LVwG T LVwG-2022/26/2501-12

LVwG-2022/26/2501-12State Administrative CourtNov 17, 2023

Regest

Stadt- und Ortsbildschutz<br/>Schutzzone<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/2501-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.26.2501.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a) des AA und

b) des BB,

beide vertreten durch Rechtsanwälte CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 09.08.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens nach der Tiroler Bauordnung 2022 iVm dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 07.12.2021 – eingelangt bei der belangten Baubehörde am 23.12.2021 – beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Stadt Z die Erteilung der Baubewilligung für einen Umbau des Hauses Nr * sowie für einen Abbruch und den Neubau des Hauses Nr * in der Adresse 2 auf Grst **1 KG Z.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Stadt Z vom 09.08.2022 wurde dieses Bauansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2022 iVm mit den § 19 Abs 1 lit a und § 23 Abs 2 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 abgewiesen.

Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass das beantragte Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des charakteristischen Gepräges des geschützten Stadt- bzw Ortsteiles „EE“ führe und solcherart den Grundsätzen nach § 1 Abs 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 widerspreche, was eine Begutachtung des Bauvorhabens durch den Sachverständigen-Beirat nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 erbracht habe.

Das vorgelegte Privatgutachten des FF vom 10.05.2022 habe die Beurteilung des Sachverständigen-Beirates, wonach das antragsgegenständliche Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des charakteristischen Gepräges des geschützten Stadt- bzw Ortsteiles bewirken werde, nicht erschüttern können, fehlte doch dem Privatgutachten jeglicher Bezug auf die umgebende Gebäudestruktur und die Einfügung der geplanten baulichen Maßnahmen in das charakteristische Gepräge der umgebenden Gebäude, weshalb das Privatgutachten in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar und schlüssig sei, zumal unklar sei, wie der Privatgutachter zu den Ergebnissen gelangt sei, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dem Ort angemessen sei, die geplanten Dachformen im Hinblick auf die vorhandene Bebauung verträglich und Gebäude mit ansteigendem First bereits vorhanden seien.

Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Beurteilung des Vorhabens durch den Sachverständigen-Beirat habe das Bauansuchen abgewiesen werden müssen.

Gegen diese Entscheidung der Stadt Z vom 09.08.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA und des BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Einholung eines Obergutachtens durch einen Amtssachverständigen beantragt wurden.

Außerdem wurde begehrt, dem Bauansuchen stattzugeben und die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, dass die bekämpfte Entscheidung auf einem Gutachten beruhe, welches mangelhaft sei, zumal dieses den maßgeblichen Untersuchungs- bzw Beurteilungsraum nicht klar angebe.

Der vorliegende Befund ermögliche auch keine Aussage darüber, ob die antragsgegenständliche Maßnahme untersagt werden dürfe, weil ein öffentliches Interesse daran gegeben sei und dieses überwiege.

Das von der belangten Behörde verwendete Gutachten setze sich auch nicht mit dem vorgelegten Privatgutachten auseinander.

Das Gutachten vermöge sich auf keinen zureichenden Befund zu stützen, ebenso wenig sei eine nachvollziehbare Gutachtensaussage gegeben, das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar und schlüssig.

Im Verfahren der belangten Behörde sei unklar geblieben, worin die prägende Wirkung des maßgeblichen Orts- und Straßenbildes bestehen solle, zumal der Sachverständigen-Beirat nicht dargelegt habe, welche Gebäude er in seine Beurteilung miteinbezogen habe und welche Merkmale/Elemente diese aufwiesen.

Gegenständlich liege keine einheitliche Dachlandschaft (mehr) vor, da es bereits zu entsprechenden Dachausbauten gekommen sei.

Es fehlten auch Feststellungen zur Sichtbarkeit bzw Einsichtigkeit der beantragten Baumaßnahmen – insbesondere im Bereich des Daches – vom öffentlich zugänglichen Raum aus. Der Privatgutachter habe darauf hingewiesen, dass lediglich aus der Flugperspektive eine Wahrnehmbarkeit gegeben sei. Der Privatsachverständige habe auch aufgezeigt, dass andere Gebäude im relevanten Bereich ebenso einen ansteigenden First aufweisen würden, wie auch das vorliegende Projekt einen solchen vorsehe.

Im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts sei daher die Einholung eines Obergutachtens geboten.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren eine weitere Sachkundige zur Lösung der Frage einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben als „Obergutachterin“ beigezogen.

Das von dieser erstellte Sachverständigengutachten vom 11.11.2022 wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.12.2022 erörtert.

Auch gegen dieses Gutachten brachten die Beschwerdeführer Bedenken vor. So bemängelten sie vorweg, dass sie dem Ortsaugenschein der vom Gericht befassten Sachverständigen nicht beigezogen worden seien.

Sie kritisierten weiters, dass auch diesem Gutachten ein klarer Beurteilungsraum nicht zu entnehmen sei und ebenso wenig, welches Straßenbild nun maßgeblich sei. Von wo aus das relevante Straßenbild betrachtet worden sei, erschließe sich für sie nicht.

Auf das vorgelegte Privatgutachten sei wiederum nicht eingegangen worden und könne dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Nachteile durch das Bauvorhaben für das Orts- und Straßenbild hervorgerufen werden würden und warum dies der Fall sei.

Das Gutachten laufe darauf hinaus, dass das Ortsbild eingefroren sei und keinerlei Veränderung mehr zugelassen werde, zumal das Gutachten auch keinen Entwicklungsansatz aufzeige.

In der Folge kam es im Rechtsmittelverfahren aufgrund einer eingetretenen Befangenheit zu einem Richterwechsel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasste schließlich eine Ergänzung des Gutachtens der Amtssachverständigen. Das ergänzte Gutachten vom 09.08.2023 wurde schließlich in einer weiteren mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 28.09.2023 einer Erörterung zugeführt.

Von den beiden Rechtsmittelwerbern wurden erneut Mängel auch in Ansehung des ergänzten Gutachtens geltend gemacht.

Neben schon bisher relevierten Mängeln wurde zusätzlich vorgebracht, dass die Sichtbeziehung vom Zer PP aus nicht maßgeblich sein könne, da diese Örtlichkeit nicht öffentlich zugänglich sei, müsse man doch für das Betreten des PP bezahlen.

Außerdem sei nun auch ein Widerspruch zwischen dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen und jenem des Sachverständigen-Beirates gegeben, beurteile doch die gerichtlich befasste Sachverständige die vermeintliche Unzulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens noch weitergehender als der Sachverständigen-Beirat. Diesen Gegensatz könne man nur durch Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen auflösen.

Die Sachverständige habe sich auch die Frage zu stellen, ob bei ihr noch eine ausreichende Unbefangenheit gegeben sei.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung.

Antrags- und sohin verfahrensgegenständlich ist das von den beiden Beschwerdeführern beabsichtigte Bauvorhaben betreffend die beiden Häuser Adresse 2 * und * auf dem Grst **1 KG Z. Geplant ist, dass Haus Adresse 2 * umzubauen und das Haus Adresse 2 * abzubrechen und unter Erhaltung der Fassade an der Adresse 2 neu zu bauen.

Im Haus Adresse 2 * besteht das Hotel „GG“ und steht das Haus Adresse 2 * derzeit leer. Die beiden Gebäude sollen für die Erweiterung des Hotels baulich miteinander verbunden werden.

Im Wesentlichen umfassen die beantragten Maßnahmen bei den beiden Häusern Adresse 2 * und * Folgendes:

„Adresse 2 *

Der Umbau des bestehenden Hotelbetriebes im Bereich Adresse 2 * umfasst einen geringfügigen Umbau innerhalb des Gebäudes, insbesondere im EG-Bereich sowie im Treppenhaus mit barrierefreier Verbindung der beiden Häuser sowie Umbauten im Dachbereich.

Im Dachgeschoss wird die bestehende Dachgaupe (Bestandslänge ca. 2,90 m) nach hinten (Nordwesten) um ca. 7,10 m auf insgesamt nunmehr 10 m verlängert und mit 2 Dachfenstern (über Treppenhaus RWA Fenster, lt. Plan Rauch- und Wärmeabzug Kuppel) ergänzt. Die Dachgaupe dient als Austritt (Lift und Treppenhaus) zur geplanten Dachterrasse auf dem Haus Nr. *.

Adresse 2 *

Bis auf die Fassade zur Adresse 2 wird das Gebäude komplett abgebrochen und neugebaut. Die straßenseitige Fassade soll in Abstimmung mit dem SOG restauriert werden, sodass an der Fassade keine relevanten Veränderungen gegeben sind. Die straßenseitige Traufenhöhe des Daches wird bestandsmäßig übernommen. Vom straßenseitigen Walm ausgehend wird der First gegenüber dem Bestandsdach um ca. 18° angehoben bzw. nach hinten (Nordwesten) aufgesteilt. Das Dach wird dadurch zum Innenhof (Lichthof) um ca. 1,5 m gegenüber dem Bestand angehoben. Der Lichthof wird durch das Zurücksetzen der Wand geringfügig aufgeweitet.

Im Dachbereich wird in einem Abstand von ca. 8 m zur straßenseitigen Fassade eine Dachterrasse (Länge ca. 3,3 m, Breite 4,0 - 4,5m) im unmittelbaren Anschluss zum Haus Nr. * als Atrium in die Dachlandschaft eingeschnitten. Beidseits des Walms werden zwei Dachfenster in der Dachschräge errichtet.“

Der verfahrensgegenständliche Stadtbereich befindet sich im historischen Stadtzentrum von Z am orographisch linken Ufer des KK. Die von den antragsgegenständlichen Maßnahmen betroffenen Häuser sind Teil der markanten geschlossenen Bebauung an der Adresse 2 und des weiterführenden Straßenzuges entlang der Adresse 3.

Die beiden Häuser Adresse 2 * und * liegen innerhalb der nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz eingerichteten Schutzzone Nr * „JJ“, wobei die Ausweisung dieser Schutzzone 2008 erfolgte.

Die beiden von den beantragten Baumaßnahmen betroffenen Häuser Adresse 2 * und * sind in einer geschlossenen Häuserzeile entlang dem KK integriert, welche als einheitliches Ensemble – trotz der heterogenen Ausgestaltung der einzelnen Gebäude – wahrgenommen wird, zumal durch die geschlossene Aneinanderreihung der farbintensiven Fassadenfarben und der rhythmischen Abfolge der Gebäudehöhen und Dachlandschaften die Differenzen und Ungleichheiten der einzelnen Gebäude in den Hintergrund treten.

Die vorbeschriebene Häuserzeile entlang dem orographisch linken KK ist vom gegenüberliegenden KK und von der im Gegenstandsbereich über den KK führenden Brücke aus sehr gut einsehbar. Diese gute Einsehbarkeit betrifft den baulich geschlossenen Straßenzug nördlich der Adresse 2 mit den Häusern Nr 2 bis Nr 44 sowie die unmittelbar anschließende (nur durch die LL unterbrochene) geschlossene Bebauung entlang der Adresse 3 mit den Häusern Nr * bis Nr *, wobei die gute Einsehbarkeit vom öffentlich zugänglichen Stadtraum aus gegeben ist.

Das charakteristische Gepräge der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr * bis Nr * ist im vorherrschenden giebelseitigen Satteldach, insbesondere mit Scheingiebel, zu erblicken, wenn auch vereinzelt andere Dachformen sowie traufenständige Gebäude vorzufinden sind und die Gebäude auch hinsichtlich ihrer Höhe (insbesondere durch unterschiedliche Geschosshöhe und Geschossanzahl) sowie hinsichtlich ihrer Fassadengestaltung voneinander variieren.

Die vorangeführte Häuserzeile wird insbesondere durch den MM geprägt, der eine typische Bauform in Altstädten entlang des KK und der NN darstellt. Mehrere Häuser bilden dabei durch ihre verzierten und farbenprächtigen Fassaden – meist als Scheinfassade vor dem eigentlichen Dach – ein geschlossenes Ensemble. Durch die geschlossene Aneinanderreihung der farbintensiven Fassaden und die rhythmische Abfolge der Gebäudehöhen und Dachlandschaften treten die Differenzen und Ungleichheiten der einzelnen Gebäude für den Betrachter in den Hintergrund und wird die Häuserzeile – wie im Gegenstandsfall – als einheitliches Ensemble wahrgenommen.

Dominante Merkmale des charakteristischen Gepräges der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr * bis Nr * sind die farbintensiven straßenseitigen Fassaden und die rhythmische Dachlandschaft, welche im Wesentlichen als einheitliche wellenförmige Abfolge wahrgenommen wird und nur durch einzelne Gebäude unterbrochen wird.

Die im Zeitverlauf insbesondere zur Nutzung der Dachgeschosse geschehenen Dachauf- bzw Dacheinbauten bei den Gebäuden der vorangeführten Häuserzeile in Form von Dachfenstern, Terrassen, usw., treten zufolge ihrer zum Straßenraum zurückgesetzten Anordnung sowie zufolge der Abschirmung durch vorhandene Scheingiebel zumeist nicht straßenraumwirksam in Erscheinung und stören solcherart – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – die prägende rhythmische Dachlandschaft nicht.

Die antragsgegenständlichen baulichen Maßnahmen im Dachbereich der beiden Gebäude Adresse 2 Nr * und Nr * umfassen insbesondere eine erhebliche Vergrößerung des gaupenähnlichen Aufbaus (bestehende Liftüberfahrt beim Haus Adresse 2 Nr *), soll hier doch ein Ausgang (zusätzlicher Lift und Treppenhaus) zur angrenzend geplanten Dachterrasse auf dem Haus Adresse 2 Nr * geschaffen werden, wofür die Erhöhung der dortigen Wandscheibe, die Aufklappung des Daches sowie eine erhebliche Verlängerung des bestehenden Dachaufbaus (ca eine Verdreifachung) erforderlich werden.

Diese Baumaßnahme im Dachbereich des Hauses Adresse 2 Nr * ist vom öffentlichen Straßen- und Fußgängerraum des gegenüberliegenden KK sowie der OO aus gut einsichtig.

Die beabsichtigte Veränderung des Dachbereiches beim Haus Adresse 2 Nr * bewirkt einen erheblichen baulichen Eingriff in die historische Dachansicht und tritt als Fremdkörper innerhalb der bestehenden rhythmischen Abfolge der Dachlandschaft in Erscheinung, ist doch geplant, im Bereich der bestehenden Liftüberfahrt die vom öffentlichen Straßenraum einsichtige Wand gegenüber dem Bestand auf einer Länge von ca 10 m um ca 1,5 m zu erhöhen, womit der Dachbereich im betreffenden Gebäudeabschnitt fast bis auf die Firsthöhe aufgeklappt wird.

Infolgedessen beeinträchtigt die geplante Veränderung des Dachbereiches beim Gebäude Adresse 2 Nr * das charakteristische Gepräge des geschützten Stadtteiles im Bereich der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr 1 bis Nr 7 und fügt sich die geplante neue Dachansicht nicht so in die gegebene Dachlandschaft ein, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes – mithin der vorangeführten Häuserzeile in der Adresse 2 sowie in der Adresse 3 – erhalten bliebe. Vielmehr stellt die geplante bauliche Veränderung des Dachbereiches beim Gebäude Adresse 2 Nr * einen erheblichen Eingriff in die Dachlandschaft und in die prägende Wirkung des charakteristischen und für das Stadtbild von Z überaus bedeutsamen Straßenzuges dar.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage und insbesondere aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ergibt.

So lassen sich Antrags- und Verfahrensgegenstand einwandfrei aufgrund der vorliegenden Aktenstücke feststellen. Welche Baumaßnahmen genau bei den beiden verfahrensbetroffenen Häusern Adresse 2 Nr * und Nr * beabsichtigt sind, ergibt sich ganz klar aus den von den Rechtsmittelwerbern vorgelegten Einreichunterlagen.

Dass das Grst **1 KG Z mit den darauf befindlichen zwei Häusern Adresse 2 Nr * und Nr * innerhalb einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz gelegen ist, nämlich in der Schutzzone Nr * „JJ“, geht ebenso aus den vorliegenden Aktenunterlagen hervor.

Bis hierher ist der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt auch überhaupt nicht strittig.

Die Feststellung zur Einsichtigkeit der von den Rechtsmittelwerbern geplanten Veränderung des Dachbereiches des Gebäudes Adresse 2 Nr * vom öffentlichen Straßenraum aus, und zwar vom gegenüberliegenden KK sowie von der OO aus, stützt sich auf die sehr überzeugenden und durch entsprechende Lichtbilder untermauerten Ausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen.

Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen, dass die antragsgegenständliche Veränderung des Dachbereiches beim Haus Adresse 2 Nr * das charakteristische Gepräge des geschützten Stadtteiles im Bereich der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr * bis Nr * beeinträchtigt und sich diese Änderung des Gebäudes Adresse 2 Nr * im Dachbereich nicht so in die Dachlandschaft einfügt, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes der vorbeschriebenen Häuserzeile erhalten bliebe.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für Fragen des Stadt-, Orts- und Straßenbildes hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Ruhig und sachlich beantwortete sie alle an sie gerichteten Fragen.

Das von ihr erstattete Fachgutachten samt der zugehörigen Ergänzung ist überzeugend und schlüssig. Entgegen der Auffassung der beiden Rechtsmittelwerber haften dem Gutachten keine Mängel an, worauf im Folgenden noch im Einzelnen einzugehen sein wird.

Das von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachte Privatgutachten ist nicht geeignet, die Beweiskraft des im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten Gutachtens des Sachverständigen-Beirates und des diese Beurteilung bestätigenden Gutachtens der gerichtlich beigezogenen Sachverständigen zu erschüttern.

Dieses Privatgutachten des FF erschöpft sich nämlich im Wesentlichen in der Abgabe eines Urteiles, lässt aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen, womit das Privatgutachten als Beweismittel grundsätzlich unbrauchbar ist (vgl VwGH 06.07.2023, Ra 2023/02/0073, und 17.02.2004, 2002/06/0151).

Der Privatgutachter hat in keiner Weise den umgebenden Baubestand näher beschrieben, sodass unklar bleibt, worauf er sich mit der von ihm attestierten Ortsbildverträglichkeit der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen bezieht. Vor allem ist er aber nicht auf die gegenständlich verfahrensmaßgebliche Veränderung des Dachbereiches des Gebäudes Adresse 2 Nr * in Form der vorgesehenen „Dachaufklappung“ näher eingegangen. Weitläufig befasst sich der Privatgutachter mit der Argumentation, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen angesichts des gegebenen Baubestandes notwendig sind, welche Fragestellung aber von der Frage der Orts- und Straßenbildverträglichkeit des antragsgegenständlichen Bauvorhabens zu unterscheiden ist.

Es kann nämlich die Frage einer Sanierungsbedürftigkeit des Baubestandes ohne weiteres zu bejahen sein, hingegen die Frage der Orts- und Straßenbildverträglichkeit der konkret vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen zu verneinen.

Wenn der Privatgutachter schließlich die Auffassung vertritt, die beantragte Adaptierung der Dachlandschaft sei nur „von oben“ abstrakt am Baumassenmodell bzw real aus dem Flugzeug wahrnehmbar, so lässt sich dies mit den aktenkundigen Lichtbildern nicht in Einklang bringen, diese zeigen nämlich, dass auch aus dem öffentlichen Straßenraum Sichtbeziehungen zum relevanten Dachbereich des Gebäudes Adresse 2 Nr * gegeben sind.

Insgesamt vermag das in Vorlage gebrachte Privatgutachten die fachkundige Beurteilung der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen in ihrer Beweiskraft nicht zu erschüttern.

Zwar ist es einer Partei auch ohne ein Gegengutachten möglich, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und dieses durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können (VwGH 08.10.2021, Ra 2021/06/0017), doch ist dies vorliegend den beiden Beschwerdeführern nicht gelungen. Sie sind zwar umfangreich den Fachausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen entgegengetreten, vermochten aber weder relevante Gutachtensmängel aufzuzeigen noch die Beweiskraft des Gutachtens der vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen zu erschüttern, worauf im Nachstehenden noch im Einzelnen näher einzugehen ist.

Das erkennende Verwaltungsgericht sah daher insgesamt keinen Grund, das von der befassten Amtssachverständigen erstattete Gutachten nicht der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Baubehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2022 sowie auf die Regelungen des § 19 Abs 1 lit a und des § 23 Abs 2 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 gestützt.

Die angeführten gesetzlichen Regelungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 haben dabei folgenden Inhalt:

„§ 19

Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen

(1) Die Bewilligung in Schutzzonen ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 1 oder lit. g oder um die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn

a)im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt,

b)[…]

§ 23

Verfahrenskonzentration

(1) Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die §§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3, 4 und 5, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.

(3) Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten an Stelle der §§ 21 Abs. 2 und 3 und 24 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.“

Nach § 34 Abs 4 lit f der Tiroler Bauordnung 2022 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

V.Erwägungen:

In der vorliegenden Beschwerdesache haben die beiden Rechtsmittelwerber für die von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen bei den beiden Häusern Adresse 2 Nr * und Nr * auf Grst **1 KG Z einen Baugenehmigungsantrag gestellt.

Zufolge der Lage des Grst **1 KG Z in der nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz eingerichteten Schutzzone Nr * „JJ“ bedürfen diese Baumaßnahmen gemäß § 17 Abs 1 lit a und lit b Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz einer Genehmigung, zumal das Gebäude Adresse 2 Nr * mit Ausnahme der Fassade zur Adresse 2 komplett abgebrochen und neu gebaut werden soll und das Gebäude Adresse 2 Nr * infolge der geplanten „Dachaufklappung“ im Bereich des Daches so umgebaut werden soll, dass dadurch das äußere Erscheinungsbild dieses Gebäudes berührt wird.

Entsprechend der Verfahrenskonzentrationsbestimmung des § 23 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz entfällt zwar infolge der (auch) gegebenen Baubewilligungsbedürftigkeit der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen die Bewilligungspflicht nach § 17 Abs 1 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz, doch sind im beantragten Baugenehmigungsverfahren die Bewilligungsvoraussetzungen des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes in Schutzzonen mitanzuwenden und gilt die Baubewilligung in einem solchen Fall auch als Bewilligung nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz.

Nach dem festgestellten Sachverhalt beeinträchtigt insbesondere die geplante „Dachaufklappung“ beim Gebäude Adresse 2 Nr * das charakteristische Gepräge des geschützten Stadtteiles im Bereich der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** und Adresse 3 Nr * bis Nr * und fügt sich die Veränderung des Dachbereiches beim Haus Adresse 2 Nr * nicht so in die Dachlandschaft ein, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes der vorbeschriebenen Häuserzeile erhalten bliebe.

Dementsprechend erfüllt das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht die Bewilligungsvoraussetzungen des § 19 Abs 1 lit a Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz.

Folglich hat der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das verfahrensauslösende Bauansuchen abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Rechtsmittelwerber erweist sich demzufolge als unberechtigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen.

Auch liegen die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Gutachtensmängel nicht vor, welche sie in Bezug auf das Gutachten der gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen vorgebracht haben. Schließlich ist es den beiden Rechtsmittelwerbern nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die Fachbeurteilung der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis ermöglicht würde.

Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes auszuführen:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Sachverständigen-Beirat den Beurteilungsraum bzw den Untersuchungsraum für seine Begutachtung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht klar dargelegt habe.

Diesem allfälligen Mangel des von der belangten Baubehörde verwerteten Gutachtens kommt vorliegend insofern keine Relevanz mehr zu, als auf Rechtsmittelebene eine erneute Begutachtung der antragsgegenständlichen Maßnahmen erfolgte und dabei die Sachverständige in ihrer Ergänzung vom 09.08.2023 zu ihrem vorangegangenen Gutachten vom 11.11.2022 eine sehr klare und gut nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsraumes vorgenommen hat, dies sogar mit planlicher Darstellung desselben.

Die Sachverständige hat dabei die von ihr vorgenommene Abgrenzung des Beurteilungsraumes sehr plausibel begründet, dies mit den aufgrund der freien Einsehbarkeit gegebenen Sichtbeziehungen vom gegenüberliegenden KK sowie von der im Gegenstandsbereich vorhandenen OO auf die Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr * bis Nr *. Sie führte zur Festlegung des Beurteilungsraumes weiters aus, dass der in Rede stehende Straßenzug mit der nur durch die LL unterbrochenen geschlossenen Bebauung für einen Betrachter als einheitliches Gesamtensemble in Erscheinung tritt.

Das erkennende Verwaltungsgericht vermag die von der Sachverständigen vorgenommene Abgrenzung des Beurteilungsraumes bestens nachzuvollziehen und kann nicht finden, dass die vorgenommene Abgrenzung mangelhaft wäre, wenn dafür die Sichtbeziehungen auf die geschlossene Bebauung, in welcher sich die beiden antragsgegenständlichen Gebäude Adresse 2 Nr * und Nr * befinden, herangezogen wurden, und zwar aus dem öffentlichen Raum, der von Fußgängern begangen werden kann.

Stichhaltige Argumente gegen die von der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen durchgeführte Abgrenzung des Beurteilungsraumes haben die beiden Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Wenn die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang daran Kritik geübt haben, dass die Sachverständige bei ihrem Ortsaugenschein auch einen Blick auf die verfahrensmaßgebliche Häuserzeile vom PP aus genommen hat, welche Sichtbeziehung die Rechtsmittelwerber angesichts des Umstandes, dass für die Begehung des PP ein Entgelt zu bezahlen ist, als nicht verfahrensrelevant ansehen, so sind die Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Sachverständige bei der von ihr vorgenommenen Abgrenzung des Beurteilungsraumes auf die Sichtbeziehung vom PP aus gar nicht Bezug genommen hat. Ihre Kritik geht daher ins Leere.

Davon abgesehen dürfen die Rechtsmittelwerber hier auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes aufmerksam gemacht werden, wonach (auch) die Ansicht auf Gebäude aus der Draufsicht oder aus der Luft Teil des Stadt- und Ortsbildes im Sinne des angeführten Gesetzes ist. Insofern kann der Sachverständigen auch kein fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie auf die relevante Häuserzeile ua einen Blick vom PP ausgenommen hat.

Im Übrigen hat die Sachverständige bei der Verhandlung am 28.09.2023 klargestellt, dass für ihre Beurteilung im Gegenstandsfall die Sichtbezüge aus dem Straßenraum maßgeblich gewesen sind.

b)

Die Beschwerdeführer bemängeln eine unzureichende Befundaufnahme des Untersuchungsraumes.

Was nun das für die vorliegende Rechtsmittelentscheidung entscheidende Gutachten der Amtssachverständigen anbelangt, ist festzuhalten, dass die Sachverständige insbesondere in ihrer Ergänzung vom 09.08.2023 zu ihrem vorangegangenen Gutachten vom 11.11.2022 eine sehr umfangreiche Befundaufnahme der im Beurteilungsraum befindlichen Gebäude mit ins Detail gehender Beschreibung der Dachbereiche vorgenommen hat.

Der Vorwurf einer mangelnden Befundaufnahme ist sohin nicht gerechtfertigt.

Den Ausführungen der Rechtsmittelwerber lässt sich auch nicht substantiiert entnehmen, welche Befundaufnahmen die Sachverständige noch im Einzelnen vornehmen hätte sollen, vielmehr ist die Kritik an der vermeintlich mangelhaften Befundaufnahme recht allgemein gehalten.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine Unzulänglichkeiten der Befundaufnahme aufzeigen können, denen Verfahrensrelevanz zukäme.

c)

Wenn die beiden Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelschriftsatz in Ansehung des von der belangten Baubehörde herangezogenen Gutachtens des Sachverständigen-Beirates bemängeln, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, worin die prägende Wirkung des zu schützenden Baubestandes bestehe und infolge entsprechender Dachausbauten gar keine einheitliche Dachlandschaft mehr vorliege, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:

Die vom Gericht befasste Sachverständige hat diesbezüglich sehr klar dargelegt, dass in dem von ihr abgegrenzten Beurteilungsraum der Häuserzeile Adresse 2 Nr * bis Nr ** sowie Adresse 3 Nr * bis Nr * das giebelseitige Satteldach, insbesondere mit Scheingiebel, vorherrscht, wenn auch vereinzelt andere Dachformen sowie traufenständige Gebäude vorzufinden sind.

Die Häuserzeile im Beurteilungsraum wird – so die Sachverständige weiter – insbesondere durch den MM geprägt, der eine typische Bauform in Altstädten entlang des KK und der NN darstellt, wobei mehrere Häuser durch ihre verzierten und farbenprächtigen Fassaden – meist als Scheinfassade vor dem eigentlichen Dach – ein geschlossenes Ensemble bilden.

Die Sachverständige zeigte weiters auf, dass durch die geschlossene Aneinanderreihung der farbintensiven Fassaden und durch die rhythmische Abfolge der Gebäudehöhen und Dachlandschaften die Differenzen und Ungleichheiten der einzelnen Gebäude für den Betrachter in den Hintergrund treten und die Häuserzeile als einheitliches Ensemble wahrgenommen wird.

Dominante Merkmale des charakteristischen Gepräges des Baubestandes im Beurteilungsraum sind nach der beigezogenen Sachverständigen die farbintensiven straßenseitigen Fassaden und die rhythmische Dachlandschaft, welche im Wesentlichen als einheitliche wellenförmige Abfolge wahrgenommen wird und nur durch einzelne Gebäude unterbrochen wird.

Angesichts dieser fachlichen Ausführungen der Gerichtssachverständigen ist für das entscheidende Verwaltungsgericht das charakteristische Gepräge des Baubestandes im Beurteilungsraum sehr klar und nachvollziehbar dargestellt, womit letztlich der Beurteilungsmaßstab für eine in Aussicht genommene Baumaßnahme im Beurteilungsraum hinreichend dargetan ist.

Insoweit die beiden Rechtsmittelwerber die Einheitlichkeit einer Dachlandschaft im relevanten Raum verneinen, dies unter Hinweis auf bereits geschehene Dachausbauten, sind sie darauf hinzuweisen, dass die gerichtlich beigezogene Sachverständige auf im Beurteilungsraum vorhandene Dachauf- bzw Dacheinbauten in Form von Dachfenstern, Terrassen und dergleichen, welche das einheitliche Erscheinungsbild und damit das zu schützende Orts- bzw Straßenbild stören, durchaus aufmerksam gemacht hat und diese Störelemente im Einzelnen angeführt hat.

Sie führte dazu ergänzend aus, dass diese baulichen Elemente in den Dachbereichen überwiegend zum Straßenraum zurückgesetzt angeordnet worden sind sowie durch vorhandene Scheingiebel abgeschirmt werden, sodass diese (störenden) baulichen Veränderungen nicht straßenraumwirksam in Erscheinung treten und folglich die das Ortsbild prägende rhythmische Dachlandschaft – vom Straßenraum aus betrachtet – nicht stören, dies abgesehen von Einzelfällen, die die Sachverständige im Einzelnen beschrieben hat.

In diesem Zusammenhang ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes bzw Straßenbildes es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht ankommt, da selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen kann, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild bzw das Straßenbild nicht mehr als störend angesehen werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0021).

Wenn aber selbst ein durch vereinzelte störende Eingriffe bereits beeinträchtigtes Orts- bzw Straßenbild noch schützenswert sein kann, sodass ein weiterer Eingriff in das Orts- bzw Straßenbild sehr wohl noch als störend angesehen werden kann (VwGH 06.09.2011, 2009/05/0095, und 11.06.1987, 84/06/0183), so ist für das Bauvorhaben der beiden Rechtsmittelwerber durch die von der Sachverständigen beschriebenen vereinzelten Störelemente im charakteristischen Gepräge des Baubestandes im Beurteilungsraum dann nichts zu gewinnen, wenn ihr Vorhaben zu einer weiteren Störung des vorhandenen noch schützenswerten Orts- bzw Straßenbildes führte, was aber von der Sachverständigen sachkundig aufgezeigt wurde.

d)

Die beiden Rechtsmittelwerber vermissen Feststellungen zur Sichtbarkeit der von ihnen geplanten Baumaßnahmen, insbesondere dazu, von wo aus eine Sichtbarkeit der von ihnen beabsichtigten Veränderungen im Dachbereich gegeben sein solle.

Die Gerichtssachverständige hat in ihrer Ergänzung vom 09.08.2023 zu ihrem vorangegangenen Gutachten vom 11.11.2022 sehr klar und gut nachvollziehbar dargelegt, von welchen Orten aus sie eine Wahrnehmbarkeit der geplanten Baumaßnahmen im Dachbereich, insbesondere des Gebäudes Adresse 2 Nr *, als gegeben erachtet, nämlich vom öffentlichen Straßen- bzw Fußgängerraum des gegenüberliegenden KK aus sowie von der im Gegenstandsbereich über den KK führenden Brücke aus.

Die Sachverständige hat dabei auch dargetan, dass für ihre Beurteilung diese Sichtbeziehungen aus dem öffentlichen Raum der gegenüberliegenden KK sowie von der OO maßgeblich sind.

Durch mehrere sehr aussagekräftige Lichtbilder hat die Sachverständige diese Ausführungen untermauert. So ergibt sich aus diesen von der Sachverständigen angefertigten Lichtbildern, dass die bereits beim Haus Adresse 2 Nr * bestehende Liftüberfahrt recht gut aus dem öffentlichen Fußgängerraum der gegenüberliegenden KK sowie der OO zu sehen ist. Genau im Bereich dieser bestehenden Liftüberfahrt bzw daran anschließend soll eine Veränderung des Dachbereiches des Gebäudes Adresse 2 Nr * nach den vorgelegten Bauplänen geschehen.

Die Kritik der beiden Rechtsmittelwerber an mangelnden Feststellungen zur Sichtbarkeit der von ihnen geplanten Baumaßnahmen im Dachbereich – insbesondere zu den nicht genannten Standorten, von denen aus die Wahrnehmbarkeit gegeben ist – ist sohin in Bezug auf die fachkundigen Ausführungen der Gerichtssachverständigen nicht berechtigt.

e)

Soweit die Beschwerdeführer relevieren, es habe keine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten stattgefunden, ist ihnen zu erwidern, dass die gerichtlich beauftragte Sachverständige sehr wohl auf Ausführungen des Privatgutachters in ihrem Gutachten vom 11.11.2022 eingegangen ist, und zwar in Bezug auf die vom Privatgutachter angenommene Ortsverträglichkeit des geplanten ansteigenden Firstes, was der Privatgutachter mit dem Vorhandensein eines weiteren ansteigenden Dachfirstes in unmittelbarer Nähe argumentiert.

Die vom Verwaltungsgericht befasste Sachverständige zeigt in diesem Zusammenhang auf, dass der Privatgutachter es bei seiner Aussage unterlassen hat, das Gebäude mit ansteigendem First zu benennen, auf welches er sich bezieht.

Aufgrund eines eigenen Lokalaugenscheines konnte die Gerichtssachverständige das Gebäude mit ansteigendem First nach hinten im Umgebungsbereich eruieren, wobei sie diesbezüglich festhielt, dass der Anstieg des Firstes bei diesem in der Nähe des Bauplatzes gelegenen Gebäude durch dessen trapezförmigen Grundriss hervorgerufen wird, während beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der Anstieg des Dachfirstes durch die Aufsteilung des Daches bewirkt wird.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Gegebenheiten hielt die gerichtlich beauftragte Sachverständige das gegenständliche Bauvorhaben mit dem (einen ansteigenden First aufweisenden) Bestandsgebäude für nicht vergleichbar und die Bezugnahme des Privatgutachters darauf als fachlich nicht gerechtfertigt.

Auch die vorliegende Beschwerdeentscheidung befasst sich mit dem von den Rechtsmittelwerbern vorgelegten Privatgutachten. Aus den zuvor bereits näher dargestellten Gründen ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine Verwertbarkeit dieses Privatgutachtens als Beweismittel nicht gegeben, zumal sich dieses im Wesentlichen in der Abgabe eines Urteiles erschöpft. Jedenfalls ist dieses Privatgutachten nicht geeignet, die Beweiskraft der fachkundigen Ausführungen der Gerichtssachverständigen in irgendeiner Weise zu erschüttern.

f)

Die Beschwerdeführer haben moniert, dass sie dem Ortsaugenschein (der vom Verwaltungsgericht befassten Amtssachverständigen) nicht beigezogen worden seien.

Dem ist die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach in dem durchgeführten Baubewilligungsverfahren das Gesetz die Beiziehung der Antragsteller zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vorschreibt (vgl VwGH 14.09.2004, 2001/10/0178) und Sachverständige daher auch nicht verpflichtet sind, die Parteien der Befundaufnahme beizuziehen, sodass aus der mangelnden Beiziehung der rechtmittelwerbenden Parteien zur Befundaufnahme kein Verfahrensmangel abgeleitet werden kann (vgl dazu insbesondere VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094, und 14.12.2007, 2003/10/0273).

g)

Insoweit die beiden Beschwerdeführer schließlich einen Widerspruch zwischen der Fachbeurteilung der Gerichtssachverständigen und dem Gutachten des Sachverständigen-Beirates nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz orten, indem die gerichtlich befasste Amtssachverständige auch die geplante Dachterrasse und die Vergrößerung des Dachaufbaues bzw der Dachgaupe („Dachaufklappung“) als ortsbildstörend beurteilt habe, wobei diese Eingriffe vom Sachverständigen-Beirat nicht kritisch gesehen worden seien, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes anzumerken:

Der nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz eingerichtete Sachverständigen-Beirat hat zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der beiden Beschwerdeführer – in Reaktion auf das vorgelegte Privatgutachten – am 13.07.2022 gutachtlich wie folgt ausgeführt:

„Das Gutachten von DIN A4 und dessen abschließende Stellungnahme (Punkt 3) wiederholen im Wesentlichen die bisherige Argumentation des Bauwerbers und des Planers. Der SVB betont nochmals, dass er dem Projekt, das Hotel GG mit dem Nachbarhaus zu einem funktionierenden Hotelbetrieb zu verbinden, positiv gegenübersteht und begrüßt gleichermaßen die Bemühungen um die Erhaltung der Straßenfassade, die für das historische Straßenbild der Adresse 2 von großer Bedeutung ist.

Jedoch muss erneut festgehalten werden, dass die Umgestaltung der Dachkörper der beiden Häuser Adresse 2 * und * einen entscheidenden Bruch der Charakteristik der Dachlandschaft des Straßenzuges der Adresse 2 darstellen würde. Die geplante Aufklappung der ostseitigen Dachfläche der Adresse 2 Nr. * zu einem großdimensionierten Kapfer, der die dreifache Länge des bestehenden Kapfers (Liftüberfahrt) einnimmt und diesen auch in der Höhe übersteigt, bedeutet einen gravierenden Eingriff in die Formation des Daches, der vom Straßenraum und vor allem auch in der Ansicht von der gegenüberliegenden KK aus massiv in Erscheinung tritt. Zudem ist die überdimensionale Vergrößerung des Dachkapfers unverhältnismäßig gegenüber dem Bestand.

Auch die geplante Maisonette im Dachgeschoß des Hauses Adresse 2 * führt zu einer mit der Charakteristik der Häuserzeile unvereinbaren Neuformulierung. Die Ansteilung im mittleren Bereich des Daches in Kombination mit dem darauffolgenden Einschnitt der Dachterrasse und der beträchtlichen Anhebung der dahinterliegenden Maisonette, die gleichfalls einen deutlich ansteigenden First aufweist, führt zu einer nach hinten aufgestaffelten Dachform. Diese Form der Aufgliederung eines Daches ist ahistorisch und in der Häuserzeile Adresse 2 beispiellos. Die Dachlandschaft der in ihren Ursprüngen spätmittelalterlichen Häuserzeile ist durch die parallelen Firstlinien der mehrheitlich giebelständigen Häuser geprägt. Diese historische Struktur ist bis heute ungebrochen. Auch die Dachausbauten jüngerer Zeit haben sich daran orientiert. Die Typologie einer aufgegliederten, nach hinten hin aufgestaffelten Dachform mit deutlich ansteigendem First hat in der Adresse 2 niemals existiert. Sie würde das charakteristische Gepräge dieses Straßenzugs empfindlich beeinträchtigen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Dachzonen der beiden Gebäude unmittelbar nebeneinanderliegen und sich die Wirkung beider Eingriffe in der Kombination zusätzlich steigert. Zumal die Häuser und deren Dächer durch ihre Position in unmittelbarer Nähe der OO vom Stadtraum aus im hohen Maße einsehbar sind.

[…]“

Vor dem Hintergrund dieser Fachausführungen des Sachverständigen-Beirates vom 13.07.2022 ist es für das erkennende Verwaltungsgericht unerfindlich, wie die beiden Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen konnten, die Gerichtssachverständige sei in ihrer Beurteilung noch strenger als der Sachverständigen-Beirat und liege daher ein Beurteilungswiderspruch vor.

Vielmehr ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol aus der Fachstellungnahme des Sachverständigen-Beirates, dass dieser Beirat die „Dachaufklappung“ beim Gebäude Adresse 2 Nr * ebenso aus Sicht des Orts- und Straßenbildes kritisch gesehen hat wie nunmehr eben auch die gerichtlich beauftragte Sachverständige.

Ein wirklich verfahrensmaßgeblicher Wertungswiderspruch zwischen der Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen durch den Sachverständigen-Beirat und der Bewertung durch die Gerichtssachverständige ist für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Im Ergebnis gelangen beide Gutachten zum Ergebnis, dass die baulichen Veränderungen in den Dachbereichen der beiden Häuser Adresse 2 Nr * und Nr * das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- bzw Straßenbildes beeinträchtigen und sich diese Veränderungen nicht so in die Dachlandschaft einfügen, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bliebe.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht nachvollziehbar, wie die beiden Rechtsmittelwerber zu der Ansicht kommen konnten, der Sachverständigen-Beirat habe bestimmten Teilen ihres Bauvorhabens im Dachbereich bereits zugestimmt.

Mangels eines wirklich relevanten Bewertungswiderspruches zwischen Sachverständigen-Beirat und gerichtlich befasster Sachverständiger ist die von den beiden Beschwerdeführern in ihrem Erörterungsantrag vom 26.09.2023 aufgeworfene Frage einer ausreichenden Unbefangenheit der Gerichtssachverständigen unverständlich.

Für das entscheidende Verwaltungsgericht ergaben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gerichtlich beigezogene Sachverständige nicht tatsächlich unabhängig und aus rein sachlichen Überlegungen sowie unvoreingenommen ihre Beurteilung des Bauvorhabens vorgenommen hat.

Gegenteiliges haben auch die beiden Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführt, sondern allein und ausschließlich mit dem (vermeintlichen) Beurteilungswiderspruch zwischen Sachverständigen-Beirat und gerichtlich beauftragter Sachverständigter die ausreichende Unbefangenheit der Letzteren thematisiert.

Nachdem ein wirklicher Beurteilungswiderspruch aber gar nicht vorliegt, vermochten die beiden Beschwerdeführer eine tatsächliche Befangenheit der Sachverständigen nicht aufzuzeigen.

h)

Die beiden Rechtsmittelwerber führen weiters darüber Klage, dass die konkreten Nachteile ihrer Baumaßnahmen für das Orts- bzw Straßenbild nicht aufgezeigt worden seien. Das Gutachten friere das Ortsbild statisch ein und lasse keinen Ansatz erkennen, aus dem sich erschließen lassen würde, ob sich dieses Ortsbild noch entwickeln dürfe.

Dieser Kritik vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen.

Die gerichtlich befasste Sachverständige hat klar und einleuchtend dargelegt, dass die bestehende Liftüberfahrt im Bereich des Hauses Adresse 2 Nr * in Form eines Ausganges (zusätzlicher Lift und Treppenhaus) zur angrenzend geplanten Dachterrasse auf dem Haus Adresse 2 Nr * ausgebaut werden soll und dadurch die Erhöhung der Wandscheibe erforderlich wird, ebenso die „Aufklappung“ des Daches fast bis auf die Firsthöhe und die Verlängerung des bestehenden Baukörpers (Liftüberfahrt) um ca 7,10 m nach hinten (Nord-Westen).

Diese Veränderung des Dachbereiches beim Gebäude Adresse 2 Nr * ist dabei aus dem öffentlichen Fußgängerraum von der gegenüberliegenden KK sowie von der OO aus gut einsehbar.

Die Gerichtsgutachterin beurteilte insbesondere diese „Dachaufklappung“ als einen erheblichen baulichen Eingriff in die Dachlandschaft, welcher zu einer Unterbrechung der rhythmischen Dachabfolge in der Häuserzeile führt.

Diese Beurteilung der Sachverständigen ist für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Es kann vorliegend also keine Rede davon sein, dass die konkreten Nachteile der Baumaßnahmen für das Orts- bzw Straßenbild nicht dargelegt worden wären.

Aus den angeführten Fachausführungen ist aber auch nicht zu entnehmen, dass das Ortsbild statisch von der Sachverständigen eingefroren worden wäre und keine Entwicklung mehr stattfinden dürfe. Die Sachverständige hat nämlich nur das konkrete Bauvorhaben mit der geplanten (von ihr insbesondere kritisch gesehenen) „Dachaufklappung“ als für das Orts- bzw Straßenbild abträglich bewertet, hingegen nicht jedwede Veränderungen des Dachbereiches der beiden Häuser Adresse 2 Nr * und Nr * als für das charakteristische Gepräge des geschützten Stadtteiles unmöglich beurteilt.

Wie die beiden Beschwerdeführer zu der Ansicht gelangen haben können, die gerichtlich befasste Gutachterin habe mit ihren Fachausführungen jedwede bauliche Weiterentwicklung ausgeschlossen, ist für das erkennende Gericht unerfindlich.

i)

Die Rechtsmittelwerber rügen, dass das vorliegende Gutachten zur Gänze schuldig bleibe, auf welchen methodischen Grundlagen es fuße.

Dieser Rüge an der vorliegenden Fachbeurteilung vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nämlich durchaus erkennbar, dass die gerichtlich befasste Sachverständige zunächst den Beurteilungsraum nach sachlichen Kriterien (Sichtbeziehungen vom öffentlichen Straßen- und Fußgängerraum aus) abgegrenzt hat, darauf aufbauend eine genaue befundmäßige Beschreibung des in diesem Beurteilungsraum vorhandenen Baubestandes vorgenommen hat und aufgrund ihrer Fachkunde das charakteristische Gepräge des gegebenen Baubestandes herausgearbeitet hat.

Ebenso hat sie das beantragte Bauvorhaben sehr genau beschrieben und dieses Bauvorhaben anhand des charakteristischen Gepräges des geschützten Stadtteiles sowie der Zielsetzungen und Bewilligungskriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes einer Bewertung unterzogen, dies wiederum aufgrund ihrer Fachkenntnisse.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen im vorliegenden Beschwerdefall mit Blick auf die aktenkundige Fachbeurteilung des strittigen Bauprojektes keine Zweifel daran, dass die verfahrensmaßgebliche Fachbegutachtung unter Zugrundelegung einer geeigneten und nicht zu beanstandenden Methodik geschehen ist.

Dass die dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige aufgrund ihrer Fachkunde in der Lage ist, ein Bauprojekt entsprechend den Kriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes zu bewerten, steht für das erkennende Gericht außer Frage, dies wurde auch von den beiden Rechtsmittelwerbern nicht in Zweifel gezogen.

Die geltend gemachten Methodik-Mängel des Gutachtens liegen nicht vor.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt worden ist.

Was den Beweisantrag auf Beischaffung eines maßstäblichen Modells über den maßgeblichen Bereich anbelangt, so konnte diese Beweisaufnahme deshalb unterbleiben, da der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ohne weiteres eine derartige Vorstellungkraft bezüglich der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen zugebilligt werden kann, dass sie in der Lage ist, das Bauvorhaben auch ohne Modell einer Fachbeurteilung zu unterziehen.

Die beiden Beschwerdeführer haben bezüglich ihres Beweisantrages auf Beischaffung eines maßstäblichen Modells auch nur begründungsweise ausgeführt, dass man damit die Sicht- und die Bezugsachsen entsprechend festlegen und die Eindrücke nachvollziehen könnte. Warum dies ohne maßstäblichem Modell nicht möglich sein sollte, haben die beiden Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

Die Sachverständige hat aufgrund eines Lokalaugenscheines in der Natur – sohin im Maßstab 1:1 – die maßgeblichen Sichtbezüge festgestellt und in ihrem Befund festgehalten, solcherart auch den maßgeblichen Beurteilungsraum eingegrenzt. Die Sachverständige konnte sich bei ihrem Lokalaugenschein auch die entsprechenden Eindrücke über den im Beurteilungsraum gegebenen Baubestand verschaffen.

Warum ein maßstäbliches Modell eine bessere Festlegung von Bezugsachsen ermöglichen und bessere Eindrücke über den maßgeblichen Bereich verschaffen sollte, und zwar im Vergleich zu einem Lokalaugenschein mit unmittelbaren Sichtbeziehungen auf den in der Natur vorhandenen Baubestand (und nicht nur auf den in einem Modell nachgebauten Baubestand), haben die beiden Beschwerdeführer in keiner Weise näher begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedenfalls davon aus, dass das begehrte maßstäbliche Modell des Gegenstandsbereiches zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im konkreten Fall nicht notwendig gewesen ist.

Soweit die beiden Rechtsmittelwerber die Einholung eines „Obergutachtens“ für notwendig erachtet haben, weil sich die Gerichtssachverständige in einen fachlichen Widerspruch zum Sachverständigen-Beirat gesetzt habe, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungserwägungen (nochmals) auszuführen, dass ein verfahrensrelevanter Beurteilungswiderspruch zwischen Sachverständigen-Beirat und der Gerichtssachverständigen nicht zu erkennen ist.

Daher war die begehrte Einholung eines weiteren Gutachtens nicht geboten.

Im Übrigen ist hier festzuhalten, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ohnedies entsprechend dem Begehren der Rechtsmittelwerber zur Beurteilung des streitverfangenen Bauvorhabens aus Sicht des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes eine weitere Sachverständige als „Obergutachterin“ beigezogen worden ist, dies mit Blick auf die unterschiedlichen Bewertungen einerseits des Privatgutachters der beiden Beschwerdeführer und andererseits des Sachverständigen-Beirates, dessen Beurteilung dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist.

Wenn nun die gerichtlich beauftragte Sachverständige im Ergebnis und weitgehend übereinstimmend die Fachbeurteilung des Sachverständigen-Beirates bestätigt hat, so besteht vorliegend überhaupt kein Anlass dafür, eine weitere Sachverständigenbeurteilung – und zwar die dann Vierte – einzuholen.

Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichtes konnte der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdefall ausreichend klargestellt werden und ist nunmehr Entscheidungsreife der Rechtssache eingetreten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache sich stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

-ob die Nichtbeiziehung von Parteien zum Augenschein durch einen Sachverständigen einen Gutachtensmangel begründet,

-ob eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, als Beweismittel unbrauchbar ist und

-ob ein Orts- bzw Straßenbild auch dann noch schützenswert sein kann, selbst wenn bereits einzelne störende Objekte im maßgeblichen Raum vorhanden sind.

Im Übrigen unterliegt die Frage der Störung eines Ortsbildes der einzelfallbezogenen Beurteilung, womit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt hätte (vgl VwGH 01.02.2022, Ra 2021/06/0233), was bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung nicht angenommen werden kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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