LVwG T LVwG-2023/20/2100-3

LVwG-2023/20/2100-3State Administrative CourtOct 30, 2023

Regest

Vorläufige Festsetzung<br/>Schätzung der Bemessungsgrundlagen<br/>Ermessen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/2100-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.2100.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 27.07.2023, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch die BB, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.04.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Bundesabgaben-ordnung (BAO) auf Aufhebung eines vorläufigen Bescheides über Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Bescheid vom 30.01.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den CC (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds mit einem Betrag von insgesamt Euro 5.750,40 vorläufig festgesetzt. Dabei wurde im Schätzungswege ein beitragspflichtiger Umsatz von Euro 1.955.920,00 zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer wurden drei Teilzahlungen mit den Fälligkeitsterminen 28.02.2023, 30.05.2023 und 30.08.2023 gewährt.

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme. Dieser vorläufige Festsetzungsbescheid erwuchs in Rechtkraft.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses vorläufigen Festsetzungsbescheides stellte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 07.03.2023 einen Antrag gemäß § 299 BAO und begehrte damit die Aufhebung der vorläufigen Beitragsvorschreibung 2023 mit der Begründung, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Mit der vorläufigen Beitragsvorschreibung seien die bisherigen Umsätze pauschal um 30 % erhöht worden. Offenbar sei die Behörde davon ausgegangen, dass das Unternehmen in den „Coronajahren“ wesentliche Umsatzeinbußen erlitten hätte und erstmals im Jahr 2023 wieder „normale“ Umsätze erziele. Tatsächlich sei der Umsatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 durch ein zusätzliches Fahrzeug um 8 % gestiegen. Für 2023 werde ein Umsatz vergleichbar mit jenem von 2022 erwartet. Es werde daher begehrt, die vorläufige Beitragsvorschreibung aufzuheben und eine Bemessungsgrundlage von Euro 1.450.000,00 zugrunde zu legen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.04.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes so lange ausgeschlossen bleibe, als Unklarheiten im Sachverhalt bestünden. Es läge daher keine Gewissheit in Bezug auf eine Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vor.

Gegen diesen Bescheid hat Her AA durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 02.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden die in den vergangenen Jahren erzielten Umsätze des Unternehmens wie folgt dargelegt:

2019€1.012.348,--

2020€1.092,824,--

2021€1.310.013,--

2022€1.496.117,--

Die Schätzung der Abgabenbehörde sei zu hoch ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe es übersehen, den vorläufigen Festsetzungsbescheid zu prüfen bzw prüfen zu lassen und daher keine Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbescheid erhoben. Ein Umsatz von Euro 1.450.000,00 entspreche dem Vorjahresumsatz und könne nach einer realistischen Einschätzung erreicht werden. Die Schätzung der Abgabenbehörde wäre nicht sachgerecht und würde nicht zu einem richtigen bzw nachvollziehbaren Ergebnis führen.

Aufgrund einer Beschwerde erging eine Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023. Mit dieser wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei verwies die Abgabenbehörde vor allem darauf, dass § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetze. Die bloße Möglichkeit sei nicht ausreichend. Schätzungen sei stets eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Im gegenständlichen Fall läge eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit nicht vor. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde.

Nach Stellung eines Vorlageantrags vom 27.07.2023 wurde die Beschwerde samt Akt mit Vorlageschreiben vom 24.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Abgabenbehörde die Einwendungen des Beschwerdeführers mit einem Schreiben vom 01.09.2023 vorgehalten. Mit Schreiben vom 11.09.2023 hat die Abgabenbehörde dazu Stellung genommen. Sie verwies auf mehrere näher dargestellte für die Schätzung maßgebliche Parameter sowie auf die (auch durch die Anschaffung eines weiteren Fahrzeuges bewirkte) Steigerung der Umsätze des (zuletzt maßgeblichen) Jahres 2021 gegenüber dem vorangegangenen Jahr im Ausmaß von 20 %. Überdies wären Inflations- und Indexanpassungen vorzunehmen gewesen. Eine Gewissheit der Unrichtigkeit der Schätzung der Abgabenbehörde könne nicht ansatzweise begründet werden. Das Verfahrensinstrument des § 299 BAO sei im Bereich der vorläufigen Veranlagungen auf Grund der immanenten Ungewissheit der Bemessungsgrundlagen ungeeignet.

Dieser Schriftverkehr wurde dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25.09.2023 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung des voraussichtlichen Umsatzes des Jahres 2023 die bisher erzielten (und im Rahmen von Umsatzsteuervormeldungen bekanntgegebenen) Umsätze mitgeteilt und auf Basis der bisher erzielen Umsätze unter Berücksichtigung der bei normalen Geschäftsablauf zu erwartenden Umstände eine modifizierte Schätzung des Jahresumsatzes 2023 vorgelegt werden möge.

Dieses Schreiben wurde am 25.09.2023 an die steuerliche Vertretung übermittelt. Nach telefonischer Urgenz durch das Landesverwaltungsgericht trat die steuerliche Vertretung am 30.10.2023 mit dem Verwaltungsgericht telefonisch in Kontakt. Es wurde mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme abgeben werde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen mit Sitz in Z. In den vergangenen Jahren erzielte das Unternehmen Umsätze in nachfolgender Höhe:

2019€1.012.348,--

2020€1.092,824,--

2021€1.310.013,--

2022€1.496.117,--

Die Umsätze in den Jahren 2020 bis 202 entwickelten sich für den Beschwerdeführer ausgesprochen gut, was vor allem mit seiner Tätigkeit für Betriebe im möbelverarbeitenden Sektor zusammenhängt. Es wurde durch die gute Auftragslage auch ein weiteres Fahrzeug angeschafft.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, aber auch aufgrund der Recherchen der Abgabenbehörde und der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 299 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 hat folgenden Wortlaut:

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2021/13/0009; 17.12.2014, 2011/13/0099, VwSlg 8966 F/2014; VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009; Ritz, BAO6 § 299 Tz 10).

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.2010, 2010/15/0059, mwN). Die Aufhebung setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056; Ritz, BAO5 § 299 Tz 13).

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Abgabenverfahren nicht dargelegt wurde, welcher Jahresumsatz 2023 auf Basis der bisher erzielten Umsätze unter Berücksichtigung der bei normalen Geschäftsablauf zu erwarten wäre. Die Abgabenbehörde führte in Bezug auf die Höhe der geschätzten Umsätze für 2023 durchaus nachvollziehbare Gründe an und kann ihr bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage jedenfalls keine Willkür unterstellt werden. Dementsprechend liegt auch keine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des vorläufigen Festsetzungsbescheides vor.

Bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs 1 BAO handelt es sich – anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde - um eine Ermessens-entscheidung. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO).

Eine willkürliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für 2023 durch die Abgabenbehörde ist nicht erfolgt. Dazu kommt, dass es sich bei der aus Sicht des Beschwerdeführers abzuändernden Vorschreibung um eine vorläufige Festsetzung für das noch nicht abgelaufene Jahr 2023 handelt, sodass die Bemessungsgrundlagen bzw die Abgaben nach Übermittlung der relevanten Umsatzsteuerdaten (bzw nach einer entsprechenden Erklärung der Beschwerdeführerin) ohnedies mit endgültigem Bescheid neu festgesetzt werden. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass die Abgabenbehörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Die Abgabenbehörde hat daher den Antrag gemäß § 299 BAO zu Recht abgewiesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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