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LVwG-2023/29/2540-1•LVwG T LVwG-2023/29/2540-1
LVwG-2023/29/2540-1State Administrative CourtOct 25, 2023
Einstellung des Verfahrens<br/>Doppelbestrafungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 22.08.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erziehungsberechtigter der Schülerin BB, geb. XX.XX.XXXX, im Zeitraum 04.05.20923 bis 23.05.2023 unterlassen dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal die Schülerin in der Zeit vom 17.04.2023 bis 02.05.2023 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst die Bescheidqualität des angefochtenen Straferkenntnisses an sich bestritten, Grundrechtsverletzungen und unzulässige Doppelbestrafung aufgrund des Vorliegens eines Dauerdeliktes bzw fortgesetzten Deliktes eingewandt, den Umstand des Fernbleibens der Schülerin im Tatzeitraum aber nicht bestritten. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt ***. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG).
I.Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigter der Schülerin BB, geb. XX.XX.XXXX, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Schülerin in der Zeit vom 27.01.2023 bis 14.04.2023 ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin sei dem Unterricht im Zeitraum 27.01.2023 bis 14.04.2023 ferngeblieben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y vom 21.06.2023, ***).
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.06.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 26.06.2023).
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 25.08.2023).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt sowie dem Akt *** samt Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, sowie den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist:
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Vorgeworfener Tatzeitraum der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 24 SchulpflichtG ist der 04.05.2023 bis 23.05.2023. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die Schülerin BB bestraft, das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung) des Beschwerdeführers sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 26.06.2023 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen dieses Verstoßes in diesem Zeitraum nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, zumal ersichtlich ist, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen zudem einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 reicht, umfasst jenen Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, zugestellt am 26.06.2023, abgeurteilt wurde, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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