LVwG T LVwG-2021/36/1196-2

LVwG-2021/36/1196-2State Administrative CourtNov 16, 2023

Regest

Entstehung Abgabenanspruch

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/1196-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.36.1196.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrages nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz für das Jahr 2020

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte die Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung der belangten Behörde ua hinsichtlich des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Tierbestand im Jahr 2020 von 46,23 Rindern über 3 Monaten mit.

Bereits mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2020 ohne ausdrückliche Angabe der konkreten Bemessungsgrundlage ein Tierseuchenpflichtbeitrag von Euro 69,35 nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz zur Zahlung vorgeschrieben.

Vom 20.07.2020 bis 27.07.2020 erfolgte dann erst die Kundmachung gemäß § 7 Tierseuchenfondsgesetz zur öffentlichen Einsichtnahme der Tierseuchenliste.

Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 28.07.2020 ein und wird darin Folgendes ausgeführt:

„(…) Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid EDV-Nr. 9078/1 der Tierseuchenkasse. Die hier verwendete Berechnung des Tierseuchenbeitrages ist laut Landesverwaltungsgericht (LVwG-***) rechtswidrig.

Ich ersuche daher die Behörde den Bescheid aufzuheben, da der Bescheid mit Rechts- und Formfehlern behaftet ist.

(…)“

Zur Ermittlung des gegenständlich abgabenrelevanten Tierbestandes des Beschwerdeführers im Jahr 2020 hat die belangte Behörde dann ergänzend die Stellungnahme der Landesveterinärdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2020 samt Beilagen eingeholt.

Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer (***) für das Jahr 2020 Folgendes:

Rinderbestand zum 20.07.2020:

Insgesamt 33 Rinder, davon 6 Kälber unter 3 Monate, ergibt 27 beitragspflichtige Rinder

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde dazu Parteiengehör gewahrt und brachte der Beschwerdeführer dazu die Eingabe vom 27.10.2020 ein, in der insbesondere Folgendes ausgeführt ist:

„(…) Ich erhebe Beschwerde gegen den Missbrauch des Datenschutzes, bei der Ermittlung der Daten. (…)“

Eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Anzahl des Tierbestandes wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Zum Vorbringen betreffend eine Verletzung des Datenschutzes erging von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer das Schreiben vom 12.11.2020.

Dazu brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2020 die mit „18.8.2020“ datierte Eingabe ein, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass er keine Erlaubnis erteilt habe, die AMA-Daten zu verwenden und die Daten anhand einer Viehzählung zu ermitteln seien.

Mit dem nachweislich zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2021, Zl ***, wurde gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz der beitragspflichtige Tierbestand des Beschwerdeführers als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Tierseuchenbeiträge für das Jahr 2020 mit 27 Rindern (über 3 Monate) festgelegt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und ist dieser Festsetzungsbescheid sohin in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.03.2021, Zl ***, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2020, Zl ***, teilweise Folge gegeben und der Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2020 mit Euro 40,50 (27 Rinder über drei Monate je Euro 1,50) neu festgesetzt und zur Zahlung binnen einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer den als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schriftsatz vom 28.03.2021 ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides, da er die AMA-Daten für das Tierseuchenfondsgesetz nicht freigegeben habe.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahren beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl Nr 33/2019 in der hier maßgeblichen FassungLGBl Nr 51/2020:

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten entsprechend dem Bedarf des Tierseuchenfonds festzusetzen.

(2) Die Gemeinde hat binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 die Beiträge der einzelnen Tierbesitzer in einer Beitragsliste festzusetzen. Hierbei ist der im Zeitpunkt der letzten Viehzählung vorhandene Bestand an Einhufern über einem Jahr und Rindern über drei Monaten jedes Tierbesitzers maßgebend. Vorübergehend abwesende Tiere sind mitzuzählen. Die am Zähltag in Schlachthäusern und auf Schlachtviehmärkten befindlichen Tiere sind nicht mitzuzählen.

(3) Die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste ist durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen. Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid.

(4) Wenn auch jene Fälle erledigt sind, in denen Einspruch und allenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, hat die Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde eine nach der Gattung der Tiere gegliederte Übersicht über die Zahl der beitragspflichtigen Tiere vorzulegen. Diese hat der Landesregierung eine Gesamtübersicht vorzulegen.

(…)

§ 8

(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.

(….)“

Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl Nr 46/2011:

Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2011 und in den darauf folgenden Kalenderjahren folgende Beiträge zu leisten:

1. für über ein Jahr alte Einhufer und Neuweltkamele (Lamas und Alpakas) 1,50 Euro,

2. für über drei Monate alte Rinder 1,50 Euro,

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, haben Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, für in ihrem Eigentum befindliche in den Z 1 bis 3 angeführten Tiere jährlich einen Beitrag an den Tierseuchenfonds zu leisten.

Für das gegenständlich relevante Jahr 2020 betrug der Tarif für über drei Monate alte Rinder gemäß § 1 Z 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds Euro 1,50.

Gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz hat die Gemeinde die festgestellten Beiträge für den Tierseuchenfonds bei den jeweiligen Tierbesitzern einzuheben.

Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nie bestritten, dass er im Jahr 2020 grundsätzlich einen nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz relevanten Tierbestand hatte und dieser daher Abgabenschuldner nach dem Tiroler Tierseuchenfondsgesetz ist.

2. Das für die Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge vorangeschaltete Verfahren zur Feststellung dieser Beiträge ist in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz näher geregelt.

Danach ist die von der Gemeinde ausgestellte Beitragsliste durch mindestens eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflage ist mindestens drei Tage vorher ortsüblich kundzumachen.

Wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder wenn sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarungen der Beitragssätze verändert hat, so kann jeder Tierbesitzer spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist Einspruch erheben.

Über einen solchen Einspruch hat der Bürgermeister mit Bescheid zu entscheiden. Gegen einen solchen Bescheid steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.

Erst nachdem die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl in einem Verfahren nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz verbindlich festgestellt wurde – sei es, dass kein Einspruch binnen der gesetzlichen Frist von drei Tagen erhoben wurde, sei es, dass im Zuge des Rechtsweges eine rechtskräftige Feststellung erfolgte –, hat die Gemeinde dann erst in einem weiteren Schritt die festgestellten Beiträge gemäß § 8 Abs 1 leg cit einzuheben (vgl ua LVwG-Tirol 28.08.2020, Zl LVwG-; LVwG Tirol 19.02.2021, LVwG-; ua).

3. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, war das in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz festgelegte Vorverfahren hinsichtlich der Bemessungsgrundlage noch nicht durchgeführt worden.

Von der belangten Behörde wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 (auch) als fristgerechter Einspruch nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz gewertet und im Weiteren dann erst das in dieser Bestimmung normierte Feststellungsverfahren durchgeführt. Dieses hat hinsichtlich der Feststellung der Bemessungsgrundlage für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.02.2021, Zl ***, geendet.

Diesem rechtskräftigen Feststellungsbescheid kommt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage grundsätzlich für die weitere Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrages Bindungswirkung zu (vgl LVwG Tirol 16.11.2022, LVwG-***).

Da der Landesgesetzgeber in § 7 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz auch ausdrücklich ein eigenes Rechtsschutzverfahren vorgesehen hat, das dazu führt, dass Beitragslisten innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist beeinsprucht werden müssen, wenn die in der Beitragsliste aufgenommene Tierzahl dem tatsächlichen Bestand am Zähltag nachweisbar nicht entspricht oder sich der Bestand an beitragspflichtigen Tieren nach dem Zähltag bis zum Tag der Verlautbarung der Beitragssätze verändert hat, können derartige Vorbringen nicht mehr neuerlich in einem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid, der auf nicht beeinspruchten Beitragslisten bzw auf rechtkräftigen Feststellungsbescheiden nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz basiert, erhoben werden (vgl LVwG Tirol 19.02.2021, LVwG-***).

6. Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026; VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103, uva).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr das Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung und –vorschreibung zu beachten.

Dem Verwaltungsgericht ist es daher, selbst im Falle wie dem gegenständlichen, dass der Abgabenanspruch zwischenzeitlich im Rechtsmittelverfahren (erst) entstanden ist, schon grundsätzlich (unbeschadet des Ergebnisses einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung) verwehrt, über eine vor dem Entstehen des Abgabenanspruches vorgeschriebene Abgabe im Beschwerdeverfahren inhaltlich abzusprechen (vgl VwGH 27.10.1983, 81/16/0165; LVwG Tirol 28.08.2020, Zl LVwG-***; ua).

7. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass erst vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2020 – und sohin im Rechtsmittelverfahren - das in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz normierte Vorverfahren durchgeführt wurde, das hinsichtlich der Feststellung der Bemessungsgrundlage für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.02.2021, Zl ***, geendet hat.

Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, war sohin das in § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz normierte Vorverfahren noch nicht durchgeführt und waren daher – wie vorstehend im Detail ausgeführt – die Voraussetzungen zur Erlassung dieses Bescheides nicht gegeben.

8. In formalrechtlicher Hinsicht ist daher der Vollständigkeit halber noch grundsätzlich anzumerken, dass von der belangten Behörde bereits aus diesem Grund mit Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl ***, Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben gewesen wäre.

Anschließend hätte dann nach Abschluss des Verfahrens nach § 7 Abs 3 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz grundsätzlich die Möglichkeit bestanden binnen der Verjährungsfrist mit erstmaligen Bescheid (und nicht mit Beschwerdevorentscheidung) – unbeschadet der Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen - ein Tierseuchenfondsbeitrag für das Jahr 2020 neu vorzuschreiben, der vom Abgabenschuldner mit Beschwerde bekämpft werden hätte können.

9. Da dies gegenständlich jedoch nicht erfolgte und im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 15.07.2020, Zl , die Voraussetzungen zur Vorschreibung des Tierseuchenfondsbeitrag für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 noch nicht vorgelegen haben, war bereits aus diesem Grund in formalrechtlicher Hinsicht vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen diesen Bescheid Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben (vgl LVwG Tirol 19.02.2021, LVwG-).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. So liegt auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 ABs 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (gegenständlich § 7 Tiroler Tierseuchenfondsgesetz).

Dies gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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