LVwG T LVwG-2023/22/2675-1

LVwG-2023/22/2675-1State Administrative CourtNov 16, 2023

Regest

Unqualifizierter Tatvorwurf

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/2675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2675.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.8.2023, ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt per 9.11.2023, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß§ 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 20.12.2022 -03.03.2023

Ort: **** Z auf Gst. Nr. **1, KG X

Sie haben auf dem Standort in **** Z auf der Gst. Nr. **1, KG X eine gemäß § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 IdgF genehmigungspflichtige - jedoch nicht genehmigte - Betriebsanlage für ein Holzlager samt Stapler ohne Genehmigung betrieben, dies zumindest von 20.12.2022 bis zumindest 03.03.2023. Die Genehmigungspflicht ist schon dadurch gegeben, da Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigen werden könnten.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 idgF ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 idgF dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 204/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

2 Tage(n) 8 Stunde(n)

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 204/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten, in der zusammengefasst vorgebracht wird, das Straferkenntnis weise schwere Spruchmängel auf und habe der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat nicht begangen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in das TIRIS.

II.Rechtliche Erwägungen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde vom 30.8.2023 aus unerfindlichen Gründen erst per 9.11.2023 (!) dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurde. Der bezughabende Akt (ELAK-Export) ist dabei nicht chronologisch sortiert, finden sich doch z.B. nach dem Straferkenntnis vom 7.8.2023 frühere Aktenteile wie etwa das Protokoll über die Einvernahme des Beschuldigten vom 10.7.2023.

Grundsätzlich ist den Argumenten in der Beschwerde entgegenzuhalten, dass fallbezogen ein „Holzlagerplatz samt Gabelstapler“ als gewerbliche Betriebsanlage qualifiziert werden könnte, unabhängig davon, dass sich die „Stammbetriebsanlage“ an einem anderen Ort, weit weg vom Holzlagerplatz, befindet (vgl. etwa Paliege-Barfuß in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 193).

Unabhängig davon weist jedoch der Spruch im angefochtenen Straferkenntnis schwerwiegende formale Fehler auf, die in ihrer Gesamtheit eine Strafbarkeit des Beschuldigten und eine Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, ohne dass dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten wird, ausschließen.

Dies beginnt bereits damit, dass dem Beschuldigten als natürliche Person zur Last gelegt wird, eine konsenslose Betriebsanlage zu betreiben. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich eigentlich unmissverständlich aus dessen Einvernahme vom 10.7.2023. Dort führt er aus, dass das gelagerte Holz für die „CC“ zur Weiterverarbeitung verwendet wird. Es bleibt daher unerfindlich, warum die belangte Behörde den Tatvorwurf gegen Herrn AA persönlich erhoben hat. Vielmehr hätte sie eruieren müssen, in welcher Eigenschaft (in Frage kommt wohl am ehesten als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ der „CC“) ihm verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zukommt. Dazu fehlen jedoch jegliche Ermittlungen (es findet sich z.B. kein Auszug aus dem Firmenbuch bzw. dem Gewerberegister-GISA im Akt), wozu auch gehörte, ob nicht etwa ein verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter namhaft gemacht wurde.

Rechtlich schwerer wiegt jedoch, dass die Betriebsanlage nicht konkret beschrieben und überdies nur unzureichend dargelegt wurde, von welchen Auswirkungen auf die durch die Gewerbeordnung geschützten Interessen im vorliegenden Fall ausgegangen werden muss. Um letzteres beurteilen zu können, hätte es zumindest einer groben Beschreibung des Holzlagers (v.a des Ausmaßes) bedurft.

So ist es nicht möglich zu beurteilen, ob für diese Anlage eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vonnöten ist, kann doch nicht gesagt werden, von welchen Auswirkungen auf die durch die Gewerbeordnung geschützten Interessen konkret ausgegangen werden muss. Die Behörde verwendet dafür den Gesetzeswortlaut nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 (… die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen“) ohne nur ansatzweise darzulegen, von welcher konkreten Beeinträchtigung sie beim gegenständlichen Holzlager ausgeht. Dass nämlich bei der hier vorliegenden örtlichen Situation eine Beeinträchtigung etwa durch Rauch oder Staub bzw. Erschütterungen gegeben sein soll, lässt sich nicht mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang bringen. Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten Nachbarsituation liegen ebenfalls nicht vor und erscheinen die diesbezüglichen Argumente zur Nachbarsituation in der Beschwerde - nach Einblick in das TIRIS – grundsätzlich nicht unschlüssig, dass hier u.U. gar keine Belästigung gegeben ist.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme der Genehmigungspflicht allein auf die nicht näher spezifizierte Belästigung von Nachbarn, ohne – wie erwähnt - zur Betriebsanlage selbst bzw. zu deren Lage zu allfälligen Nachbarn und zur Art der Belästigung nähere Feststellungen zu treffen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nun verwehrt, diesbezüglich, ohne die Sache des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten (vgl. etwa VwGH 23.10.1995, 94/04/0080), entsprechende Ergänzungen bzw. Abänderungen des Tatvorwurfes zu treffen.

Es war daher, was den seitens der Behörde erhobenen Tatvorwurf betrifft, spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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