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LVwG-2022/13/2277-4•LVwG T LVwG-2022/13/2277-4
LVwG-2022/13/2277-4State Administrative CourtOct 18, 2023
Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2022, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 03.08.2022 eingelangt, nicht stattgegeben und dieser gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung iVm § 15 Abs 1 und Abs 7 leg cit abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***** X sei. Er habe seit dem 04.11.2021 im Seniorenheim W gelebt, zuvor sei er in der Zeit vom 26.04.2021 bis 04.11.2021 in der Übergangspflege „DD“ gewesen. Am 29.10.2020 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der EE betreffend den Verkauf obgenannter Liegenschaft abgeschlossen worden. Die gesamte Gegenleistung für die Liegenschaft habe Euro 194.687,81 betragen. Laut CC sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geschäftsfähig gewesen. Es werde daher der Kaufvertrag nachverhandelt. Die Auszahlung der Leibrente sei mit 01.03.2022 eingestellt worden. Das Gebäude, welches sich im Besitz des Beschwerdeführers befindet habe nicht zur Abdeckung seines unmittelbaren Wohnbedarfs gedient und sei daher der Mindestsicherungsantrag wegen Vermögen abzulehnen gewesen. Er habe vor Gewährung der Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin BB, CC, fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„1. Beschwerdegegenstand und Anfechtungserklärung
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.6.2022, GZ ***, wirksam zugestellt am 6.7.2022, erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, BB, binnen offener Frist die nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid wird vollinhaltlich bekämpft. Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
2. Sachverhalt und Gang des Verfahrens
Der Beschwerdeführer leidet an einer organisch affektiven Störung (ICD-10 F 06.3) und an einer Akzentuierung bestehender Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1). Darüber hinaus leidet er an einem allgemein schlechten Gesundheitszustand, unter anderem hat er Probleme mit dem Augenlicht aufgrund seiner bestehenden Zuckerkrankheit (Blg./A).
Am 4.11.2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung in Form stationärer Pflege für pflegebedürftige Personen (Blg./B). Aufgrund der daraufhin erfolgten Vereinbarung vom 11.11.2021, GZ ***, zwischen dem Land Tirol und dem Beschwerdeführer über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, wird der Beschwerdeführer seit dem 27.10.2021 im Seniorenheim W untergebracht; dies, weil laut Behörde eine Notlage im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 lit. b und 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (LGB1 99/2010 idgF; in der Folge: Tir MSG) gegeben ist (Blg./C).
Am 17.3.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung durch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Krankenhilfe (Krankenversicherung) (Blg./D). Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 3 hat und dementsprechend ein Pflegegeldtaschengeld iHv € 47,50 mtl. bezieht, seit März 2022 aber darüber hinaus über keinerlei weitere Einkünfte verfügt, da sein Leibrentenbezug im Zusammenhang mit dem „schwebenden“ Verkauf seiner Liegenschaft (dazu näher unten) ausgesetzt ist. Auch verfügt er über kein bewegliches Vermögen, welches den Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e Tir MSG überschreiten würde (Blg./E).
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***** X sei, er aber im Seniorenheim W lebe und das Tir MSG weder eine Ausnahme von der Verwertungspflicht für anderes unbewegliches Vermögen kenne noch eine Bestimmung vorsehe, wonach trotz vorhandenem, grundsätzlich verwertungspflichtigem Vermögen vorläufig Mindestsicherung gewährt werden könne. Das Tir MSG gehe in einem Fall wie diesem davon aus, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens zunächst dieses zu verwerten sei und erst dann, wenn die Erlöse aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem Tir MSG bestehe. Da sich die Liegenschaft „im Besitz“ des Beschwerdeführers befinde und nicht zur Abdeckung seines unmittelbaren Wohnbedarfes diene, sei der Mindestsicherungsantrag wegen Vermögens abzuweisen. Sofern eine Veräußerung derzeit nicht möglich sein sollte, verbleibe als Option die Aufnahme eines Kredits mit Besicherung durch das vorhandene Eigentum.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer aktuell grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***** X ist (Blf./F) und momentan im Seniorenheim W lebt. Am 29.10.2020 wurde ein Kaufvertrag betreffend den Verkauf dieser Liegenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der EE abgeschlossen, wobei sich der Kaufpreis aus einer Zahlung von € 50.000,- binnen 14 Tagen ab Eintragung der vereinbarten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Grundbuch, einer weiteren Zahlung von € 50.000,- binnen 14 Tagen ab Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin, der Einräumung eines Wohnrechts für den Beschwerdeführer bis zur Erreichung seines 80. Lebensjahres sowie aus der Zahlung einer monatlichen Leibrente iHv € 1.500,- zusammensetzt (Blg/G).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geschäftsfähig (Blg./H). Da der Kaufvertrag aus diesem Grund möglicherweise zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde, wird der Verkauf des Hauses nun nachverhandelt bzw. ist unklar, inwieweit er rechtlich wirksam ist oder dies (noch) werden kann. Diese Nachverhandlungen können erst erfolgen, sobald ein Sachverständigengutachten über den Wert der Liegenschaft erstellt wurde. Inzwischen wurde jedoch die Auszahlung der Leibrente mit 1.3.2022 eingestellt (Blg./I; Blg./J).
Beweis: Beilage ./A (Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 6.9.2021); Beilage ./B (Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung Stationäre Pflege und pflegebedürftige Personen vom 4.11.2021); Beilage ./C (Vereinbarung vom 11.11.2021, GZ ***); Beilage ,/D (Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 17.3.2022); Beilage ./E (Schlussbericht der einstweiligen EV vom 16.12.2021); Beilage ./F (Grundbuchsauszug vom 13.1.2022); Beilage ./G (Kaufvertrag vom 29.10.2020); Beilage ./H (Gutachten FF vom 28.8.2021); Beilage ./I (Schreiben der EE vom 6.4.2022); Beilage ./J (Kontoauszüge vom 2.2., 1.3. und 17.3.2022); Beilage ./K Betrauungsurkunde CC vom 3.12.2021;
3. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 6.9.2021, GZ ***, zugestellt am 7.9.2021, ist der Verein CC zum Erwachsenenvertreter gern. § 271 ABGB für Herrn AA zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt:
• Vertretung vor Gericht, Behörden und Sozialversicherungsträgern
• Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
• Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen
• Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen
• Vertretung bei Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnortes
Weiters wurde mit dem og. Beschluss ein Genehmigungsvorbehalt für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgehen, sowie hinsichtlich Verfügungen über die Liegenschaft EZ *** GB ***** X, angeordnet.
Mit Urkunde des Vereins CC vom 3.12.2021 wurde BB vom Verein mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut.
Der bekämpfte Bescheid vom 30.6.2022 wurde der gerichtlichen Erwachsenenvertretung am 6.7.2022 zugestellt. Die mit heutigem Datum erhobene und zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht.
Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol erhobene Beschwerde ist daher zulässig.
Beweis: Beilage ./A (Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 6.9.2021), Beilage ./K (Betrauungsurkunde CC vom 3.12.2021)
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.6.2022, GZ ***, verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Vorbemerkungen:
Wie oben geschildert, beschränken sich die Einkünfte des Beschwerdeführers aktuell ausschließlich auf das Pflegegeldtaschengeld iHv € 47,50 mtl. Zwar ist der Beschwerdeführer momentan stationär untergebracht, jedoch wird durch die Heimunterbringung keineswegs der gesamte Lebensunterhalt und Pflege gedeckt, beispielsweise müssen Bekleidung, Schuhe, Toiletteartikel, Fußpflege, Friseur, Getränke und Nahrungsmittel nach individuellen Wünschen, Genussmittel, Dinge des persönlichen Bedarfs, Besuchs- und Begleitdienst, Therapien etc aus eigenen Mitteln bestritten werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Krankenversicherungsanspruch. Er musste sich daher - nach Abweisung des gegenständlichen Antrags - neuerlich selbst versichern. Dafür muss er nun - mangels anderer Einkünfte - sein Pflegegeldtaschengeld aufwenden. Den Restbetrag muss er aus seinem geringen, noch vorhandenen Kontoguthaben bestreiten, welches bald verbraucht sein wird. Angesichts dieser minimalen Einkünfte des Beschwerdeführers, des prekären Krankenversicherungsschutzes und des nicht vorhandenen (beweglichen) Vermögens, liegt sohin unzweifelhaft eine Notlage iSd § 2 Abs 1 Tir MSG vor.
Im gegenständlichen Fall wird die Mindestsicherung mit der auf § 15 Abs 7 Tir MSG gestützten Begründung verwehrt, wonach der Beschwerdeführer über a) verwertbares unbewegliches Vermögen verfüge, welches b) nicht der Deckung seines unmittelbaren Wohnbedarfes diene. Beide Prämissen sind jedoch unrichtig.
Vorauszuschicken ist, dass einer der Grundsätze der Tiroler Mindestsicherung darin gelegen ist, dass Mindestsicherung unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers zu gewähren ist, sie diesen zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen soll (§ 1 Abs 5 Tir MSG). Weiters ist Mindestsicherung ua unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit zu gewähren (§ 1 Abs 8 Tir MSG).
Ad a) - Mangelnde (aktuelle) Verwertbarkeit des Liegenschaftsvermögens
Im konkreten Fall ist augenscheinlich, dass aktuell keine Pflicht zur Verwertung der Liegenschaft gegeben sein kann. Dass die Verpflichtung zur Verwertung von Vermögen die „Verwertbarkeit“ der in Frage kommenden Vermögensbestandteile voraussetzt, ist selbstverständlich.1 Eine Verwertbarkeit kann aber nicht angenommen werden, wenn sie wirtschaftlich unsinnig wäre;2 3insofern darf die Behörde jedenfalls keine wirtschaftlich unsinnige Verwertung von Vermögen des Hilfesuchenden verlangen.3
1 Vgl. etwa VwGH 23.03.2004, 2001/11/0370.
2 ErlRV 677 BlgNR XXIV. GP, 16, zu Art 13 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Diese Bestimmung steht zwar nicht mehr in Kraft, war aber Grundlage für § 15 Tir MSG idF LGB1 99/2010. Abs 7 leg cit steht seit der Stammfassung - abgesehen von unwesentlichen terminologischen Anpassungen - unverändert in Geltung.
3 Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403.
Genau dies ist hier jedoch der Fall: Es wäre wirtschaftlich unsinnig, dem Beschwerdeführer unzumutbar und darüber hinaus unzweckmäßig, zum jetzigen Zeitpunkt - in dem der Beschwerdeführer zwar formell (noch) Eigentümer der Liegenschaft ist, jedoch angesichts seines gesundheitlichen Zustandes und des sich in Schwebe befindlichen Kaufvertrages aktuell völlig unklar ist, ob (und wenn ja: zu welchen Bedingungen) er Eigentümer der Liegenschaft bleiben wird - einen (weiteren!) Verkauf der Liegenschaft, ihre Vermietung oder (sonstige) Belastung zu veranlassen, um seine Notlage zu überwinden. IdS hat auch der VwGH judiziert, dass es für die Bejahung von Verwertbarkeit nicht genügt, wenn Vermögen nur formell im Eigentum des Hilfesuchenden steht.4
Darüber hinaus würde die Verwertung der Liegenschaft zum momentanen Zeitpunkt eine nachhaltige Beseitigung der Notlage (§ i Abs 5 Tir MSG) konterkarieren, da es ja (was in absehbarer Zeit geklärt sein wird) zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen und der Beschwerdeführer dort wieder seinen Wohnsitz nehmen könnte. Zwar mag auch eine „bloße“ Belastung der Liegenschaft eine Form der Verwertung sein. Diese ist jedoch – aus den oben genannten Gründen - zum aktuellen Zeitpunkt unwirtschaftlich und völlig unrealistisch: Keine Bank würde in einer solchen Situation das Liegenschaftsvermögen zur Besicherung einer Kreditgewährung akzeptieren.
Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer mit einer Belastung der Liegenschaft zum jetzigen Zeitpunkt einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Gewährleistungspflichten begehen (Big ./G, S. 3) und sohin rechtswidrig handeln. Es ist aber offensichtlich unzulässig, dass die Behörde den Beschwerdeführer zu „Verwertungs-“Handlungen verpflichtet, mit denen dieser Vertragsbruch begehen und zwangsläufig rechtswidrig handeln würde. Der Bescheid erweist sich daher schon aus diesen Gründen als rechtswidrig.
Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich die Behörde mit der Frage der Verwertbarkeit der Liegenschaft überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zwar nennt die belangte Behörde die „Option“, einen Kredit aufzunehmen und diesen durch das vorhandene Liegenschaftsvermögen besichern zu lassen. Sie hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diese „Option“ im gegebenen Fall realistischerweise durchführbar wäre. Insofern hätte sie in diesem Zusammenhang feststellen müssen, ob und in welcher Weise die aktuelle Situation („in Schwebe befindlicher“ Kaufvertrag) auf die Verwertbarkeit bzw. Belastbarkeit der Liegenschaft von Einfluss sein könntet Indem sie es unterlassen hat, entsprechende Feststellungen zu treffen, hat sie ihren Bescheid insofern auch mit einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften belastet.
Ad b) - Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes durch die Liegenschaft
4 VwGH 23.03.2004, 2001/11/0370.
5 IdS VwGH 20.09.2000, 98/03/0079.
Gern § 15 Abs 7 Tir MSG ist von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers dient. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde dient die Liegenschaft einem solchen unmittelbaren Wohnbedarf des Beschwerdeführers. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer aktuell im Seniorenheim W untergebracht ist. Jedoch hat er seit seiner Unterbringung nachhaltig und immer wieder den Wunsch geäußert, zurück in sein Haus in X zu ziehen. Sein Wunsch wäre es, das Haus dort so umzubauen, dass er dort wohnen kann (vgl. Blg./E). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass sich dessen Zustand in absehbarer Zeit soweit verbessert bzw. stabilisiert, dass eine Rückkehr in sein - allenfalls adaptiertes - Haus auch tatsächlich möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die Verpflichtung der belangten Behörde hinzuweisen, bei der Anwendung des Tir MSG auch Art 19 lit a UN-BRK6 zu beachten, wonach ein Mensch mit Behinderung - wie der Beschwerdeführer - gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben muss, seinen Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem er lebt, und nicht verpflichtet ist, in besonderen Wohnformen zu leben.
Der gesetzliche Vertreter ist im Fall der Entscheidungsunfähigkeit - wie sie beim Beschwerdeführer wohl vorliegt - befugt, über eine Wohnortänderung zu entscheiden, sofern dies zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist (§ 257 Abs 2 ABGB). Falls die vertretene Person - wie hier - zu erkennen gibt, dass sie mit der Entscheidung des Vertreters nicht einverstanden ist, darf der gesetzliche Vertreter die Entscheidung nur dann treffen, wenn das Wohl der vertretenen Person sonst erheblich gefährdet wäre (§§ 257 Abs 2 iVm 250 Abs 2 ABGB). Dafür ist im Allgemeinen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder für sonstige schutzwürdige Rechtsgüter des Betroffenen vorausgesetzt.7 Eine dauerhafte Änderung des Wohnorts (auf unbestimmte Zeit mit Auflösung des bisherigen Haushalts) bedarf der - grundsätzlich vorherigen - gerichtlichen Genehmigung (§ 257 Abs 3 ABGB). Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, muss das Gericht den Erwachsenenschutzverein mit einer Abklärung beauftragen. Erst nach Rechtskraft dieser Genehmigung liegt eine rechtmäßige und wirksame Entscheidung des Erwachsenenvertreters vor, die in der Folge umgesetzt werden kann.8
Sind - wie hier - für die Umsetzung der Änderung des Wohnortes Rechtsgeschäfte, wie der Verkauf der Liegenschaft, erforderlich und gehören diese zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb der Vermögensverwaltung, was gegenständlich nicht bezweifelt werden kann, so bedürfen diese ebenfalls der (gesonderten) gerichtlichen Genehmigung. In der Entscheidung vom 25.4.2019, 4 Ob 46/19X, hat der OGH ausgeführt, der beabsichtigte Verkauf einer Liegenschaft samt Wohnhaus (das der Befriedigung des Wohnbedürfnisses
6 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III155/2008.
7 Weitzenböck in Schwimann/Kodek, 5. Auflage, § 257 ABGB Rz 4.
8 LG ZRS Wien, 11.12.2020, 45 R 424/20S.
dient) nur denkbar ist, wenn es gleichzeitig zu einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen kommt. „Beide vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter angedachten Entscheidungen zur Veräußerung der Liegenschaft des Betroffenen und zur Wohnsitzverlegung stehen daher in untrennbarem Zusammenhang miteinander. Aus diesem Grund müssen im Anlassfall sowohl die Voraussetzungen nach § 257 ABGB als auch jene nach § 258 ABGB jeweils idF des 2. ErwSchG vorliegen.“
Bislang liegt jedoch keine gerichtlichen Genehmigung vor (und ist auch kein Verfahren eingeleitet worden), die bzw. das eine dauerhafte Änderung des Wohnortes des Beschwerdeführers iSd § 257 Abs 3 Satz 1 ABGB (ins Seniorenheim W) für zulässig erklären würde. Dementsprechend muss dem Beschwerdeführer gern Satz 2 leg cit, auch wenn er aktuell im Seniorenheim W lebt, weiterhin eine Rückkehr zu seinem bisherigen Wohnort, also in sein Haus, möglich sein. Auch ist in diesem Zusammenhang an den Grundsatz der Tir Mindestsicherung zu erinnern, wonach diese unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers erfolgen soll (§ 1 Abs 5 Tir MSG), also gerade nicht in ein unumkehrbares „Herausreißen“ des Betroffenen aus seinem bisherigen Wohnort resultieren darf.
Zusammenfassend dient das Haus in X so lange dem dringenden Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers, so lange nicht die rechtskräftige Genehmigung des Pflegschaftsgerichts der Entscheidung des Erwachsenenvertreters über die dauerhafte Wohnortänderung vorliegt. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen, volatilen Situation ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass die Liegenschaft - trotz aktueller Unterbringung im Seniorenheim W - sehr wohl seinem unmittelbaren Wohnbedarf dient, er also nicht zur Verwertung derselben verpflichtet werden darf, um seine Notlage zu überwinden.
Schlussbemerkungen
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen einer eindeutigen Notlage, wie im gegenständlichen Fall, bei der jedenfalls „keine sofortige Deckung des schon bestehenden Bedarfes“ durch Ansprüche gegenüber Dritte bzw. Verwertung von Vermögen bewirkt werden kann, die Behörde - gerade vor dem Hintergrund der erwähnten Grundsätze der Tiroler Mindestsicherung - „tatsächlich uneingeschränkt zur (Vor-) Leistung verpflichtet ist“.9 Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Mindestsicherung ja allenfalls befristet gewährt werden könnte, was im Regelfall ausreichend Druck auf den Hilfesuchenden (bzw. seine Vertreter) ausüben wird, seine Ansprüche gegenüber Dritten zu klären bzw. unklare Situationen im Hinblick auf die Verwertbarkeit seines Vermögens zu bereinigen.
9 Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 415.
Weiters wird daran erinnert, dass § 22 Abs 1 lit a Tir MSG ohnehin die Verpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers vorsieht, die für ihn aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu verwertbarem Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Dies wäre gegenständlich etwa der Fall, wenn der Kaufvertrag letztlich (zu welchen Konditionen auch immer) nach gerichtlicher Genehmigung durchgeführt würde, da der Beschwerdeführer dann zu entsprechendem Vermögen gelangen würde. Dasselbe gälte auch nach erfolgter Rückabwicklung, wenn der Beschwerdeführer im Seniorenheim wohnen bleibt, da er dann zur Verwertung der (nunmehr nicht mehr durch ein „schwebendes Rechtsgeschäft belasteten“) Liegenschaft verpflichtet werden könnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei vorläufiger Unzulässigkeit der Verwertung des Liegenschaftsvermögens des Beschwerdeführers nach sechs Monaten des Mindestsicherungsbezuges ohnehin die Möglichkeit einer grundbücherlichen Sicherstellung für Ersatzforderungen bestünde (§ 15 Abs 7 Satz 2 Tir MSG).
Aus den genannten Gründen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Tir MSG erfüllt. Es besteht folglich ein Anspruch auf ein monatliches Taschengeld iHv derzeit € 156,47 gern § 5 Abs 4 iVm § 9 Tir MSG iVm Pkt. 13 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2021, LGB1 197/2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird, weiters ein Anspruch auf Sonderzahlungen gern § 5 Abs 3 lit f Tir MSG (derzeit € 88,01 gern Pkt. 12 der Anlage zur genannten VO), sowie ein Anspruch auf Schutz bei Krankheit gern § 7 Tir MSG.
5. Beschwerdebegehren (Anträge):
Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die
A n t r ä g e,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
gem. Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 17.3.2022 auf Mindestsicherung mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass dem Beschwerdeführer ein monatliches Taschengeld iHv derzeit € 156,47, Sonderzahlungen iHv derzeit € 88,01, sowie Schutz bei Krankheit gewährt wird.
in eventu
den angefochtenen Bescheid gern. § 28 Abs. 3, 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH Y zurückverweisen.
Weiters wird gem. § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 20.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der Vertreterinnen der belangten Behörde GG und JJ eingehend erörtert wurde.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA brachte am 03.08.2022 durch seine Vertreterin BB bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (Hilfe Versicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherung) vom 17.03.2022 ein.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte der Beschwerdeführer im Seniorenheim W in **** Adresse 2. Er war dort laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.11.2021 bis 25.05.2023 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Derzeit wohnt der Beschwerdeführer im Altersheim „KK“ in **** Adresse 3. Er ist dort seit dem 25.05.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Liegenschaft in EZ *** KG ***** X, deren grundbücherlicher Eigentümer er ist hat zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.07.2023 nicht dem dringenden Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers gedient. In der Zeit vom 11.11.2011 bis 25.05.2023 war der Beschwerdeführer in **** X, Adresse 4 (= Liegenschaft EZ *** KG ***** X) mit Hauptwohnsitz gemeldet, ab dem 25.05.2023 mit Nebenwohnsitz.
Der Beschwerdeführer bezieht laut seiner Vertreterin ein monatliches Taschengeld in Höhe von ca 50,00 Euro netto, dies von der PVA und nicht von der belangten Behörde, wie dies die Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung angibt. Der Beschwerdeführer schuldet der Stadtgemeinde W für die Unterbringung im Heim ca 17.000,00 Euro netto. Die monatlichen Kosten für die Krankenversicherungen betragen ca 117,00 Euro, für die der Beschwerdeführer selber aufkommt. Laut Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 bezieht dieser Pflegegeld für die Pflegestufe 3. Durch den beabsichtigten Hausverkauf (Einlagezahl ***, KG ***** X) habe er in nächster Zeit Einkommens- oder Vermögenswerte zu erwarten.
Die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers gab anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung an, dass sich am Grundbuchstand des Beschwerdeführers seit Einbringen seiner Beschwerde nichts verändert hat. Die Liegenschaft EZ *** KG ***** X steht derzeit noch im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Der von ihm am 29.10.2020 mit der EE abgeschlossene Kaufvertrag betreffend den Verkauf der genannten Liegenschaft nachverhandelt und ist von der Erwachsenenvertreterin unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer möchte seine Liegenschaft samt Haus verkaufen und es wurde der Kaufvertrag bereits dem Bezirksgericht Y zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung übermittelt.
Laut aktuellen Grundbuchsauszug vom 16.10.2023 (BH Y) ist der Beschwerdeführer nach wie vor grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl *** KG ***** X.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw aufgrund den angesprochenen und angeführten Beweismitteln sowie den Angaben der Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2023.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen,
wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers
und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der
Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar
aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der
Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der
Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(…)“
Beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. § 15 Abs 7 TMSG sieht abweichend von dieser Verpflichtung eine Ausnahme der Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen dann vor, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers und den mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient.
Die Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen, zu welchem auch die Liegenschaft des Beschwerdeführers gehört, greift daher nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs 7 TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient. Dies liegt bei dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 17.03.2022 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 in der Liegenschaft EZ *** KG ***** X gewohnt. Diese Regelung lässt sich auch sachlich damit rechtfertigen, dass öffentliche Mittel für die Mindestsicherung dann nicht einzusetzen sind, wenn der Wohnbedarf auch aus einer im Eigentum des Antragsstellers stehenden Immobilie gedeckt werden kann. Damit einhergehend besteht in einem Fall, wie dem Vorliegenden, aber auch kein Anspruch auf Gewährung sonstiger Leistungen.
Festgehalten wird, dass das TMSG eine Ausnahme von der Verwertungspflicht für anderes unbewegliches Vermögen nicht kennt. Auch beinhaltet das TMSG keine Bestimmung, wonach trotz vorhandenem, grundsätzlich verwertungspflichtigem Vermögen vorläufig Mindestsicherung gewährt werden kann; diesbezüglich besteht auch keine Bestimmung, welche eine Rückzahlung entsprechender Mittel regeln würde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit a sowie § 15 TMSG einen Anspruch des Beschwerdeführers nach dem TMSG verneint. Das TMSG geht in einem Fall wie dem vorliegenden vielmehr davon aus, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens zunächst dieses zu verwerten ist und erst dann, wenn Erlöse daraus aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem TMSG besteht.
Sofern die Abwicklung der Veräußerung – wie von der Vertretung des Beschwerdeführers angeführt – noch dauern sollte, so verbleibt als Option die Möglichkeit, beim Mindestsicherungsfonds die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Schwierigkeiten zu beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, sondern sind dementsprechende Leistungen lediglich im Privatrechtsweg zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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