LVwG T LVwG-2023/24/1877-7

LVwG-2023/24/1877-7State Administrative CourtOct 9, 2023

Regest

Waffenbesitzkarte<br/>Prognoseentscheidung<br/>Zuverlässigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/1877-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.24.1877.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde behoben und ist der Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 28.03.2023 entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B gem § 21 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 WaffG zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 08.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Stk Waffen der Kat. B. Der Antrag wurde mit sportlichen Aktivitäten begründet.

Dem Antrag wurde eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 8 Abs 7 2 Satz WaffG von CC, Klinischer Psychologe, datiert mit 3.3.2023, sowie ein Waffenführerschein der Fa DD mit der Zl *** beigelegt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte der Erstbehörde erhoben werden, dass in der EE des Stadtmagistrates Z aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktionen am 3.10.2019 der Beschwerdeführerin ein mehrwöchiger Krankenstand aufscheint.

Die Beschwerdeführerin wurde mit den Erhebungsergebnissen der Erstbehörde konfrontiert und erklärte die Beschwerdeführerin hiezu, dass sie zu dieser Zeit bei der Stadt Z beschäftigt gewesen sei und bei der FF gearbeitet habe. Dort sei sie gemobbt worden. Ihre Reaktion sei eine Folge des Mobbings gewesen. Sie sei aber nun völlig gesund und habe keine Probleme.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eröffnet, ein psychiatrisches Gutachten beizubringen, das ihre völlige Genesung belegt, damit ihrem Antrag stattgegeben werden kann. Ihr wurde auch mitgeteilt, dass im gegenteiligen Fall der Antrag abgelehnt werden müsste. Ihr wurde mitgeteilt, dass seitens der Landespolizeidirektion Tirol Frau GG zur Verfügung stehe, allerdings könne sie auch selbst einen anderen auswählen.

Da ein psychiatrisches Gutachten von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Antrag vom 08.03.2023 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit gegenständlich nicht gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine akute psychische Belastungsreaktion erlitten habe. Es bestehe die Möglichkeit der Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens, welches die vollständige Genesung belegt. Positivenfalls dem Antrag Folge gegeben werde.

In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Ich habe das psychologische Gutachten positiv bestanden warum mir hier die Waffenbesitzkarte verwehrt bleibt ist mir nach wie vor unklar nur weil ein ehemaliger Arbeitgeber hier etwas angibt was ich ja ohnehin beim psychologischen Gutachter offen ansprach und mitteilte auch müsste man dann wenn man schon beim Arbeitgeber nachfragt auch den behandelnden Arzt anschreiben und eine Aussage zumindest einholen. Ich habe Auflagen welche notwendig sind eingehalten und erfüllt. Auch sehe ich es nicht ein 600€ bei der von Ihnen vorgeschlagenen Psychiaterin zu bezahlen. Ich bin Gesund und das muss ich mir nicht für 600€ von jemand fremden bestätigen lassen. Bitte geben Sie mir auch jene Unterlagen welche Sie dazu befähigten bei meinem ehemaligen Arbeitgeber Krankenstände abzufragen da ich mich hier rechtlich erkunden werde wie die Stadt Z hierzu auch ebenfalls dazu befähigt war dies zu beauskunften.“

Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte samt den von ihr beigelegten Urkunden (Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung von CC, Waffenführerschein und Passkopie), sowie in die Erhebungsergebnisse.

Weiters fand am 4.10.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie CC (Klinischer Pyschologe, Gesundheitspsychologe) als sachverständige Zeuge einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Zur Person:

Die Beschwerdeführerin – Frau AA - ist am 27.5.1992 geboren und ist österreichische Staatsangehörige. Zur Zeit arbeitet sie in einem Piercingstudio in Z. Davor arbeitete sie fünf Jahre beim Stadtmagistrat Z, vier Jahre davon bei der FF.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich von der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen direkten Eindruck verschaffen. Die Beschwerdeführerin wirkte im allgemeinen gefasst und ruhig. Gegenüber der Verhandlungsleiterin war sie höflich und schilderte offen über den Mobbingvorfall in der FF, über die daraus resultierenden psychischen Probleme und über die Therapie bei ihrer Psychologin (s. PV).

Zur Sache:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu sportlichen Zwecken und zwar im konkreten 2 Stk Waffen der Kategorie B.

In der vorgelegten Bestätigung über die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung von CC wurde dargetan, dass im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsverfahren Exploration, VPT3 und FRF keine Auffälligkeiten gezeigt hätten, welche die Verlässlichkeit im psychologischen Kontext grundsätzlich anzweifeln lassen und könne keine Hinwiese auf mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit iS des § 8 Abs 7 2.Satz WaffG festgestellt werden.

Demgegenüber ergab eine Erhebung der Erstbehörde beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr 2019 aufgrund einer „akuten psychischen Belastungsreaktion“ eine mehrwöchige Krankenstand in Anspruch nahm.

Die psychische Belastungsreaktion erklärte die Beschwerdeführerin als Folge eines Mobbings bei der FF, wo sie gearbeitet hat.

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Beweisverfahrens konnte zudem noch nachfolgende Feststellungen getroffen werden:

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin offen über ihre damaligen der Probleme im Jahr 2019 mit FF, über ihre Gefühle aufgrund des Mobbingvorwurfs und über die Therapie bei einer von ihr namhaft gemachten Psychologin (s. PV).

Der geladene sachverständige Zeuge, CC, der die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung vorgenommen hat, bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und gab an, dass diese mit jenen Angaben übereinstimmen, die sie im Zuge der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung getätigt hat. Der Sachverständige erklärte im Rahmen seiner Einvernahme das mit ihr durchgeführte Screeningsverfahren und legte dar, dass die Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Testverfahren im Durchschnittsbereich lagen. Er kam zu dem Entschluss, dass keine Auffälligkeiten vorlagen. Auch wurde mit der Beschwerdeführerin ein Persönlichkeitsverfahren („verlässlichkeitbezogener Persönlichkeitstest“) durchgeführt, bei der 5 Persönlichkeitsdimensionen getestet werden. Auch da lag die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen im Durchschnittsbereich.

Weiters schilderte der Gutachter, dass er mit der Beschwerdeführerin damals ein Gespräch geführt hat, in der die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, dass sie eine psychologische Behandlung hatte, dass sie beruflich sehr unzufrieden war und Probleme mit dem Schlafen hatte. Schließlich bestätigte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung sein erstattetes Gutachten und sprach der Beschwerdeführerin wiederholt die waffenrechtliche Verlässlichkeit aus (s ZV CC).

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre eigenen Angaben im Antrag auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte.

Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine psychische Belastungsreaktion hatte und deswegen auch mehrwöchig im Krankenstand war, ist unbestritten.

Weiters wurden die Angaben des einvernommenen Gutachters CC in der mündlichen Verhandlung herangezogen (s. obige Ausführungen Punkt II.).

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lauten:

Verläßlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21.

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

V.Erwägungen:

§ 8 Abs 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Da § 8 Abs. 1 den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“, nicht einschränkt, kommt ihre Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen uns nach der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen. Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass jemand eine missbräuchliche usw. Verwendung einer Waffe stattgefunden hat. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 Waffengesetz vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne ihrer 1 bis Ziffer 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund.

Dabei sind die Tatsachen, die im Sinne § 8 Abs. 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung infrage kommen, nicht eingeschränkt. Es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne 8 Abs. 1 Waffengesetz zulässt. Dabei betrifft die vorzunehmenden Prognosen nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, zu den Umstand, dass der betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, was nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie das er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (siehe Waffengesetz 1996 Praxiskommentar Keplinger, Löff, Szalkay-Totschnig).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall kam das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens insbesondere unter Verweis auf die Angaben des Gutachters CC in der mündlichen Verhandlung zu folgendem Ergebnis:

Basierend auf die überzeugenden und fachdetailen Angaben des Sachverständigen CC in der mündlichen Verhandlung, dass die Ergebnisse der Beschwerdeführerin im Testverfahren - selbst beim „verlässlichkeitbezogener Persönlichkeitstest“ - im Durchschnittsbereich lagen und hierbei auch keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, kam das Landesverwaltungsgericht demzufolge zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl über die für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 21 WaffG erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 WaffG verfügt. Dem Sachverständigen war hierbei – schon bei der Begutachtung am 03.03.2023 - bekannt, dass die Beschwerdeführerin unter einer mehrwöchig andauernden psychischen Belastung litt, weswegen sie aufgrund vorhandener Belastungsreaktionen im Krankenstand war. Auch wusste er aus der offenen Schilderung der Beschwerdeführerin von den Mobbingvorfällen in der FF gegen die Beschwerdeführerin und auch von der psychologischen Behandlung.

Im Ergebnis bestätigte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung sein erstattetes Gutachten und sprach der Beschwerdeführerin wiederholt die waffenrechtliche Verlässlichkeit aus.

Da zusammenfassend die Beschwerdeführerin aufgrund des durchgeführten Verfahrens als verlässlich im Sinne des § 8 WaffG anzusehen ist und auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B vorlagen, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B auszustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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