LVwG T LVwG-2018/39/2144-20

LVwG-2018/39/2144-20State Administrative CourtOct 11, 2023

Regest

Bebauungsplan<br/>Eintritt Rechtsnachfolger in Verfahren

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/39/2144-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2018.39.2144.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des

1. AA, Adresse 1, **** Z,

2. BB, Adresse 2, **** Y,

3. CC, Adresse 2, **** Y,

sämtliche vertreten durch RA DD, Adresse 3, **** X,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 14.06.2018, AZ: ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2018, AZ: ***, über Herantragung durch Vorlageantrag vom 21.09.2018, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde zu 1. wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass

a.der mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehene Auszug des ergänzten Lageplans der Vermessung EE, GZ ***, vom 26.04.2018 im Umfang seiner auf die Häuser 7, 8 und 9 und die Chalets 04 und 05 jeweils bezogenen Eintragungen der Planungsbereiche („Grenzen unterschiedlicher Bauhöhenfestlegungen“) und Bebauungsplanfestlegungen („FOK, FOK EG, HG H, HH“) Inhalt der Baugenehmigung ist, und

b.die anzuwendende Rechtslage die Tiroler Bauordnung 2022 ist.

2. Die Beschwerden zu 2. und 3. werden für gegenstandslos erklärt und wird das Verfahren diesen Beschwerdeführern gegenüber eingestellt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit am 16.01.2018 eingegangenem Bauansuchen beantragte die FF GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Bauabschnitt 2 der Hotelanlage mit Haus 5 und 6, der Apartmenthäuser 7 bis 10, eines Doppelchalets 04 und 05 sowie eines Sockelgeschoßes unter Haus 8 und 9 im Rahmen eines Beherbergungsgroßbetriebes auf Gst **1, KG Y.

Mit Bescheid vom 14.06.2018, AZ: ***, erteilte der Bürgermeister von Y gemäß § 34 Abs 6 und 7 TBO 2018 die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Unter Punkt 38 wurde vorgeschrieben, dass die Vorgaben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und des Bezirksfeuerwehrinspektors der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einzuhalten sind. Dieser Stellungnahmen vom 01.03.2018 bzw 09.03.2018 waren dem Bescheid als Beilage angeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde halten die Beschwerdeführer einen seit Jahren bestehenden Versuch der Gemeinde Y, Großhotels anzusiedeln, vor, und monieren eine zwischen der Gemeinde Y und der Bauwerberin abgeschlossene Vereinbarung, welche eine Unterstützung der Bauwerberin in der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Hotelanlage zum Ausdruck bringe. Unter derartiger Betrachtung wäre sowohl der Baubescheid für den Bauabschnitt I als auch der gegenständlich angefochtene Baubescheid unzulässiger Weise erlassen worden. Nach Monierung des Lageplans als nicht der Planunterlagenverordnung entsprechend in der mündlichen Verhandlung habe der hochbautechnische Sachverständige eine Überarbeitung des Lageplans empfohlen, dieser neue Lageplan wäre den Beschwerdeführern aber nicht zugestellt worden. Erst ein gesetzmäßiger Lageplan versetze den Nachbarn in die Lage zu prüfen, ob er in seinen Nachbarrechten verletzt sei. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass nach Kenntnis des Lageplans relevante Einwände von den Nachbarn erhoben werden könnten. Der hochbautechnische Sachverständige habe als Auflage im Bescheid eine Beweissicherung eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben. Bei der dann dazu beauftragten Firma handle es sich um die, die Baumeisterarbeiten ausführende Firma und damit um keinen unabhängigen Sachverständigen. Da der Bürgermeister diese Beweissicherung akzeptiert habe, werde er als befangen abgelehnt, auch habe er sowohl den Baubescheid für die Baustufe I als auch den verfahrensgegenständlichen Bescheid trotz fehlender Voraussetzungen erlassen, als nämlich die Erlassung eines Baubescheides nur nach rechtlich sichergestellter Oberflächenentwässerung zulässig wäre. Ein Wasserrechtsbescheid für das vorliegende Oberflächenwasserprojekt sei aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen. Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter seien zwei verschiedene Baubescheide zugestellt worden, zunächst per E-Mail der Bescheid im Umfang von 30 Seiten, später im Postweg der Bescheid wiederum im Umfang von 30 Seiten, jedoch unter Anschluss des „Gesamt-Feuerwehrplans“. Nicht nachvollziehbar wäre, welcher Bescheid nun tatsächlich erlassen worden sei. Im Spruch des Bescheides werde auf Planunterlagen verwiesen, die einen integrierenden Bestandteil bilden sollten. Mit Berufung auf die Tiroler Bauordnung 2018 statt auf die Tiroler Bauordnung 2011 stütze sich der Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage. Laut hochbautechnischer Stellungnahme vom 29.03.2018 hätten Stellplätze und Aufladestationen für den Betrieb von elektromobilen Fahrzeugen bei der Bauverhandlung bekanntgegeben oder vor Bescheiderlassung entsprechend nachgewiesen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zum verbesserten Lageplan liege nicht vor. Der hochbautechnische Sachverständige habe zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die eingereichten Unterlagen geprüft und für in Ordnung befunden worden wären. Ob dies auch für den verbesserten Lageplan zutreffe, bleibe offen. Der Verweis des hochbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich Brandschutzkonzept, Wasserrechtskonzept, forst- und naturschutzrechtlichem Projekt und geologischer Beurteilung auf das Betriebsanlagenverfahren sei unzulässig. Der Bescheidspruch wäre zu unbestimmt, die als integrierender Bestandteil verwiesenen Planunterlagen seien nicht nachvollziehbar. Eine Projektmodifikation wäre vorgenommen worden. Welche Auflagen konkret normiert worden seien, wäre nicht nachvollziehbar, die Auflagen seien teilweise zu unbestimmt. Die Brandschutzbelange der Beschwerdeführer seien nicht ausreichend berücksichtigt. Das Brandschutzkonzept datiere vom 18.01.2018, die Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 09.03.2018 und die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 01.03.2018. Die Konsenswerberin habe jedoch nach der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und nach der Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors ergänzende Unterlagen nachgereicht, sodass die vorgenannten Beurteilungen nicht mehr aktuell seien. Zudem entsprächen die eingezeichneten Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr der TRVG F134. Im Weiteren äußerten die Beschwerdeführer Normbedenken gegen den Bebauungsplan, den Flächenwidmungsplan, die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und die 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y. Diesbezüglich regten sie die Herantragung von Verordnungsprüfungen an den Verfassungsgerichtshof an. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Bauansuchens. Gestellt wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2018 AZ: ***, gab der Bürgermeister von Y der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides vom 14.06.2018 im Hinblick auf die Rechtsvorschrift. Zu Punkt 8) unter den hochbautechnischen Vorschreibungen wurden ergänzende Ausführungen im Hinblick auf ua die Dach- und Oberflächenwässerentsorgung getroffen (Spruchpunkt I). Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben (Spruchpunkt II).

Die Beschwerdeführer begehrten die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung. Die Beschwerdeausführungen sowie die in der Beschwerde gestellten Anträge blieben aufrecht. Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Berufungsvorentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Festgehalten wurde, dass der Bürgermeister von Y über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bislang noch nicht entschieden hätte.

Mit einer weiteren Eingabe ergänzten die Beschwerdeführer, dass ein Bescheid den Bescheidadressaten deutlich erkennen lassen müsse. Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führe zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung sei nur der vertretende Rechtsanwalt, auch in der Zustellverfügung werde nur dieser genannt. Der Rechtsvertreter sei jedoch nicht Partei des Verfahrens. Der Beschwerdevorentscheidung mangle es daher an der Bescheideigenschaft.

Mit beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Antrag vom 29.01.2019 begehrte die Bauwerberin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Mit Beschluss vom 29.01.2019, LVwG-2018/39/2144-3, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unzulässig zurück. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ging von Präklusion mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen aus. Darüber hinaus bezog es jedoch auch Stellung der Sache nach zu diversen Beschwerdeeinwendungen.

Die Behandlung der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2019 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss des vom 12.06.2019, E 897/2019-5, ab (spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen in Bezug auf die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen wären nicht anzustellen), die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, Ra 2019/06/0155 bis 0157-14, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf und verneinte eingetretene Präklusion.

Nach Bekanntwerden des zwischenzeitlichen Verkaufs des Gst **2 der Beschwerdeführer zu 2. und 3. und über sodann angestellte Nachfrage bei der neuen Grundstückseigentümerin GG GmbH Co.KG teilte diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 28.08.2023 mit, nicht anstelle ihrer Rechtsvorgänger in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen.

Am 01.09.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt.

II.Sachverhalt:

1. Verfahrensgegenstand ist das Bauansuchen betreffend Bauführungen der Baustufe 2 auf Gst **1, KG Y. Baustufe 1 wurde – hier nicht beurteilungsrelevant – mit Bescheid vom 09.08.2017, AZ ***, rechtskräftig abgeschlossen.

2. Die Eigentumsverhältnisse am Gst **2 – vormalige Eigentümer die Beschwerdeführer zu 2. und 3. – änderten sich zwischenzeitlich dahingehend, dass nunmehr die GG GmbH CO.KG aufgrund des Kaufvertrages vom 27.08.2020 grundbücherliche Eigentümerin dieses Grundstücks ist. Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte die neue Eigentümerin mit, nicht anstelle ihrer Rechtsvorgänger in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen.

Über ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu 2. und 3. mit, in Bezug auf eine Zurückziehung deren Beschwerde keine Erklärung abgeben zu können. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2. und 3. wurde auch in der Folge nicht zurückgezogen.

3. Die Beschwerdeführerin zu 1. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Gst **3, KG Y. Dieses grenzt innerhalb des 5-Meter-Abstandsbereiches an das Baugrundstück Gst **1, KG Y, an. Zwischen dem Baugrundstück und dem Gst **3 liegt das Gst **4 (öffentliche Straßen und Wege).

Die Häuser 7, 8 und 9 sowie die Chalets 04 und 05 auf Gst **1 befinden sich innerhalb des 50-Meter-Abstandsbereiches (§ 33 Abs 2 lit b TBO 2022, vormals § 33 Abs 2 lit b TBO 2018) zum Gst **3. Die Häuser 5, 6 und 10 auf Gst **1 befinden sich außerhalb des 50-Meter- Abstandsbereiches.

Die Beschwerdeführerin ist sohin Nachbarin nach § 33 Abs 3 TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 33 Abs 3 TBO 2018) bezogen auf die Häuser 7, 8, 9 und die Chalets 04 und 05. Damit verbunden ist ihre Berechtigung, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 (vormals – bis auf eine Zitatanpassung in lit d - inhaltsgleich § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018) zu erheben, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Zu den Häusern 5, 6 und 10 besteht aufgrund der Entfernungslage keine Nachbarstellung der Beschwerdeführerin.

4. Sachverhaltsbezogen steht fest, dass das Baugrundstück Gst. **1 als Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetrieb gewidmet ist. Sachverhaltsbezogen steht weiters fest, dass für das Grundstück **1 ein Bebauungsplan (Hotel JJ) besteht.

5. Fest steht, dass die Bauunterlagenverordnung 2020 mit 18.12.2020 in Kraft trat. Gleichzeitig trat die Planunterlagenverordnung 1998 außer Kraft. Fest steht, dass durch die Bauunterlagenverordnung 2020 bezüglich der inhaltlichen Erfordernisse eines Lageplans für den Neubau eines Gebäudes (§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden) Änderungen eintraten.

Festgehalten wird, dass bereits der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Lageplan der Vermessung EE, GZ ***, vom 29.01.2018 die Eintragung der Baufluchtlinie enthielt.

Im (vor Bescheiderlassung nachgereichten) Lageplan der Vermessung EE, GZ ***, vom 26.04.2018 sind die unterschiedlichen Planungsbereiche laut Bebauungsplan ausgewiesen und wurden die jeweiligen in diesen Planungsbereichen anzusetzenden, sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Gebäudepunkte eingetragen. In den einzelnen Teilbereichen finden sich die aufgrund der vorliegenden Planung ergebenden höchsten Gebäudepunkte.

6. Der Lageplan vom 26.04.2018, dessen Nichtzurkenntnisbringung vor Bescheiderlassung die Beschwerdeführer monieren, wurde den Beschwerdeführern vom Landesverwaltungsgericht Tirol gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit der ausdrücklichen Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör eingeräumt. Eine dazu angebotene Einsichtnahme in den Lageplan wurde nicht in Anspruch genommen, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass bis zur Erlassung der vorliegenden Entscheidung keine Einwendungen, wie sie die Beschwerdeführer erst nach Kenntnis des ergänzten Lageplans als möglich vorzubringen vorhielten, erhoben wurden, dies weder in der mündlichen Verhandlung selbst noch über in der Verhandlung erfolgter Fristeinräumung.

7. Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung die von ihr erbetene Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw zum Entgegenhalt auf gleicher fachlicher Ebene zur in der Verhandlung erstatteten hochbautechnischen Beurteilung eingeräumt. Diese Frist verstrich ungenützt. Eine Stellungnahme wurde auch danach nicht erstattet. Eine Fristerstreckung wurde nicht beantragt.

8. Dem Bauvorhaben liegt ein brandschutztechnisches Konzept vom 18.01.2018 (1.0), ausgearbeitet von KK, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Brandschutzwesen, zugrunde. Dieses Brandschutzkonzept wurde durch den Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in dessen Gutachten vom 01.03.2018 fachlich als den brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend bewertet, daneben traf der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung auch seine eigene gutachterliche Beurteilung des Bauvorhabens. Der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige beurteilte diese vorliegenden fachlichen Unterlagen.

III.Beweiswürdigung:

1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Bauakt.

2. Dass die Beschwerdeführer zu 2. und 3. zwischenzeitlich mittlerweile nicht mehr Eigentümer des Gst **2 sind, ergibt sich aus einer Grundbuchseinschau (Kaufvertrag vom 27.08.2020). Dass die neue Eigentümerin GG GmbH Co.KG nicht in das Beschwerdeverfahren eintrat, beruht auf deren schriftlicher Mitteilung vom 28.08.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2. und 3. nicht zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Die Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Entfernungslage der Gebäude 5, 6 und 10 (außerhalb des 50-Meter-Abstandsbereiches liegend) zum Gst **3 der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Lageplan der Vermessung EE, GZ ***, vom 29.01.2018, und - unverändert geblieben – auf den Lageplan der Vermessung EE, GZ ***, vom 26.04.2018.

4. Am 01.09.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An dieser nahmen unter anderen auch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Bauwerberin, der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Amtssachverständige sowie Vertreter der belangten Behörde teil. In der Verhandlung erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten. Die gutachterlichen Beurteilungen wurden mit den Parteien des Verfahrens ausführlich erörtert. Es bestand die Möglichkeit der Fragestellung an den Sachverständigen.

5. In der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien die durch die Bauunterlagenverordnung 2020 gegenüber der Planunterlagenverordnung 1998 in Bezug auf die Inhalte eines Lageplans – insbesondere ausdrücklich bezogen auf Festlegungen eines Bebauungsplans – eingetretene geänderte Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Dazu wurden seitens der Parteien keine Vorbringen erstattet.

Über Nachfrage, wie die bescheidmäßig genehmigten Planunterlagen im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen durch die Bauunterlagenverordnung 2020 zu werten sind, beurteilte der hochbautechnische Sachverständige den dem Bescheid vom 14.06.2018 zugrundeliegenden Lageplan der Vermessung EE vom 19.01.2018 als bereits den Vorgaben der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechend. Dieser beinhaltet sämtliche sich aus dieser Vorschrift ergebenden Festlegungen. Insbesondere sind in diesem Lageplan die entsprechenden Fußbodenniveaus der einzelnen Gebäude, bezogen auf einen Absolutpunkt, die gegenüber den Nachbargrundstücken notwendigen Abstände als auch die Geländeverläufe vor Baubeginn mit entsprechenden Bezugshöhen eingetragen. Die in der Beschwerde geforderten Eintragungen der Festlegungen des Bebauungsplanes sind in der Bauunterlagenverordnung 2020 – entgegen noch nach der Planunterlagenverordnung 1998 – nicht mehr gefordert. Der hochbautechnische Sachverständige führt aus, dass die Schnittführungen (zwar) nicht vollinhaltlich gemäß der Bauunterlagenverordnung 2020 angefertigt wurden, da ein Eintrag sich allenfalls aus dem Bebauungsplan ergebender Festlegungen eines höchsten Gebäudepunktes bzw einer Gebäudehöhe nicht erfolgte. Allerdings erfolgte – obwohl nicht zwingend vorgesehen - in den für die einzelnen Objekte ausgearbeiteten Ansichten ein Eintrag der sich aus dem Bebauungsplan in den einzelnen Teilbereichen ergebenden höchsten Gebäudepunkte. Die für die jeweiligen Gebäude sich ergebenen absoluten Gebäudehöhen sind eingetragen. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte ableitend, dass eine entsprechende Beurteilung der Einhaltung der höchsten Gebäudepunkte auch anhand der vorliegenden Ansichten vorgenommen werden kann. Der Sachverständige vertritt im Ergebnis die fachliche Auffassung, dass die genehmigten Planunterlagen sämtliche für die Beurteilung der Nachbarrechte notwendigen Ausweisungen beinhalten bzw den Nachbarn bzw im Besonderen auch der Beschwerdeführerin ausreichende Informationen zu ihrer Rechtswahrung vermitteln. Dem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der mündlichen Verhandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt entgegengehalten bzw widersprochen.

Über entsprechende Einschau in diese beschriebenen Planunterlagen bestätigen sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Befundung und Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen als zutreffend und der Sache nach nachvollziehbar.

Fachliche Gegendarstellungen bzw überhaupt ein Entgegenhalten zu den hochbautechnischen gutachterlichen Wertungen und Aussagen, dabei insbesondere auch zu der gutachterlichen Feststellung der für die Beschwerdeführerin ausreichend rechtswahrend erstellten Planunterlagen, erfolgten auch trotz Fristeinräumung (in der Dauer von selbst beantragten zwei Wochen) nicht. Es wurde auch kein Ersuchen um Gewährung einer Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bzw zur Einbringung von fachlichen Gegendarstellungen gestellt.

Sachverständig wurde in der mündlichen Verhandlung weiters beurteilt, dass in den ergänzten Lageplan der Vermessung EE von 26.04.2018 eine Eintragung der unterschiedlichen Planungsbereiche erfolgte, dass die jeweiligen in diesen Planungsbereichen anzusetzenden, sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Gebäudepunkte ebenso wie in den einzelnen Teilbereichen die sich aufgrund der Planung ergebenden höchsten Gebäudepunkte eingetragen sind, wodurch eine entsprechende Nachvollziehbarkeit gegeben ist.

Zum Lageplan vom 26.04.2018 – hinsichtlich dessen Parteiengehörverletzung vor Bescheiderlassung gerügt wurde - wahrte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern gegenüber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG durch Möglichkeit der Einsichtnahme sowie räumte Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Eine Einsichtnahme erfolgte aktenkundig nicht. Weder im Vorfeld noch in der mündlichen Verhandlung selbst wurde die dazu gewährte Fristsetzung von den Beschwerdeführern als nicht angemessen bzw als zu kurz moniert. Eine Stellungnahme zum Vermessungsplan vom 26.04.2018 erfolgte nicht. Nach Kenntnisnahme des ergänzten Bebauungsplanes vom 26.04.2018 wurden Seitens der Beschwerdeführerin die noch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken nicht mehr wiederholt bzw nicht aufrechterhalten.

Ungeachtet dessen, dass bereits die genehmigten Planunterlagen der Bauunterlagenverordnung 2020 in einer Weise entsprechend erstellt sind, dass sie der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Interessen ermöglicht, wird zur Klarheit und Sicherheit für die Beschwerdeführerin zudem aber auch ein Auszug aus dem Lageplan vom 26.04.2018 in den im Spruch genannten Umfängen (Planungsbereiche, Bebauungsplanfestlegungen für die die Nachbarsphäre tangierenden Bauten) zum Bescheidbestandteil erklärt.

6. Die brandschutzrechtliche Beurteilung ergibt sich aus dem bereits im behördlichen Verfahren eingeholten Brandschutzkonzept KK vom 18.01.2018 und der Beurteilung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 01.03.2018. An deren fachlicher Richtigkeit, Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit bestehen keine Bedenken. Der Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sieht laut seinem Gutachten vom 01.03.2018 im Brandschutzkonzept die brandschutztechnischen Maßnahmen behandelt und berücksichtigt. Des Weiteren traf der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung daneben seine gutachterliche positive brandschutztechnische Begutachtung des Bauvorhabens. Bei Umsetzung des Brandschutzkonzeptes bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes bei Einhaltung näher formulierter Auflagen keine Einwände. Diese brandschutztechnische Begutachtung vom 01.03.2018 samt den aufgetragenen zusätzlichen Maßnahmen liegt dem angefochtenen Bescheid zugrunde.

Diese brandschutzmäßigen Unterlagen und Beurteilungen wurden auch vom verwaltungsgerichtlichen hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in fachlicher Hinsicht bestätigend gewertet und für schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Im Näheren führt der hochbautechnische Sachverständige im Hinblick auf die brandschutztechnischen Erfordernisse aus, dass seine Durchsicht dieser brandschutzrelevanten Unterlagen deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ergeben hat. Im Besonderen beurteilt er aus fachlicher Sicht, dass sich aus den Bestimmungen des Abschnittes 4.1 der OIB Richtlinie 2 Brandschutz ergibt, dass brandschutztechnische Anforderungen an Bauwerke zur Vermeidung einer Brandausbreitung auf Bauwerke gegenüber anderen Grundstücksgrenzen bzw Nachbargrundstücken nur dann gefordert werden, wenn ein Abstand von weniger als 2 Meter besteht. Aus der gegenständlichen Planung bzw den Unterlagen zeigt sich, dass gegenüber dem Gst **3 der Beschwerdeführerin ein Abstand von 13,63 Meter gegeben ist, wodurch ein ausreichender Schutz vor einer Ausbreitung von Feuer auf das Nachbargrundstück vorliegt. Weder dieser Abstandsermittlung als solcher noch der inhaltlichen brandschutztechnischen Beurteilung des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin entgegen.

Sachverständig weiters beurteilt, dienen die im Rahmen der Erstellung des Brandschutzkonzeptes bzw bei der Ausarbeitung des Gutachtens der Landesstelle für Brandverhütung sich ergebenden Maßnahmen in erster Linie dazu, eine entsprechende Brandfrüherkennung innerhalb der auf Gst **1 geplanten baulichen Anlagen zu gewährleisten und darüber hinaus auch die Anforderungen der sich aus der OIB Richtlinie 2 für diese baulichen Anlagen ergebenden brandschutztechnischen Vorkehrungen bzw Anforderungen an die einzelnen Bauteile zu erfüllen, um auch einen entsprechenden Brandüberschlag auf die auf dem Gst **1 effektiv geplanten baulichen Anlagen verhindern zu können. Auch dem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Die brandschutztechnischen Wertungen stellen sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig dar, in brandschutzrechtlicher Sicht trat die Beschwerdeführerin zu 1. letztlich weder den fachlichen Wertungen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, noch den brandschutzkonzeptlichen Vorgaben aufrechterhaltend, noch auch den einschlägigen Wertungen des hochbautechnischen Sachverständige entgegen. Brandschutzrechtliches Vorbringen wurde nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung gänzlich nicht mehr vorgebracht, bisher erhobenes Vorbringen nicht mehr bezogen. Selbst in der Beschwerde wurde lediglich eine allgemeine brandschutztechnische Rüge erhoben, nähere rechtsverletzende Begründungen dazu wurden nicht formuliert.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in brandschutzmäßiger Hinsicht besteht somit nicht.

7. Die Abstandsfrage bzw Abstandslage als solche wurde von der Beschwerdeführerin gänzlich nicht aufgeworfen bzw moniert. Ungeachtet dessen wird festgehalten, dass die Baufluchtlinie auch im dem Gst **3 der Beschwerdeführerin zugerichteten Bereich in keinem Punkt entgegen der Gesetzeslage überschritten wird. Dies ergibt eine Planeinschau. Zudem beurteilte der hochbautechnische Sachverständige einen Abstand von – von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben – 13,63 m zum Gst. **3 als gegeben.

8. Auf die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge der zeugenschaftlichen Einvernahmen des LL und des Baumeisters MM sowie auf Einholung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X zu Zlen *** und *** wurde seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

IV.Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2020 idF LGBl Nr 64/2023:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(….)“

§ 34

Baubewilligung

[...]

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

[…]“

Die Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020, lautet auszugsweise:

„§ 1

Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

a) den Lageplan,

c) die Ansichten,

d) die Schnitte,

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

a) den Maßstab,

b) die Nordrichtung,

c) die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummer des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, beruhend auf dem Grundsteuer- oder Grenzkataster,

d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),

e) die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,

f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,

g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,

h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen,

i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,

j) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018, dessen Anordnung und Fläche,

l) die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,

m) die Anordnung von befestigten Flächen.

[…]“

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

c) das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen,

…“

Die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007, lautete auszugsweise:

„§ 1

Planunterlagen für Neu- und Zubau von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a) den Lageplan

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

l) die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zum Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidung:

An die Bezeichnung eines Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen gestellt, als es für die Gültigkeit eines Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus einer Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenschau mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung bezeichnet als Entscheidungsgegenstand ausdrücklich die Beschwerde der namentlich angeführten Beschwerdeführer. Spruchpunkte I und II treffen unter Bezugnahme auf die Beschwerde der eingangs namentlich genannten Beschwerdeführer ihre normativen Absprüche. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bezieht sich ihrerseits einleitend auf die beschwerdeführenden Parteien und nimmt den Inhalt des gesamten Beschwerdeschriftsatzes (inklusive des Deckblattes mit namentlicher Anführung der Beschwerdeführer) zu ihrem Bestandteil.

Sowohl im Spruch selbst als auch ausgewiesen auf dem in der Begründung wiedergegebenen Deckblatt der Beschwerdeschrift wird das Vertretungsverhältnis zum einschreitenden Rechtsanwalt DD bezeichnet.

Die Beschwerdeführer als Bescheidadressaten sind damit individuell ausreichend bestimmt. RA DD ist bei vorliegender Sachlage in seiner Nennung in der Zustellverfügung in eindeutiger Weise als Zustellungsbevollmächtigter (formeller Empfänger) für die Beschwerdeführer bestimmt, dies auch ohne nochmalige Anführung der Beschwerdeführer selbst in dieser und ohne ausdrücklichen Vermerk (etwa „zHd“) auf den Umstand seiner Vertretung zur Zustellung.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend unterschiedliche Bescheidzustellungen per E-Mail bzw per Post scheinen schon aus dem Grunde nicht nachvollziehbar, als – insofern blieb dies unbestritten - jeweils die Erledigung vom 14.06.2018, beide Male 30 Seiten umfassend, zugestellt wurde. Besteht, wie an nachstehender Stelle dargelegt wird, hinsichtlich Belangen der Feuerwehr aber schon kein grundsätzliches Nachbarrecht, könnten die Beschwerdeführer auch – wie dies im Vorbringen vorgeworfen sein soll - durch einen Nichterhalt des darauf abstellenden beigeschlossenen Gesamt-Feuerwehrplanes schon denkmöglich nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sein.

Auch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022 werden die Beschwerdeführer als Bescheidadressaten sowie wird die rechtsgültige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht in Abrede gestellt.

2. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind nicht mehr Eigentümer des Gst **2. Ihre Beschwerde wurde nicht zurückgezogen. Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums am Gst **2 haben die Beschwerdeführer zu 2. und 3. ihre Stellung als Nachbarn und Partei im Baubewilligungsverfahren verloren. Diese Beschwerdeführer können daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurden, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein und kommt ihnen kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Da die nunmehrige Eigentümerin dieser benachbarten Liegenschaft nach ihr gebotener Möglichkeit erklärte, nicht in das Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen, war die Beschwerde zu 2. und 3. als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren diesen Beschwerdeführern gegenüber einzustellen. Eine Zurückweisung der Beschwerde kam nicht in Betracht, weil die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gegeben war. Dies entspricht ständiger höchstgerichtlicher Judikatur.

3. Anzuwenden ist die Tiroler Bauordnung 2022. Diese ist – wie unter Punkt II.3. aufgeführt – in den maßgeblichen Bestimmungen inhaltsgleich zur Tiroler Bauordnung 2018. Die Rechtslage war im Spruch korrigierend zu benennen.

Das von der Beschwerdeführerin bezogene Übergangsrecht des § 71 (Abs 1) TBO leitet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1998 mit 1.1.1975 anhängige Bauverfahren über. Bei der Tiroler Bauordnung 2001, 2011, 2018 bzw 2022 handelt es sich um Wiederverlautbarungen zur ursprünglichen Tiroler Bauordnung 1998. Das Bauansuchen wurde am 16.01.2018 eingebracht.

4. Zum Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin in Bezug auf die verschiedenen Bauwerke auf Gst **1 sowie zum Umfang ihres Mitspracherechts wird auf die Ausführungen unter Punkten II.3. und III.3. verwiesen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).

5. Die Nachbarrechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2022 (vormals § 33 Abs 3 TBO 2018) in taxativer Weise aufgezählt. Ein Nachbar kann daher nur eine Verletzung ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Soweit die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Sicherstellung der Oberflächenentwässerung geltend macht, ist auszuführen, dass einem Nachbarn kein darauf gerichtetes subjektives-öffentliches Mitspracherecht zuerkannt ist. Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch hingegen nicht berührt (vgl etwa VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061). Die Bestimmung des § 3 Abs 5 TBO 2018, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der (Oberflächen)Niederschlagswässer sichergestellt ist, gewährt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Ebenfalls nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht stehen Vorhalte in Zusammenhang mit der Beweissicherung zu einem Bauverfahren. Ließe sich vorliegend auch schon dem Ansatz nach nicht erkennen, im Hinblick auf welche konkreten Nachbarrechte die Beschwerdeführerin die entsprechende Rechtsverletzung geltend macht, ist aber auch dem Grunde nach schon festzuhalten, dass die dem Zweck einer Beweissicherung dienenden Interessen, wie etwa die Feststellung von Beeinträchtigungen bzw Beschädigungen von Nachbarliegenschaften durch Oberflächenentwässerung, durch Hangrutschungen udgl, durch mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes, durch Schäden im Zuge der Bauausführung als solcher, wie etwa auch Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Häuser, sowie durch weitere gleichartige Umstände, schon für sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Allfällige (schadenersatzrechtliche) Ansprüche, die sich aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ergeben, werden dadurch jedenfalls nicht berührt.

Das unter dem Titel eines öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes erhobene Vorbringen zur Beweissicherung, davon insbesondere auch der Vorwurf der Beiziehung eines nicht unabhängigen Sachverständigen, bleibt erfolglos. Der Vollständigkeit halber sei nur ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung der Qualität des sodann tatsächlich beigezogenen Sachverständigen um eine Frage des Vollzugs des Bescheides handelt. Die Auflage selbst, welche einen unabhängigen Sachverständigen vorschreibt, bewirkt keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer.

Erfolglos bleibt auch die Rüge der Beschwerdeführerin, es wäre kein Nachweis für die notwendigen Stellplätze vorhanden. So dienen nämlich die Vorschriften über die Schaffung bzw auch die Zahl der Stellplätze und Garagen nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesen insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Unter gleicher Wertungslage steht die Forderung der Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe von Aufladestationen für den Betrieb von elektromobilen Fahrzeugen. Auch unter (damit allenfalls monierten) energie- bzw umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist ein baurechtliches Schutzinteresse der Nachbarin jedenfalls zu verneinen.

Kein Mitspracherecht eines Nachbarn in Bauverfahren besteht hinsichtlich wasserrechtlicher, fortrechtlicher sowie naturschutzrechtlicher Belange.

Diese auf das Mitspracherecht bezogene Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Dazu wurde kein weiteres Vorbringen, auch insbesondere nicht seitens der Beschwerdeführerin, erstattet.

6. Da die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, kann der Nachbar zwar geltend machen, dass eine Baubewilligung (überhaupt) ohne Antrag (ohne entsprechenden Antrag) ergangen sei (vgl auch VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch nur maßgeblich, dass die Baubewilligung nicht antragslos ergehen darf und es entscheidend auf den Gegenstand des Antrages, nicht aber auf die Person des Antragstellers ankommt (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332; 28.03.2013, 2013/05/0005, mwN). (VwGH 2013/06/0023, 29.04.2015, mwN).

Die Baubewilligung ist nicht antragslos ergangen. Antragstellerin war die FF GmbH als Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Das Bauansuchen datiert mit 20.12.2017, eingebracht am 16.01.2018. Der Nachweis des Grundeigentums wurde bei Antragstellung erbracht (damals § 22 Abs 2 lit a TBO 2011). Die Baubewilligung wurde der FF GmbH mit angefochtenem Bescheid vom 14.06.2018 erteilt.

Die FF GmbH ist (zwischenzeitlich) Wohnungseigentümerin an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Weitere Wohnungseigentumsanteile stehen in fremdem Eigentum. An der gesamten Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet. Sämtliches ergibt sich aus dem Grundbuchsstand.

Die FF GmbH führt das Bauverfahren im Stadium des Beschwerdeverfahrens weiter. Ein Eintritt auch der übrigen Wohnungseigentümerin in das Verfahren als Bauwerber ist nicht gefordert bzw steht – im Sinne eben höchstgerichtlicher Judikatur - ein solches einzufordern nicht im Mitspracherecht eines Nachbarn.

Auch in Betrachtung des § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gemäß § 29 Abs 2 lit a 2. Teilsatz TBO 2022 bedarf es für den Neu- und Zubau an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Der Nachweis der FF GmbH als Miteigentümerin an der Liegenschaft ist erbracht. Daneben steht, allfällige Zustimmungsrechte einzufordern, aber schon grundsätzlich nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht.

Die in der mündlichen Verhandlung in diese Richtung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen damit im Ergebnis ins Leere.

7. Ein Nachbar eines Bauverfahrens hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Einem Nachbarn ist aber ein Recht darauf zuzugestehen, dass die Projektunterlagen in einer Weise vorliegen, als ihm jene Informationen vermittelt werden, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten braucht. Die Planunterlagen sind an der mit 18.12.2020 in Kraft getretene Bauunterlagenverordnung 2020 zu messen. Die Planunterlagenverordnung 1998 trat mit gleichem Tag außer Kraft. Übergangsbestimmungen bestehen nicht. Rechtfertigte sich der Vorhalt fehlender Eintragungen der Festlegungen des Bebauungsplans in den Lageplan (noch) nach der Planunterlagenverordnung 1998, entfiel eine solche Notwendigkeit durch die Bauunterlagenverordnung 2020. Die genehmigten Planunterlagen wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Bauunterlagenverordnung 2020 beurteilt. Die genehmigten Planunterlagen liegen in einer Weise vor, dass die Beschwerdeführerin ihre nachbarrechtlichen Interessen wahren kann, im Näheren dazu ausführlich unter Punkt III.5. Höchstgerichtliche Judikatur spricht aus, dass, da der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Planunterlagen vollständig sind, geringfügige Mängel - wie sie auch mit der Eintragung von Höhen in den Ansichten statt in den Schnittführungen vorliegen –keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bedeuten können. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihren einschlägigen Rechten nicht verletzt.

Soweit das auf eine Mangelhaftigkeit des Lageplanes gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin - Gst **3 - bezogen auf die Planung der Häuser 5, 6 und 10 als erhoben gilt, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen schon aufgrund fehlender Parteistellung zu diesen Häusern als unzulässig erweist.

Der Vorhalt gegen die Planunterlagen in der Beschwerde beschränkt sich einzig auf eine Mangelhaftigkeit unter dem Titel des § 1 Abs 2 lit l Planunterlagenverordnung 1998. Ergänzendes Vorbringen dazu bzw weitere Einwände gerichtet gegen die Planunterlagen wurden – auch nach Kenntnisnahme der neuen Rechtslage der Bauunterlagenverordnung 2020 - im Folgenden nicht erhoben.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die als integrierende Bestandteile des Bescheides geltenden Planunterlagen wären nicht nachvollziehbar erkennbar, entkräftet sich durch die den Plänen beigesetzten Genehmigungsvermerke. Im Interesse und zur Klarheit für die die Beschwerdeführerin wurde der betroffene Planauszug aus dem Vermessungsplan vom 26.04.2018 – obwohl an sich nicht notwendig (dazu unter Punkt III.5.) - ebenfalls zum Bestandteil der Genehmigung gemacht.

8. Soweit die Beschwerdeführerin unzureichende Berücksichtigung ihrer Brandschutzinteressen vorhält, als die geeignete Feuerwehrzufahrt und die notwendigen Aufstellungsflächen für die Feuerwehr fehlen würden, ist auf ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Mitspracherecht eines Nachbarn hinsichtlich der Bestimmungen des Brandschutzes nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher Aspekte des Brandschutzes zustünde. Ständiger höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es vielmehr, dass ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, dem Nachbarn durch § 33 TBO 2018 nicht eingeräumt ist (vgl etwa VwGH 12.02.2007, 2006/06/0338; 21.06.2005, 2005/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055; uva).

Ungeachtet des dazu nicht bestehenden Nachbarrechts sei aber der Vollständigkeit halber auf den im gegenständlichen Bauverfahren erstellten Gesamt-Feuerwehrplan und die dazu erstellte positive Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors hingewiesen.

Der Sache nach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren brandschutzrechtlichen Interessen durch den nachgereichten ergänzten Vermessungsplan nicht beeinträchtigt sein kann, es wurden darin lediglich die Bebauungsplanfestlegungen nachträglich eingetragen. Gegen die brandschutztechnischen Beurteilungen als solche, auf welche sich die positive Erledigung des Bauvorhabens gründet, erhoben die Beschwerdeführer hingegen keine (substantiierten) inhaltlichen Bedenken.

9. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist ausreichend bestimmt. Die Baubewilligung wird unter ausdrücklichem Bezug der einschlägigen Genehmigungsvorschrift des § 34 Abs 6 und 7 TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) erteilt und ist in sich nicht widersprüchlich. Die maßgeblichen Planunterlagen werden über die beigesetzten Genehmigungsvermerke bestimmt. Zur Klarstellung wird mit vorliegender Entscheidung darüber hinaus ergänzend auch der Lageplan der Vermessung EE vom 26.04.2018 in seinem bezeichneten, beigeschlossenen Auszug und in seinem bezeichneten inhaltlichen Umfang zum Bescheidbestandteil erklärt. Die Genehmigung wird unmissverständlich und bestimmt erkennbar – dabei insbesondere im Umfang des geltend gemachten Beschwerdevorbringens als auch soweit davon nachbarrechtlich zustehende Interessen überhaupt betroffen sind - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Welche konkreten Auflagen dabei „teilweise“ (so der Beschwerdevorhalt) zu unbestimmt wären, definiert die Beschwerdeführerin selbst nicht näher.

Hinsichtlich der auf die Oberflächenentwässerung, Beweissicherung, Stellplatzfrage und Zufahrtsmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr) bezogenen Nebenbestimmungen fehlt der Beschwerdeführerin schon jedenfalls jegliches Mitspracherecht als Nachbarin.

Auch die Beschwerdevorentscheidung formuliert in eindeutiger Weise die Abweisung der Beschwerde, ergänzt Auflageausführungen im Hinblick auf die – jedoch nicht im Mitspracherecht stehende – Dach- und Oberflächenwässerentsorgung und ändert die Gesetzesfassung.

10. Zum erhobenen Befangenheitsvorwurf ist unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur dem Grundsatz nach festzustellen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs weder Unzuständigkeit noch Nichtigkeit, sondern lediglich einen Verfahrensmangel bewirkt. Ein solcher Mangel kann allerdings nur dann mit Rechtsmittel mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Bescheides bestehen. Verwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst, sie sind daher im Rahmen des Art 130 Abs 3 und 4 B-VG grundsätzlich auch zur Heilung von Verstößen von Behörden gegen § 7 AVG bzw zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen. Vorliegend erwähnt sei, dass Befangenheit des Bürgermeisters vornehmlich in Zusammenhang mit nicht nachbarrechtlichen Mitspracherechten (Oberflächenentwässerung, Zufahrt, …) vorgebracht wurde.

11. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bezugnahme zu Baustufe 1 anzustellen beabsichtigt, ist deren rechtskräftiger Verfahrensabschluss entgegenzuhalten. Zudem erfolgt – in der mündlichen Verhandlung dazu nachgefragt – der Rückgriff auf die Bauführungen der Bauphase 1 im Besonderen im Hinblick bzw unter dem Titel der Immissionsfrage. Dazu ist festzustellen, dass die auf dem Baugrundstück haftende Sonderflächenwidmung Beherbergungsgroßbetrieb keinen Immissionsschutz gewährt. Einem baurechtlichen Nachbarn ist auch nicht über den Weg eines gewerberechtlichen Immissionsschutzes ein Mitspracherecht eingeräumt.

12. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Kundmachungsbedenken der näher angeführten Verordnungen wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol einer Nachprüfung unterzogen. Die dazu einschlägigen Unterlagen (Gemeinderatsprotokolle, -beschlüsse, Kundmachungen, …) wurden eingesehen. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken und Mängel bzw Rechtswidrigkeiten konnten dabei nicht erkannt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher nicht zum angeregten Herantreten an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

13. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde liegt bei der belangten Behörde. Dem Landesverwaltungsgericht liegt keine Beschwerde gegen eine einschlägige Entscheidung der Behörde vor. Lediglich in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden einschlägige Ausführungen getroffen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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