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LVwG-2023/30/2424-1•LVwG T LVwG-2023/30/2424-1
LVwG-2023/30/2424-1State Administrative CourtOct 16, 2023
Besondere Meldepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.09.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 6 MeldeG eingestellt.
2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG angelastet:
„1.Datum/Zeit:31.07.2023, 15:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, Stadt
Z, Meldebehörde
Sie haben 01 in 02 als Fremde/r, die/der Meldepflicht unterliegt und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 03 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) 04 polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat, da bei der besonderen Meldepflicht die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Meldegesetz 1991 sinngemäß gelten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 i.V.m. § 6 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 50,00“
In der rechtszeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 25.09.2023 wurde Folgendes ausgeführt:
Gesendet: Montag, 25. September 2023 13:46
An: BB@Z.gv.at
Betreff: Geschäftszahl ***
Sehr geehrter Herr CC,
mir wurde am vergangenen Samstagabend den 23.09.23 ein Straferkenntnis von der mobilen Überwachungsgruppe übergeben (***, Z, 12.09.2023), zu dem ich nochmals Beschwerde erheben muss.
Ich habe volles Verständnis, dass in dieser Angelegenheit nach vorliegendem Sachverhalt ermittelt wird/werden muss. Ebenso sind mir die Folgen in vollem Umfang bewusst, die eine Falschangabe meinerseits nach sich ziehen würde. Ich bitte um Abwägung und Verständnis, dass ich keinerlei Gründe habe, eine Falschaussage zu machen, womit ich sogar mein Gewerbe gefährden könnte.
Gegenüber Herrn DD muss ich wohl erwähnt haben, dass ich in der Adresse 2 gemeldet bin. Dass ich dort wohne, muss falsch kommuniziert worden sein und stimmt schlichtweg nicht.
Mietverträge meiner Mieter sind in den Mails vom 19.9.23 angefügt. Gerne kann ich Ihnen auch die Zahlungseingänge der Mieteinkünfte übermitteln, falls dies zur Beweislage dienlich ist.
Ich bitte darum, die Geldstrafe i.H.v. 50€ zurückzuziehen und das Verfahren einzustellen.
Bei Fragen bitte melden, gerne bin ich Ihnen behilflich diese Angelegenheit in vollem Umfang und endgültig zu klären.
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz geht eine Anzeige des Gewerbereferats der belangten Behörde an die für die Durchführung des Strafverfahrens nach dem MeldeG zuständige Abteilung der belangten Behörde voraus. Die im Akt einliegende Anzeige nach dem MeldeG des Mitarbeiters des Gewerbereferats weißt kein Datum auf. Die Anzeige erfolgte, da der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt und im Firmenbuch lediglich eine deutsche Meldeadresse vermerkt ist und der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Gewerbereferat angab, dass er oberhalb seiner Betriebsanlage als Mieter wohne. In weiterer Folge erging eine Strafverfügung mit Datum 03.08.2023. In dieser Strafverfügung wurde als Tatzeit der 31.07.2023, 15:00 Uhr, angeführt. Dieser Tatzeitpunkt ist aus dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Als Ort (der Tathandlung) wurde die Adresse der belangten Behörde (Meldebehörde) in **** Z, Adresse 1, angeführt. In der textlichen Anlastung fehlt die konkrete Angabe einer Wohnung in der der Beschwerdeführer Unterkunft genommen haben soll. Es fehlt auch die konkrete Angabe, ab welchem Zeitpunkt die nicht mit Adresse angeführte Unterkunft bezogen wurde und ab wann die Anmeldeverpflichtung bestanden hat. Aus diesen Daten der Unterkunftnahme ergibt sich dann ein etwaiger anschließender strafbarer Tatzeitraum (Dauerdelikt), der dem Beschwerdeführer unter der Annahme, dass eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz überhaupt vorliegt, angelastet werden könnte. Die textliche Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis vom 12.09.2023 entspricht der Textierung der Anlastung in der vorausgegangenen Strafverfügung vom 03.08.2023. Unabhängig von der Nachvollziehbarkeit des Tatzeitpunktes bzw Tatzeitraumes und des Fehlens der genauen Angabe der Wohnung, in der gegebenenfalls Unterkunft genommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 6 MeldeG (besondere Meldepflicht) angelastet und eine Geldstrafe gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG verhängt. Die besondere Meldepflicht nach § 6 MeldeG betrifft Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist. Diese sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht (bei einer Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb) bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Für die besondere Meldepflicht nach § 6 MeldeG gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 MeldeG sinngemäß.
Die im gegenständlichen Fall angelastete Verwaltungsübertretung nach § 6 MeldeG bezieht sich nur auf die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb. Bei einer Unterkunftnahme in einer Wohnung ist der Fremde ohnehin bei der Meldebehörde zu melden (siehe § 3 MeldeG). Die Meldepflicht nach § 6 MeldeG setzt weiters voraus, dass der Fremde einer selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist. Zu denken ist bei unselbständiger Erwerbstätigkeiten an Bewilligungsvorbehalte des Ausländerbeschäftigungsgesetztes, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit an Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinn sind zwar die Anmeldegewerbe der Gewerbeordnung im Allgemeinen nicht an eine „Erlaubnis“ (sondern eben nur an die Anzeige bei der Gewerbebehörde) gebunden, wohl aber stehen die in § 95 GewO aufgezählten „sensiblen Gewerben im materiellen Sinn unter Erlaubnisvorbehalt (siehe zB Gartner/Keplinger, Praxiskommentar Meldegesetz 19918 § 6).
Laut durchgeführter Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria verfügt die EE mit Sitz in **** Z, Adresse 2, seit 01.05.2019 über eine Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar und somit über ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 26 GewO. Der Beschwerdeführer scheint seit 01.05.2019 bei der EE als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf. Laut eingeholter Auskunft beim Gewerbereferat der belangten Behörde ziehen sich die bei der belangten Behörde anhängigen, Strafverfahren nach der GewO auf das bestehende Gastgewerbe in der Betriebsart Bar an den Standorten in **** Z, Adresse 2 und Adresse 3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Gewerbeberechtigung nach § 95 GewO, die erst nach Rechtskraft des erforderlichen Bescheides gemäß § 340 GewO ausgeübt werden darf.
Aufgrund des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes liegt im gegenständlichen Falle keine Verwaltungsübertretung betreffend Verletzung der besonderen Meldepflicht nach § 6 MeldeG vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 6 MeldeG einzustellen.
Ob gegebenenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 MeldeG betreffend eine Unterkunftnahme in einer genau zu bezeichneten Wohnung in einem festzustellenden Zeitraum vorliegt oder nicht, hat die belangte Behörde durch geeignete Erhebungen festzustellen und in weiterer Folge entsprechend zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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