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LVwG-2022/47/1851-2•LVwG T LVwG-2022/47/1851-2
LVwG-2022/47/1851-2State Administrative CourtOct 25, 2023
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht<br/>Erwerbstätigkeit<br/>Keine „fiktive Arbeitnehmereigenschaft“
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB (Vertretungsnetz – Erwachsenenvertretung), Adresse 1, **** Z), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte durch seine Erwachsenenvertreterin am 18.10.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie Krankenhilfe ein). Zur Begründung der Notlage wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit einem Unfall am 25.07.2021 im LKH X aufhältig sei und aufgrund einer Gehirnblutung eine Kommunikation nicht möglich sei. Mit dem Antrag wurde eine Kontoumsatzliste vorgelegt.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 lit d TMSG in Verbindung mit § 51 NAG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und er sich nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses am 21.07.2021 bevor er am 25.07.2021 schwer verunfallte, nicht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Umstände, die es dem Antragsteller in Zeitraum vom 21.-25.07.2023 verunmöglichten sich beim AMS zu melden, seien nicht vorgebracht worden. Beim Beschwerdeführer käme weder die Anmeldung des § 51 Abs 1 Z 2 NAG in Betracht, noch liege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 53a Abs 1 NAG vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 25.05.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur weiteren Pflege und Betreuung in der Slowakei aufhalte. Mit 01.12.2021 sei ihm Rehageld nach § 143a ASVG zuerkannt worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht das dauernde Aufenthaltsrecht gemäß § 53a Abs 1 NAG zukomme. Das „zur Verfügung stellen“, um eine fiktive Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 41 Abs 2 Z 1 NAG zu begründen, stelle nicht bloß auf eine Meldung beim AMS ab, sondern würde auch bereits das Bemühen um eine Arbeitsstelle die fiktive Arbeitnehmereigenschaft begründen. Auch das Vorliegen einer vorübergehenden Erkrankung setze kein aktives Handeln des Beschwerdeführers voraus. Für die Begründung eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäß § 59 Abs 1 Z 1 und 53a NAG seien auch „Lücken“ zwischen den Erwerbstätigkeiten bzw dem Krankengeldbezug nicht ausgeschlossen. Zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 09.02.2022 Rehageld bezogen habe, sei von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn der „fiktiven“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 51 Abs 2 Z 1 NAG auszugehen. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.12.2021 bis 09.02.2022 Euro 150,00 Mindestsicherung nach dem TMSG zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Melderegisterauszuges und die Nachfrage bei der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers, welche mitteile, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers nicht möglich sei, da dieser gerade erst wieder dabei sei, sprechen zu lernen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Zuletzt war er von 15.06.2021 bis 09.11.2022 in **** W gemeldet. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der CC in **** W dauerte von 18.07.2021 bis 21.07.2021 an. Im Anschluss an diese Erwerbstätigkeit meldete sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar arbeitsunfähig.
Ein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.10.2021, eingebracht durch die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des AMS vom 17.10.2021 keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer verunfallte am 24.07. oder 25.07.2021 schwer. In Folge einer subduralen Blutung wurde er ein Monat auf der Intensivstation behandelt und am 08.10.2021 in das Krankenhaus X, Station Neurologie überstellt. Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an einer ausgeprägten Sprachstörung. Nach Einholung eines klinisch psychologischen Gutachtens am 21.10.2021 wurde für ihn die Erwachsenenvertreterin bestellt.
Der Beschwerdeführer war erstmals vom 23.05.2005 bis 30.05.2006 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die nächste Meldung erfolgte im Jahr 2011 von Juli bis November. Im November 2011 war er erstmals bei der ÖGK angemeldet. In den Jahren 2013 bis 2015 war der Beschwerdeführer immer wieder mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, dies jedoch nicht durchgehend. Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer gar nicht in Österreich gemeldet. Eine neuerliche Meldung erfolgte im Februar 2018. Die Meldungen (zum Teil mit Nebenwohnsitz und zum Teil mit Hauptwohnsitz) waren nicht durchgehend. Der Beschwerdeführer war als Saisonier in verschiedenen Beherbergungsbetrieben beschäftigt.
Nach der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses am 21.07.2021, einem Mittwoch, meldete sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend. Nachweise über ein etwaiges Bemühen um eine Arbeitsstelle (Bewerbungen udgl) sowie das Vorliegen einer (vorübergehenden) Erkrankung im Zeitraum vom 21.07. bis zum Unfall am 24.07. oder am 25.07. wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Rehageld wurde dem Beschwerdeführer erst mit 01.12.2021 zuerkannt.
Seit 10.02.2022 befindet sich der Beschwerdeführer zur Pflege und Betreuung bei seinen Angehörigen in der Slowakei. Er ist gerade wieder dabei sprechen zu lernen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen und sohin zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den ZMR-Auszügen. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen ergeben sich aus dem Auszug der Sozialversicherung. Dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar beim AMS als arbeitssuchend gemeldet hat, wurde nicht bestritten. In Ermangelung von Beweismitteln konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses vom 21.07.2021 um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass er zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und seinem Unfall vorübergehend erkrankt war. In Ermangelung von konkreten Daten konnte nicht festgestellt werden, ob der Unfall am 24. oder 25.07.2021 erfolgt ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt inne liegenden klinisch psychologischen Gutachten vom 21.10.2021 sowie den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben seiner Erwachsenenvertreterin.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF BGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3.
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g) Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder
3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-
Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 2021/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 51.
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
V.Erwägungen:
Der am 03.03.1981 geborene Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inhalt berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bestimmungen zu erfüllen oder Formaltäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 Richtlinie 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser drei Monatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstücks des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG erlassen wurden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 nach Österreich gekommen ist, um hier zu arbeiten. Zum Zeitpunkt seiner ersten Meldung mit Nebenwohnsitz im Jahr 2005/2006 war er nicht bei der ÖGK gemeldet. Nach seiner Einreise im Jahr 2011 hatte der Beschwerdeführer mehrere Arbeitsstellen inne. Das letzte Beschäftigungsverhältnis, welches der Beschwerdeführer am 18.07.2021 antrat, endete am 21.07.2021.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.10.2021 war der Beschwerdeführer unstrittig nicht als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG beschäftigt. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich – wie bereits ausgeführt – unstrittig nicht unverzüglich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses am 21.07.2021 (an einem Mittwoch) nicht bei der zuständigen Regionalstelle des AMS arbeitslos gemeldet. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des tatsächlich erfolgten Unfalles am 24. oder 25.07.2021 wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig durch geeignete Beweismittel belegt wie auch ein etwaiges Bemühen um eine Arbeitsstelle. Es wäre ihm jedenfalls möglich gewesen, sich am Donnerstag oder Freitag nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und sohin vor seinem Unfall am Wochenende arbeitssuchend zu melden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass im Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch bei im Sachverhalt festgestellten „Lücken“ zwischen Erwerbstätigkeiten bzw Krankengeldbezug nicht ausgeschlossen werde, ist entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt in der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung nicht auf jenen des Beschwerdeführers umzulegen ist. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wurde im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.
Aus alle dem ergibt sich, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mit Beendigung des letzten Dienstverhältnisses vom 21.07.2021 endete und sohin eine Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht mehr vorgelegen ist. Die Voraussetzung der Anwendung des § 51 Abs 2 NAG liegen nicht vor.
Die belangte Behörde ist sohin zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bzw der korrespondierenden Bestimmungen im NAG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG hat.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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