projects
LVwG-2023/20/2042-1•LVwG T LVwG-2023/20/2042-1
LVwG-2023/20/2042-1State Administrative CourtOct 13, 2023
Unterlagen<br/>EpiG-Berechnungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, Steuerberatungsgesellschaft, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 17.07.2023, ***, in einem Verfahren betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 30.04.2020 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung ihres Gastgewerbebetriebes gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 32 EpiG iVm § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 2020/329, idF BGBl II Nr 11/2022, zurück.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens der Behörde mit Schreiben vom 06.03.2023 zur Verbesserung ihres Antrages aufgefordert worden sei. Sie sollte die Berechnung des Verdienstentganges anhand des EpiG-Berechnungstools (amtliches Formular im Sinne des § 6 EpiG-Berechnungsverordnung) durchführen und eine Bestätigung über die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten bzw der vorgenommenen Berechnung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter binnen einer 2-Monats-Frist vorlegen.
Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, habe die Behörde am 12.05.2023 ein weiteres Verbesserungsschreiben desselben Inhalts an die Beschwerdeführerin gerichtet, dies mit dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Verstreichen einer achtwöchigen Frist der Antrag zurückgewiesen werde. Das behördliche Schriftstück sei nachweislich am 15.05.2023 vom Empfänger übernommen worden. Die Partei sei dem Auftrag zur Behebung des Mangels bislang nicht nachgekommen und habe auch weder um Fristerstreckung ersucht noch sonst in irgendeiner Form Kontakt mit der Behörde aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 13 Abs 3 AVG. Trotz mehrfacher Aufforderung, den Antrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verbessern und trotz des Hinweises auf Säumnisfolgen sei die Partei dem Auftrag zur Verbesserung nicht nachgekommen. Es sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit einem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 11.08.2023 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Formulierung in den Verbesserungsschreiben, dass „Berechnungen ohne diese Bestätigung als fehlerhaft gelten und die Bearbeitung des Antrages verzögern“ würden, davon ausgegangen sei, dass die Befüllung des Berechnungstools keine unverzichtbare Notwendigkeit darstelle und der Vergütungsantrag deshalb hinreichend begründet gewesen sei.
Die für die Vergütung maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes (EpiG) seien mehrfach geändert worden. Die konkreten Berechnungsmethoden seien wiederholt neu definiert und der Rechtsanspruch „überhaupt erst nach einem andauernden Rechtsverfahren eröffnet“ worden. Es könne in diesem Verfahren nicht von einer langjährigen und gesicherten Rechtslage und klaren Berechnungsparametern ausgegangen werden. Die notwendigen Parameter seinen nicht unmissverständlich und exakt dargelegt worden.
Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.08.2023 an das Verwaltungsgericht vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Die AA betreibt nach eigenen Angaben einen Gastgewerbebetrieb in **** Z, Adresse 1. Dieser Betrieb war im Frühjahr 2020 ua nach dem EpiG geschlossen. Durch diese Schließung ist laut Angaben der Partei ein Verdienstentgang eingetreten.
Mit Eingabe vom 30.04.2020 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung des genannten Gastgewerbebetriebes bei der Behörde eingebracht.
Mit Schreiben vom 06.03.2023 (E-Mail) wurde die Beschwerdeführerin erstmals zur Verbesserung ihres Antrags aufgefordert. Sie wurde ersucht, die Berechnung des Verdienstentganges anhand des EpiG-Berechnungstools (amtliches Formular iSd § 6 EpiG-Berechnungsverordnung) durchzuführen und eine Bestätigung über die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten bzw der vorgenommenen Berechnung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter binnen einer 2-Monats-Frist vorzulegen.
Am 12.05.2023 wurde ein weiteres Verbesserungsschreiben desselben Inhalts an die Beschwerdeführerin gerichtet. Dies Aufforderung enthielt den Hinweis, dass bei fruchtlosem Verstreichen einer achtwöchigen Frist der Antrag zurückgewiesen werde. Dieses RSb-Schreiben wurde nachweislich am 15.05.2023 vom Empfänger (der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin) übernommen.
Neuerlich erfolgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin. Es wurde auch nicht um Verlängerung der Frist zur Vorlage dieser Unterlagen bzw Bekanntgabe der Information ersucht und wurde in dieser Angelegenheit auch kein telefonischer Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen. Eine Vorlage von Unterlagen erfolgte erst gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG) ist von Belang:
„§ 13.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu Recht zurückgewiesen hat. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach einer vorangegangenen Aufforderung, die Berechnung des Verdienstentganges an Hand des EpiG-Berechnungstools durchzuführen und eine Bestätigung über die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten bzw die vorgenommene Berechnung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter binnen zwei Monaten vorzulegen, mit Schreiben vom 12.05.2023 die vorangegangene Aufforderung unter Setzung einer achtwöchigen Frist und unter Hinweis auf Säumnisfolgen wiederholte. Auch diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin bzw deren steuerliche Vertretung nicht nachgekommen.
§ 32 Abs 4 EpiG bestimmt, dass für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. Näher konkretisiert wird diese Bestimmung durch die EpiG-Berechnungsverordnung. Diese gibt vor, wie die Berechnung konkret zu erfolgen hat und welche Daten dafür in Vorlage zu bringen sind. § 6 dieser Verordnung verweist dabei darauf, dass der Antrag alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten hat.
Von einer Zurückweisung ist abzusehen, wenn die von der Partei beigebrachten Unterlagen eine Berechnung nach §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung ermöglichen. Im konkreten Fall wären daher die buchhalterischen Daten für die Berechnung des Verdienstentganges iSd EpiG-Berechnungsverordnung vorzulegen. Beispielsweise sind für die Berechnung anhand der Varianten 1-3 folgende Daten vorgesehen:
• die Umsatzerlöse;
• die sonstigen betrieblichen Erträge;
• der Wareneinsatz/ Materialaufwand;
• der Personalaufwand;
• der Übrige Aufwand (exkl. Abschreibungen / Afa)
Zudem ist bekanntzugeben, ob im maßgeblichen Zeitraum Zuwendungen gewährt wurden, die im Sinne des § 5 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung als verdienstentgangsmindernd (zB ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds, etc) zu klassifizieren sind.
Die oben angeführten Unterlagen sind notwendig, um das Vorliegen eines etwaigen Entschädigungsanspruches überprüfen und diesen Anspruch der Höhe nach ermitteln zu können. Die benötigten Informationen können von der Behörde auch nicht von Amts wegen beschafft werden. Die Richtigkeit der Daten bzw die vorgenommene Berechnung ist von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Dementsprechend war die belangte Behörde berechtigt, die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der näher angeführten Unterlagen aufzufordern. Die Aufträge waren entsprechend klar formuliert. Im zweiten Auftragsschreiben wurde auch auf Säumnisfolgen hingewiesen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Verbesserungsauftrag erst im Mai 2023 gestellt wurde, kann auch nicht von einer völlig unklaren Rechtslage ausgegangen werden, wodurch es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, den Verbesserungsauftrag zu erfüllen. Im Übrigen wäre es ihr auch offen gestanden, so wie dies in den Aufforderungsschreiben jeweils ausdrücklich erwähnt wurde, um eine entsprechende Fristverlängerung anzusuchen. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch in Bezug auf beide Aufforderungsschreiben, in irgendeiner Form mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, weshalb eine Zurückweisung des Antrages zu erfolgen hatte. Deshalb ist die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.