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LVwG-2023/39/2344-3•LVwG T LVwG-2023/39/2344-3
LVwG-2023/39/2344-3State Administrative CourtOct 20, 2023
Zurückziehung ursprünglicher Antrag<br/>Neues Bauansuchen im Beschwerdeverfahren<br/>Aliud<br/>Ersatzlose Behebung des Bescheides<br/>Weiterleitung an zuständige Behörde<br/>Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2023 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.06.2023 unter Beischluss von Projektunterlagen (Planung vom 15.05.2023, Planverfasser BB) um baurechtliche Bewilligung des Umbaus der bestehenden Garage und Änderung des Verwendungszweckes in eine Pizza-Lieferküche am Standort in **** Z, Adresse 1, Gst. **1, KG Z, an.
Mit Datum vom 22.07.2023 erstellte der hochbautechnische Sachverständigen seine hochbautechnische Beurteilung des Bauvorhabens, verneinte im Ergebnis eine Konformität mit geltenden Bestimmungen und erachtete das Bauvorhaben aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht als nicht genehmigungsfähig.
Mit Bescheid vom 17.08.2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Y das mit Eingabe vom 15.06.2023 eingebrachte Bauansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 ab. Begründend wurde – unter Bezugnahme und Rückgriff auf die hochbautechnische Beurteilung vom 22.07.2023 - Widerspruch des Bauvorhabens zu den Abstandsbestimmungen sowie den brandschutztechnischen Vorschriften festgestellt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hält der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf die Abstandssituation der gesetzliche Mindestabstand nach § 6 TBO 2022 von 4,0 m ohne große bauliche Veränderungen (siehe Plan) eingehalten werden könne und damit der geplante Verwendungszweck zulässig wäre. Im Hinblick auf den Brandschutz werde das bestehende Fenster an der Lokalnordseite von der östlichen Grundgrenze entfernt und die Öffnung brandsicher nach entsprechenden Richtlinien verschlossen und entspräche somit der OIB-Richtlinie 2. Die Anzahl der im Plan ausgewiesenen PKW-Stellplätze entspräche nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z für das bestehende Wohnhaus als Ersatz für die entfallenen Garagenstellplätze. Es würden keine Kundenparkplätze benötigt, da es sich ausschließlich um eine Lieferküche handle. Es wäre nicht notwendig, den gesamten Antrag abzulehnen, wenn hochbautechnisch ohne großen Aufwand alle genannten Mängel so verändert werden könnten, dass das Vorhaben zulässig werde. Es bestünden Bemühungen, durch notwendige Veränderungen die Genehmigung des betrieblichen Vorhabens zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer beantragte, die geplanten Änderungen zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Die in der Beschwerde bezogenen „überarbeiteten Pläne“ wurden mit der Beschwerde eingebracht.
II.Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Das Baugrundstück Gst **1, KG Z, ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG gewidmet. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan.
Für das mit Eingabe vom 15.06.2023 eingebrachte Bauansuchen, welchem die Planung des BB vom 15.05.2023 zugrunde liegt, wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen ein Widerspruch (ua) zu den abstands- und brandschutzrechtlichen Bestimmungen festgestellt.
Mit der Baueingabe vom 15.06.2023 ist eine Verwendungszweckänderung der gesamten bestehenden Garage in gastgewerbliche Lokalnutzung beantragt. Das Bauvorhaben dient mit diesem Verwendungszweck somit in seinem gesamten baulichen Umfang dem Aufenthalt von Menschen. Das Bauvorhaben liegt mit diesem Verwendungszweck im Mindestabstandsbereich von 4 Metern zum östlich anschließenden Grundstück **2.
Entgegen der einschränkenden Projektbezeichnung auf der Einreichplanung als „Pizza-Lieferküche“ dient das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bauvorhaben sowohl nach der zeichnerischen Plandarstellung als auch der Projektbeschreibung des Beschwerdeführers selbst in seiner Baueingabe vom 15.06.2023 jedoch nicht nur als eine Lieferküche. Der hochbautechnische Sachverständige befundet in seiner Beurteilung vom 22.07.2023 das Bauvorhaben in folgender Weise:
„Baubeschreibung: der Bauwerber beabsichtigt den Umbau der bestehenden Garage des Wohnhauses Adresse 1 in Z in eine „Lieferküche“ für Pizzen, Salate und Speisenergänzungen und damit auch eine baurechtliche Verwendungszweckänderung zu beantragen. Der vorliegende Plan des Büro BB aus Y zeigt auf ca. 39 m² zwei Küchenzeilen für die typische Pizzaherstellung mit Abholtheke und Kassastelle, einen kleinen Gast-Wartebereich für Abholung und mit kleiner Verzehrmöglichkeit (Bank + Tisch), sowie weitere Kühlschränke. Der Zugang erfolgt über eine große automatische 2-flügelige Glasschiebetüre über einen neu zu errichtenden Zufahrts- und Parkplatzbereich mit 2 zusätzlich in den westlich bestehenden Grünbereich eingeplanten Privatparkplätzen an der Nordseite des neuen Zufahrts-Vorplatzes. Die umzubauende Garage liegt im südöstlichen Grundstücksbereich im Mindestabstand lt TBO zum östlich anschließenden Nachbargrundstück **2. Südlich schließt die öffentliche Verkehrsfläche des Gemeindeweges Gst **3 an.“ (Anm: Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol).
Diese Befundbeschreibung ist wörtlich im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Befundbeschreibung nicht.
In seiner Baueingabe vom 15.06.2023 stellt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Betriebsumfanges bzw der Betriebsweise Vergleich mit in der Pandemie Abholungen und Lieferungen von Speisen anbietenden Restaurants an und betont hinsichtlich des Betriebsumfanges bzw der Betriebsweise seine Absicht, mit dem Bauvorhaben „weniger mobilen Dorfbewohnern und Dorfbewohnerinnen die Möglichkeit zu bieten, sich auf kurzem Wege eine Pizza abzuholen oder liefern zu lassen“.
Neben dieser Verwendungszweckänderung der bestehenden Garage ist einzige vorgesehene bauliche Maßnahme laut Plandarstellung vom 15.05.2023 der Durchbruch einer Tür nach Norden ins Freie, der Einbau einer automatischen Schiebetüre mit rechts und links davon jeweils fixem Glaselement anstelle des bisherigen westlichen Garagentors sowie die Errichtung einer Abluftöffnung über Dach für den Pizzaofen direkt an der östlichen Grundstücksgrenze.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine neue Planung des BB vom 03.09.2023 bei der Behörde eingebracht. Nunmehr vorgesehen ist laut dieser Planung die bauliche Abtrennung einer Fläche von 22,25 m² mit dem angegebenen Verwendungszweck Lager im umlaufenden Abstandsbereich von 4 m zum östlich angrenzenden Gst **2. Die Verwendungsnutzung als Lokal beschränkt sich – über eine Türöffnung mit dem Lager verbunden – nunmehr auf die restlich verbliebene Fläche von lediglich 15,22 m². Der nach Norden gerichtete Türdurchbruch ins Freie wird gegenüber der bisherigen Planung Richtung Osten versetzt. Anstelle der bisher geplanten westlichen Eingangsgestaltung kommt nunmehr ein Fensterband mit vier Elementen in Kombination mit einer Türöffnung zur Ausführung. Die Abluftöffnung über Dach für den Pizzaofen ist entsprechend der räumlichen Abtrennung nach Westen verschoben.
Mit Vorlageschreiben vom 21.09.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Hingewiesen wurde gleichzeitig darauf, dass im Zuge der Beschwerde „projektändernde Unterlagen“ eingebracht worden wären, welche als Anlage mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt würden.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt.
Die Wohngebietswidmung ergibt sich durch Einschau in den elektronischen Flächenwidmungsplan. Das Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück ist aktenkundig.
Der Projektinhalt und damit auch die projektierte Betriebsweise der Baueingabe vom 15.06.2023 sowohl als Abhol(Verzehr)- und Lieferbetrieb ergibt sich aus einer Einschau in die Einreichunterlagen vom 15.05.2023, im Näheren aus einer Zusammenschau von Einreichplanung samt dortigen Projektausweisungen und zeichnerischen Darstellungen, den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Baueingabe vom 15.06.2023 und der Projektbefundung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.07.2023 (dazu näher unter Punkt II), wörtlich wiedergegeben im angefochtenen Bescheid und Seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben.
Der Nutzungsbeschreibung des hochbautechnischen Sachverständigen zur Baueinreichung vom 15.06.2023, im Konkreten dabei auch dem Umstand, dass in Befundung der Planunterlagen auch eine Abholtheke und ein Kassateil, ein kleiner Gast-Wartebereich für Abholung und mit kleiner Verzehrmöglichkeit (Bank und Tisch) projektiert sind, widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr gibt er als Reaktion darauf in der Beschwerde zu erkennen, dass mit gleichzeitig eingebrachter geänderter Planung nunmehr ausschließlich eine Lieferküche beabsichtigt sein soll, und argumentiert er dazu in diesem Sinne auch mit fehlender Notwendigkeit der Schaffung von Kundenparkplätzen.
Dass die bauliche Anlage (39 m²) laut Baueingabe vom 15.06.2023 in ihrer Gesamtheit dem Aufenthalt von Menschen (Küche, Arbeitspersonal, Kunden) dient, erschließt sich aus dem angegebenen Verwendungszweck „Lokal“.
Dass der Mindestabstand von 4,00 m zum Gst **2 unterschritten wird bzw im Konkreten die bauliche Anlage mit ihrer Aufenthaltsnutzung bis unmittelbar an diese östliche Grundstücksgrenze heranreicht, zeigt sich offenkundig aus der Planunterlage.
Die beabsichtigten Baumaßnahmen und konkreten Verwendungsnutzungen beider Planungen ergeben sich aus den unter Punk II dargestellten Umständen.
Dass es sich bei der gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Projektierung vom 03.09.2023 um ein aliud gegenüber der Einreichung vom 15.06.2023 handelt, erschließt sich aus einem angestellten Vergleich beider Planungen. Aussagekräftig für diese Einstufung als ein neues Bauvorhaben sind auch die eigenen Feststellungen bzw Angaben und Argumentationen des Beschwerdeführers (dazu näher auch unter Punkt II). Die Wesensunterschiede der Projektierungen vom 15.05.2023 und 03.09.2023 ergeben sich evidenter Maßen aus einer Planeinschau. Die geänderte Betriebsweise bzw der geänderte Betriebsumfang von vormals Pizzeria mit Abholung und Lieferung in nunmehr eine reine Lieferküche ergibt sich neben den planlichen Darstellungen im Besonderen aber auch aus den eigenen einschlägigen Angaben und Beschreibungen des Beschwerdeführers einerseits in seiner Baueingabe vom 15.06.2023 (angestellter Vergleich mit Abholung und Lieferung anbietenden Restaurants sowie argumentierte Abholmöglichkeit für weniger mobile DorfbewohnerInnen) und demgegenüber andererseits in seiner Beschwerde zur neuen Projektierung („… da es sich um eine reine Lieferküche handelt“). Dass der flächenmäßig größte bzw überwiegende Anteil der Garage nunmehr reine Lagernutzung sein soll, erschließt sich aus der Planung selbst.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist auch nicht strittig gestellt. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
IV.Rechtslage:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023, lautet auszugsweise:
„§ 6
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
[…]
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13
[...]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl Nr I 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …. sinngemäß anzuwenden, ….“
V.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag (das „Projekt“) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Eine Änderung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz AVG ist aber nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche (funktionelle) oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird. § 13 Abs 8 AVG gilt über § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Bezogen auf die unter Punkt II näher beschriebenen und unter Punkt III beweisgewürdigten Projektierungen vom 25.05.2023 bzw 03.09.2023 ist – unter Anlegung zur Frage der Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG ergangener grundsätzlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung - von zwei ihrem Wesen nach verschiedenen Bauvorhaben auszugehen. Das Bauvorhaben wurde durch die eingebrachte Planung vom 03.09.2023 in gesamtschauender Betrachtung sowohl im Hinblick auf seine bauliche Ausgestaltung, seine Verwendungsnutzung als auch seine Betriebsweise bzw seinen Betriebsumfang (kein direkter Kundenverkehr, lediglich Auslieferung von Speisen) in seinem Charakter gegenüber dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bauvorhaben maßgeblich geändert. War nach der Einreichung vom 25.06.2023 geplanter neuer Verwendungszweck der gesamten Garage ausschließlich eine Lokalnutzung, bestand – von daneben geringen Bauführungen abgesehen – damit der Baubewilligungsgegenstand ausschließlich in einer Verwendungszweckänderung von Garage in Lokal, soll nun demgegenüber die vormalige Garage zum überwiegenden Teil als „Lager“ genutzt werden (ein Lager war bisher gänzlich nicht geplant), in dazu räumlich verhältnismäßig geringem Ausmaß projektiert ist weiterhin eine Lokalnutzung. Der Baubewilligungsgegenstand erfährt damit eine sach- und auch wesensrelevante Änderung. Insbesondere im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene überwiegende Lagernutzung fällt dabei auch beachtlich ins Gewicht, dass zudem weder der genaue Lagerzweck bzw noch auch das vorgesehene Lagergut (beachtlich in Anbetracht etwa auch des zum Lokalbereich vorgesehenen räumlichen Größenverhältnisses des Lagers) durch diese allgemein gehaltene „Lager“-Bezeichnung definiert ist, wodurch insbesondere auch im Lichte darauf anzuwendender anderer oder weiterer gesetzlicher Normen (etwa TBV, OIB-Richtlinien, sonstige sachrelevante technische Vorschriften, …) eine andere Qualität begründet sein kann. Das Bauvorhaben tangiert den Mindestabstandsbereich. Auch unter diesem Blickwinkel bzw im Lichte der Abstandsvorschriften erfährt die Baueingabe vom 03.09.2023 eine andere Qualität.
Bei anzustellender Gesamtbetrachtung handelt sich sohin um ein neues „anderes“ Vorhaben.
Eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG ist zwar grundsätzlich noch im Beschwerdeverfahren (§ 13 Abs 8 AVG gilt gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren) zulässig, allerdings zieht Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 ff VwGVG (entsprechend vormaliger höchstgerichtlicher Judikatur zu § 66 Abs 4 B-VG) solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist. Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen veranlasst, welche die Anwendbarkeit anderer oder weiterer gesetzlicher Materienvorschriften zur Folge haben.
Eine Sachänderung trat mir der beschriebenen neuen Planung ein.
Überdies darf eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind – dies ist hier vorliegend der Fall) nicht stärker oder anders berühren.
Soweit eine Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ einer Sache betrifft, wertet dies der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Stellung eines neuen Antrages (als ein aliud) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages
Wird im Rechtsmittelverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert, fehlt ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Rechtsmittelbehörde besteht in einem solchen Fall die Verpflichtung, den von ihr durch eine zulässige und fristgerechte Beschwerde angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ist von einem neuen Antrag auszugehen, hat die Rechtsmittelinstanz den unterinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (etwa VwGH 08.11.1994, 93/04/0079; 29.10.1996, 95/07/0227; 23.03.1999, 98/05/0215).
(vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 1. Teilband, 2. Auflage, § 13 Abs 8, RZ 43 ff, mit dort angeführter Judikatur).
Mit dieser Rechts- und Judikaturlage geht auch das Begehren des Beschwerdeführers in der Beschwerde konform, über die (bei der Bezirkshauptmannschaft Y) eingebrachte Projektänderung einen „neuen Bescheid“ zu erlassen.
Langen beim Verwaltungsgericht Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies geschieht mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom heutigen Tag unter Zahl LVwG-2023/39/2344-3. Zuständige Behörde zur Abhandlung ist die Bezirkshauptmannschaft Y.
Letztlich sei lediglich zur Ergänzung festgehalten, dass der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisungsgrund des Widerspruchs gegen die Abstandsbestimmung des § 6 TBO 2022 infolge unmittelbarer Lage des dem Aufenthalt von Menschen dienenden Lokalraums an der Grundstücksgrenze zum Gst **2 zutreffend vorlag. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid war aufgrund der vorliegenden Entscheidungslage jedoch nicht erforderlich bzw nicht gegenständlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die bezogene bzw zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Dr.in Mair
(Richterin)
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