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LVwG-2023/36/1483-5•LVwG T LVwG-2023/36/1483-5
LVwG-2023/36/1483-5State Administrative CourtOct 30, 2023
Straßenbauvorhaben<br/>Radewg<br/>Betroffener Grundeigentümer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der am 19.10.2022 bei der Behörde eingelangte Eingabe hat das Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „CC“ an der B *** Adresse 3 (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B *** Adresse 3 verlaufenden Radweges (DD) beantragt.
Das Einreichprojekt wurde vom Ingenieurbüro für Verkehrswesen EE, Adresse 4, **** X, erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, einen Lageplan (Teil 1 und 2, Maßstab 1:250), Längenschnitt (Maßstab 1:500/50), Regelquerschnitte (Maßstab 1:50), LL (Maßstab 1:100), ein Verzeichnis der Grundinanspruchnahme sowie einen Lageplan Grundinanspruchnahme (Teil 1 und 2, Maßstab 1:250).
Im behördlichen Verfahren wurde dazu am 01.12.2022 eine Verhandlung ua auch im Beisein von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) durchgeführt und hat diese Einwendungen vorgebracht.
Weiters wurde von der belangten Behörde ua auch das straßenbautechnische Gutachten vom 10.01.2023, Zl ***, eingeholt, in dem insbesondere auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen wurde.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dazu von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 22.02.2023 eingebracht.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2023, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz erteilt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 01.06.2023 ein und wird darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände betreffend den Radweg sei nicht ausreichend eingegangen worden, und sei sie daher in ihren Rechten verletzt. Es sei mehrmals vorgebracht worden, dass derzeit bereits seit Jahren aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Tourismusverband W und der Beschwerdeführerin entlang des orographisch linken Ufers über das Eigentum der Beschwerdeführerin ein Radweg betrieben werde, der abseits der Adresse 3 und somit des Hauptverkehrs genutzt werde. Dieser bestehende „DD“ verwirkliche eine friktionsfreie Trennung der Verkehrsteilnehmer. Durch die Nutzung des bestehenden Radweges würde eine zusätzliche Vernichtung wertvoller landwirtschaftlicher Flächen vermieden werden. Es hätte dargelegt werden müssen, inwieweit eine Änderung tatsächlich in einem sinnvollen und vernünftigen Ausmaß erfolgen könnte. Das Entgegenhalten bisheriger Errichtungskosten, wie in einer Stellungnahme angegeben, sei nicht ausreichend. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass für einen Laien nicht ersichtlich sei, inwiefern die Breite der Versickerungsmulde tatsächlich für die Versickerung allfälliger Oberflächenwässer, die sich im Straßenbereich ergeben, notwendig sei. Die Berechnungsunterlagen, bei welchen Niederschlagsmengen welche Flächen für eine notwendige Versickerung in Anspruch genommen werden müssen, seien möglicherweise vorhanden, aber nicht dargelegt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher unvollständig und mangelhaft. Es sei weiters auch aus der Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin klar ersichtlich, dass eine Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen wie bisher zu erfolgen habe. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei aber zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass zu viel Grundfläche aus ihrem Eigentum für das Gesamtprojekt beansprucht werde. Es sei festgehalten, dass die Dimensionierung des Radweges aus gutachterlicher Sicht unter Zugrundelegung der RVS 03.03.81 mit 3 m Breite als notwendig erachtet werde, zumal über diesen Radweg auch die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen erfolge. Dies stelle einen Widerspruch dar und sei auch nicht Teil des Genehmigungsbescheides, da es sich ausdrücklich nur um die Genehmigung eines Radweges und nicht um die Genehmigung eines zusätzlichen landwirtschaftlichen Bringungsweges handle, der im Endeffekt also eine Nebenfahrbahn zur bestehenden Adresse 3 begründen würde. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides selbst sei ersichtlich, dass die Breite des Radweges mit 3 m gar nicht notwendig sei und daher auch eine geringere Inanspruchnahme des Eigentums der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung ihrer Interessen ausreiche. Es wurde daher die Einholung eines straßenbautechnischen und eines kulturbautechnischen Gutachtens hinsichtlich der Versickerung beantragt sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Grundeinlöse, die zwar nicht Teil des angefochtenen Bescheides sei, bereits mehrmals ausgesprochen habe und diese Versagung aufrecht bleibt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 18.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung ua auch im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters durchgeführt.
Dabei wurden vom straßenbautechnischen Sachverständigen seine Ausführungen bereits in seinen schriftlichen Gutachten vom 10.01.2023 im Hinblick auf das konkrete Beschwerdevorbringen jeweils mit den Parteien näher erörtert. Dies insbesondere zur erforderlichen Breite des Radweges sowie in Gegenüberstellung der gegenständlich beantragten Variante des Radweges zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten bestehenden Radweg (JJ). Zusammengefasst hat sich unter Bezugnahme auf die entsprechenden Grundlagen (RVS 03.02.13 – Radverkehr) ergeben, dass die Breite des Radweges mit 3 m erforderlich ist, und im Rahmen der Interessenabwägung der bestehende private Radweg gegenüber dem beantragten Radweg aus mehreren Gründen einen erheblichen Mehraufwand darstellen würde.
Vom ergänzend beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen wurde in dieser Verhandlung zusammengefasst und ebenfalls unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorgaben (ÖWAV-Regelblatt Nr 45) näher dargelegt, dass die Ausführungen im schriftlichen Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der projektierten Breite der Versickerungsmulde geteilt werden und diese erforderlich und nicht überdimensioniert ist.
Mit Email vom 02.10.2023 hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Ausfertigung des in der gegenständlichen Angelegenheit im Anschluss an die Verhandlung am 18.09.2023 verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Beisein ua auch der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters sowie auch des beigezogenen straßenbautechnischen Sachverständigen und des ergänzend beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter – wurde in dieser Verhandlung Gelegenheit gegeben den beiden Sachverständigen Fragen zu stellen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde.
Aus dem schriftlichen Gutachtes des straßenbautechnischen Sachverständigen sowie dessen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Verhandlung sowie auch der Ausführungen des kulturbautechnischen Sachverständigen in dieser Verhandlung ergibt sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – das dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zugekommen ist.
Die Beschwerdeführerin ist diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der beiden Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat mit ihrem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen mit Erfolg dargetan.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung LGBl Nr 158/2021:
„§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen oder der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(…)
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs. 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
IV.Erwägungen:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde dem vom Land Tirol beantragten Bauvorhaben „B *** Adresse 3, km 24,03 - km 24,70; Erschließung Gewerbegebiet CC und DD“ die Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz erteilt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grst **1, Grst **2, Grst **3, Grst **4, alle KG Z Land, die dauernd beansprucht werden, sowie weiters des Grst **5 KG Z Land, das nur vorübergehend beansprucht wird. Zum konkreten Umfang der jeweiligen Beanspruchung wird auf die Einreichunterlagen (Verzeichnis Grundinanspruchnahme) sowie den bekämpften Bescheid verwiesen.
2. Gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz können unter anderem die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Die Behörde hat nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Bei der Beurteilung eines Antrages nach § 43 Abs 1 leg cit ist die sich aus der beantragten Änderung ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
3. Soweit im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht wird, dass auf ihre Einwendungen im Zusammenhang mit einem im gegenständlichen Bereich bereits bestehenden Radweg nicht ausreichend eingegangen worden sei sowie das Entgegenhalten bisheriger Errichtungskosten nicht ausreichend sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits im behördlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde das straßenbautechnische Gutachten vom 10.01.2023 eingeholt, in dem zu den Fragestellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu dem bereits bestehenden privaten Radweg vom Sachverständigen Folgendes ausgeführt wurde:
„6) Was hat der neugeplante Radweg aus straßenbautechnischer Sicht für Vorteile gegenüber dem von Frau AA angesprochenen Radweg am Damm? Sollte die Rechtsnatur dieses „Radweges“ bekannt sein, bitte ich um Bekanntgabe!
Der neu geplante Radweg beginnt bei Profil 1 und schließt damit unmittelbar an das derzeitige Ende des DD an.
Ohne die Errichtung des neuen Radweges müsste, wie bisher die B *** Adresse 3 auf Höhe Profil 1 durch die Radfahrer überquert werden (keine Unterführung, keine Querungshilfe) und dann rund 150 m in Richtung Süden auf der B *** Adresse 3 bis zum JJ am orographisch linken Ufer der FF gefahren werden. Dieser JJ verläuft dann rund 70 m nicht auf öffentlichen Wassergut sondern Privatgrund.
Die Querungsmöglichkeit der B *** Adresse 3 ist mit Neuerrichtung des geplanten Radweges über die bereits errichtete Geh- und Radwegunterführung zwischen Profil 14 und Profil 15 zum westseitig gelegenen Gewerbegebiet CC verkehrssicher möglich.
Über die Rechtsnatur des „Radweges" im Bereich des JJ kann aus Sachverständigen Sicht keine Auskunft erteilt werden.
Die Geh- und Radwegunterführung CC zwischen Profil 14 und Profil 15 wurde im Sommer 2022 errichtet und hat rund € 1,2 Mio. gekostet. Die beidseitig erforderlichen rund 60 m langen Abfahrtsrampen wurden dabei bestmöglich in die bestehende Infrastruktur des Gewerbegebietes westlich bzw. an den Radweg und das Parkhaus westlich angebunden. Bei der Errichtung einer Unterführung auf Höhe Profil 1 müssten die oben angeführten Rampenlängen östlich wie westlich der B *** Adresse 3 berücksichtigt werden. Weiters müsste in Richtung Süden der 150 m lange Lückenschluss des Radweges westlich der B *** Adresse 3 sowie der rund 70 m, derzeit auf Privatgrund verlaufende JJ grundbücherlich abgelöst werden.
Bei Errichtung der Unterführung im unmittelbaren Nahbereich des JJ sind aufgrund der langen Rampen, des 150 m lange Lückenschlusses westlich der B *** Adresse 3 und des rund 70 m derzeit auf Privatgrund verlaufende JJ ebenso umfangreiche Grundeinlöse erforderlich. Weiters stellt die in diesem Bereich verlaufende Transalpine Ölleitung sowie das zugehörige Betriebsgebäude bautechnisch einen sehr großen Mehraufwand da.
Die im Projekt angeführten Grundbeanspruchungen sind unbedingt erforderlich.“
Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits aus den Fragestellungen und den Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen in diesem Gutachten, dass entgegen dem Beschwerdevorbingen, sich die belangte Behörde und der straßenbautechnische Sachverständige sehr wohl mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines bereits bestehenden privaten Radweges konkret auseinander gesetzt haben und nicht bloß Errichtungskosten bereits getätigter Bauvorhaben diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten wurden.
Es ist daher diesem Vorbringen in der Beschwerde keine Berechtigung zukommen.
4. Zudem hat der straßenbautechnische Sachverständige seine diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 18.09.2023 ausführlich mit den Parteien erläutert und ergänzend zusammengefasst insbesondere Folgendes ausgeführt:
Im Bereich des bestehenden Radweges befinden sich nicht sämtliche Grundstücke im öffentlichen Gut und sind auch hier Flächen der Beschwerdeführerin betroffen.
Der derzeit bestehende öffentliche Radweg verläuft von Süden kommend und endet direkt beim Baulos-Beginn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Würde man den bestehenden Radweg in den bereits von Süden kommenden bestehenden öffentlichen Radweg einbinden, so müsste man zunächst ein Stück auf der B *** zurückfahren bzw parallel dazu fahren und dann die B *** im Süden des gegenständlichen Bereiches auch noch zusätzlich queren. Damit wäre dann im südlichen Teil des gegenständlichen Bereiches eine weitere Querung erforderlich bzw eine weitere zusätzliche Unterführung.
Weiters wurde vom Sachverständigen zur Frage, wie der Radweg dann nach dem verfahrensgegenständlichen Bereich nach Norden hin weitergeführt wird, ausgeführt, dass am derzeitige Baulos-Ende zur Anbindung an den bestehenden öffentlichen Radweg noch ein Lückenschluss besteht, der noch errichtet werden müsste. Dieser Lückenschluss beträgt nur ca 40 m. Dann verläuft der Radweg weiter ebenfalls ostseitig entlang der B *** bis zum Zentrum Z bzw den Bergbahnen Matrei.
Die Gesamtlänge des projektierten Radweges beträgt ca 667 m.
Für eine Einbindung des bestehenden Radweges (JJ) ergibt sich eine Lücke von 150 m. Dafür müsste man vom Ende des öffentlichen Radweges 150 m zurückgefahren und bedarf es in Höhe des Profils 1 einer zusätzlichen Unterführung für die man zweimal 60 m für die Rampe in Anspruch nehmen muss. Dann müsste man die ganze Kurve auf dem bestehenden JJ ausfahren.
Unbeschadet der eigentumsrechtlichen Verhältnissen ergibt sich bereits daraus, dass die gerade Länge des gegenständlich beantragten Radweges deutlich kürzer ist als der derzeit bestehende Radweg.
5. In § 6 Abs 8 des Verordnungstextes des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ist der Ausbau des überregionalen DD als anzustrebende Maßnahme angeführt.
Im Verordnungsplan des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ist der Radweg in geradlinigem Verlauf östlich der B *** als Planungsmaßnahmen nach § 31 Abs 1 lit j TROG 2022 kenntlich gemacht.
Der derzeit bestehende öffentliche Radweg verläuft im gegenständlichen Bereich sowohl von Süden kommend, als auch im weiteren Verlauf Richtung Norden führend immer östlich der B ***.
Auch der verfahrensgegenständliche Teilbereich des Radweges verläuft östlich der B *** und entspricht damit der Kenntlichmachung im Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z.
Demgegenüber verläuft der bestehende Radweg (bestehender JJ) westlich der B *** und führt in einer großen Kurve zT deutlich von der B *** entfernt entlang der FF.
Dieser bestehende Radweg dient der Instandhaltung des öffentlichen Gewässers (FF).
6. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich der straßenbautechnische Sachverständige umfassend und mit detaillierter Begründung mit dem entstehenden Mehraufwand einer von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Trassenänderung hinsichtlich des Radweges auseinandergesetzt hat.
In Bezug auf die Länge ergibt sich, dass für eine Einbindung des bestehenden Radwegs (bestehender JJ – Vereinbarung mit dem Toursmusverband) am Ende des öffentlichen Radweges dieser öffentliche Radweg wieder 150 m nach Süden zurückgeführt werden müsste.
Zudem führte der privaten Radwegs in einer großen Kurve zT deutlich von der B *** entfernt entlang der FF westlich der B ***.
Zudem bedarf es bei dieser von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Variante einer zusätzlichen weiteren Unterführung mit entsprechenden zwei Rampen, zweimal in der Länge von 60 m.
Damit würde sich – unbeschadet der rechtlichen Verhältnisse - durch eine Einbeziehung des bestehenden Radwegs (bestehender JJ) in das öffentliche Radwegenetz des überregionalen DD eine deutlich längere Strecke ergeben als der verfahrensgegenständliche geradlinige Verlauf ab dem Ende des öffentlichen Radweges von Süden kommend. Zudem ist eine zusätzliche weitere Unterführung mit entsprechenden zwei Rampen erforderlich und ergeben sich dadurch deutlich höhere Kosten als beim verfahrensgegenständlich beantragten Radweg.
Weiters stellt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Variante des Radweges aufgrund der in diesem Bereich verlaufenden Transalpine Ölleitung sowie des zugehörigen Betriebsgebäudes bautechnisch einen sehr großen Mehraufwand dar.
Zudem entspricht diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Variante auch nicht der Kenntlichmachung im Örtlichen Raumordnungskonzept (Verlauf des Radweges östlich der B ***).
Im Übrigen wäre auch im Bereich des bestehenden Radwegs (JJ) die Beschwerdeführerin mit einem Grundstück (Grst **5 KG Z Land) dauerhaft betroffen.
7. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des JJ unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in der bekämpften Entscheidung vorgebracht, dass es sich beim JJ um keine Straße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handelt und daher eine Bewilligung der Trassenänderung nach § 43 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetzes nicht möglich ist.
Da es bei der Variante „GG“ einer neuen Unterführung bedarf, muss diese Variante nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetzes als nicht verhältnismäßig angesehen werden.
8. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Landesverwaltungsgericht ergänzten Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den bestehenden Radweg (JJ/GG – Vereinbarung mit dem Tourismusverband) im Verhältnis zur gegenständlich beantragten Variante des geraden Verlaufs östlich der B *** im Rahmen der Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetzes im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.
9. Soweit die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass aus der Begründung des bekämpften Bescheides ersichtlich sei, dass die Breite des Radweges mit 3 m gar nicht notwendig sei und daher auch eine geringere Inanspruchnahme des Eigentums der Beschwerdeführerin ausreiche, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der straßenbautechnische Sachverständige führte dazu in dem bereits im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 10.01.2023 zur Fragestellungen der belangten Behörde Folgendes aus:
„4) Ist die Dimensionierung des Radweges aus straßenbautechnischer Sicht notwendig bzw. dem Stand der Technik entsprechend?
Entlang des östlichen Randes der B *** Adresse 3 wird ein überregionaler Radweg (DD) errichtet. Der Abstand vom östlichen Fahrbahnrand der B *** Adresse 3 und westlichen Rand vom Radweg richtet sich nach der erforderlichen Breite der Versickerungsmulde für die Oberflächenwässer, beträgt jedoch min. 1,5 m.
Die Breite des Radweges beträgt 3 m Asphaltbreite und auf beiden Seiten jeweils 0,25 m Bankett, und richtet sich dabei nach den Vorgaben der RVS bzw. den Vorgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung und ist gerade in Hinblick darauf, dass in Zukunft die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der östlich der B *** Adresse 3 bzw. östlich des zukünftigen Radweges befindlichen landwirtschaftlichen Flächen nur mehr über diesen Radweg erfolgen kann (RVS 03 03 81, Regelquerschnitt L3, Asphaltbreite 3,0 m) als ausreichend zu bezeichnen.“
10. Zur ergänzenden, klarstellenden Beurteilung der Frage, ob die Breite des verfahrensgegenständlich beantragten Radweges nicht nur ausreichend, sondern allenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin überdimensioniert wäre, verwies der straßenbautechnische Sachverständige in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol weiters auf die RVS 03.02.13 – Radverkehr, Hierarchischen Gliederung von Radverkehrsnetze, Punkt 3 - Verbindungs- und Sammelrouten.
Daraus ergibt sich in der Tabelle 10 der RVS 03.02.13 – Radverkehr auf Seite 23 als Grundbreite für die Ausbaustufe C eine Breite von 3 m.
Daraus ergib sich sohin, dass der Radweg in seiner beantragten Breite von 3 m den Vorgaben der RVS 03.02.13 – Radverkehr entspricht und nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin überdimensioniert ist.
Es ist daher auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zugekommen.
11. In seinem schriftlichen Gutachten vom 10.01.2023 ist der straßenbautechnische Sachverständige in Punkt 5. mit detaillierten Angaben zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass die Grundinanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die Errichtung des öffentlichen überregionalen Radweges („DD“) sowie für die Errichtung des Linksabbiegers zur neuen Zufahrt des Gewerbegebietes CC in Z unbedingt erforderlich ist.
12. Soweit die Beschwerdeführerin weiters mit näheren Ausführungen die Einholung eines kulturbautechnischen Gutachtens zur Beurteilung der Notwendigkeit der Breite der Versickerungsmulde beantragt hat, ist dazu Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein kulturbautechnischen Sachverständigen beigezogen, der im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst grundsätzlich zur Notwendigkeit der Errichtung einer Versickerungsmulde auf das ÖWAV-Regelblatt Nr 45, Seite 18, Tabelle 2, F 3, verwiesen hat, wo die Einstufung der Fahrflächen vorgenommen wird.
Zur Fahrzeugfrequenz im gegenständlich beantragten Bereich führt der Sachverständige aus, dass er diese erforderlichen Angaben sich selbst herausgesucht hat, dies bei der Messstelle KK, die in unmittelbarer Nähe liegt, und bei der eine Frequenz von mehr als 5.000 Fahrzeuge pro Tag ausgewiesen wird.
Damit fällt die gegenständliche Straßenfläche eindeutig unter den Flächentyp F 3 der Tabelle 2 der ÖWAV-Regelblatt Nr 45.
Daraus ergibt sich in weiterer Folge die zulässigen Entsorgungsformen für eine derartig belastete Fläche (Tabelle 3).
Die vom Antragsteller beantragte Entwässerungsform der großflächigen Versickerung über aktive Bodenschicht, Bodenfilter in Muldenform, wird als zulässige Versickerungsform vorgesehen.
13. Zur Beurteilung der erforderlichen Breite der Versickerungsmulde führte der kulturbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung weiters aus, dass sich aus dem beantragten Vorhaben ergibt, dass die Landesstraße B *** im betroffenen Abschnitt ein Quergefälle in östlicher Richtung und der Radweg ein Quergefälle in westliche Richtung aufweist. Daraus ergibt sich ein Tiefpunkt zwischen der Landesstraße und dem Radweg.
Zudem weist die Landesstraße in diesem Abschnitt ein Längsgefälle von 1,47 % auf.
Unter Zugrundelegung des Einreichobjektes „LL“ wurde vom kulturbautechnischen Sachverständigen beispielhaft zu Profil 6 Folgendes detailliert ausgeführt:
Die beantragte Breite der projektierten Mulde ergibt sich aus dem technischen Bericht der Einreichunterlagen (Anhang 2, Seite 11).
Aus der Tabelle Anhang 2 des technischen Berichts ergibt sich eine Berechnung, worin einerseits die Einzugsflächen und die reduzierten Einzugsflächen sowie die Versickerungsparameter anhand eines ÖWRV-Bemessungsprogrammes ermittelt wurden. Zu den Versickerungsparametern wurde vom kulturbautechnischen Sachverständigen angeführt, dass in der gegenständlichen Berechnung eine Sickerfähigkeit des Untergrundes mit5 x 10-5 m/s angesetzt wurde. Die wirksame Sickerfläche wurde mit 2 m2 angegeben.
Daraus ergibt sich in Folge eine Einstauhöhe von 0,13 m in der Versickerungsmulde bei einem Regenereignis der Jährlichkeit 5. Aus dieser Berechnung ist ersichtlich, dass die vorgesehene Versickerungsmulde in der vorgesehenen Breite erforderlich ist.
Zudem wurde vom kulturbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass die Straße im gegenständlichen Bereich eine Längsneigung aufweist und daher die Versickerungsmulden zur Vermeidung eines Abflusses in Längsrichtung in Kaskadenform ausgebildet werden müssen. Das bedeutet, dass die Versickerungsmulden abschnittsweise hergestellt werden müssen, wie diese im Lageplan der Einreichunterlagen so auch dargestellt sind.
Die Versickerungsmulde muss in den jeweiligen Abschnitten in sich horizontal errichtet werden, damit keine flächige Überlastung der Versickerungsmulde auftritt.
Aus konstruktiven Gründen ist daher die Versickerungsmulde unbedingt erforderlich, damit nicht am nordseitigen Rand des jeweiligen Versickerungsabschnittes eine zu tiefe Versickerungsmulde entsteht.
Zur Sickerfähigkeit des Untergrundes im Bereich der Mulde, führte der Sachverständige unter Verweis auf den technischen Bericht des Einreichprojektes aus, dass die in der Berechnung angesetzte Durchlässigkeit von 5 x 10-5 m/s sich auf die Oberbodenschicht (30 cm samt Humusschicht), welche als Reinigungsschicht vorgesehen ist, bezieht. Dabei handelt es sich um eine Angabe des gegenständlichen Projektes.
Abschließend führte der kulturbautechnischen Sachverständige zusammengefasst aus, dass die gegenständlich beantragte Versickerungsmulde nicht überdimensioniert ist und wird weiters darauf hingewiesen, dass für Regenereignisse ebenfalls Notüberläufe zur Sicherheit der Straße und der angrenzenden Flächen im gegenständlichen Projekt beantragt sind.
Zusammengefasst hat sohin das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass die gegenständlich beantragte Versickerungsmulde erforderlich ist und diese hinsichtlich ihrer konkreten Breite und Ausgestaltung auch nicht überdimensioniert ist.
14. Der Vollständigkeit halber wurde im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter sowie dem straßenbautechnischen Sachverständigen sowie dem kulturbautechnischen Sachverständigen auch noch die Zufahrt zu ihren Feldern ausführlich und abschließend erörtert.
15. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass die belangte Behörde in dem vor ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren das eingereichte Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben hat. Zudem wurde das straßenbautechnische Gutachten vom 10.01.2023 eingeholt, hinsichtlich dessen auch das Parteiengehör gewahrt wurde.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der straßenbautechnische Sachverständige seine Ausführungen nochmals im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters detailliert erläutert und ergänzt.
Der Sachverständige hat sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauvorhaben relevante Tatsachen erhoben und festgestellt, dass das konkrete Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und ist dieser insbesondere auch auf sämtliche Einwendungen und Fragen der Beschwerdeführerin eingegangen und wurden diese auch bereits von der belangten Behörde im Rahmen des § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz (Interessenabwägung) angemessen geprüft.
Für den konkreten gegenständlichen Radweg bedarf es der projektierten Breite von 3 m und kann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Variante des Radweges (JJ) gegenüber der beantragten Variante – unbeschadet der eigentumsrechtlichen Belange - nicht in einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden (insbesondere deutlich längere Strecke und zusätzliche weitere Unterführung).
Weiters wurde – wie in der Beschwerde beantragt - vom Landesverwaltungsgericht ein kulturbautechnischer Sachverständiger zur fachkundigen Beurteilung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Umfangs der Versickerungsmulde beigezogen und wurde von diesem beides mit detaillierter Begründung bestätigt.
16. Die Beschwerdeführerin ist diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilungen mit Erfolg dargetan oder diesbezüglich weitere Anträge gestellt (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass das beantragte Vorhaben den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und ist insbesondere auch die Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundflächen im Eigentum der Beschwerdeführerin für die Durchführung dieses Straßenbauvorhabens unbedingt erforderlich. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Variante des Verlaufs des Radweges ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz keine Berechtigung zugekommen.
Die gegenständliche Beschwerde war daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen spruchgemäß abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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