LVwG T LVwG-2023/12/2063-10

LVwG-2023/12/2063-10State Administrative CourtNov 6, 2023

Regest

Nichtverlassen des Versammlungsortes<br/>Rechtfertigender Notstand<br/>Entschuldigender Notstand<br/>Irrtum<br/>Klimaprotest „Letzte Generation“<br/>Mittel des zivilen Ungehorsams

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2063-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.2063.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 04.07.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) auf Euro 50,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 21 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 04.07.2023, ***, wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 14.06.2023 um 08:00 Uhr in X, Adresse 2 an einer Versammlung zum Thema Klimaprotest „Letzte Generation“ teilgenommen und den Versammlungsort nicht unverzüglich nach deren Auflösung verlassen. Aus diesem Grund habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG), begangen und wurde über sie gemäß § 19 VersG eine Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und einer Stunde) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Mindestbetrages von Euro 10,00 festgesetzt.

Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Es habe keine Interessenabwägung stattgefunden. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Rahmen einer Versammlung in Kauf zu nehmen. Es liege ein rechtfertigender Notstand durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahren für die menschliche Zivilisation vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 24.10.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Y eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin per Video sowie der Zeuge BB einvernommen wurden.

Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 die Beweisanträge auf Einvernahme einer Klimaforscherin vom CC-Center zum Beweis der katastrophalen Klimasituation sowie Einvernahme von DD zum Beweisthema, dass friedlicher Widerstand ein entsprechend funktionierendes Mittel ist. Des Weiteren wurde die Einholung des Artikels unter www.*** beantragt. Es handle sich dabei um einen Artikel darüber, wie es in den Niederlanden mit friedlichem Widerstand gelungen ist, das Parlament dazu zu bewegen, den Ausstieg aus fossilen Subventionen von der Regierung zu fordern.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der „Letzten Generation“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaktivist*innen unter anderen in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.

Am 14.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema Klimaproteste „Letzte Generation“ in X, Adresse 2 teil. Sie saß auf einem einspurigen Bereich der Kreuzung und blockierte mit weiteren Aktivist*innen die Straße, um die Bevölkerung aufzurütteln und die Regierung zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen.

Ein Behördenvertreter löste die Versammlung um 08:00 Uhr auf und gab den Teilnehmer*innen der Versammlung fünf Minuten Zeit, den Ort zu verlassen. Die Beschwerdeführerin versuchte nach Auflösung der Versammlung, um 08:05 Uhr sich mit einem Kleber auf die Straße festzukleben. Dies konnte durch Polizeibeamte verhindert werden. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin von zwei Polizisten weggetragen, da sie den Ort nicht freiwillig verlassen wollte.

III.Beweiswürdigung:

Der oben beschriebene Sachverhalt steht im Wesentlichen außer Streit und wird auch von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden sowie vom einvernommenen Zeugen bestätigt. Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus dem verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere dem Aktenvermerk vom 14.06.2023 sowie der Anzeige vom 19.06.2023.

Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung stellte, werden abgewiesen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011, 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, sowie 18.02.2015, Ra 2015/08/0008, 20.04.2016, Ra 2016/17/0066).

Die Einvernahme einer Klimaforscherin vom CC-Center zum Beweis der katastrophalen Klimasituation kann unterbleiben, zumal das Landesverwaltungsgericht vom Bestehen des Klimawandels und dessen schwerwiegenden Folgen ausgeht (vgl unter vielen anderen: 1. Österreichischer Sachstandsbericht Klimawandel 2014 - AAR14, IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C …, uva.).

Die Einvernahme von DD zum Beweisthema, dass friedlicher Widerstand ein entsprechend funktionierendes Mittel ist, wird ebenfalls abgewiesen, zumal die Einvernahme der deutschen Klimaaktivistin zu diesem Thema, über das sie ihre Doktorarbeit geschrieben hat, nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme – nämlich das gegenständliche konkrete Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung am 14.06.2023 um 8.00 Uhr - einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Dasselbe gilt für den Artikel unter www.***.

IV.Erwägungen:

Zum Vorliegen einer Versammlung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall haben 10 Teilnehmer*innen, darunter die Beschwerdeführerin die Fahrbahn im stark frequentierten Kreuzungsbereich Kranebitter Allee/Fischerhäusl blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahnen gesetzt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Zur Auflösung der Versammlung:

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter um 08:00 Uhr erfolgte. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.

Die Demonstranten wurden nach Auflösung der Versammlung aufgefordert, spätestens bis 08:05 Uhr die Örtlichkeit zu verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete dieser Aufforderungen keine Folge, sondern versuchte sich um 08:05 Uhr auf der Straße festzukleben, um das Verlassen des Versammlungsortes hinauszuzögern. Dies wurde jedoch von Polizeibeamten verhindert. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung wäre es der Beschwerdeführerin binnen weniger Sekunden möglich gewesen, aufzustehen und selbst den Ort zu verlassen. Da die Beschwerdeführerin den Versammlungsort nicht unverzüglich verlassen hat und sich weigerte diesen zu verlassen, musste sie von den Polizeibeamten weggetragen werden.

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersG iVm § 14 Abs 1 VersG vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung offen angegeben hat, dass sie der Aufforderung der Polizei, den Versammlungsort zu verlassen, nie Folge leiste, sondern immer sitzen bleibe und sich von den Polizeibeamten wegtragen lasse. Zudem hat sie versucht, sich nach der Versammlungsauflösung noch an der Straße festzukleben, um ihren Aufenthalt dort entsprechend zu verlängern.

Zum vorgebrachten rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:

Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:

Nachvollziehbar wurde vorgebracht, dass die Klimakrise bereits voll im Gange ist und mit erheblichen Auswirkungen auf alle Menschen zu rechnen ist. Durch das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung wird weder die Klimakrise abgewendet, noch bewirkt ihr Verbleiben und Wegtragen lassen, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Durch die an sich – verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer Versammlung bis zu ihrer Auflösung, war es der Beschwerdeführerin gegenständlich sogar eine Stunde lang (Beginn der Versammlung ab 07.00 Uhr bis zur Auflösung um 08.00 Uhr) möglich, auf die drastischen Folgen der Klimakrise hinzuweisen und Ziele der „Letzten Generation“ zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort und sogar der Versuch sich zu diesem Zeitpunkt noch anzukleben, ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.

Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen somit zu Recht vor.

Zum Irrtum über Vorliegen einer Notstandsituation:

Nimmt der Täter gemäß § 10 Abs 2 StGB die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands irrtümlich an, so kann dieser nur wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden, sofern der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Diese Regelung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264; 27.06.1984, 83/03/0321). Es ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines solchen eines Rechtfertigungs- bzw Entschuldigungsgrundes irrtümlich angenommen hat, sondern hat sie vielmehr grundsätzlich angegeben, der entsprechenden Aufforderung der Polizei, den Versammlungsort nach Auflösung zu verlassen, nie Folge zu leisten.

Zur Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung bezweckt.

Die Beschwerdeführerin handelte vorsätzlich.

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit absolut unbescholten. Laut Angaben in der mündlichen Verhandlung liegt das monatliche Einkommen bei ca. Euro 1.000,00 netto und bestehen kein Vermögen und keine Schulden. Es liegen sohin unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

Zur Höhe der Strafe ist auch § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen, die Beschwerdeführerin beging die Tat aus achtenswerten Beweggründen. Diese bilden – so VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen.

Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin beabsichtigt mit der gegenständlichen Protestaktionen wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen.

Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation ist die verhängte Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) auf Euro 50,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 21 Stunden) herabzusetzen. Die Verhängung dieser Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Zu den Kosten des Behördenverfahrens:

Da Kosten des Behördenverfahrens bereits mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 festgesetzt wurden, ist insoweit keine Neufestsetzung erforderlich.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für die Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Ines Kroker

(Richterin)

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