016 brachte er erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl ***, wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 22.05.2018 erteilt.

Am 08.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, ein Konventionsreisepass mit der Nummer ***, gültig bis 07.08.2021, ausgestellt. Die Ausstellung dieses Konventionsreisepasses erfolgte irrtümlich und der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 gemäß § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 wieder entzogen. Der Beschwerdeführer beantragte keinen Konventionspass, sondern einen Fremdenpass. Nach der Ausstellung des Konventionsreisepasses holte der Beschwerdeführer eine Auskunft bei der zuständigen Behörde ein und es wurde ihm mitgeteilt, dass die Ausstellung rechtens sei. Aufgrund dieser Auskunft ist er davon ausgegangen, dass er den subsidiären Schutz nicht mehr verlängern müsse.

Nach der rechtskräftigen Entziehung des Fremdenpasses stellte der Beschwerdeführer am 28.11.2018 erneut einen Antrag auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl ***, wurde ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2020 erteilt.

Am 12.10.2020 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl ***, wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige für zwei Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2012 in Österreich. Am 16.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer seine Gattin CC im Iran. Der Beschwerdeführer und seine Gattin kennen sich bereits seit 15 Jahren als beide im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Iran aufgewachsen. Mit seiner Gattin hat er bisher noch nie zusammengelebt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Beschwerdeführer seine Gattin seit eineinhalb Jahren nicht sehen können. Der Beschwerdeführer und seine Gattin beabsichtigen in Zukunft in Tirol zusammenzuleben. Vor der COVID-19-Pandemie besuchte der Beschwerdeführer seine Gattin ungefähr zweimal im Jahr. Ansonsten stehen sie telefonisch in Kontakt.

Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in Y. Dabei handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung mit 56,33 m². Für diese Wohnung bezahlt der Beschwerdeführer monatlich inkl. Betriebskosten Euro 550,00.

Der Beschwerdeführer ist bei der DD beschäftigt und bringt brutto Euro 1.925,99 ins Verdienen. Der Auszug des Beschwerdeführers beim KSV 1870 weist keine Eintragungen auf.

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist ebenso keine Eintragungen auf.

Die Landespolizeidirektion hat bestätigt, dass in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung und auch in staatspolizeilicher Sicht keine Vormerkungen in den Evidenzen aufscheinen und daher keine sicherheitspolizeilichen Bedenken betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes, des eingeholten Aktes des BFA sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde und auch der LPD Tirol sowie dem IZR-Auszug und dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 11

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

§ 45

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z 1) und das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 10 InTG) erfüllt haben (Z 2).

Vorrausetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist sohin ein in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt und eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamts vom 03.06.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Bis zum 22.05.2018 verfügte der Beschwerdeführer auch durchgehend über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und sohin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer erst am 28.11.2018 einen Verlängerungsantrag, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2018 Folge gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Behördenfehlers unrechtmäßig ein Konventionsreisepass ausgestellt, weshalb er erst am 28.11.2018 wieder einen Verlängerungsantrag stellte.

In seiner Entscheidung vom 16.03.2023, Zl ***, führte der VwGH aus, dass hinsichtlich bei der Berechnung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Lücke seiner Aufenthaltsberechtigung die Folge eines Behördenfehlers war.

Aus alledem ergibt sich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einem ununterbrochenen Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter und sohin eines rechtmäßigen Aufenthalts in den letzten fünf Jahren ab Antragstellung auszugehen ist.

Im fortgesetzten Verfahren war nunmehr zu klären, ob die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen und ob der Erteilung des Aufenthaltstitels etwaige Erteilungshindernisse entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG hervorgebracht. Der Aufenthalt des Fremden widerstreitet nicht den öffentlichen Interessen (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG), der Beschwerdeführer hat eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG), er verfügt über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs 2 Z 3 NAG) und aufgrund seines nachgewiesenen Einkommens führt der Aufenthalt des Antragstellers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 2 Z 4).

Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, welcher den Beschwerdeführer unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des Dokuments zur unbefristeten Niederlassung berechtigt, für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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