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LVwG-2023/35/0239-6•LVwG T LVwG-2023/35/0239-6
LVwG-2023/35/0239-6State Administrative CourtOct 23, 2023
Kleinwasserkraftwerk<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Gewässerschutz<br/>Pflanzenschutz<br/>Tierschutz<br/>Antragsmodifikation<br/>Interessensabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigung<br/>Landschaftsbild<br/>Erholungswert<br/>Artenschutz<br/>Langfristige öffentliche Interessen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde 1. der AA, Adresse 1, **** Z, 2. von Herrn BB, Adresse 2, **** Z, und 3. von Herrn CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch die DD, Adresse 4, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2022, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert wird, dass die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 iVm. § 29 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 8 TNSchG 2005 versagt.“ durch folgende Wortfolge ersetzt wird:
„gemäß § 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z 1 und 2, § 23 Abs. 3 lit. a Z. 1 und Abs. 5 lit. c, § 24 Abs. 3 lit. a Z. 1 und 4 und Abs. 5 lit. c iVm. § 29 Abs. 2 lit. a Z 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 TNSchG 2005 iVm. § 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. b, § 4 Abs. 2 lit. a und d, § 5 Abs. 2 lit. a und d sowie § 7 Abs 1 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, nach Maßgabe der in der Verhandlung vom 17.10.2023 erfolgten Antragsmodifikationen (Entfall Brückenbauwerk und Anpassung des Dotierwasservorschlages) sowie unter Einhaltung nachfolgender Nebenbestimmungen erteilt:
Nebenbestimmungen:
1. Es ist eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Die ökologische Bauaufsicht hat die bescheid- und projektgemäße Ausführung und die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Abweichungen sind der Behörde zu melden. Die geplanten und im Projekt beschriebenen Bau-, Rückbau-, Rekultivierungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind in Abstimmung und in Begleitung der ökologischen Bauaufsicht durchzuführen. Vierteljährlich ist von der ökologischen Bauaufsicht ein Bericht mit entsprechender Fotodokumentation an die Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein zusammenfassender Endbericht vorzulegen.
2. In den Baufeldern ist vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person eine Kontrolle auf das Vorhandensein von geschützten Tierarten durchzuführen. Sollten solche Arten angetroffen werden, sind die Bauabläufe artspezifisch in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen. Nötigenfalls sind die betroffenen Arten fachgerecht zu bergen und umzusiedeln.
3. Eine Vegetationsperiode vor Baubeginn ist durch eine fachkundige Person eine Kontrolle der zu rodenden Bäume auf Bruthöhlen durchzuführen. Sollten Bruthöhlen an den zu rodenden Bäumen angetroffen werden, sind vor Durchführung der Rodung und vor Beginn der neuen Brutperiode im angrenzenden Gehölzbestand bzw. in den verbleibenden Gehölzflächen Nisthilfen (2 Nisthilfen pro Höhlenverlust) zu installieren. Die Anzahl der betroffenen Baumhöhlen sowie die konkreten Orte der Nisthilfen sind zu dokumentieren und im Rahmen der Berichterstattung durch die ökologische Bauaufsicht der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
4. Rodungen dürfen nur außerhalb der Brutzeit, d.h. nur zwischen 1. August und 1. März des Folgejahres durchgeführt werden.
5. Im Nahbereich der unterirdisch zu verlegenden Druckrohrleitung bestehende wertvolle Strukturen und Lebensräume wie z.B. Feldgehölze, Lesesteinmauern, Findling etc. sind zu erhalten und dürfen durch Baumaßnahmen oder Ablagerungen nicht beeinträchtigt werden.
6. Vor Umsetzung der Baumaßnahmen ist der Humushorizont abzuziehen und bis zur (raschen) Rekultivierung fachgerecht zwischenzulagern.
7. Im Bereich der zu errichtenden Wasserfassung und der Furt dürfen die Gehölzbestände nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß entfernt werden.
8. Beanspruchte bzw. neu zu verbauende Uferböschungen sind möglichst rau und unregelmäßig herzustellen und mit einer standortgerechten Bachbegleitvegetation zu bepflanzen.
9. Die Baueinrichtungs-, Manipulations- und Ablagerungsflächen sind rückzubauen und entsprechend dem Ist-Zustand zu rekultivieren.
10. Die beanspruchten Flächen sind laufend mit dem Baufortschritt zum jahreszeitlich nächstmöglichen Zeitpunkt zu rekultivieren. Offene Bodenflächen sind zu vermeiden. Sie sind abzudecken, umgehend einzusäen oder mit standortgerechten, heimischen Arten entsprechend dem Rekultivierungsplan zu bepflanzen.
11. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist zu prüfen, ob im Projektsgebiet Neophytenbestände vorhanden sind. Falls dies zutrifft, sind in Rücksprache und unter Einbeziehung des Neophytenbeauftragten des Landes Tirol (EE, Univ. Y) die Neophytenbestände fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen (Absprache bzgl. Mahd, Ausreißen, Ausgraben, Entsorgung etc.).
12. Über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach Abschluss der Bauarbeiten ist jedenfalls jährlich unter Einbeziehung des Neophytenbeauftragten und der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren und zu dokumentieren, ob eine Neophytenentwicklung im Projektsgebiet eingesetzt hat. Sollte dies zutreffen, sind unter Anleitung des Neophytenbeauftragten erforderliche Gegenmaßnahmen zu setzen, d.h. allenfalls aufkommende Bestände sind fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen. Nach Abschluss der Bauarbeiten und jährlich während der Nachsorge ist die Behörde bzgl. der Thematik Neophyten, d.h. über das Ergebnis der Kontrollen und die allfällige Bekämpfung, zu informieren.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.11.2022, ***:
Mit Schreiben vom 10.12.2015 haben die AA, Herr BB und Herr CC unter Einreichung von Projektunterlagen die naturschutzrechtliche Genehmigung für ein Kleinwasserkraftwerk am X beantragt.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von Gutachten aus den Bereichen Gewässerökologie und Naturkunde, nach Nachreichung ergänzender Einreichunterlagen und nach Sichtung von Aktenteilen des wasser- und forstrechtlichen Verfahrens, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Antrag der AA, der Herren BB und CC vom 10.12.2015 auf naturschutzrechtliche Genehmigung eines Kleinwasserkraftwerkes am X wie folgt:
„Die mit Schreiben vom 10.12.2015, eingelangt am 22.02.2016 (OZl.***), geändert mit Eingabe vom 05.09.2019 (OZl. ***), gemeinsam von der AA, den Herren BB und CC, nunmehr alle vertreten durch die DD, Adresse 4, **** Y, beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am X wird gemäß § 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 iVm. § 29 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 8 TNSchG 2005 versagt.“
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben die Entnahme von Wasser zum Kraftwerksbetrieb und die Errichtung von Anlagen sowie Geländebewegungen im Bereich bzw. Uferschutzbereich eines fließenden Gewässers vorsehe, weshalb die im § 7 Abs 1 lit b und c, Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSchG 2005 genannten Bewilligungstatbestände erfüllt seien. Nach Abs 8 leg cit sei die Bewilligung allerdings zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliege. Dies sei gegenständlich der Fall, da die Behörde im Zuge einer durchgeführten Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt sei, dass bei Abwägung der durch das Vorhaben bewirkten nachteiligen starken Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen mit den für die Umsetzung des Vorhabens sprechenden langfristigen öffentlichen Interessen die gegen die Realisierung sprechenden Interessen höher zu gewichten seien als jene, die für die Umsetzung sprechen.
Wörtlich heißt es diesbezüglich wie folgt:
„Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass der Großteil der beanspruchten Gewässerstrecke eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit und Sensibilität besitzt und teilweise eine naturbelassene, eindrucksvolle Schluchtstrecke mit einem Wasserfall, weiteren natürlichen Abstürzen und Kaskaden darstellt. Durch den projektbedingten Wasserentzug werden die festgestellten starken und nachhaltigen Beeinträchtigungen hervorgerufen, welche durch Verbauungsmaßnahmen lokal zusätzlich verstärkt werden. Die bei Projektumsetzung verbleibenden Abflussmengen bei Mittelwassersituation im Verhältnis zur natürlichen Wasserführung stellen sich gerade in den Sommermonaten im Vergleich zu anderen neuen Ausleitungskraftwerken, noch dazu an einem hoch sensiblen, besonders wertvollen Gewässerabschnitt, als außergewöhnlich gering dar. Bereits die Prüfung nach dem Kriterienkatalog des Landes Tirol im Jahr 2013 lieferte das Ergebnis, dass die Machbarkeit gegenständlichen Vorhabens so gut wie ausgeschlossen ist. Trotz dieser negativen Beurteilung wurde das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht. Das nunmehr durchgeführte umfassende Ermittlungsverfahren hat die bereits in der Kriterienkatalogprüfung aufgezeigten starken, nicht auszugleichenden Beeinträchtigungen im Detail veranschaulicht und bestätigt. Eine Anpassung der Dotierwassermenge wurde von den Antragstellerinnen dezidiert ausgeschlossen und mit energiewirtschaftlichen Einbußen begründet. Dies verdeutlicht, dass gegenständlicher Standort für eine Wasserkraftnutzung ungeeignet und die Umsetzung des beantragten Vorhabens auch vor dem Hintergrund des aktuell besonders hohen, generellen Interesses an der Erzeugung erneuerbarer Energie, unter Berücksichtigung des konkreten Nutzens in Relation zu den hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht vertretbar erscheint.“
Bei diesem Ergebnis wurde von der belangten Behörde auf die Durchführung einer Alternativenprüfung ebenso verzichtet wie auf die Beurteilung der Frage, ob durch das vorliegende Projekt auch artenschutzrechtliche Verbotstatbestande nach der TNSchVO 2006 erfüllt werden.
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 7.12.2022 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben die AA und die Herren BB und CC, alle vertreten durch die DD, Beschwerde, welche am 3.1.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst mit einer mangelhaften Beweiswürdigung. So hätte die belangte Behörde zur Frage der Seltenheit der betroffenen Wasserstrecke die Stellungnahme der FF vom 21.04.2021 nur unzureichend berücksichtigt und sich einseitig auf die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützt.
Sodann wird die Heranziehung eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens behauptet. Dies insofern, als mit näherer Begründung eine unzutreffende Einstufung der Projektstrecke anhand des Naturschutzplanes Fließgewässer (kurz: NPFG) im naturkundefachlichen Gutachten der Amtssachverständigen vorgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang werden von den Beschwerdeführern auch konkrete Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den Aussagen im Naturschutzplan Fließgewässer aufgelistet. Insbesondere sei bei der Einstufung der Abschnitte 1 und 2 im NPFG das Absturzbauwerk im Bereich der Landesstraße nicht berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung des Absturzbauwerkes hätte aber aus naturkundefachlicher Sicht zur Folge gehabt, dass zumindest Teile der Gewässerstrecke - jedenfalls jedoch der diesfalls zu verlängernde Abschnitt 1 laut NPFG - in seiner Bedeutung als Gewässerstrecke als zu „erhalten – entwickeln“ mit „partieller Bedeutung'' und somit in grüner Farbe einzustufen gewesen wären. Zu dieser Erkenntnis hätte auch die belangte Behörde bzw die beigezogene Amtssachverständige gelangen können, wenn ihrerseits die gebotene Detail- bzw Standortprüfung durchgeführt worden wäre.
Weiters sei im Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu Unrecht ausgeführt worden, dass die Schluchtstrecke als seltener Gewässernaturraumtyp einzustufen ist. Dies insofern, als die Referenzierung im NPFG als datenseitig sachlich nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sei, und da die Befundung hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Kilometerangaben zur „Seltenheit“ nicht ergänzt und auch nicht plausibilisiert worden seien. Eine weitergehende Detailprüfung der Schluchtstrecke hätte gezeigt, dass es sich hierbei keinesfalls um einen flussmorphologischen Typ 4 - „gewunden/mäander“ – im Sinn des NPFG handeln könne, sondern zeige vielmehr bereits die Betrachtung des Orthofotos, dass dieser Abschnitt als „gestreckt“ im Sinn der Definitionen des NPFG mit gerader Linienführung und geringfügigen Abweichungen einzustufen gewesen wäre. Eine Heranziehung des korrekten Gewässernaturraumcodes „4221“ hätte aber zur Folge, dass die Schluchtstrecke nicht als seltener Gewässernaturraumtyp eingestuft werden könne, da vergleichbare Flusstypen tirolweit auf einer Länge von 184,4 km zu finden seien.
Weiters wird vorgebracht, dass die Schutzwürdigkeit der Abstürze von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen falsch eingeschätzt worden wäre. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Bewertung für den Fachbereich Naturschutz im „sehr kritischen" (roten) Bereich liegen solle, weil die betroffene Gewässerstrecke auf ihrer gesamten Länge gerade im vielfach referenzierten NPFG weder als „einzigartig“ noch „empfindlich“ qualifiziert worden sei. Im gegenständlichen Schluchtverlauf gäbe es auch nicht mehrere Wasserfälle (im Sinn der definitorischen Festlegungen für den NPFG), sondern tatsächlich nur eine Absturzstelle, die höhenmäßig einen Absturz von etwas mehr als 2 m umfasse.
Kritisiert wird sodann, dass die fehlende Einsehbarkeit der Schluchtstrecke nicht ausreichend berücksichtigt und im Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht erörtert worden wäre. Wieso trotz der mangelnden Einsehbarkeit der Schluchtstrecke eine hohe Eingriffserheblichkeit und starke Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert festgestellt wurden, sei unklar und werde im Gutachten nicht weiter begründet.
Weiters wird kritisiert, dass im Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Daten verwendet worden wären, die gar nicht vorhanden sind. Konkret enthalte die zitierte Studie SS (1986) keine Aussage darüber, dass ein Wasserentzug von über 35% - 40% von einem nicht geschulten Betrachter als solcher wahrgenommen werde. Die Empfehlungen der bezeichneten, schon mehr als 35 Jahre alten Studie für das Schutzgut Landschaftsbild liege für den Zeitraum der Sommermonate vielmehr in der Größenordnung zwischen dem monatlichen Niedrigwasserabfluss (NQ) und dem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ). Im vorliegenden Fall hätte es einer Beurteilung der Eingriffsintensität im Einzelfall bedurft, und hätte dies zu einer Änderung der Beurteilung der Eingriffsintensität auf Basis des Wasserentzuges geführt.
Unter Punkt 4.1.2.6. führen die Beschwerdeführer aus, dass ihre Fach-Stellungnahmen nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Konkret wird auf die Schreiben der FF vom 21.04.2021, GZ ***, sowie vom 29.09.2021, GZ ***, verwiesen, in welchen im Zusammenhang mit der Eingriffsintensität klar herausgearbeitet worden wäre, dass bereits durch den gewählten Dotierwasservorschlag der „gute“ ökologische Zustand erhalten bleibe, was im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch entsprechend gewürdigt worden sei. Auch starke Beeinträchtigungen der Landschaft seien nach den genannten Schreiben nicht feststellbar. Hinsichtlich der in den genannten Schreiben thematisierten Ausgleichsmaßnahmen sei nicht näher begründet worden, warum dadurch eine Abminderung der Vorhabensauswirkungen nicht möglich sei. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde und die naturkundefachliche Amtssachverständige selbst festgestellt hätten, dass es weder in Bezug auf geschützte Pflanzen- oder Tierarten, noch auf Vögel zu relevanten Eingriffen oder Beeinträchtigungen kommen werde, sei auch nicht nachvollziehbar, warum einer Reduktion der Spritzwasserzone sachverständig eine so massive Wertigkeit zugemessen wird, wenn gleichzeitig auf artenschutzrechtlicher Ebene keine relevanten Beeinträchtigungen erkannt werden. Tatsächlich ergäbe sich daraus vielmehr, dass der begrenzte Verlust der Spritzwasserzone augenscheinlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen der relevanten Arten verursacht.
Im Zusammenhang mit der durchgeführten Interessensabwägung wird der belangten Behörde vorgeworfen, die öffentlichen Interessen an der Wasserkraft nicht hinreichend erhoben und diesbezüglich insbesondere die Wasserkraftpotenzialstudie Österreich 2018 nicht berücksichtigt zu haben. Aus dieser Studie gehe hervor, von welch bedeutender Relevanz der Ausbau erneuerbarer Energien in Form von Wasserkraftwerken im Bundesland Tirol für das gesamtösterreichische Ziel, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energien umzustellen, ist. Umso gewichtiger müsse demnach das öffentliche Interesse auch an der Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes gewertet werden. Dies weiters auch aufgrund des Ökostromgesetzes und des Staatszieles des KKes, woraus die Rsp ableite, dass ein öffentliches Interesse an der Erzeugung von erneuerbaren Energien aus CO2-neutralen Quellen besteht. Dies umso mehr, als es für das Land Tirol nicht möglich sei, die festgelegten Klima- und Energieziele ohne den begleitenden Ausbau von kleineren, regionalen Kraftwerken zu erreichen, und sich in jüngerer Vergangenheit die Notwendigkeit zum Ausbau erneuerbarer Energie aufgrund der mangelnden Versorgungssicherheit mit Gas erhöht habe und ein rasches Ansteigen der E-Mobilität zu erwarten sei. Demgegenüber würden Voreinschätzungen aus rechtlich völlig unverbindlichen Kriterienkatalogsprüfungen auf Basis von heute geradezu historisch anmutenden Grundannahmen als nicht mehr beurteilungsrelevant erscheinen. Eine ergänzende Beiziehung des Amtssachverständigen für ESA zur energiewirtschaftlichen Einordnung der Notwendigkeit derartigerer KWKW-Typen wäre jedenfalls unabdingbar gewesen und hätte zu einer gänzlich anderen Beurteilung der öffentlichen Interessen geführt.
Folgende langfristige öffentliche Interessen würden jedenfalls vorliegen:
• Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele in Tirol und Österreich.
• Bekenntnis der Tiroler Landesregierung zum Ausbau der Wasserkraftnutzung.
• Dezentrale Erzeugungsanlagen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.
• Die Klima- und energiestrategische Zielsetzung ist ohne Klein- und Regionalkraftwerke objektiv unmöglich (vgl: Es fehlen 877 GWh/a), sodass ein evidentes und auch schlicht notwendiges öffentliches Interesse daran bestehe, derartige Anlagen zu realisieren.
• Erreichung der angestrebten Energieautarkie der AA und der Energieunabhängigkeit des Ues.
Unter Punkt 4.1.4 der Beschwerde wird die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle gerügt.
Abschließend wird nochmals ausgeführt, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Interessensabwägung zu Gunsten des gegenständlichen Vorhabens hätte ausfallen müssen, und werden diesbezüglich zusammengefasst noch folgende Umstände vorgebracht:
• Weitere Teile der betroffenen Gewässerstrecke seien aufgrund des Absturzbauwerkes im Bereich der Landesstraße als „zu erhalten - entwickeln“ mit „partieller Bedeutung" und somit in grüner Farbe einzustufen (Punkt 4.1.2.1 der gegenständlichen Beschwerde).
• Bei der Schluchtstrecke handle es sich um ein gestrecktes Gewässer und daher um keinen seltenen Gewässernaturraumtyp (Punkt 4.1.2.2 der gegenständlichen Beschwerde).
• Die projektrelevanten Abstürze würden nicht die angenommene naturkundefachliche Schutzwürdigkeit und Wertigkeit aufweisen (Punkt 4.1.2.3 der gegenständlichen Beschwerde).
• Die Schluchtstrecke sei nicht einsehbar und für eine Betrachtung aus der Entfernung zu kleinräumig und weise somit keine Wertigkeit in Bezug auf eine potenzielle Erholungs- und Landschaftsbildfunktion auf (Punkt 4.1.2.4 der gegenständlichen Beschwerde).
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger der Abt. GG beim Amt der Tiroler Landesregierung ersucht, zur Frage des Ausmaßes des öffentlichen Interesses aus energiewirtschaftlicher Sicht am gegenständlichen KWKW Stellung zu nehmen.
In dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 15.9.2023 wird zur Einschätzung des öffentlichen Interesses aus energiewirtschaftlicher Sicht am geplanten Vorhaben zunächst auf die bestehenden energiepolitischen und energierechtlichen Rahmenbedingungen bzw. Strategien eingegangen und diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass für die Erreichung der energiepolitischen Ziele in Österreich und Tirol derzeit eine Lücke für eine zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft bestehe. Gemäß dem Statusbericht Tiroler Energiemonitoring 2021 seien in Tirol seit 2011 Wasserkraftprojekte mit einem RAV von 785 GWh Strom errichtet worden, Wasserkraftwerke mit einem RAV von 360 GWh seien in Bau und Wasserkraftprojekte mit einem RAV von 1400 GWh in Planung. Im Zuge der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie werde von Erzeugungseinbußen in einer Größenordnung von rund 200 GWh/a ab 2021 bis 2036 ausgegangen. Zur Zielerreichung von 2800 GWh zusätzlicher Stromerzeugung aus Wasserkraft bis 2036 sei gemäß dem Beschluss der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 2011 in Tirol derzeit eine Lücke von rd. 500 GWh vorhanden. Aufgrund dieser Lücke ließe sich ableiten, dass die Umsetzung sowohl von Großkraftwerken als auch von Kleinwasserkraftwerken wie dem gegenständlichen für die Erreichung der energiepolitischen Ziele Tirols und Österreichs von Interesse seien.
Sodann erfolgt im genannten Schreiben eine Bewertung des gegenständlichen Vorhabens nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“, und zwar nachfolgenden sechs Kriterien: Technisch-wirtschaftliche Aspekte, Effizienz der Energieproduktion, Beitrag zur Versorgungssicherheit, Klimaschutz, Netzwirtschaftliche Aspekte und Zusatzeffekte/Synergien. Im Ergebnis ergaben sich bei dieser energiewirtschaftlichen Gesamtbewertung Wertungspunkte in Summe von 3,18, was als „Bedingt attraktiv“ umschrieben wird.
Eine weitere Bewertung wurde nach dem Österreichischen Wasserkatalog „Wasser schützen – Wasser nutzen“ mit den Kriterien Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Klimaschutz und Technische Effizienz (unterteilt in Netzanbindung, Potenzialnutzung und Ausbaugrad) vorgenommen. Im Ergebnis ergaben sich bei dieser energiewirtschaftlichen Gesamtbewertung Wertungspunkte in Summe von 1,5, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien nach der Kriterienliste im Wasserkatalog erfolgte, und für eine Wertung „gering“ 0 Punkte, eine Wertung „mittel“ 0,5 Punkte und eine Wertung „hoch“ 1 Punkt vergeben wurden.
Die genannten Ergebnisse wurden sodann vom Amtssachverständigen noch wie folgt eingeordnet:
„Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Kleinwasserkraftwerk, welches größenbedingt bei den Indikatoren Versorgungssicherheit und Klimaschutz (Österreichischer Kriterienkatalog) bzw. Klimabonus (Tiroler Kriterienkatalog) eine geringe Wertung erfährt. Wird der Beitrag zum Klimaschutz auf die Anlagengröße bezogen, so weist das Vorhaben einen Wert auf, wie er in der Größenordnung bei anderen Ausleitungswasserkraftwerken zu liegen kommt.
Auch beim Indikator Versorgungsqualität (Österreichischer Kriterienkatalog) bzw. Beitrag zur Versorgungssicherheit (Tiroler Kriterienkatalog), welcher sich nicht an die Größe des Wasserkraftwerkes orientiert, weist das Vorhaben einen Wert auf, wie er in der Größenordnung bei anderen Ausleitungswasserkraftwerken zu liegen kommt. Anzumerken ist, dass im naturschutzrechtlichen Ermittlungsverfahren Stillstandszeiten kritisch angemerkt wurden. Es sollen sich dabei Zeiten mit geringen Wirkungsgraden oder Stillstände (vor allem im Monat Februar) ergeben. Hierzu ist festzustellen, dass beim Kriterium Versorgungssicherheit die mittleren Erzeugungswerte/Wasserfrachten der Monate Dezember und Jänner (Monate der anzunehmenden Höchstlast im Netz) heranzuziehen sind. Daher ergibt sich die entsprechende Wertung. Zudem ist auf eine geänderte dem Vorhaben zugrunde gelegte Hydrologie gegenüber dem Vorhaben (Planungsstand) aus dem Jahr 2013 hinzuweisen, welche größere mittlere Wassermengen in den Monaten Jänner und Februar als 2013 ausweist (2013: MQ im Jänner 113 l/s, Februar 97 l/s).
Im Hinblick auf Technische Effizienz ergibt der Indikator des Österreichischen Kriterienkatalogs eine hohe Wertung aus.
In Relation auf die Größe ist das Vorhaben aus energiewirtschaftlicher Sicht in Bezug auf Versorgungsqualität und Klimaschutz in etwa gleich einzuordnen wie andere vergleichbare oder größere Ausleitungskraftwerke (Regionalkraftwerke). Größere Kraftwerke erhalten aufgrund der Größe naturgemäß eine größere energiewirtschaftliche Bedeutung, da mit einem Vorhaben ein Vielfaches vom Nutzen (größeres Regelarbeitsvermögen, größerer absoluter Wert bei der Vermeidung von Treibhausgasen in ktoCO2eq) eines Kleinkraftwerkes abgedeckt werden kann und in der Regel Vorteile in Bezug auf Bereitstellung von Systemdienstleistungen (Netzwiederaufbau, Bereitstellung von Regelleistung), Nutzung von Synergien und - sofern ein Speicher vorhanden ist - Speichermöglichkeit aufweisen, eine Zielerreichung des Ausbaues von Stromerzeugungsanlagen aus EE im Ressourcenbereich Wasserkraft (siehe Abschnitt ‚Energiepolitische und energierechtliche Rahmenbedingungen bzw. Strategien‘) ausschließlich mit Großwasserkraftwerken ohne Errichtung von Regional- und Kleinwasserkraftwerken erscheint wenig realistisch. Daher wurde auch im Arbeitsübereinkommen der Landesregierung 2013 -2018 zur Zielerreichung des Ausbaus der Stromerzeugung mittels Wasserkraftwerken von 2800 GWh der Ausbau zwischen der ‚Errichtung von Großkraftwerken‘ von ca. 2000 GWh, der ‚Errichtung von Regionalkraftwerken‘ von ca. 500 GWh und der ‚Revitalisierung und Neuerrichtung von Kleinwasserkraftwerken‘ von ca. 300 GWh aufgeteilt.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend lässt sich aus energiewirtschaftlicher Sicht feststellen, dass sich aufgrund der Diskrepanz zwischen den Zielen für den Ausbau von Wasserkraft und bekannter in Bau und Planung stehender Kraftwerke - deren Realisierung vorausgesetzt wird - für die Erreichung der energiepolitischen Ziele Tirols und Österreichs ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Kleinwasserkraftwerken, wie dem gegenständlichen Vorhaben, ableiten lässt.“
Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht die bereits im Behördenverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige ersucht, zum Beschwerdevorbringen aus naturkundefachlicher Sicht Stellung zu nehmen.
Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 25.4.2023 geht Folgendes hervor:
Zum Beschwerdepunkt 4.1.1 in Verbindung mit Beschwerdepunkt 4.1.2.2, wonach die Referenzierung der vorhabensgegenständlichen Schluchtstrecke im Naturschutzplan als datenseitig sachlich nicht nachvollziehbar qualifiziert werden müsse und wonach die „Seltenheit“ der Teilstrecke nicht nachvollziehbar sei, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Auf die hier angesprochenen, fachlichen Themen, ‚dass die Referenzierung der vorhabensgegenständlichen Schluchtstrecke im Naturschutzplan als datenseitig sachlich nicht nachvollziehbar qualifiziert werden müsse‘, und dass die ‚Seltenheit‘ der Teilstrecke nicht nachvollziehbar sei, wird im Detail auf die naturkundefachliche Stellungnahme zum Beschwerdepunkt 4.1.2.2 verwiesen, wo das Zutreffen relevanter Einstufungskriterien erläutert wird. Vorab wird dazu festgehalten, dass dies aus der Datengrundlage ‚Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols‘, nachvollziehbar hervorgeht.
Die in diesem Beschwerdepunkt konkret aufgeworfene Frage, ‚woraus sich der Wert von ansonsten im Landesgebiet verbleibenden nur 3,6 flkm ergibt‘, ist auf Basis der Daten des ‚Naturschutzplanes der Fließgewässerräume Tirols‘ zu beantworten. Dies wird bereits im Gutachten vom 20.05.2019 angegeben und nachstehend nochmal im Detail erklärt: Die hochwertige Schluchtstrecke, welche innerhalb der Ausleitungsstrecke des geplanten KW Z liegt, ist in der Fachgrundlage ‚Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols‘ (auch Naturschutzplan Fließgewässer oder NPFG genannt) als ‚seltener‘ Gewässernaturraumtyp ausgewiesen, da dieser spezifische Typ (Gewässernaturraumtyp mit dem Code ‚4224‘) nur auf insgesamt 11,5 Fließkilometer (exakt 11488,32 m) in Tirol vorkommt (Summe aller Gewässerstrecken des Typs mit dem Code ‚4224‘). In der gegenständlichen, hochwertigen Ausprägung, d.h. natürlich/naturnah (daher Referenzstrecke) kommt dieser Typ in Tirol nur noch auf insgesamt 3,6 Fließkilometer (exakt 3643,96 m) vor (Summe aller natürlichen/naturnahen Gewässerstrecken des Typs mit dem Code ‚4224‘). Die für diese Auswertung erforderlichen Daten des Naturschutzplanes Fließgewässer (NPFG) sind auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung veröffentlicht (https://www.tirol.gv.at/umwelt/naturschutz/naturschutzplan/) und zum Download bereitgestellt. Die Streckenlängen ergeben sich konkret aus der veröffentlichten Tabelle ‚Liste der Gewässerabschnitte‘. Die Fachgrundlage ‚Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols‘ und der entsprechende Link wurden im naturkundefachlichen Gutachten vom 20.05.2019 angeführt.
Die Daten im Naturschutzplan Fließgewässer (NPFG) beziehen sich auf einen seltenen Gewässernaturraumtyp mit der Länge von ~1220 m im Projektsgebiet, im Gutachten i.e.S. wurde im Wesentlichen die über 1 km lange Schluchtstrecke (1100 m, Teilraum 2) als seltener Gewässernaturraumtyp bewertet. Passt man die Daten im NPFG um diese Längendifferenz von 120 m an, beträgt die Gesamtlänge dieses seltenen Gewässernaturraumtyps in Tirol ~11,4 Fließkilometer (exakt 11368,32 m) und die Summe der davon noch natürlichen/naturnahen Gewässerstrecken ~3,5 Fließkilometer (exakt 3523,96 m). Die Längenverhältnisse verändern sich dadurch kaum. (…)
Im Beschwerdepunkt 4.1.2.2 wird beanstandet, dass die Referenzierung im Naturschutzplan Fließgewässer als datenseitig sachlich nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sei, dies betreffend die Einstufung der hochwertigen Schluchtstrecke als ‚seltener‘ Gewässernaturraumtyp. Konkret wird in der Beschwerde vermutet, dass die für diese Gewässerstrecke im Naturschutzplan Fließgewässer erfolgte Vergabe des Gewässernaturraumcodes ‚4224‘, welcher einen ‚seltenen‘ Gewässernaturraumtyp darstellt (aufgrund der tirolweit geringen Gewässerlänge), nicht zutreffend sei, sondern der Gewässernaturraumcode ‚4221‘, der nicht selten ist, zutreffe. In der Beschwerde wird dazu sinngemäß angeführt, dass die Vergabe der Zahl ‚4‘ (für ‚gewunden‘) iSd Definition des NPFG nicht zutrifft, sondern die Zahl ‚1‘ (für ‚gestreckt‘) zu vergeben gewesen wäre, dies, zumal im Gutachten auch von einen ‚gestreckten Gebirgsbach‘ gesprochen würde.
Festgehalten wird, dass die Vergabe des Gewässernaturraumcodes ‚4224‘ iSd Definition des NPFG für den Schluchtbereich richtig ist und der Methodenbeschreibung des NPFG entspricht. Dies ergibt sich aus der unten angeführten Tabelle aus dem Bericht ‚Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols - Methodisches Konzept zur Bewertung von Fließgewässern (Mai, 2006). Die Bezeichnung als ‚gewunden‘ (Zahl 4 auf der 4. Position des Codes) entspricht dabei nicht wie in der Beschwerde angenommen dem flussmorphologischen Typ, sondern der flussmorphologischen Ausprägung (hier: gewunden), die sich laut Methodik aus der Verknüpfung von zwei Parametern, der ‚Linienführung‘ (hier: bogig) und dem ‚flussmorphologischen Typ‘ (hier: gestreckt) ergibt (vgl. blaue Markierung in der Tabelle unten). Die Qualifizierung der Linienführung im Schluchtbereich als bogig ist z.B. auf Basis des Orthofotos nachvollziehbar. Die Bezeichnung ‚gestreckter Gebirgsbach‘ bezieht sich hingegen nur auf den flussmorphologischen Typ (Spalte zwei der u.a. Tabelle, daher kein Widerspruch) und gibt auch den betroffenen Biotoptyp nach der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs (RLÖ) an, der als ‚gefährdet‘ eingestuft ist. Eine Referenzstrecke (d.h. Soll-Zustand ~ Ist-Zustand; nicht bis wenig beeinflusste Abschnitte) für den seltenen Gewässernaturraumtyp (Code 4224) liegt mit der hochwertigen Schluchtstrecke (vgl. alle morphologischen Parameter in den Einreichunterlagen mit der besten Bewertung ‚1‘ eingestuft, Hydrologie bislang unbeeinträchtigt) im Projektsgebiet daher vor. Betreffend die Kilometerangaben zur ‚Seltenheit‘ wird auf die fachlichen Ausführungen zum Beschwerdepunkt 4.1.1 verwiesen. Die Ausführung in der Beschwerde, dass die Schluchtstrecke nicht als seltener Gewässernaturraumtyp und nicht als Referenzstrecke zu qualifizieren sei, trifft daher nicht zu.“
Zu Beschwerdepunkt 4.1.2.1, wonach die Einstufung der Projektstrecke anhand des Naturschutzplanes Fließgewässer nicht korrekt, weil ohne Prüfung einzelner Angaben und ohne projektbezogene Detail- bzw Standortprüfung erfolgt sei, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Aus dem Gutachten der JJ vom 20.05.2019 geht auf Basis der Beschreibungen im Befund klar hervor, dass eine projektbezogene Detail- bzw. Standortprüfung aus naturkundefachlicher Sicht vor Ort stattgefunden hat. Es wurde dazu am 25.06.2018 ein ausführlicher Lokalaugenschein im Projektsgebiet durchgeführt. Ein weiterer Lokalaugenschein eines Vertreters des Naturkundereferates der Abt. KK fand bereits 2012 im Rahmen der Vorbeurteilung des Projektes nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol (2011) statt. Eine projektbezogene Detail- bzw. Standortprüfung wurde durch Heranziehung des Naturschutzplanes Fließgewässer (NPFG) daher nicht ersetzt. Zum fachlichen Hintergrund der Studie Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols‘ wird auf die Ausführungen im Bescheid auf S 52 verwiesen.
Im Beschwerdepunkt 4.1.2.1 wird konkret in den Raum gestellt, dass Aussagen des Naturschutzplanes Fließgewässer übernommen worden wären, obwohl die tatsächlichen Gegebenheiten davon abweichen würden. Dies trifft nicht zu. Aus den Ausführungen im Gutachten der JJ vom 20.05.2019 unter Kapitel 2.1, Kapitel 2.2. und Kapitel 5 des Befundes geht klar hervor, dass die Angaben im NPFG im Rahmen des Lokalaugenscheines fachlich geprüft wurden und wo erforderlich, eine geänderte fachliche Einstufung dem Gutachten zugrunde gelegt wurde. Unter Kapitel 2.1. des naturkundefachlichen Gutachtens vom 20.05.2019 wurde der unterste Abschnitt der Ausleitungsstrecke (ca. 400 m) hinsichtlich seiner Morphologie eben nicht - wie im Naturschutzplan Fließgewässer ausgewiesen - in seiner Gesamtheit mit ‚kein/geringer Verbauungsgrad‘ beschrieben, sondern es wurde ausgeführt, dass eine differenzierte Wertigkeit gegeben ist und sich verbaute Gewässerstrecken mit unbeeinträchtigten, naturkundefachlich hochwertigen Gewässerstrecken abwechseln. Konkret wurden stellenweise abwertende Längsverbauungen (Ufersicherungen, mit Verweis auf das Foto 13 im Gutachten) und punktuelle Eingriffe durch das künstliche Absturzbauwerk mit ca. 3 m Höhe bei flkm 0,406 und bei der Querung der Landesstraße (Brücke) benannt. Das in der Beschwerde benannte Absturzbauwerk im Bereich der Landesstraße wurde daher berücksichtigt. Aus dem Gutachten geht weiters hervor, dass im NPFG zwar eine 1500 m lange Strecke als ‚naturnah‘ eingestuft wurde, die Ausprägung des untersten Abschnittes (ca. 400 m) aber davon abweichend gutachterlich im Detail betrachtet und der Bewertung zugrunde gelegt wurde. Hier heißt es unter Bezug auf die o.a. Feststellungen unter Kapitel 2.2 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 20.05.2019: ‚Die sich abwechselnden, natürlichen und morphologisch vorbelasteten Strecken im untersten Gewässerabschnitt wurden im NPFG aufgrund der Kleinräumigkeit dabei nicht im Detail bzgl. des Verbauungsgrades differenziert. Im gegenständlichen Gutachten werden diese unterschiedlichen Ausprägungen der Teilstrecken des unteren Projektabschnittes (ca. 400 m) bei der Ermittlung des Ausmaßes der Beeinträchtigung durch das KW Z jedoch berücksichtigt.‘ Eine Änderung der Einstufung im NPFG in ‚erhalten-entwickeln‘ mit ‚partieller Bedeutung‘ (grüne Färbung der Gewässerstrecke im tirisMaps) erfolgte nicht, insbesondere ein Absturzbauwerk, das einen punktuellen Eingriff darstellt, vermag im NPFG nicht die gesamte Bewertung des Parameters Morphologie einer ansonsten morphologisch hochwertigen Gewässerstrecke abzuwerten. Das Absturzbauwerk und z.T. Längsverbauungen im unteren Abschnitt der geplanten Ausleitungstrecke wurden aber gutachterlich berücksichtigt (siehe oben). Eine falsche oder fehlerhafte Erhebung der tatsächlichen Grundlagen liegt daher nicht vor, eine Detail- und Standortprüfung hat stattgefunden und das Ergebnis wurde im Befund aufgenommen.
Die in der Beschwerde enthaltene Äußerung betreffend den Punkt 2.6.1 a des Bescheides trifft nicht zu. Konkret wurde der Teilraum 3 (unterster Projektabschnitt) nicht wie im NPFG zur Gänze als ‚erhaltenswürdig‘ mit ‚hoher Bedeutung‘ eingestuft, sondern der Teilraum 3 wurde im Gutachten hinsichtlich seiner tatsächlichen morphologischen Wertigkeit, die im Rahmen des Lokalaugenscheines festgestellt wurde, differenziert bewertet. Die exakte Formulierung im Gutachten vom 20.05.2019 (die auch im Bescheid Punkt 2.6.1 a so übernommen wurde) dazu lautet: ‚Als naturkundlich sehr wertvolle Bereiche der gegenständlichen Projektstrecke am X wurden im Befund die natürliche Schluchtstrecke (Teilraum 2) und die morphologisch noch intakten Teilstrecken (z.B. Foto 4) des unteren Projektabschnittes innerhalb des Teilraumes 3 identifiziert..........Der morphologisch und strukturell bereits abgewertete, obere Projektabschnitt am X, innerhalb dessen auch die Wasserfassung geplant ist (vgl. Teilraum 1, Fotos 5 und 6), und die bereits verbauten Teilstrecken im unteren Projektabschnitt innerhalb des Teilraumes 3 (z.B. Foto 13) weisen aufgrund ihrer ökomorphologischen Vorbelastung (v.a. Uferverbauungen) bzgl. der Schutzgüter ‚Naturhaushalt‘ und ‚natürlicher Lebensraum Fließgewässer‘ eine verminderte Wertigkeit und maximal eine mäßige Sensibilität auf…..“
Zum Beschwerdepunkt 4.1.2.3, wonach den Abstürzen eine reduzierte naturkundefachliche Schutzwürdigkeit zu attestieren sei, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Das erste Zitat aus diesem Beschwerdepunkt entspricht nicht der Wortwahl im Gutachten vom 20.05.2019, sondern ist ein Zitat aus dem Bescheid auf S 13 unter Punkt 2. ‚Naturkundefachliche Feststellungen‘. Das entsprechende Zitat aus dem Gutachten unter Punkt 2.1. lautet dazu: ‚In diesem Abschnitt weist der X ein hohes Gefälle auf, es sind variationsreiche Riffle-Pool-Sequenzen, natürliche Abstürze, Kaskaden und Wasserfälle ausgeprägt (vgl. Kapitel 2.3.5 im Bericht Gewässerökologie und Naturkunde ITS NN). Bei ca. flkm 0,91 befindet sich ein hoher Wasserfall (vgl. Bericht Gewässerökologie und Naturkunde, ITS NN - Zusammenfassung).‘
In den Einreichunterlagen (Bericht Gewässerökologie und Naturkunde, ITS NN, Kapitel 2.3.5) wird auch von ‚Wasserfällen‘ gesprochen, darauf wird im Gutachten verwiesen. Von der Behörde scheint gewürdigt worden zu sein, dass zumindest ein Wasserfall bei ca. flkm 0,91 definitiv auf Basis der Einreichunterlagen dokumentiert ist. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines wurde ein Wasserfall bestätigt und im tirisMaps sind zwei als ‚Wasserfälle‘ bezeichnete Abstürze, die mit einer angegebenen Fallhöhe von 2 Metern genau im Grenzbereich zum definierten Wasserfall (Fallhöhe 2 m) liegen, sowie mehrere natürliche Kaskaden mit 1 m bis 2 m Absturzhöhe eingetragen. Auf Basis der Datenlage ist nicht exakt festzustellen wie viele ‚Wasserfälle‘, natürliche Kaskaden und Abstürze insbesondere innerhalb der zentralen Schluchtstrecke tatsächlich ausgeprägt sind und es kann auch nicht die Aussage getroffen werden, dass ‚nur‘ ein Wasserfall vorkommt. Für die naturkundefachliche Bewertung ist es im gegenständlichen Fall insgesamt nicht ausschlaggebend wie viele Wasserfälle und natürliche Abstürze exakt mit welcher Fallhöhe vorkommen. Eine sehr hochwertige Strukturierung und morphologische Ausprägung mit ausgeprägtem Pool-Riffle Charakter, natürlichen Abstürzen, Kaskaden und Wasserfall (ev. Wasserfälle) ist mit den vorliegenden Fakten insgesamt belegt und diese ergibt (zusammen mit der noch unbeeinflussten Hydrologie) die festgestellte hohe naturkundefachliche Wertigkeit der Gewässerstrecke.
Falsch sind die Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, dass laut Checkliste für KWKW bis 15 MW (gemeint ist die ‚Checkliste für Wasserkraftwerke bis 15 MW Engpassleistung aus naturschutzfachlicher Sicht, 2006‘) nur die als ‚einzigartig‘ oder ‚empfindlich‘ eingestuften Abschnitte aus naturschutzfachlicher Sicht schützenswert seien. In der Checkliste für WKW bis 15 MW geht aus dem ‚Relevanzbaum‘ auf Seite 4 des Berichtes hervor, dass ‚Gewässer mit sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit‘ betroffen sind, wenn das Vorhaben in einer Schutzzone liegt (Anm: Gewässerschutzzone), wenn ein sensibler Gewässertyp betroffen ist (wie z.B. Wasserfall), wenn Naturstrecken oder wenn empfindlich/einzigartige Gewässerstrecken betroffen sind. Analog liegt nach der aktuell anzuwendenden Methodik des Kriterienkataloges Wasserkraft in Tirol (2011) ein Kraftwerk in der Größenordnung des geplanten KW Z für den Fachbereich Naturschutz im ‚roten‘, sehr kritischen Bereich, wenn ein sensibler Gewässertyp (hier Wasserfall) betroffen ist, dies ganz unabhängig davon, ob (auch) ein ‚empfindlicher‘ oder ‚einzigartiger‘ Gewässerabschnitt vorliegt.
Bzgl. der wiederholten Äußerung in der Beschwerde, es sei kein seltener Gewässertyp betroffen und der beanstandeten Kilometrierung wird auf die fachlichen Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 4.1.1 und 4.1.2.2 verwiesen. Zudem wird angemerkt, dass sich die hohe naturkundefachliche Wertigkeit des Großteils der Ausleitungsstrecke - wie aus dem Gutachten klar hervorgeht - nicht ‚nur‘ aus der Betroffenheit eines ‚seltenen‘ Gewässernaturraumtyps ergibt (Anm.: diese Besonderheit zeigt sich im tirolweiten Vergleich auf Basis des Naturschutzplanes Fließgewässer), sondern eine hohe naturkundefachliche Wertigkeit ergibt sich auch schon aufgrund der hochwertigen Morphologie (siehe oben) in wesentlichen Bereichen der geplanten Ausleitungsstrecke (v.a. Schluchtstrecke und z.T. wertvolle Abschnitte im Teilraum 3) in Verbindung mit der unbeeinträchtigten Hydrologie (vgl. z.B. Kapitel 2.1 des Gutachtens) und weiteren zutreffenden Kriterien wie ‚gefährdete‘ Gewässerstrecke nach der Roten Liste Österreichs und Vorkommen des als ‚gefährdet‘ eingestuften Biotoptyps ‚Wasserfall‘ (zudem sensibler Gewässertyp).
In der Beschwerde wird angegeben, es sei entscheidungswesentlich, dass die Schluchtstrecke nach den Ausführungen im Kriterienkatalog WKW wohl nicht als ‚einzigartig‘ oder ‚empfindlich‘ zu beurteilen sei und somit auch naturkundefachlich nicht im seitens der belangten Behörde angenommenen Ausmaß schützenswert sei. Dazu wird klargestellt, dass die hohe naturkundefachliche Wertigkeit der gegenständlichen Schluchtstrecke im naturkundefachlichen Gutachten nicht auf Basis einer Einstufung als ‚einzigartig‘ oder ‚empfindlich‘ erfolgte (Anm.: dies sind keine obligaten Kriterien für schutzwürdige Gewässer, weder nach der Checkliste noch nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol), sondern auf Basis von Kriterien wie: ‚gefährdete‘ Gewässerstrecke nach der Roten Liste der Biotoptypen Österreichs, hochwertige Morphologie mit natürlichen Kaskaden, Abstürzen und ausgeprägtem Pool-Riffle-Charakter (alle Bewertungsparameter in den Einreichunterlagen mit 1 bewertet), Vorkommen des ‚gefährdeten‘ Biotoptyps ‚Wasserfall‘ (zudem sensibler Gewässertyp) und ‚seltener‘ Gewässernaturraumtyp in natürlicher/naturnaher Ausprägung (Referenzstrecke) im Schluchtbereich.“
Zum Beschwerdepunkt 4.1.2.4, wonach die fehlende Einsehbarkeit der Schluchtstrecke nicht berücksichtigt worden wäre, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Zum ersten Absatz dieses Beschwerdepunktes wird festgehalten, dass die hochwertige Schluchtstrecke im unteren Bereich zugänglich (vgl. dazu auch Bericht Gewässerökologie und Naturkunde, Aug. 2015 der Einreichunterlagen und naturkundefachliche Stellungnahme vom 27.07.2021) und darüberhinaus auch punktuell einsehbar ist (vgl. z.B. Fotos im Gutachten vom 20.05.2019). Weiters geht aus dem Gutachten vom 20.05.2019 und aus der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 klar hervor, dass der fachlichen Beurteilung hinsichtlich der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert nicht ‚nur‘ die Schluchtstrecke, sondern auch die morphologisch hochwertigen Teilabschnitte der unteren Projektstrecke (Teilraum 3) zugrunde gelegt wurden. Die Beschränkung der Bewertung auf die Schluchtstrecke - wie in der Beschwerde - bildet die Befundaufnahme im Gutachten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Gutachten i.e.S. nicht vollumfänglich ab. Der Äußerung im ersten Absatz des Beschwerdepunktes, wonach ‚der untere Vorhabensbereich aufgrund seiner Gelegenheit in einer auch verkehrsseitig eher ungünstigen Randlage mit einer deutlich geringeren naturkundefachlichen Wertigkeit zu beurteilen sei‘, ist aus naturkundefachlicher Sicht zu widersprechen. Die naturkundefachliche Wertigkeit einer Gewässerstrecke betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert (Erholungswertpotential) ergibt sich nicht aus der Intensität der verkehrsseitigen Erschlossenheit, sondern aus den Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und ob die Landschaft geeignet ist, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen (vgl. dazu auch naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021). Innerhalb dieses ‚unteren Vorhabensbereiches‘ führt eine Forststraße direkt zum X. Entsprechende Beschilderungen unmittelbar neben der Brücke des Forstweges über den X weisen den Raum als Teil eines Rad- und Wanderwegenetzes aus. Dieser unterste Abschnitt der Ausleitungsstrecke ist sehr gut einsehbar und es bestehen Zugangsmöglichkeiten zum X von der Forstwegbrücke aus und über einen kurzen (60 m), leicht begehbaren, ebenen Traktorweg, der von der Straße LL der AA direkt zum X abzweigt. Querfeldein gibt es auch kleinere Trampelpfade zu Uferbereichen dieser Gewässerstrecke (z.B. Foto links). Am Ende des Traktorweges befindet sich direkt neben dem X eine Sitzbank zum Verweilen am Ufer (Foto rechts). Neben der Beeinträchtigung durch die Restwasserführung, kommt es hier zur Inanspruchnahme und zur Verbauung der Gewässerstrecke durch die geplante Errichtung des Brückenbauwerkes (Zufahrt zum Krafthausstandort; vgl. Gutachten vom 20.05.2019, Kapitel 1 und Gutachtensergänzung vom 05.11.2019). (…)
Zum Gewässerabschnitt weiter bachaufwärts (oberhalb der Forstwegquerung bis in den unteren Abschnitt der Schluchtstrecke hinein) gibt es linksufrig Zutrittsmöglichkeiten. Der untere Bereich ist über die Kehre der Forststraße leicht zugänglich (Foto links) und einsehbar, in weiterer Folge ist die Zugänglichkeit/Einsehbarkeit schwieriger, aber z.B. über schmale Pfade, die von der angrenzenden Wiese über die bewaldete Bachböschung verlaufen, möglich (z.B. Foto rechts). (…)
Der zentrale Schluchtbereich ist aktuell von der L *** (Foto links, Blick bachaufwärts) sowie auf Höhe der Ortsteile W und V von mehreren Standorten im oberen Bereich der Böschungen aus punktuell einsehbar (z.B. Foto rechts; rechtsufriger Einblick in die Schlucht). Je nach Ausprägung und Dichtheit des Bewuchses auf den abfallenden Steilböschungen ist der Sichtbezug unterschiedlich gut. (…)
Insgesamt liegen umfangreiche Kenntnisse (Aufzeichnungen, Fotomaterial) betreffend die Themen Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der hochwertigen Gewässerabschnitte der geplanten Ausleitungsstrecke des KW Z vor. Bei Bedarf kann - über diese Kurzdarstellung/Beschreibung hinausgehend - eine ausführliche Dokumentation dazu erstellt werden.
Zum Beschwerdepunkt 4.1.2.4 wird allgemein (und insbesondere betreffend die Ausführungen in den Absätzen 2, 3 und 5) festgehalten, dass wesentliche Feststellungen und Ausführungen im Gutachten vom 20.05.2019 (z.B. Kapitel 3., 4., 5., C.1., C.2., C.3.), die zur gutachterlichen Bewertung geführt haben, sowie auch die detaillierten Ausführungen in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021, wo zu den Themen Landschaftsbild/Erholungswert weitere konkrete Fragestellungen der Behörde beantwortet und erläutert wurden, keine Erwähnung oder Berücksichtigung fanden. Die Äußerungen im gegenständlichen Beschwerdepunkt (z.T. isoliert herausgenommene Passagen aus dem Gutachten) geben kein umfassendes Bild über die tatsächliche Ableitung der Eingriffserheblichkeit auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert im Verfahren. Auf die Ausführungen im Gutachten vom 20.05.2019 und auf die naturkundefachliche Stellungnahme vom 27.07.2021 wird daher ausdrücklich verwiesen.
Das Thema der Relevanz des tatsächlichen Ausmaßes von Kriterien wie Einsehbarkeit, Sichtbeziehungen und Zugänglichkeit wird im Gutachten unter Kapitel C.3. angesprochen (vgl. z.B. ‚der Beurteilung ist das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild zugrunde zu legen‘ bzw. ‚es geht um den Wert der Landschaft/der Natur für eine potentiell mögliche Erholung) und insbesondere in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 ausführlich aus fachlicher Sicht erörtert. Darauf wird im Detail verwiesen. Hier heißt es u.a.: Die Kriterien Einsehbarkeit, Sichtbeziehungen und Zugänglichkeit sind im beschriebenen Ausmaß aus fachlicher Sicht ausreichend, um vor dem Hintergrund der festgestellten hohen Sensibilität der betroffenen Landschaft und Natur im Bereich der Schluchtstrecke und der natürlichen Gewässerstrecken (vgl. Punkt C.1. des Gutachtens vom 20.05.2019) und der festgestellten hohen Eingriffsintensität des Projektes (vgl. Punkt C.2. des Gutachtens vom 20.05.2019) eine hohe Eingriffserheblichkeit abzuleiten.
Dass die Schluchtstrecke aktuell nicht intensiver einsehbar, zugänglich oder aufgrund von Kaskaden, Wasserfall und Abstürzen nicht komplett durchwanderbar ist, schmälert den gegebenen Wert der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft an sich nicht. Die hochwertige Ausprägung dieser Kriterien des Landschaftsbildes ergibt sich gerade durch die relativ hohe Unberührtheit der Gewässerstrecke (Schluchtstrecke, natürliche Gewässerabschnitte) und könnten hingegen diese Kriterien etwa durch einen durchgehenden, bachbegleitenden Weg, welcher ein anthropogenes Landschaftselement darstellt, gestört und abgemindert werden. Der Erholungswert einer Landschaft steigt ebenfalls nicht zwangsläufig mit der ‚Leichtigkeit‘ und ‚Intensität‘ des Zugangs, sondern beruht auf der Eignung seiner spezifischen Landschaftsausstattung selbst (hier naturnahe Gewässerstrecke, Schlucht, Kaskaden, Gumpen, Wasserfall, Steinblöcke, umgebender Waldbestand etc.) Erholung zu bieten.
Die Aussage im 4. Absatz der Beschwerde ‚Ausführungen, wie jene in Bezug auf den unteren Projektabschnitt in Teilraum 3 (Einsehbarkeit vom Traktorweg etc) sind nicht zu finden‘ ist nicht nachvollziehbar, da es analog den Beschreibungen im Gutachten vom 20.05.2019 auf Seite 40 des Bescheides (im 2. Absatz) heißt: ‚Aktuell ist der untere Projektabschnitt im Teilraum 3 von Forstwegen, welche Teilstrecken ausgewiesener Mountainbike-, Nordic-Walking-Routen und Wanderwege sind (vgl. z.B. Foto 17 - Wegweiser), und von einem Traktorweg aus zugänglich und einsehbar (vgl. Abb. 1).‘ In der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 heißt es weiters (analog im Bescheid auf S 56): ‚wird vorweg darauf hingewiesen, dass im Gutachten vom 20.05.2019 der Beeinträchtigungsgrad auf das Schutzgut Erholungswert der hochwertigen Gewässerstrecken innerhalb des Projektgebietes insgesamt, also der Schluchtstrecke und der natürlichen Abschnitte im 3. Teilraum mit leichterer Zugänglichkeit, eingestuft wurde.
Zum 5. Absatz in der Beschwerde wird festgehalten, dass hier ‚nur‘ die zusammenfassende Schlussfolgerung im Gutachten i.e.S. vom 20.05.2019 (vgl. Kapitel C.3) wiedergegeben wurde und im Vergleich zum Originaltext wesentliche, in Klammer gesetzte Anmerkungen und Verweise weggelassen wurden. Der Auszug aus dem Gutachten lautet konkret: ‚Innerhalb der naturbelassenen Schluchtstrecke (z.B. Fotos 7-12) des Teilraumes 2 und der natürlichen (unverbauten) Gewässerstrecken (z.B. Fotos 14, 15) des Teilraumes 3 (in Summe fast 3/4 der Projektstrecke) sind in Zusammenhang mit der projektierten Wasserausleitung und der dadurch bedingten augenscheinlichen und wahrnehmbaren landschaftlichen Veränderung von Charaktermerkmalen des Gewässers (z.B. Reduktion Weißwasseranteil, Turbulenzen, Wuchtigkeit, Kubatur des Abflusses, vgl. Punkt C.2. und 4.) sowie deren starke Vereinheitlichung das Jahr über (an 270 bis 310 Tagen eine gleiche/ähnliche Wasserführung), eine hohe Eingriffserheblichkeit und starke Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur) und Erholungswert (Erholungswertpotential) der Natur/des Gewässers festzustellen.‘ Wesentlich ist, dass sich dieses Endergebnis der fachlichen Auswertungen nachvollziehbar aus den umfassenden Darlegungen in den Kapiteln 2.1., 2.2., 5. und C.1. (daraus wurde die naturkundefachliche Wertigkeit/Sensibilität der Ausleitungsstrecke abgeleitet) sowie aus den Kapiteln 1., 3., 4. und C.2. (daraus wurde das Ausmaß des Eingriffs bzw. die Eingriffsintensität durch das Kraftwerksprojekt abgeleitet) des Gutachtens ergibt. In diesen Kapiteln wurde z.B. konkret das Ausmaß der kraftwerksbedingten Abflussreduktion analysiert (dies auf Basis der projektspezifischen Ausbauwassermenge und Dotierwasserabgabe), die Änderungen abiotischer Parameter durch die Wasserableitung wie Fließgeschwindigkeit, Wassertiefe und benetzte Breite, welche sich auf das Erscheinungsbild des Abflusses wie Turbulenzen, Weißwasserbildung, Wuchtigkeit und Mächtigkeit/Kubatur des Abflusses auswirken, wurden dargelegt und konkrete Bildbeispiele am X zur Änderung des Erscheinungsbildes durch Abflussreduktion wurden ausgewertet.
Zum 6. Absatz in der Beschwerde wird zum einen auf die fachlichen Ausführungen oben verwiesen, da man sich im Beschwerdevorbringen z.T. wiederholt. Auf die Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der Schluchtstrecke wurde eingegangen und dies bei der Bewertung berücksichtigt. Erneut wird darauf hingewiesen, dass nicht ‚nur‘ die Schluchtstrecke, die im unteren Bereich zugänglich und punktuell einsehbar ist und ein hohes Erholungswertpotential aufweist, betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert eine relevante Gewässerstrecke darstellt, sondern auch die leicht, z.B. über einen kurzen, ebenen Traktorweg zugängliche, attraktive Gewässerstrecke im Teilraum 3 (z.B. Foto 14/15 im Gutachten), die in einem Teilabschnitt zudem vom geplanten Brückenbauwerk betroffen ist, d.h. hier auch morphologisch abgewertet und verbaut wird (vgl. dazu auch die Ausführungen oben). In der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 wurde zum Thema ‚Betrachtbarkeit und Beobachtungsgebiet‘ darüberhinaus festgehalten und berücksichtigt, dass eine landschaftlich relevante Nahwirkung innerhalb der Projektstrecke gegeben ist. Dies ergibt sich auch aus der Landschaftsbeschreibung im Gutachten und den Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt weiter oben.
Im vorletzten Absatz dieses Beschwerdepunktes heißt es (Anm.: wobei die leicht zugängliche, attraktive Gewässerstrecke im unteren Vorhabensbereich wiederum nicht berücksichtigt wird): ‚In einem weiteren Schritt wäre sodann zu dem Schluss zu gelangen gewesen, dass – angesichts der geringen Wertigkeit der Schluchtstrecke in Bezug auf die Schutzgüter (Anm. Landschaftsbild und Erholungswert) - auch ein Eingriff nicht derart erheblich sein kann, wie im naturkundefachlichen Gutachten ausgeführt und von der belangten Behörde festgestellt wurde. Der Aussage, dass die Schluchtstrecke in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert eine geringe Wertigkeit habe, ist aus naturkundefachlicher Sicht zu widersprechen. Auf die entsprechenden Beschreibungen und Ausführungen im Gutachten vom 20.05.2019, in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 sowie in der gegenständlichen Stellungnahme, inklusive der notwendigen Berücksichtigung der hochwertigen Teilabschnitte des unteren Projektgebietes, welche für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert ebenfalls von wesentlicher Bedeutung sind (siehe dazu auch die Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt oben), wird verwiesen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur (Landschaftsbild), welche auch für den Erholungswert der Natur wesentlich sind, liegen hier sehr hochwertig und attraktiv vor.“
Zum Beschwerdepunkt 4.1.2.5, wonach die naturkundefachliche Bewertung auf nicht vorhandenen Daten beruhe, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Der Beschwerdepunkt wurde überprüft und es hat sich ergeben, dass es insofern zu einer Verwechslung gekommen ist, als dass in der angegebenen Studie SS mehrmals TT zitiert wird, die Aussage zur Wahrnehmung des Wasserentzuges aber nicht in SS enthalten ist, sondern in einer Arbeit von TT selbst, der sich mit den Schutzgütern Landschaftsbild und Erholungswert intensiv auseinandergesetzt hat. Die Angabe im Beschwerdepunkt zu den tatsächlichen Empfehlungen in SS (vgl. Empfehlungen zur Wasserdotation für das Schutzgut Landschaftsbild liegen zwischen dem monatlichen Niedrigwasser NQ und dem mittleren Niedrigwasserabfluss MNQ) können mit der Einschränkung bestätigt werden, als dass in dieser Studie die Sommermonate und die herbstliche Übergangszeit betrachtet und die Wintermonate nicht diskutiert werden. Ziel dieser Arbeit war es aufzuzeigen, ab welcher Wasserentnahme eine wesentliche Attraktivitätsminderung des Landschaftsbildes eintritt. Es heißt hier konkret, dass man aus landschaftsästhetischer Sicht davon ausgehen kann, dass die Bemessung der Wasserdotation von der Höhe des monatlichen mittleren Niederwasserabflusses (MNQ) ausgehen muss und jedenfalls höher als der monatliche Niederwasserabfluss (NQ) anzusetzen ist.
Für die fachliche Bewertung im Gutachten i.e.S. vom 20.05.2019 bzw. in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.07.2021 ergeben sich dadurch keine Änderungen, da die Dotierwassermengen nicht zwischen diesen hydrologischen Kennwerten der Monate liegen, sondern deutlich darunter. Die NQT Werte (einmalige Extremstwerte der Monate) werden bei Betrachtung der durchschnittlichen Mittelwasser-Situation bis auf März in allen Monaten unterschritten, dies z.T. stark, v.a. in den Sommermonaten (vgl. dazu auch Ausführungen zum Restwasserabfluss in Kapitel 3 des Gutachtens) und die MNQT Werte, von denen die Bemessung des Dotierwassers ausgehen sollte, sind deutlich höher. Die entsprechenden hydrologischen Daten auf Höhe der geplanten Wasserfassung des KW Z sind dazu für die zentralen Sommer- und Herbstmonate in der nachstehenden Tabelle angegeben.
Monat
MNQT [l/s]
NQT [l/s]
Restwasser bei Mittelwasser-Situation [l/s]
Juni
237
173
94,2
Juli
165
132
70,8
August
170
132
81,4
September
143
92
70
Oktober
147
82
70
Zum Thema Einzelfallbetrachtung wird festgehalten, dass aus dem Gutachten vom 20.05.2019 klar hervorgeht, dass sich die fachliche Bewertung der Eingriffserheblichkeit auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert nicht auf allgemeine Erfahrungswerte und Empfehlungen beschränkt hat, sondern es wurde eine detaillierte Einzelfallbetrachtung durchgeführt. Auf Basis des konkret geplanten Kraftwerkprojektes (v.a. Menge der Wasserentnahme, monatliche Dotierwassermengen) wurde die Stärke des Eingriffs (Eingriffsintensität) abgeleitet. Weiters wurde das Projektsgebiet bzw. die konkret betroffene Ausleitungsstrecke am X betrachtet und beschrieben und daraus die naturkundefachliche Wertigkeit (Sensibilität) der betroffenen Räume/Gewässerabschnitte für die Schutzgüter ermittelt. Dies zeigt sich auch im ausführlichen Befund des Gutachtens vom 20.05.2019 (siehe Kapitel 1 bis 5). Die hohe Eingriffsintensität (Kapitel C.2. des Gutachtens i.e.S.) ergibt sich nachvollziehbar aus den Ausführungen und Auswertungen im Befund, v.a. Kapitel 3. und 4., wo das Ausmaß der kraftwerksbedingten Abflussreduktion sowie das Ausmaß der Veränderungen abiotischer Parameter wie Fließgeschwindigkeit, Wassertiefe und benetzte Breite, welche sich auf das Erscheinungsbild des Abflusses auswirken, dargelegt und ausgewertet wurden. Zudem wurde anhand von konkreten Bildbeispielen am X die Änderung des Erscheinungsbildes durch Abflussreduktion dargestellt und analysiert und daraus wurden die entsprechenden Schlussfolgerungen im Gutachten i.e.S. gezogen.
Betreffend den letzten Absatz in diesem Beschwerdepunkt (Thema Erholungswert, Einsehbarkeit, erholungsrelevante Nutzbarkeit) wird auf die fachlichen Ausführungen zum Beschwerdepunkt 4.1.2.4 verwiesen.“
Zum Beschwerdepunkt 4.1.2.6, wonach die Fachstellungnahmen der Beschwerdeführer bei der naturkundefachlichen Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„In diesem Beschwerdepunkt werden u.a. Kriterien und Zielzustände nach der QZV (Qualitätszielverordnung Ökologie und Chemie) angesprochen. Es wird dazu auf die offizielle Arbeitsanweisung zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, den Bericht ‚Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente – Einleitung‘ des Bundesministeriums verwiesen (08_LF-Biologie _Einleitung gsb.pdf (bml.gv.at), wo auf Seite 7 unten angegeben wird, dass für die Zwecke des Naturschutzes und für die Bewertung ästhetischer Aspekte andere Bewertungsinstrumente heranzuziehen sind. Im Rahmen der Gutachtenserstellung wurde dementsprechend auf für den Fachbereich Naturschutz wesentliche Grundlagen wie z.B. ‚Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs‘, Sensible Gewässertypen nach der ‚Checkliste für Wasserkraftwerke bis 15 MW Engpassleistung aus naturschutzfachlicher Sicht‘, ‚Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols‘ und ‚Wasserkraft in Tirol Kriterienkatalog – Kriterien für die weitere Nutzung der Wasserkraft in Tirol, Version 3.0.‘ zurückgegriffen.
Bezüglich der Einstufung der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert durch die Wasserentnahme bzw. lokal zusätzlich durch Verbauungen im Bereich der geplanten Brücke, wird auf das Gutachten vom 20.05.2019, auf die naturkundefachliche Stellungnahme vom 27.07.2021 und auf die fachlichen Ausführungen zum Beschwerdepunkt 4.1.2.4 verwiesen.
Im Beschwerdepunkt 4.1.2.6 wird angesprochen, dass Ausgleichsmaßnahmen, ‚etwa in Form eines Amphibientümpels‘ formuliert worden wären. Der Gefertigten ist nicht bekannt, dass eine derartige Ausgleichsmaßnahme vorgebracht worden wäre. Grundsätzlich kann dazu festgehalten werden, dass ein Amphibienteich keine adäquate Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigungen des KW Z darstellen würde. Ein funktionaler Zusammenhang ist nicht gegeben, d.h. für die tatsächlich festgestellten Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten vom 20.05.2009) würde diese Maßnahme keine Wirkung entfalten.
Bzgl. der fachlichen Betrachtung der Spritzwasserzone wird auf das Gutachten vom 20.05.2019, Seite 29, auf die naturkundefachliche Stellungnahme vom 27.07.2021, Seite 4 und 5, sowie auf den Bescheid, Seite 57 und 58, verwiesen.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 17.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden.
Neben den Amtssachverständigen für MM wurde auch eine Projektantin der Beschwerdeführerin als Zeugin zu den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen einvernommen. Von dieser Projektantin NN wurde auch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 14.10.2023 vorgelegt und erörtert, und zwar zu den Beschwerdepunkten 4.1.1 (Mangelnde Beweiswürdigung), 4.1.2.2 (Schluchtstrecke kein seltener Gewässertyp), 4.1.2.1 (Unzutreffende Einstufung der Projektstrecke anhand des Naturschutzplanes Fließgewässer), 4.1.2.3 (Zur reduzierten naturkundefachlichen Schutzwürdigkeit der Abstürze) und 4.1.2.4 (Keine Berücksichtigung der fehlenden Einsehbarkeit in der Schluchtstrecke).
In einer weiteren von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme vom 16.10.2023 wurde neben weiteren Ausführungen zum Beschwerdevorbringen auch unter Punkt 7. eine Antragsänderung vorgenommen, und zwar dahingehend, dass der bisherige Dotierwasservorschlag auf 10% plus 70 l/s erhöht wird.
Eine weitere Antragsänderung wurde in der Verhandlung unter Bezug auf das Schreiben vom 30.4.2021 vorgenommen. Diese Änderung betrifft den „Entfall der Brücke zum Krafthaus samt Uferverbauung (‚Belassung einer Furt‘)“ nach Maßgabe der Seite 3 der Stellungnahme der OO vom 15.4.2021.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7, 23, 24, 25 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) (…)
(2) (…)
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(5) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) (…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) (…)“
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit d Z 27 „Orchideen, alle – Orchidaceae“ genannt, und fallen darunter etwa das Gefleckte Knabenkraut und Rotbrauner Ständelwurz.
In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit b Z 4 „Eisenhutarten, alle – Aconitum spp.“ genannt, und fällt darunter auch der Gelbe Eisenhut.
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter Tierarten regelnden §§ 4 und 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Geschützte Tierarten nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,
b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.“
„§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
b) absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.
(3) (…)“
Zu den im Projektgebiet (potentiell) vorkommenden geschützten und/oder gefährdeten Tierarten siehe die im angefochtenen Bescheid auf Seite 18 wiedergegebene und im durchgeführten Verfahren unwidersprochen gebliebene Tabelle 4 aus der Zoologischen Relevanzanalyse von PP vom 26. Juni 2018.
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
g) (…)“
Zu den im Projektgebiet festgestellten Vogelarten siehe die im angefochtenen Bescheid auf Seite 17 wiedergegebene und im durchgeführten Verfahren unwidersprochen gebliebene Tabelle 3 aus der Zoologischen Relevanzanalyse von PP vom 26. Juni 2018.
Nach dem § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ist zunächst maßgeblich, dass die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen wird und dass dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden musste, sondern als erwiesen angesehen werden konnte. Auch dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage einer solchen Bewilligung im vorliegenden Fall „§ 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 iVm. § 29 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 8 TNSchG 2005“ heranzog, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Das Vorliegen weiterer naturschutzrechtlicher Bewilligungs- oder Verbotstatbestände wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf das Verfahrensergebnis nicht weiter geprüft und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht hierauf zunächst nicht näher ein.
Somit war im folgenden Schritt zu prüfen, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a und Abs 8 TNSchG 2005 von der belangten Behörde auch zu Recht versagt wurde.
Nach den genannten Bestimmungen darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, und ist die Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
Da aufgrund der im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel besteht und auch von den Antragstellern nicht bestritten wird, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Schon die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen auseinandergesetzt und sich diesbezüglich vorwiegend auf die Einschätzungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützt.
Gerade diese Einschätzungen werden nun allerdings in der vorliegenden Beschwerde teilweise in Zweifel gezogen.
Die naturkundefachliche Amtssachverständige hat im durchgeführten Beschwerdeverfahren versucht, diese Kritikpunkte zu entkräften. Diesbezüglich ist insbesondere auf das bereits oben in Teilen wiedergegebene Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 25.4.2023 zu verweisen, in dem zusammengefasst insbesondere folgende Beschwerdepunkte behandelt wurden:
Zunächst wurden nachvollziehbar die Gründe dargelegt, weshalb eine Seltenheit der betroffenen Wasserstrecke angenommen wurde und weshalb die Schluchtstrecke tatsächlich als flussmorphologischen Typ 4 („gewunden/mäander“) im Sinn des NPFG anzusehen sei, und dass auch die Datengrundlage für diese Einordnung ausreichend sei. Insbesondere könne aus der Klassifizierung als „gestreckter Gebirgsbach“ nicht geschlossen werden, dass die Einstufung der flussmorphologischen Ausprägung als gewunden falsch sei, da sich diese Ausprägung laut Methodik aus der Verknüpfung von zwei Parametern, der „Linienführung“ (hier: bogig) und dem „flussmorphologischen Typ“ (hier: gestreckt) ergebe.
Das Beschwerdevorbringen, dass Aussagen des Naturschutzplanes Fließgewässer einfach übernommen worden wären, obwohl die tatsächlichen Gegebenheiten davon abweichen würden, wurde anhand des Hinweises auf einen durchgeführten Lokalaugenschein widerlegt.
Den genannten Gründen für die Annahme des Codes 4224 laut NPFG für die Schluchtstrecke wurde nun freilich im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene durch die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin NN entgegengetreten. Diese kommt in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2023 zum Ergebnis, dass die flussmorphologische Ausprägung der Schluchtstrecke nicht als „gewunden/mäandrierend“, sondern als „gestreckt“ anzunehmen und daher der Code 4221 zu vergeben sei. Für das Landesverwaltungsgericht sind auch diese Ausführungen nachvollziehbar, zumal diese unter anderem anhand des Fließwasseratlases Tirol näher begründet wurden. So ergebe sich – auch unter Verweis auf Hydromorphologische Leitbilder des Lebensministeriums aus 2012 -, dass in Schluchtstrecken die Linienführung geologisch festgelegt und in engen Kerbtälern (wie dem gegenständlichen) meistens gerade sei, während beim Typ „bogige Linienführung“ der gesamte Talboden beansprucht werde, was im vorliegenden Fall zweifellos nicht der Fall ist. Da zudem auch gezeigt wurde, dass im NPFG auch der QQ (RR) mit einer vergleichbaren Linienführung als gestreckt eingeordnet wurde, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Einstufung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass es sich bei der Schluchtstrecke um einen seltenen Gewässertyp handelt, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Dass der NPFG keine rechtsverbindliche Einstufung trifft, sondern nur eine fachliche Grundlage für eine letztlich im Einzelfall noch zu konkretisierende Einstufung liefert, wurde von der Amtssachverständigen selbst eingeräumt. Der gegenständliche Gewässerabschnitt bildet offenkundig einen Grenzfall zwischen der flussmorphologischen Einstufung als gewunden/mäandrierend und gestreckt. Da für letztere aber keine vergleichbare Seltenheit wie für erstere anzunehmen ist, ist auch die gegenständliche Schluchtstrecke nicht als so selten anzusehen, wie dies im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des naturkundefachlichen Gutachtens der Amtssachverständigen angenommen wurde.
Was die Einstufung des unteren Projektabschnittes betrifft, führte die Amtssachverständige aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch das dort befindliche Absturzbauwerk im Bereich der Landesstraße, generell aber die unterschiedlichen Ausprägungen der Teilstrecken des unteren Projektabschnittes (ca. 400 m) bei der Ermittlung des Ausmaßes der Beeinträchtigung durch das KW Z berücksichtigt worden wären. Eine Änderung der Einstufung im NPFG in „erhalten-entwickeln“ mit „partieller Bedeutung“ (grüne Färbung der Gewässerstrecke im tirisMaps) sei dadurch nicht erfolgt, da ein punktueller Eingriff, wie insbesondere das Absturzbauwerk und z.T. Längsverbauungen im unteren Abschnitt der geplanten Ausleitungstrecke, nicht geeignet seien, im NPFG die gesamte Bewertung des Parameters Morphologie einer ansonsten morphologisch hochwertigen Gewässerstrecke abzuwerten.
Auch diesen Ausführungen wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene durch die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin NN entgegengetreten und auch in diesem Zusammenhang ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes das von der belangten Behörde nach Maßgabe des naturkundefachlichen Gutachtens der Amtssachverständigen angenommene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen herabzusetzen. Die vorgelegten Lichtbilder der unteren Projektstrecke lassen die Ausführungen der Zeugin NN als plausibel erscheinen, dass in Anbetracht der anthropogenen Beeinträchtigungen, nämlich aufgrund des vorhandenen Absturzbauwerks zur Sicherung der Bundesstraße, einer vorhandenen Brücke, einer ca. 40 m langen beidufrigen Verbauung und eines Brückenpfeilers, nicht nur von punktuellen Eingriffen ausgegangen werden kann.
Zum Beschwerdevorbringen wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen weiters ausgeführt, dass sich die Einstufung der Gewässerstrecke nicht ausschließlich aus der Zahl der vorhandenen Abstürze ergebe, sondern dadurch, dass der X ein hohes Gefälle aufweise und dass variationsreiche Riffle-Pool-Sequenzen, natürliche Abstürze, Kaskaden und Wasserfälle ausgeprägt seien. Insofern ergebe sich auch kein Fehler in der Beurteilung dadurch, dass es allenfalls nur eine Absturzstelle mit einem höhenmäßigen Absturz von mehr als 2m gebe. Es bestehe jedenfalls eine sehr hochwertige Strukturierung und morphologische Ausprägung und sei insgesamt, auch unter Berücksichtigung der noch unbeeinflussten Hydrologie, die festgestellte hohe naturkundefachliche Wertigkeit der Gewässerstrecke belegt. Die hohe naturkundefachliche Wertigkeit der gegenständlichen Schluchtstrecke sei im naturkundefachlichen Gutachten auch nicht auf Basis einer Einstufung als „einzigartig“ oder „empfindlich“ erfolgt, da diese keine obligaten Kriterien für schutzwürdige Gewässer, weder nach der Checkliste noch nach dem Kriterienkatalog Wasserkraft in Tirol, seien, sondern auf Basis von Kriterien wie: „gefährdete“ Gewässerstrecke nach der Roten Liste der Biotoptypen Österreichs, hochwertige Morphologie mit natürlichen Kaskaden, Abstürzen und ausgeprägtem Pool-Riffle-Charakter (alle Bewertungsparameter in den Einreichunterlagen mit 1 bewertet), Vorkommen des „gefährdeten“ Biotoptyps „Wasserfall“ (zudem sensibler Gewässertyp) und „seltener“ Gewässernaturraumtyp in natürlicher/naturnaher Ausprägung (Referenzstrecke) im Schluchtbereich.
Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen. Allerdings wurde in diesem Zusammenhang von der Zeugin NN anhand einer Fotodokumentation bei verschiedenen Abflüssen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die von der Amtssachverständigen dargelegte hochwertige Strukturierung und morphologische Ausprägung der Schlucht auch bei geringeren Abflüssen weitgehend erhalten bleibt. Das anzunehmende Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen wird in diesem Zusammenhang auch noch dadurch verringert, dass im Rahmen der durchgeführten Verhandlung der Dotierwasservorschlag erhöht wurde und somit nunmehr bei Projektumsetzung ein Restwasser von 10% plus 70 l/s gewährleistet ist.
Auch die zweite im Rahmen der Verhandlung vorgenommene Antragsänderung (Entfall der Brücke samt Uferverbauungen) war bei der Feststellung des Ausmaßes der Naturschutzbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 27.7.2021 zu verweisen, wonach durch die Ausführung einer Furt die festgestellten, lokal zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und natürlicher Lebensraum Fließgewässer sowie Landschaftsbild und Erholungswert deutlich, nämlich auf ein geringes Maß, vermindert werden.
Was die Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes betrifft, ergibt sich aus VwGH 29.10.2007, 2004/10/0229, etwa Folgendes:
„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).“
Aus VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, ergibt sich etwa Folgendes:
„Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).“
Unter „Landschaftsbild“ ist also – mangels einer Legaldefinition – das Bild der Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VfSlg 7443/1974).
Diese Definition hat der VwGH in seine ständige Judikatur übernommen. Indem auf jeden möglichen Blickpunkt abgestellt wird, wurde allen Versuchen, die Beurteilung des Bildes einer Landschaft von bestimmten, naheliegenden Blickpunkten aus zu beschränken, etwa von Wanderwegen oder anderen öffentlich zugänglichen Punkten, eine Absage erteilt.
Der Beurteilungsmaßstab „jeder möglicher Blickpunkt“, dem das Bild der Landschaft ebenso wie das Vorhaben zu unterziehen ist, besagt allerdings noch nichts über die Wertigkeit einer konkreten landschaftsbildlichen Veränderung. Erst – so der VwGH in ständiger Judikatur – eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondere auf sachverständiger Basis – beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl dieser Erscheinungsformen jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.
Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf also einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zu bestehenden Eingriffen hinzutretenden Eingriff, dann ist entscheidend, wie sich dieser in das gegeben und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt, oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (VwGH 16.3.2016, Ra 2014/10/0020, 13.10.2014, 2001//10/0252, 18.12.2000, 99/10/0222).
Um schließlich vom beantragten Vorhaben als von einer Maßnahme sprechen zu können, die den optischen Eindruck des Bildes der Landschaft maßgeblich verändert, ist es notwendig, dass es im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Hat es im neuen Bild der Landschaft jedoch lediglich untergeordnete Bedeutung, sodass es insgesamt nicht ins Gewicht fällt, kommt die Annahme, es werde das Landschaftsbild maßgeblich verändern, nicht in Betracht (VwGH 14.3.2008, 2003/10/0005, 22.11.2006, 2003/10/0239).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes werden die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen den eben dargestellten, sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Vorgaben grundsätzlich gerecht, sodass seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch die aufgrund der hohen Sensibilität der betroffenen Landschaft und den hochwertigen Landschaftselementen (naturnahe Gewässerstrecke, Schlucht, Kaskaden, Gumpen, Wasserfall etc), die durch das geplante Vorhaben negativ beeinflusst würden, angenommenen Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild als erwiesen angesehen werden. Allerdings erscheint auch das Beschwerdevorbringen plausibel, wonach gerade die hochwertige Schluchtstrecke nur sehr bedingt einsehbar ist und sich landschaftsbildliche Veränderungen nur aus wenigen Blickwinkeln ergeben können. Überdies ist auch wiederum auf die von den Beschwerdeführern vorgelegte Fotodokumentation der Gewässerstrecke bei verschiedenen Abflüssen zu verweisen, die nahelegt, dass sich das Landschaftsbild und die relevanten, charaktergebenden Merkmale des Fließgewässers bei geringen Abflüssen nicht in dem von der belangten Behörde angenommenen starken Ausmaß verändern.
Beim Erholungswert teilt das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen dargelegte Auffassung, dass sich dieser nicht allein aus der Intensität der verkehrsseitigen Erschlossenheit, sondern aus den Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und ob die Landschaft geeignet ist, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen, ergibt. Die Beeinträchtigung des Erholungswertes erscheint daher nicht nur im Hinblick darauf plausibel, dass im unteren Vorhabensbereich eine Forststraße direkt zum X führt, dass der Raum bei der Brücke des Forstweges über den X als Teil eines Rad- und Wanderwegenetzes ausgewiesen ist, dass Zugangsmöglichkeiten zum X von der Forstwegbrücke aus und über einen kurzen (60 m), leicht begehbaren, ebenen Traktorweg bestehen und dass es auch kleinere Trampelpfade zu Uferbereichen dieser Gewässerstrecke gibt und sich am Ende des Traktorweges direkt neben dem X eine Sitzbank zum Verweilen am Ufer befindet, sondern auch aus der Wertigkeit der schwieriger zugänglich und einsehbaren Bereiche. Dass die Schluchtstrecke aktuell nicht intensiver einsehbar, zugänglich oder aufgrund von Kaskaden, Wasserfall und Abstürzen nicht komplett durchwanderbar ist, schmälere den gegebenen Wert der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft an sich nicht. Die hochwertige Ausprägung dieser Kriterien des Landschaftsbildes ergebe sich gerade durch die relativ hohe Unberührtheit der Gewässerstrecke (Schluchtstrecke, natürliche Gewässerabschnitte) und könnten diese Kriterien etwa durch einen durchgehenden, bachbegleitenden Weg, welcher ein anthropogenes Landschaftselement darstellt, gestört und abgemindert werden. Der Erholungswert einer Landschaft steige ebenfalls nicht zwangsläufig mit der Leichtigkeit und Intensität des Zugangs, sondern beruhe auf der Eignung seiner spezifischen Landschaftsausstattung selbst (hier naturnahe Gewässerstrecke, Schlucht, Kaskaden, Gumpen, Wasserfall, Steinblöcke, umgebender Waldbestand etc.) Erholung zu bieten.
In diesem Zusammenhang kann auf folgende Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, verwiesen werden:
„43 Das TNSchG 2005 enthält keine Definition des Begriffes ‚Erholung‘ bzw. ‚Erholungswert‘. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit ‚Erholung‘ die ‚Rückgewinnung verbrauchter körperlicher und/oder seelischer Kräfte durch Schlaf, Ruhe und Ausgleichstätigkeit (Freizeit, Urlaub)‘ verstanden (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, Band 8, 21. Auflage, S. 282; im ähnlichen Sinn auch Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage, S. 342).
44 Der Erholungswert von Ruhegebieten ist durch weitgehende Ruhe wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung und von Straßen mit öffentlichem Verkehr gekennzeichnet (vgl. § 11 Abs. 1 TNSchG 2005). Zu diesem Erholungswert gehört auch das Fehlen von erheblichen Immissionen, wie z.B von Lärm, Staub, Abgasen (vgl. etwa VwGH 20.6.1994, 91/10/0194). Dabei geht es um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, 2011/10/0192, mwN).
45 Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gebietes durch ein Vorhaben hängt nicht davon ab, ob sich Erholung Suchende tatsächlich dort aufhalten und sie durch dieses Vorhaben in ihrer Erholung tatsächlich gestört werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eignung des Gebietes, Erholung Suchenden Erholung zu bieten, durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, das heißt, ob das Vorhaben in einem Gebiet, das geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholung Suchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. etwa VwGH 31.5.2006, 2003/10/0211).“
Diese Ausführungen des VwGH stützen grundsätzlich die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass es beim Schutzgut Erholungswert nicht allein auf die Zahl der tatsächlichen Erholungssuchenden ankommt, sondern auf die Eignung des Gebietes, Erholung zu bieten. Allerdings ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu beachten, dass bei dieser Eignung die Möglichkeit, Zugang zum jeweiligen Gebiet zu haben, nicht außer Acht gelassen werden kann. Diesbezüglich wurde aber von den Beschwerdeführern im durchgeführten Verfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass gerade die landschaftlich wertvolle Schluchtstrecke nur sehr schwer und nur in geringem Ausmaß zugänglich ist, und insofern auch die Annahme von starken Beeinträchtigungen des Erholungswertes nicht gerechtfertigt ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass laut NN bei der vorgeschlagenen Restwassermenge die wesentlichen Eigenschaften des Vorhabensgebietes aufrechterhalten werden, und dass etwa vom Tourismusverband U und vom Bürgermeister von Z dargelegt wurde, dass trotz des zumindest teilweise möglichen Zugangs dem gegenständlichen Bereich kein touristischer Wert zukommt und auch eine Nutzung durch Einheimische zur Erholung trotz eines vorbeiführenden Weges praktisch nicht stattfindet.
Beim Beschwerdevorbringen, wonach die zitierte Studie SS (1986) keine Aussage darüber enthalte, dass ein Wasserentzug von über 35% - 40% von einem nicht geschulten Betrachter als solcher wahrgenommen werde, wurde von der Amtssachverständigen zwar ein Zitatfehler dahingehend eingeräumt, dass die betreffende Studie eigentlich von TT stamme, gleichzeitig wurde aber der wiedergegebene Inhalt der Studie bestätigt. Es wurde dargelegt, dass die Empfehlungen zur Wasserdotation für das Schutzgut Landschaftsbild (bezogen auf die Sommermonate und die herbstliche Übergangszeit, nicht jedoch auf die Wintermonate) zwischen dem monatlichen Niedrigwasser NQ und dem mittleren Niedrigwasserabfluss MNQ liegen und dass sich für das naturkundefachliche Gutachten keine Änderungen ergeben würden, da die Dotierwassermengen nicht zwischen diesen hydrologischen Kennwerten der Monate liegen, sondern deutlich darunter. Die NQT Werte (einmalige Extremstwerte der Monate) würden bei Betrachtung der durchschnittlichen Mittelwasser-Situation bis auf März in allen Monaten (zum Teil stark) unterschritten und die MNQT Werte, von denen die Bemessung des Dotierwassers ausgehen sollte, seien deutlich höher.
Diese Ausführungen wurden von der Amtssachverständigen aufgrund der in der Verhandlung vom 17.10.2023 erfolgten Änderung des Dotierwasservorschlages dahingehend angepasst, dass eine Unterschreitung nur mehr in sieben Monaten erfolge.
Bei der Frage, ob ein Wasserentzug auch von einem Laien wahrgenommen werden kann, scheinen dem Landesverwaltungsgericht – wie schon oben dargelegt - aufgrund der vorgelegten Lichtbilder der Gewässerstrecke bei verschiedenen Abflüssen die Ausführungen von NN plausibel, dass aufgrund der Enge der Schluchtstrecke das Ausmaß der Veränderungen abiotischer Parameter wie Fließgeschwindigkeit, Wassertiefe und benetzte Breite, welche sich auf das Erscheinungsbild des Abflusses auswirken, sowie grundsätzlich die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die relevanten, charaktergebenden Merkmale des Fließgewässers geringer als bei breiteren Wasserläufen ausfallen.
Wenn die naturkundefachliche Amtssachverständige ausführt, dass die Fach-Stellungnahmen der FF vom 21.04.2021, GZ ***, sowie vom 29.09.2021, GZ ***, an der Bewertung der Eingriffsintensität nichts geändert hätten, da diese u.a. auf die Kriterien und Zielzustände nach der QZV (Qualitätszielverordnung Ökologie und Chemie) verweise, die offizielle Arbeitsanweisung zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente aber für die Zwecke des Naturschutzes und für die Bewertung ästhetischer Aspekte die Heranziehung andere Bewertungsinstrumente verlange und im Rahmen der Gutachtenserstellung dementsprechend auf für den Fachbereich Naturschutz wesentliche Grundlagen wie z.B. die „Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs“, Sensible Gewässertypen nach der „Checkliste für Wasserkraftwerke bis 15 MW Engpassleistung aus naturschutzfachlicher Sicht“, „Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols“ und „Wasserkraft in Tirol Kriterienkatalog – Kriterien für die weitere Nutzung der Wasserkraft in Tirol, Version 3.0.“ zurückgegriffen worden sei, so ändert dies nichts an der oben dargelegten Einschätzung des Landesverwaltungsgerichtes.
Hinsichtlich der in den genannten Fach-Stellungnahmen thematisierten Ausgleichsmaßnahmen wird von der Amtssachverständigen allerdings nachvollziehbar begründet, dass ein Amphibienteich keine adäquate Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigungen des KW Z darstellen würde, da ein funktionaler Zusammenhang fehle und diese Maßnahme daher im Hinblick auf die festgestellten Beeinträchtigungen keine Wirkung habe.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass durch den Verlust der Spritzwasserzone keine wesentlichen Beeinträchtigungen der relevanten Arten verursacht werden, wird von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen auf frühere Stellungnahmen bzw auf Erwägungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Darin wird zwar nachvollziehbar ausgeführt, dass durch den geplanten Kraftwerksbetrieb und insbesondere durch die geplante Ausleitung von bis zu 80 % der natürlichen Wasserführung bzw. durch eine im Bach verbleibenden Dotierwassermenge von lediglich 70 l/s großteils des Jahres eine erhebliche Reduktion der ausgeprägten Spritzwasserzone einhergehe und daher von nachhaltigen Beeinträchtigungen auszugehen sei. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen wurde aber mangels vorhandener Artenliste offen gelassen. Bei der gegenständlichen Schluchtstrecke sei aufgrund des Vorhandenseins der entsprechenden morphologischen Strukturen und aufgrund ihrer Länge von ca. 1 km zwar von einer ausgeprägten, großflächigen Spritzwasserzone und damit von einer erheblichen Reduktion dieses Sonderbiotops und des Lebensraumes der hier vorkommenden Arten und in weiterer Konsequenz von einer entsprechenden Dezimierung der lokalen Population der spezifischen Arten der Spritzwasserzone auszugehen; allerdings würden Zustandserhebungen fehlen. Da solche Zustandserhebungen auch im Beschwerdeverfahren nicht gemacht wurden, kann auch das Landesverwaltungsgericht das genaue Ausmaß der Beeinträchtigung des Sonderbiotops im Zusammenhang mit der Betroffenheit von nach der TNSchVO 2006 geschützten Arten nicht exakt bewerten, geht allerdings davon aus, dass durch die Erhöhung des Restwassers laut der in der Verhandlung vom 17.10.2023 erfolgten Antragsänderung eine Verbesserung für die Naturschutzinteressen erreicht wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang das in den wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 9.12.2020, ***, Eingang gefundene gewässerökologische Gutachten zu beachten, wonach von einer nur geringen bis mittleren Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der gewässerökologisch relevanten Arten auszugehen ist.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es den Beschwerdeführern mit ihrem Vorbringen teilweise gelungen ist, dass von der belangten Behörde angenommene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen zu relativieren, und geht das Landesverwaltungsgericht insofern davon aus, dass nunmehr das oben dargelegte und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid teilweise abweichende Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen ist.
Abgesehen von den eben behandelten Kritikpunkten in der vorliegenden Beschwerde wurden die schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Naturschutzinteressen nicht in Zweifel gezogen, und waren diese weiteren Ausführungen zum Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen daher ebenfalls dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen.
So wurden etwa die starken Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert im Bereich der Baufelder während der Bauphase nicht bestritten und stehen insofern fest.
Gleiches gilt für die als mäßig eingestuften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert im verbauten und strukturell abgewerteten Gewässerabschnitt des Xes im oberen Projektabschnitt (Teilraum 1) und in Teilen des unteren Projektabschnittes (Teilraumes 3), in Summe für ca. ¼ der Projektstrecke.
Weiters wird etwa zum Schutzgut Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensraume (terrestrisch) ausgeführt, dass die gefährdeten oder geschützten terrestrischen Biotoptypen „Frische, artenreiche Fettwiese der Bergstufe", „Montaner bodensaurer Fichtenwald der Alpen“, „Ruderalflur“ und „Weichholzdominierter Ufergehölzstreifen“ überwiegend befristet und nur im geringeren Umfang dauerhaft beansprucht würden und insofern keine erhebliche, sondern nur eine geringe bis mäßige Eingriffserheblichkeit zu erwarten sei.
Hinsichtlich der geschützten Pflanzen (das Einreichoperat nennt diesbezüglich das Gefleckte Knabenkraut, Rotbrauner Ständelwurz und Gelber Eisenhut) wird ausgeführt, dass zwar einzelne Exemplare durch die Baumaßnahmen zerstört und ihr Lebensraum zumindest befristet bis zum Greifen der Rekultivierung beeinträchtigt würden, dass allerdings der Bestand am gegenständlichen Standort nicht unmöglich gemacht würde und dass auch Änderungen im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Populationen nicht zu erwarten seien.
Hinsichtlich der im Projektgebiet potentiell vorkommenden geschützten Tierarten (diese werden in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Tabelle 4 aufgelistet) sei zwar eine Tötung einzelner Individuen (zB Weinbergschnecke) ebenso möglich wie die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten (zB Eichhörnchenkobel); durch Nebenbestimmungen könnten die Beeinträchtigungen aber abgemindert werden und sei jedenfalls auch keine nachhaltige Gefährdung allfälliger Lokalpopulationen bzw Bestandsgefährdung zu erwarten.
Hinsichtlich der im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten (diese werden in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Tabelle 3 aufgelistet) könne es während der Bauarbeiten zwar zu Störungen kommen, durch eine zeitliche Beschränkung, wann Rodungen stattfinden dürfen, könnten aber Zerstörungen von Nestern und Eiern sowie Tötungen von Jungvögeln so gut wie ausgeschlossen werden. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass bei Umsetzung des geplanten Vorhabens der Lebensraum der vorkommenden Vogelarten derart verändert werde, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich würde.
Zum Thema Gewässerökologie wird schließlich noch – wiederum von den Beschwerdeführern und auch den sonstigen Parteien unbeanstandet – ausgeführt, dass zwar eine Verschlechterung der Lebensraumbedingungen für (geschützte) Tier- und Pflanzenarten in Teilbereichen möglich sei, dass aber eine nachhaltige Bestandsgefährdung bei Projektumsetzung nicht zu erwarten sei. Die Auswirkungen würden sich im Wesentlichen im Bereich der zu errichtenden baulichen Anlagen und aufgrund der Wasserentnahme im Bereich der Restwasserstrecke und den dortigen Sonderstandorten wie zB Schluchtstrecke und Wasserfall ergeben. Für die gewässerökologische Lebewelt könne mitgeteilt werden, dass die Populationen der durch die Maßnahmen betroffenen Tier- und Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne größere Beeinträchtigung in einem noch günstigen Erhaltungszustand verweilen können bzw. gravierende Änderungen im Hinblick auf den Erhaltungszustand nicht zu erwarten seien. Es sei von einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der gewässerökologisch relevanten Arten auszugehen. Vor allem durch den Lebensraumverlust seien Auswirkungen auf Fische, Makrozoobenthos, Phytobenthos und Makrophyten des Gewässers zu erwarten, wobei die Auswirkungen aber kaum eine bestandsgefährdende Situation erzeugen könnten. Die Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Schutzgut natürlicher Lebensraum könnten bei gekonnter Bauumsetzung als gering bis mäßig, und nur lokal mit stärkeren Effekten eingeschätzt werden.
Die Feststellung im Gutachten vom 20.5.2019, aufgrund einer Projektänderung angepasst mit Schreiben vom 5.11.2019, dass das Fließgewässer bei Projektumsetzung zusätzlich zum Wasserentzug eine starke morphologische/strukturelle Abwertung und Beeinträchtigung im erweiterten Bereich des Krafthausstandortes auf Höhe des geplanten Brückenbauwerkes erfährt, da mit der Errichtung der Brücke die künstliche Aufschüttung der Gewässerböschung bzw im Uferschutzbereich (um bis zu 3 m) die Verbauung der Gewässerböschung mit Wasserbausteinen auf einer insgesamt ca. 46 m (laut ursprünglicher Projektplanung 75 m) langen, derzeit natürlichen und hochwertigen Gewässerstrecke verbunden ist, ist im Hinblick auf die oben schon mehrmals angesprochene Antragsänderung dahingehend, dass der geplante Brückenbau samt Uferverbauung durch eine Furt ersetzt wird, obsolet.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht das Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen entsprechend den obigen Ausführungen fest und war dieses Ausmaß dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen.
Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Von der belangten Behörde wurden auch zu diesem Thema ausführliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen, nämlich einerseits zum allgemeinen öffentlichen Interesse an der Wasserkraft und andererseits zu den öffentlichen Interessen am konkreten Vorhaben.
In der vorliegenden Beschwerde wird der belangten Behörde nun allerdings vorgeworfen, die öffentlichen Interessen an der Wasserkraft nicht hinreichend erhoben und diesbezüglich insbesondere die Wasserkraftpotenzialstudie Österreich 2018 nicht berücksichtigt zu haben. Aus dieser Studie gehe hervor, von welch bedeutender Relevanz der Ausbau erneuerbarer Energien in Form von Wasserkraftwerken im Bundesland Tirol für das gesamtösterreichische Ziel, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energien umzustellen, ist.
Der aufgrund dieses Beschwerdevorbringens gestellten Forderung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum öffentlichen Interesse kam das Landesverwaltungsgericht nach. So wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht ein Amtssachverständiger der Abt. GG beim Amt der Tiroler Landesregierung ersucht, zur Frage des Ausmaßes des öffentlichen Interesses aus energiewirtschaftlicher Sicht am gegenständlichen KWKW Stellung zu nehmen. Das daraufhin erstattete Gutachten bestätigt letztlich das Vorhandensein eines langfristigen öffentlichen Interesses am gegenständlichen Kraftwerk. So wird dargelegt, dass es in Tirol das Ziel von 2800 GWh zusätzlicher Stromerzeugung aus Wasserkraft bis 2036 gäbe und dass derzeit eine Lücke von rd. 500 GWh vorhanden sei, aufgrund der sowohl die Umsetzung von Großkraftwerken als auch von Kleinwasserkraftwerken wie dem gegenständlichen für die Erreichung der energiepolitischen Ziele Tirols und Österreichs von Interesse sei.
Sodann wird das Ausmaß näher dargestellt, in welchem das gegenständliche Kraftwerk zur Zielerreichung beitragen könne, und diesbezüglich eine Bewertung nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“, und zwar nach folgenden sechs Kriterien vorgenommen: Technisch-wirtschaftliche Aspekte, Effizienz der Energieproduktion, Beitrag zur Versorgungssicherheit, Klimaschutz, Netzwirtschaftliche Aspekte und Zusatzeffekte/Synergien. Im Ergebnis ergaben sich bei dieser energiewirtschaftlichen Gesamtbewertung Wertungspunkte in Summe von 3,18, was als „Bedingt attraktiv“ umschrieben wird. Diese Kategorie reicht von 1,9 bis 3,5 von 5 möglichen Punkten.
Eine weitere Bewertung nach dem Österreichischen Wasserkatalog „Wasser schützen – Wasser nutzen“ mit den Kriterien Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, Klimaschutz und Technische Effizienz (unterteilt in Netzanbindung, Potenzialnutzung und Ausbaugrad) ergab beim gegenständlichen Kraftwerk 1,5 von 4 möglichen Punkten.
Zusammengefasst teilt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Sachverständigengutachtens die Auffassung der Beschwerdeführer, dass das gegenständliche Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele in Tirol und Österreich und zur Erreichung der angestrebten Energieautarkie der AA und der Energieunabhängigkeit des Ues liefert und insofern im langfristigen öffentlichen Interesse liegt.
Hinzu kommen die im Schreiben der AA vom 12.10.2020 glaubwürdig dargelegten weiteren öffentlichen Interessen, nämlich die Schaffung von ein bis drei Arbeitsplätzen, hauptsächlich regionalen Unternehmen zu Gute kommende Investitionen von 1,5 bis 2 Millionen Euro und die Mitverlegung einer Trinkwasserleitung zum Weiler W.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist, und zwar in dem oben beschriebenen Ausmaß.
Ist somit die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, ist abschließend noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben gegenüber den Naturschutzinteressen.
Dies liegt einerseits daran, dass sich im durchgeführten Verfahren gezeigt hat, dass das gegenständliche Kraftwerk in energiepolitischer Hinsicht zwar nur bedingt attraktiv ist, dass aber die energiestrategischen Ziele sowohl auf Bundes- und Landes- als auch auf europäischer Ebene stark auf einen Ausbau erneuerbarer Energiequelle abzielen und diesbezüglich auch die Errichtung von Kleinwasserkraftwerken dringend notwendig ist, um diese Ziele zu erreichen. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde vom energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass diese Zielerreichung nur gelingen kann, wenn das Potential aller denkbaren erneuerbaren Energieträger ausgeschöpft wird, und dass es nicht möglich ist, etwa Lücken bei der Wasserkraft durch eine Kapazitätserhöhung bei anderen erneuerbaren Energieträgern zu erreichen. Zudem erreiche das geplante Kraftwerk auch unter Berücksichtigung der Antragsänderung in der am 17.10.2023 durchgeführten Verhandlung (neuer Dotierwasservorschlag) eine mit Kraftwerken ähnlicher Größe vergleichbare Leistung. Dies zeigt sich auch daran, dass das gegenständliche Kraftwerk bei der Bewertung nach dem Kriterienkatalog „Wasserkraft in Tirol“ 3,18 Punkte erreicht und damit im oberen Spektrum der als „bedingt attraktiv“ bezeichneten und von 1,9 bis 3,5 Punkten reichenden Skala angesiedelt ist. Von den Beschwerdeführern wurde auch nachvollziehbar – unter anderem etwa unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 und dem danach dem Ausbau der Wasserkraft zuzuschreibenden überwiegenden öffentlichen Interesse - aufgezeigt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Erzeugung von erneuerbaren Energien aus CO2-neutralen Quellen besteht, dass dieses Interesse in den vergangenen Jahren, etwa aufgrund der mangelnden Versorgungssicherheit mit Gas bzw aufgrund des raschen Ansteigens der E-Mobilität, auch stetig zugenommen hat und dass grundsätzlich auch Kleinwasserkraftwerke als wichtiger Beitrag zur Erreichung dieses Ziels angesehen werden können. Selbst wenn also das geplante Kraftwerk laut energiewirtschaftlichem Amtssachverständigen nur ca 4,3 GWh/Jahr Energie erzeugt (nach Maßgabe des geänderten Dotierwasservorschlages geringfügig weniger), so kommt diesem doch, zumal der genannte Wert jenem bei vergleichbaren Kleinwasserkraftwerken entspricht, große Bedeutung im energiewirtschaftlicher Hinsicht zu, zumal bis 2036 zusätzlich 2.800GWh Strom aus Wasserkraft, und dabei wiederum ca 300 GWh aus Kleinwasserkraftwerken, erzeugt werden soll und insofern jedes einzelne zusätzliche Wasserkraftwerk für die Erreichung der Energieziele sehr wichtig ist.
Die relativ große Zahl an vergleichbaren Kleinkraftwerke, die zur Zielerreichung notwendig sind, unterstreicht zwar die Notwendigkeit jeden einzelnen Kleinkraftwerks, zeigt aber auch das Potential an möglichen Naturschutzbeeinträchtigungen, die ein Ausbau der erneuerbaren Energien aus Wasserkraft mit sich bringen könnte. Auch im vorliegenden Fall zeigt sich aufgrund der oben getroffenen Feststellungen, dass sich bei Umsetzung des beantragten Vorhabens erhebliche Naturschutzbeeinträchtigungen für mehrere Naturschutzgüter ergeben. Allerdings hat sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren gezeigt, dass das Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen im gegenständlichen Fall doch nicht so groß ist, wie von der belangten Behörde angenommen. Dies insbesondere aufgrund der im Rahmen der am 17.10.2023 durchgeführten Verhandlung vorgenommenen und oben bereits mehrfach thematisierten Antragsänderungen (Änderung Dotierwasservorschlag und Entfall der Brücke samt Uferverbauung). Aber auch die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert werden vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der oben näher dargestellten Erwägungen als weniger stark wie von der belangten Behörde eingeschätzt angenommen.
Auch die Beeinträchtigungen für geschützte Arten sind nicht stark, zumal festgestellt wurde, dass diese zu keiner nachhaltigen Bestandsgefährdung führen und zum Teil nur vorübergehend bzw durch Nebenbestimmungen herabminderbar sind.
Speziell für den Teilraum 2 des gegenständlichen Vorhabens, also für den mit einer Länge von ca. 1,1 km Großteil der Projektstrecke (fast 2/3), sowie für gewisse Abschnitte des Teilraums 3, hat sich zwar gezeigt, dass es sich dabei um einen im Hinblick auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit unbeeinträchtigten und hochwertigen Bereich handelt, dem im Hinblick auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert hohe naturschutzrechtliche Bedeutung zukommt; die von der belangten Behörde angenommene Seltenheit dieses Gewässernaturraumtyps hat sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren aber nicht gänzlich bestätigt, sondern weist die Projektstrecke doch maßgebliche Kriterien des noch häufig vorkommenden Gewässerraumtyps mit dem Code 4221 laut NPFG auf. Auch konnte festgestellt werden, dass – nicht zuletzt aufgrund der vorgenommenen Änderung des Dotierwasservorschlages - die durch die Abflussreduktion bewirkten Beeinträchtigungen, nämlich die Überführung des jeweiligen Gewässerabschnittes in einen künstlichen hydrologischen Zustand, der von den natürlichen Abflussverhältnissen abweicht, nicht derart schwer wie von der belangten Behörde angenommen wirken.
In Summe ist aufgrund des Beitrages, den das geplante Wasserkraftwerke für die Versorgung der Bevölkerung mit grünem Strom leisten kann, von einem Überwiegen der Interessen am geplanten Wasserkraftwerk gegenüber den Interessen des Naturschutzes auszugehen.
Dies, auch wenn bereits eine im Jahr 2013 durch das Fachgremium Wasserkraft durchgeführte Einschätzung der geplanten Wasserkraftanlage anhand des Kriterienkatalogs zu folgendem Ergebnis geführt hat: „In Abwägung des bescheidenen Nutzens des Projektes erscheint, trotz der offenbar nur geringfügigen Gewässerbeeinträchtigungen, wegen der wesentlichen Einflüsse auf die Natur eine Machbarkeit so gut wie ausgeschlossen, weil der ‚rote Bereich‘ in erster Linie durch die Betroffenheit von Wasserfällen bewirkt wird und diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen möglich sind.“
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen haben sich auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes seit damals einige Rahmenbedingungen so verändert und hat der Druck auf den Ausbau der erneuerbaren Energieträger seit damals derart zugenommen, dass nunmehr aufgrund des Ausmaßes dieser geänderten Umstände aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am geplanten Kraftwerk ausgegangen werden kann.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht also aufgrund der obigen Erwägungen entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben sind.
Entscheidend dafür, ob die im vorliegenden Fall beantragte Bewilligung zu erteilen ist, war nun allerdings auch noch § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine beantragte Bewilligung dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Aus VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, ergibt sich zur Alternativenprüfung etwa folgender Rechtssatz:
„Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht (vgl. VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044 und die dort zitierte Literatur, VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000- Gebiete, 2001, S 32 f.).“
Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Verfahrensergebnis auf eine Alternativenprüfung verzichtet. Im Zusammenhang mit dieser Alternativenprüfung wurde allerdings ausgeführt, dass als Alternative eine Reduktion der Ausbauwassermenge (Erhebung der Überwassersituation), oder die Abänderung des Dotationsvorschlages auf die Form Sockel (70 I/s) + 20 % des an der Wasserfassung ankommenden Wassers in Frage käme.
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurde der Dotierwasservorschlag geändert und auch auf den Bau einer Brücke samt Uferverbauung verzichtet. Weitere mögliche Alternativen, mit denen das mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgte Ziel auf naturschonendere Weise erreicht werden könnte, sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal von den Beschwerdeführern nachvollziehbar dargelegt wurde, dass etwa weitergehende Änderungen der Dotierwassermenge aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten nicht vertretbar seien.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind letztlich also keine Varianten hervorgekommen, die eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellen könnten, und kommt somit eine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 aufgrund des Vorliegens einer naturschonenderen Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 nicht in Betracht.
Die Bewilligung konnte allerdings nur nach Maßgabe näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt werden. Dass diese im Spruch des Erkenntnisses aufgezählten und von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 20.5.2019 vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und steht für das Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte fest.
Die in einer Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 11.6.2019 vorgeschlagenen Nebenbestimmungen fanden bereits Eingang in den wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 9.12.2020, ***, und mussten daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht nochmals vorgeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall war nun allerdings noch zu klären, ob neben dem § 7 TNSchG 2005 allenfalls noch weitere naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände erfüllt werden. Dies ist zu bejahen.
Diesbezüglich war eine Auseinandersetzung mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 bis 25 TNSchG 2005 iVm der TNSchVO 2006 erforderlich.
Was zunächst den Pflanzenschutz betrifft, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren und von den Verfahrensparteien unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel, dass das geplante Vorhaben einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 bedarf, zumal von der genannten Amtssachverständigen die Zerstörung von Einzelindividuen der weiter oben genannten und im Projektgebiet vorkommenden geschützten Pflanzenarten aufgezeigt wurde und sich diesbezüglich aus § 7 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 lit a und 4 lit b TNSchVO 2006 die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ergibt.
Bei den genannten Verbotstatbeständen ist nämlich klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln iSd § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 TNSchVO 2006 anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (vgl Umweltsenat 26.08.2013, US 3A/2012/19-51; LVwG Tirol 16.6.2016, LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 RZ 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist also gegenständlich erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzen bzw deren Teile führt. Die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der genannten Verbotstatbestände zeigt zudem deutlich, dass das TNSchG 2005 und die TNSchVO 2006 betreffend der geschützten Pflanzenarten ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat und eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. So sieht auch § 2 Abs 5 TNSchVO 2006 bestimmte Ausnahmen von den Verboten hinsichtlich der Behandlung einzelner Exemplare der geschützten Pflanzenarten vor. Vor diesem Hintergrund können die Verbote nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von einzelnen Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa bei der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen. Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in § 2 TNSchVO 2006. Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf.
Die obigen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Frage nach der Verwirklichung der Verbotstatbestände nach § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c TNSchVO 2006 maßgeblich, wonach der Standort von Pflanzen der nach Anlage 2 und 3 geschützten Arten nicht so behandelt werden darf, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Dies ist aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen allerdings zu verneinen und werden diese die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung bewirkenden Tatbestände daher nicht verwirklicht.
Auch hinsichtlich des Tierschutzes kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren und von den Verfahrensparteien in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen verwiesen werden. Daraus könnte geschlossen werden, dass hinsichtlich geschützter Tiere der TNSchVO 2006 der Verbotstatbestand nach § 4 Abs 2 lit a und d leg cit verwirklicht wird, wonach einerseits die Tötung und andererseits jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten ist, und würde sich daraus in Verbindung mit § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 die Erforderlichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs 5 TNSchG 2005 ergeben.
Hinsichtlich des gennannten Verbotstatbestandes ist im Hinblick auf den zugrundeliegenden Art 12 Abs 1 lit d FFH-Richtlinie festzuhalten, dass der Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/pdf/guidance_de.pdf datiert mit Februar 2007) ausführt, dass der besondere Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor Beschädigungen oder Zerstörungen mit der wesentlichen Funktion dieser Stätten zusammenhängt, die weiterhin alles bieten müssen, was für die Fortpflanzung oder die Rast eines bestimmten Tieres erforderlich ist. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist dieser Tatbestand dann nicht erfüllt, wenn es (unter Berücksichtigung funktionserhaltender Maßnahmen) zu keiner Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. Wenn in § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei also nach VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein. Außerdem ergibt sich aus dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190, dass es sich bei der Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzusehen ist, in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Auch die Frage, wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden. Im vorliegenden Fall führt die beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige in ihren Gutachten aus, dass es zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt und wird im Sinn der obigen Ausführungen daher der in § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 normierte Verbotstatbestand verwirklicht.
Hinsichtlich der Frage der Verwirklichung weiterer tierschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist unter anderem maßgeblich, ob auch in diesem Zusammenhang die oben beim Pflanzenschutz angestellten Erwägungen, dass auf das einzelne Individuum und nicht auf eine größere Anzahl an Exemplaren abzustellen ist, zum Tragen kommen.
Was das im Zusammenhang mit dem Tierschutz normierte Tötungsverbot betrifft, ist grundsätzlich von einem individuumsbezogenen Ansatz auszugehen. Das normierte Tötungsverbot hat in Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, nämlich der Art 12 Abs 1 lit a und 13 Abs 1 lit a FFH-Richtlinie, Eingang in nationales Recht gefunden. Das Tötungsverbot des § 44 Abs 1 des Deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), das hinsichtlich seiner Diktion durchaus mit § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 vergleichbar ist und ebenso auf die Umsetzung des Art 12 Abs 1 lit a FFH-Richtlinie zurückgeht, wird nach ständiger Judikatur des dt Bundesverwaltungsgerichts nur dann als erfüllt angesehen, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das konkrete Vorhaben in signifikanter Weise erhöht wird. Begründet wird diese Auslegung damit, dass andernfalls der Tatbestand zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis führen würde, weil nie ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten zu Schaden kommen. Ohne Einschränkung müsste man also – quasi als Regelfall – sehr häufig auf Ausnahmen zurückgreifen, was nicht der Intention der Richtlinie bzw des Gesetzgebers entsprechen könne (dt BVerwG 12.3.2008, 9 A 3.06). Während ursprünglich das dt Bundesverwaltungsgericht diese Einschränkung des Tötungsverbotes nur auf den Betrieb eines Vorhabens (beispielsweise die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr) bezog, wird diese Betrachtungsweise zwischenzeitlich auch bei Errichtung eines Vorhabens herangezogen (dt BVerwG 8.1.2014, 9 A 4.13, dt BVerwG 6.3.2014, 9 C 6.12; Bick, Die Rechtsprechung des BVerwG zum Artenschutzrecht, NuR 2016/38, 73). In anderen Worten: Das Tötungsverbot ist nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht. Bewegt sich das Risiko einer Tötung jedoch in dem Rahmen, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art in der Natur stets ausgesetzt sind, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Dieser Judikatur des dt Bundesverwaltungsgerichts folgt auch die österreichische Rechtsprechung (vgl etwa BVwG 22.1.2016, W113 2017242-1/66E; BVwG 4.4.2018, W225 2014492-1/128E, BVwG 17.9.2018, W102 2146440-1/123E; in diesem Sinne wohl auch zuletzt VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066). Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wird nach Maßgabe der Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen das Risiko des Verlustes von einzelnen geschützten Individuen durch das gegenständliche Vorhaben erhöht, weshalb der Tatbestand des Tötungsverbotes verwirklicht wird.
Was den Vogelschutz betrifft ist zu klären, ob im Sinn des § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 die Lebensräume bestimmter geschützter Vögel in einer Weise behandelt werden, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, und ob deshalb im vorliegenden Fall auch eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 3 TNSchG 2005 erforderlich ist. Dies ist aufgrund der Ausführungen der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen klar zu verneinen.
Stehen somit entsprechend den obigen Ausführungen die durch das geplante Vorhaben verwirklichten weiteren Bewilligungs- und Verbotstatbestände fest, war nun vom Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge noch aufgrund des Vorliegens der naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 23 Abs 3 lit a Z 1 und § 24 Abs 3 lit a Z 1 und 4 TNSchG 2005 iVm § 2 Abs 2 lit a und Abs 4 lit b, § 4 Abs 2 lit a und d sowie § 5 Abs 2 lit a und d der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zu prüfen.
Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs 2 und 3 lit a, 24 Abs 2 und 3 lit a und 25 Abs 1 dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Abs 5 des § 23 und § 24 bzw im § 25 Abs 3 TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 auf die §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verwiesen.
Nach dem jeweiligen Abs 5 der §§ 23 und 24 TNSchG 2005 darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzen- bzw Tierartart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den lit a bis e des § 23 Abs 5 bzw des § 24 Abs 5 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach lit c in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss.
Was die Voraussetzung betrifft, dass die Populationen der betroffenen Pflanzen- bzw Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen muss, enthalten die eingeholten Stellungnahmen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine eindeutige und unwidersprochen gebliebene Aussage dahingehend, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und dass es weiträumig gesehen zu keiner Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzen- bzw Tierarten kommen wird. Am Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht somit kein Zweifel.
Was das Vorliegen der spezifischen, im Abs 5 lit c des § 23 und § 24 TNSchG 2005 genannten Interessen betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Hinsichtlich dieser Interessensabwägung kann auf die obigen Erwägungen zu § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 verwiesen werden, da hinsichtlich der genannten Bestimmungen für die erforderlichen öffentlichen Interessen keine höheren Anforderungen gelten als bei der nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung.
Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende Alternative vorliegt, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt. Und da es eine solche nicht gibt, steht auch fest, dass es im Sinn des § 23 Abs 5 und § 24 Abs 5 TNSchG 2005 „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt. Die Formulierung, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt", knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendeine andere Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257). Das Vorliegen einer solche Alternative konnte nicht festgestellt werden.
Insofern sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a Z 1 und § 24 Abs 2 lit a und d iVm § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 gegeben.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 und Abs 3 lit b TNSchG 2005 vor und war der gegenständlichen Beschwerde daher stattzugeben und die beantragte Bewilligung spruchgemäß unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und nach Maßgabe der in der Verhandlung vom 17.10.2023 erfolgten Antragsänderungen zu erteilen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Naturschutzinteressen überwiegt, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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