LVwG T LVwG-2023/30/1890-5

LVwG-2023/30/1890-5State Administrative CourtOct 12, 2023

Regest

Gefährliche Drohung<br/>Waffenverbot

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/1890-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.1890.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.06.2023, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Das Waffenverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2022 gegenüber seiner Ex-Ehefrau im Rahmen der Wohnungsräumung sich ihr gegenüber mit den Worten äußerte „falls er etwas Negatives über sich hören wird, dann wird ihr etwas passieren.“ und am 28.11.2022 am Firmengelände des Arbeitsplatzes der Ex-Ehefrau gegenüber zwei anwesenden Mitarbeitern die Wortfolge: „I derschias sie“ aussprach. Das diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Z eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 107 StGB wurde gemäß § 90 Z 2 StPO eingestellt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Benachrichtigung vom 20. Jänner 2023 verständigt. Die Staatsanwaltschaft Z begründete diese Entscheidung damit, dass die Äußerung am 29.10.2022 zu unkonkret sei, um damit den Verdacht einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 Abs 1 StGB begründen zu können. Die Äußerung vom 28.11.2022, die zumindest im Zweifel eine Unmutsäußerung darstelle, sei nicht vom Vorsatz des Beschuldigten getragen, dass sie dem Opfer auch tatsächlich weitergeleitet werde, was schließlich erst Tage später der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde ging trotzdem aufgrund der beiden aufgezeigten verbalen Äußerungen des Beschwerdeführers begründet davon aus, dass sich bei diesen zwei verbalen Entgleisungen unbestimmte Tatsachen handle, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2023 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits näher bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.06.2023, GZ: ***, welcher dem Rechtsvertreter am 03.07.2023 zugestellt wurde, somit binnen offener Rechtsmittelfrist nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Bescheid vom 06.12.2022, GZ: ***, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt, wogegen dieser am 21.12.2022 fristgerecht Vorstellung erhoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Z vom 28.06.2023, GZ: ***, wurde die erhobene Vorstellung vom 21.12.2022 abgewiesen und wird der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 28.06.2023 wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und wegen Rechtswidrigkeit angefochten und wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt.

1.

Dem Beschwerdeführer wurde kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, da er selbst vor der BH Z nicht einmal einvernommen wurde. Weiters hat sich die BH Z bei ihren Sachverhaltsfeststellungen auf Beweismittel gestützt, welche dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurden und zu welchen sich dieser daher auch nicht äußern konnte. Dies betrifft den Aktenvermerk vom 31.05.2023 hinsichtlich der Zustimmungserteilung der Zeugen CC und DD sowie die Niederschrift vom 16.06.2023 über die ergänzende Einvernahme von EE. Der Beschwerdeführer kennt den Inhalt dieser zur Sachverhaltsfeststellung verwendeten und daher offensichtlich essenziellen Beweismittel nicht und konnte dazu auch keine Stellung nehmen.

Darüber hinaus kam die BH Z mehreren Beweisanträgen des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht nach bzw. ignorierte diese einfach. Der Beschwerdeführer hat bereits in dessen Mitteilung vom 07.04.2023 beantragt, die Zeugen CC und DD unter Vorhalt der Transkription der Gesprächsaufnahme vom 29.11.2022 einzuvernehmen, was jedoch nicht erfolgt ist. Zwar wurden die Zeugen am 11.05.2023 einvernommen, jedoch wurden diese nicht wie beantragt zum Inhalt der Transkription -wonach der Beschwerdeführer lediglich sagte „I schias sie durch'n Wind, i sog da’s“ - befragt. Auch beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.05.2023, die beiden Zeugen CC und DD vorzuladen und diesen die Anhörung der Handyaufnahme vom 29.11.2022 zu ermöglichen sowie im Falle einer anschließenden Verweigerung der Zustimmung zur Anhörung der Tonaufnahme durch die BH Z bzw. nach erfolgter Anhörung der Handyaufnahme das Verfahren unverzüglich einzustellen. Durch diese Beweisanträge hätte erwiesen werden können, dass der Beschwerdeführer die von den Zeugen behaupteten angeblichen „Drohungen" so nie geäußert hat. Da die BH Z diesen Beweisanträgen jedoch grundlos nicht nachkam, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise verletzte die BH Z nicht bloß wesentliche Verfahrensvorschriften, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK.

2.

Der angefochtene Bescheid ist auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung vonseiten der BH Z mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Beschwerdeführer legte eine Transkription (somit wortwörtliche Niederschrift) des Gesprächs vom 29.11.2022 mit den Zeugen CC und DD vor, welche von der BH Z nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Aus dieser Transkription geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber den beiden Zeugen in einer ruhigen und keinesfalls aggressiven Art und Weise lediglich geäußert hat, „I schias sie durch’n Wind, i sog da’s“ und nicht, wie von den Zeugen falsch behauptet, er würde sie erschießen.

Der Beschwerdeführer gab den Zeugen CC und DD auch, wie von diesen gefordert, die Gelegenheit, die Handyaufnahme vom 29.11.2022 vor Erteilung der Zustimmung deren Anhörung durch die BH Z selbst anzuhören.

Wenn die BH Z daher in deren rechtlicher Beurteilung ausführt, dass im Zusammenhang mit der Verweigerung der Zustimmung zum Abspielen der Tonaufnahme „aufgefallen sei“, dass einer Vorabprüfung dieser durch die Zeugen CC und DD vom Beschwerdeführer ursprünglich nicht zugestimmt worden sei, sondern erst nach deren Einvernahme durch die BH Z, entspricht dies nicht den Tatsachen, sondern wurde vom Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der beiden Zeugen hierfür erforderlich ist. Einem Abspielen der Tonaufnahme, welche seiner Entlastung gedient hätte, hat der Beschwerdeführer selbstverständlich von Anfang an zugestimmt. Der Beschwerdeführer hat eine Anhörung der Tonaufnahme durch die Zeugen CC und DD daher niemals abgelehnt sondern dies selbst gefordert. Dies wurde von ihm bloß aus dem Grund nicht vorgeschlagen, da er davon ausging, dass den Zeugen das aufgenommene Gespräch ohnedies bekannt sein musste. Die angeblichen Bedenken der Zeugen CC und DD hinsichtlich einer etwaigen Manipulation der Aufnahme waren dem Beschwerdeführer vor der Übermittlung deren Einvernahmen vom 11.05.2023 nicht bekannt und stimmte dieser einer vorherigen Anhörung durch die Zeugen anschließend nicht bloß sofort zu, sondern beantragte dies in dessen Stellungnahme vom 25.05.2023 sogar ausdrücklich und übermittelte der BH Z die Aufnahme per USB-Stick ausschließlich zu diesem Zweck. Diesem Beweisantrag wurde jedoch vonseiten der BH Z - wie oben bereits ausgeführt - ohne irgendeine Begründung einfach nicht entsprochen.

Sollten sich die Zeugen CC und DD trotz der geforderten Ermöglichung einer vorherigen Anhörung der Aufnahme dennoch - wie von der BH Z auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids behauptet, jedoch vom Beschwerdeführer mangels Übermittlung des sich darauf stützenden Aktenvermerks vom 31.05.2023 nicht bekannt - nach wie vor geweigert haben, der Anhörung der Aufnahme durch die BH Z zuzustimmen, so wäre dies nur damit zu erklären, dass sie sich offensichtlich selbst vor einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Beweisaussage schützen wollten. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 13.12.2022 vor der PI Y auch zu Protokoll gegeben und hat sich die BH Z offensichtlich auch nicht erkundigt, was das Ergebnis dieser Anzeige gebracht hat.

Eine Verweigerung der Zustimmung durch die Zeugen CC und DD spricht somit jedenfalls dafür, dass der Inhalt der Transkription der Handyaufnahme vom 29.11.2022 korrekt ist, womit als erwiesen anzusehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nie sagte, er würde seine Ex-Gattin „erschießen“, sondern sagte er lediglich sprichwörtlich milieubedingt „/ schias sie durch’n Wind, i sog da’s“.

Dafür spricht überdies auch der Umstand, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren zu GZ: *** wegen § 107 StGB von der Staatsanwaltschaft Z bereits am 20.01.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers bestand. Da die tatsächlich von diesem geäußerte Formulierung, „I schias sie durch’n Wind, i sog da’s“, höchstens eine straflose Unmutsäußerung dargestellt hätte, bestand nach Sicht der Staatsanwaltschaft kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung. Die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund einer bloßen Unmutsäußerung lässt sich keinesfalls rechtfertigen.

Davon abgesehen hat die BH Z auch die Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugen CC und DD nicht ausreichend berücksichtigt. So gab der Zeuge DD vor der Polizei am 05.12.2022 an, der Beschwerdeführer hätte ihnen gegenüber gleich mehrmals wiederholt, dass er EE „erschießen“ würde (vgl. ZV DD Polizei vom 05.12.2022). Dem widersprechend, behauptete der Zeuge CC der Polizei gegenüber am 04.12.2022, der Beschwerdeführer hätte diese Äußerung nur einmal getätigt und hätte das Firmengelände dann wieder verlassen (vgl. ZV CC Polizei vom 04.12.2022).

Darüber hinaus würdigte die BH Z die Aussage des Zeugen CC nicht ausreichend, welcher mehrfach ausdrücklich angab, den Eindruck gehabt zu haben, der Beschwerdeführer hätte die angebliche Aussage nur situationsbedingt aufgrund der kürzlich erfolgten Scheidung getätigt (vgl. ZV CC Polizei vom 04.12.2022, ZV CC vom 11.05.2023). Bei dessen Vernehmung vor der BH Z am 11.05.2023 gab er sogar trotz der alles andere als unparteiischen Frage, woraus es sich bei der betreffenden Äußerung für ihn um eine gefährliche Drohung und nicht bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt hätte, ausdrücklich an, dass er dies nicht als ernste Drohung empfunden hätte, sondern eher als Äußerung im Zorn, ohne dass es tatsächlich ernst gemeint wäre oder darauf tatsächlich eine entsprechende Handlung folgen würde (vgl. ZV CC vom 11.05.2023). Die BH Z führt in ihrer rechtlichen Beurteilung keinerlei Gründe dafür an, weshalb es dieser schlüssigen Einschätzung des Zeugen CC, dass es sich um eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung handelte, nicht glaubt und ignoriert einfach, dass diese gravierend gegen eine ernsthafte Drohung sprechen.

Stattdessen stützt die BH Z ihre rechtliche Beurteilung auf das bloße „eher schlechte Bauchgefühl“ des Zeugen DD, welches er beim Beschwerdeführer angeblich gehabt hätte (vgl. ZV DD vom 11.05.2023). Auch dessen Behauptung, er und der Zeuge CC seien danach „ganz baff“ gewesen über das, was da gerade passiert sei, ist unter Berücksichtigung der gegenteiligen Aussage des Zeugen CC - welcher von einer nicht ernst gemeinten Äußerung im Zorn ausging und sich zunächst mehrere Tage lang nicht einmal dazu veranlasst sah, darüber Meldung zu erstatten und dies schlussendlich auch nur auf ausdrückliche Nachfrage seines Vorgesetzten tat - nicht glaubwürdig (vgl. ZV DD und CC vom 11.05.2023).

Die BH Z stützt sich in ihrer rechtlichen Beurteilung außerdem auf die Aussage des Zeugen FF, der jedoch persönlich gar nichts über den Vorfall wiedergeben konnte, sondern nur, dass ihm der Zeuge DD angeblich dieselbe Geschichte erzählt hätte, wie auch der Polizei. Die Vernehmung des Zeugen FF spricht im Grunde sogar für den Beschwerdeführer, da dieser angegeben hat, dass der Beschwerdeführer bei seinen Besuchen „immer normal, nicht zornig oder aufbrausend“ gewesen sei (vgl. Niederschrift ZV FF vom 11.05.2023), was sich im Übrigen auch aus der Handyaufnahme vom 29.11.2022 klar und eindeutig ergibt. Dies lässt die angeblich ausgesprochene „Drohung“ - insbesondere unter Berücksichtigung der Weigerung der Zustimmung zur Anhörung der Tonaufnahmen des tatsächlichen Gesprächsverlaufs - erst recht unglaubwürdig erscheinen.

Auch dass die Aussage der Zeugin EE, welche die angebliche Äußerung des Beschwerdeführers nur vom Hörensagen kennt, nach Ansicht der BH Z glaubwürdig gewesen sei, kann der Beschwerdeführer mangels Zustellung der diesbezüglichen Niederschrift vom 16.06.2023 nicht beurteilen. Aus deren Aussage sowie auch jener deren Vaters GG vor der Polizei am 02.12.2022 geht jedoch klar hervor, dass diese den Beschwerdeführer aufgrund ihres Unmuts über die Scheidung offenbar geradezu schikanieren und diesen offensichtlich schädigen wollten.

Zudem ist der Bescheid auch mit einer Aktenwidrigkeit behaftet, da der Beschwerdeführer am 28.11.2022 gar nicht am Firmengelände war. Der verfahrensgegenständliche Vorfall mit den Zeugen CC und DD passierte am 29.11.2022.

Sohin stellt der Beschwerdeführer folgende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer einvernehmen und den angefochtenen Bescheid vom 28.06.2023, GZ: ***, dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird;

in eventu

2. aufgrund der gerügten Verfahrensmängel den angefochtenen Bescheid vom 28.06.2023 aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die BH Z zurückverweisen.

Für AA“

In der vom Beschwerdeführer beantragten und am 27.09.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. Er gab dabei Folgendes an:

„Ich war mit meiner damaligen Frau EE ca 10 Jahre verheiratet. Eine einvernehmliche Scheidung erfolgte glaublich am 31.10.2023 beim Bezirksgericht X. Der erste angelastete Vorfall war am 29.10.2022. An diesem Tag hab ich meiner damaligen Frau beim Ausziehen geholfen. Sie hat an diesem Tag die damalige gemeinsame Wohnung verlassen und ist nach T übersiedelt. Ich habe selbst nie Waffen besessen. Ich hatte auch nie mit Waffen Probleme. Die angesprochene Schreckschusspistole dürfte wahrscheinlich ein Gegenstand gewesen sein, der zum Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen verwendet wird. Da habe ich mir einmal eine solche „Pistole“ zum Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen von einem Kollegen ausgeliehen, die hat aber mir nicht gehört. Diese habe ich auch meinem Freund dann wieder zurückgegeben. Ich bin gerichtlich nicht vorbestraft. Mir wurde auch nie der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen. Ich bin auch diesbezüglich nie bestraft worden, verwaltungsstrafrechtlich werden wahrscheinlich ein paar unbedeutende Verwaltungsvormerken aufscheinen, wie zum Beispiel falsch Parken oder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Schwerwiegendes liegt sicher auch bei den Behörden gegen mich nichts vor. Ich bin gelernter Installateur. Seit Dezember 2019 arbeite ich bei der Firma JJ mit Hauptsitz in W. Ich arbeite überwiegend von zu Hause aus. Ich bin im Außendienst als Servicemitarbeiter tätig. Ich bin hauptsächlich bei Krankenhäusern tätig. Es geht um die Reinigung von Operationsgeräten. Davor war ich bei der Firma KK aus V als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Bei dieser Firma war ich von 2014 bis 2019. Ich habe nach meiner Pflichtschulausbildung eine Installateurlehre begonnen und auch positiv abgeschlossen. Danach war ich mehr oder weniger durchgehend bis heute beschäftigt. Beim Vorfall Ende November 2022 bin ich zur Firma meiner geschiedenen Frau gefahren und wollte eigentlich die Ladegeräte für meine zwei E-Bikes noch abholen, weil ich diese benötigte und diese von meiner geschiedenen Frau damals beim Ausziehen mitgenommen wurden. Ich war auch deshalb verärgert, weil ich bereits am 1. Oktober 2022 wegen der vermeintlichen Nichtherausgabe von Fahrzeugpapieren angezeigt wurde. -diese vermeintliche Dokumentenunterdrückung hat sich als haltlos bewiesen. Die Anzeige ging sogar bis zur Staatsanwaltschaft Z. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aber eingestellt. Es war dies damals alles im Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung und den entsprechenden Scheidungsverhandlungen zu sehen und damit begründet. Ich habe meine Ehefrau nach der Scheidung am 31. Oktober 2022 noch einmal Ende November in T zufällig in der Nähe ihrer Wohnung angetroffen. Ich glaube, dass ich mit ihr kurz gesprochen habe. Es hat aber kein Problem gegeben. Nach diesem Zusammentreffen habe ich meine Ehefrau bis heute nie mehr getroffen. Ich habe sie auch nie mehr kontaktiert. Es war auch nicht notwendig, dass ich nach der Scheidung noch Kontakt mit meiner Ehefrau hätte. Das einzige Problem war eben das Ladegerät, das sich noch bei ihr befunden hat und weiterhin bei ihr befindet. Eine Herausgabeklage wurde bis dato noch nicht eingebracht. Ob ich das überhaupt machen werde, muss ich mir noch überlegen. Bei dem einzigen Zusammentreffen nach der Scheidung ist es mir eigentlich darum gegangen, dass sie mir dieses Ladegerät zurückgeben sollte. Ich habe eben dies so versucht, es hat sich aber als nicht erfolgreich herausgestellt. Sie wollte mit mir nicht sprechen und auch keinen Kontakt haben, damit war jegliches Zusammentreffen auch schon beendet. Zum Vorfall am 29.11.2022 am Arbeitsplatz meiner geschiedenen Frau gebe ich an, dass ich dann eben am 29.11.2022 nochmals versucht habe, beim Arbeitsplatz meiner geschiedenen Frau dieses von mir benötigte Akkuladegerät doch noch zu bekommen. Das war der Grund, warum ich den Arbeitsplatz meiner geschiedenen Frau damals Ende November 2022 aufgesucht habe. Sie war damals nicht am Arbeitsplatz, weil sie im Krankenstand war. Ich war sehr aufgebracht und habe diese Worte „jetzt weiß ich dann nicht, was ich tun soll, jetzt schias ich sie dann durch den Wind“ gesagt. Weil es davor schon Probleme mit meiner Frau mit Anschuldigungen ungerechtfertigter Art und Weise gegeben hat, hat mir mein Anwalt vor dem Aufsuchen des Arbeitsplatzes meiner Frau angeraten, dass ich etwaige Gespräche mit meinem Handy versteckt aufnehmen sollte als Beweissicherung, damit dann nicht nachher etwas ungerechtfertigter Weise mir angelastet wird. Das habe ich dann befolgt und deshalb ist es zu der „verdeckten Tonaufzeichnung“ mit meinem Handy gekommen.“

Die die verbalen Drohungen anzeigende Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich war mit dem anwesenden Beschwerdeführer ca 10 Jahre verheiratet. Wir hatten zusammen keine Kinder. Am 31. Oktober 2022 folgte beim Bezirksgericht X die einvernehmliche Scheidung zwischen dem Beschwerdeführer und mir. Die Scheidung ist meines Wissens nach um den 25. November rechtskräftig geworfen. Ich wurde zum gegenständlichen Vorfall am 16.06.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als Zeugin einvernommen. Meine damaligen Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Zur Aussage betreffend Schreckschusspistole gebe ich an, dass ich damals am Kasten eine Pistole in einer Tasche gesehen habe. Da war auch Munition dabei, es waren so eine Art Patronen. Die Patronen waren glaublich ca 5 cm lang und hatten vielleicht 2 cm Durchmesser. Die Einstufung konnte ich genau nicht vornehmen. Woher diese Gegenstände waren, weiß ich nicht. Sie sind glaublich bei der Arbeit erstanden worden. Ob und wie lange diese „Schreckschusspistole“ im Haus war, kann ich heute nicht mehr angeben. Die von mir im Nachhinein angezeigte Aussage des Beschwerdeführers vom 29.Oktober 2022 habe ich vorerst nicht zur Anzeige gebracht. Ich wollte eigentlich, dass die Scheidung reibungslos über die Bühne geht und wollte das Scheidungsverfahren, also die einvernehmliche Scheidung, nicht gefährden. Ich habe mich damals zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefährdet gefühlt, aber sehr wohl als er dann später noch einmal Anfang November 2022 vor meiner Wohnung in T erschien, also vor dem Hauseingang auf der Straße. Ich wollte mit ihm nichts mehr zu tun haben, habe deshalb alle Kontakte blockiert. Er wollte damals den Haustürcode von mir wissen. Ich bin aber dann sofort wieder in die Wohnung bzw in den Hauseingang reingegangen. Ich habe das Gespräch sofort beendet. Ich bin ins Haus hineingegangen. Er hat mich in Ruhe gelassen und ist vermutlich auch weggegangen. Er hat mich weder in das Haus hinein verfolgt noch hat er an der Haustür geläutet. Wenn ich angesprochen werde, ob es auch um die Zurückgabe etwaiger Ladegeräte für seine E-Bikes gegangen ist, gebe ich an, dass es darum nicht gegangen ist. Ich habe das diesbezügliche Ladegerät für sein E-Bike nicht. Nach diesem einmaligen Zusammentreffen im November 2022 habe ich ihn bis heute nicht mehr getroffen. Es hat auch sonst seither keine Kontaktaufnahme mehr gegeben. Ich hatte also bisher nach der Scheidung und nach dem einmaligen Zusammentreffen vor meiner Wohnungstür keine Probleme mit meinem Mann. Ich versuche natürlich auch im aus dem Weg zu gehen und ein Zusammentreffen zu verhindern. Den Vorfall betreffend eine Drohung des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern meines Betriebes wurde mir glaublich am 2. Dezember 2022 von meinem Chef mitgeteilt. Ich bin dann aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung von irgendjemanden zur Polizeiinspektion und habe die Anzeige gemacht. Ich bin damals wegen des Krankenstandes in der Firma gewesen und dabei wurde mir das von meinem Chef so mitgeteilt. In meiner 10-jährigen Ehe habe ich keine Bedrohungen durch den Beschwerdeführer angezeigt. Nach der Scheidung hat es auch keine Bedrohungen mehr gegeben. Es war auch hierfür keine Möglichkeit mehr. Auf Frage durch den Rechtsvertreter, ob ich vom Beschwerdeführer nie wegen der Zurückgabe etwaiger Ladegeräte für die E-Bikes angesprochen war, gebe ich an, dass ich diesbezüglich nie angesprochen wurde. Bei der Scheidung wurden noch die Fotobücher angesprochen. Diese Fotobücher wurden dann vereinbarungsgemäß an den zuständigen Bezirksrichter beim Bezirksgericht X übergeben. Ich selbst hatte über ein Firmenleasing ein E-Bike angekauft. Mein Ladegerät hat für die E-Bikes des Beschwerdeführers nicht gepasst. Ich kann mir nicht vorstellen, wo diese Ladegeräte des Beschwerdeführers sind. Ich habe sie sicherlich nicht mitgenommen. Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gebe ich an, dass glaublich Anfang im Oktober 2022 meinerseits eine Anzeige wegen nicht herausgegebener Zulassungspapiere erstattet wurde. Das Auto wurde von mir angekauft und auf meinen damaligen Mann zugelassen und ich wollte eben, dass das von mir angekaufte Auto auf mich „läuft“. Danach wollte ich das Auto dann auch verkaufen. Er wollte dann ein Vorverkaufsrecht und das habe ich ihm auch eingeräumt. Er hat dann das Auto auch von mir ordnungsgemäß angekauft.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Waffenverbotsbescheid aufgehoben und das gegenständliche Verfahren eingestellt werden möge. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich im gegenständlichen Verfahren folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Es ist grundsätzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Auszuges seiner damaligen Ehefrau kurz vor dem Ehescheidungstermin am 29.10.2022 diese mit den Worten: „Wenn ich je etwas Schlechtes über mich höre, dann passiert was!“ konfrontierte und am 29.11.2022 gegen 09:00 Uhr am Firmenareal der Firma LL in **** U, Adresse 2, gegenüber zwei Mitarbeitern die Aussage tätigte: “Wo ist die EE, i daschieß sie“. Die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen, zitierten Worte wurden von den beiden anwesenden Arbeitskollegen so wahrgenommen und zeugenschaftlich gegenüber der belangten Behörde bestätigt. Beim Betriebsareal der Firma LL in **** U handelt es sich um den Arbeitsplatz der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochenen und von diesen wahrgenommenen Worten „Wo ist die EE, ich daschieß sie“ war die sich im Krankenstand befindliche Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht anwesend. Diese hat von dieser Aussage erst Tage später von ihrem Arbeitgeber erfahren. Die Aussage des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2022 wurde von der Ex-Ehefrau vorerst nicht angezeigt und erst in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29.11.2022 nach Information durch den Arbeitgeber am 2.Dezember 2022 zur Anzeige gebracht. Laut eigenen Ausführungen hat sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers beim Vorfall am 19. Oktober 2022 nicht gefährdet gefühlt, sondern erst Anfang November 2022, als der Beschwerdeführer vor ihrer Wohnung in T erschienen ist.

Die beiden Vorfälle im Herbst 2022 sind in unmittelbaren Zusammenhang mit der in diesem Zeitraum abgewickelten Ehescheidung zu sehen. Nach dem Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers am 29.10.2022 erfolgte die einvernehmliche Scheidung am 31.10.2022. Ein Zusammentreffen fand bis dato nur einmal Anfang November 2022 vor dem Wohnhaus der Ex-Ehefrau in T statt. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin noch die Herausgabe von bestimmten Gegenständen verlangte und laut der Aussage der Ex-Ehefrau den Haustürcode haben bzw wissen wollte. Es ist nach der einvernehmlichen Scheidung am 31.10.2022 beim BG X und einem ehemaligen Zusammentreffen Anfang November 2022, das von der Zeugin und vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde, zu keinem Zusammentreffen mehr gekommen. Laut der Ex-Ehefrau hat es auch nach der Scheidung keine Bedrohungen mehr gegeben.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und weder vor noch nach dem ihm zur Last gelegten Vorfällen Ende Oktober und Ende November 2022 im Besitz von Waffen gewesen ist. Es scheint diesbezüglich nichts gegen den Beschwerdeführer auf, dass die in die Zukunft gerichtete Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer durch etwaige von ihm erst zu besorgende Waffen diese missbräuchlich verwenden wird und dadurch das Leben, die Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentums gefährden könnte.

Die beiden Äußerungen waren unangebracht und überzogen, sie waren aber nicht ausreichend um seitens der Staatsanwaltschaft Z einen Strafantrag an das zuständige Strafgericht zu stellen und erfolgte daher, wie bereits vorher ausgeführt, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Vergehens nach § 107 StGB. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass für die Verhängung eines Waffenverbots eine Verurteilung durch das zuständige Strafgericht nicht erforderlich ist. Es kommt bei der zu erstellenden Zukunftsprognose auf das tatsächliche gezeigte und das zukünftig zu erwartende Verhalten und einer daraus abzuleitenden Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG an. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Scheidung und nach der erfolgten Scheidung und vermögensrechtlichen Abwicklung der Scheidungsvereinbarung lassen im gegenständlichen Falle den Schluss nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht zu, dass im gegenständlichen Falle bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch (erstmaliges) missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Mit den beiden getätigten Aussagen am 29. Oktober 2022 gegenüber seiner Ex-Ehefrau und am 29.11. 2022 gegenüber Arbeitskollegen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch deren Leben, deren Gesundheit und deren Freiheit und auch deren Eigentum nicht gefährdet.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos zu beheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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