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LVwG-2023/28/1800-6•LVwG T LVwG-2023/28/1800-6
LVwG-2023/28/1800-6State Administrative CourtOct 4, 2023
Ordnungsstrafe<br/>Beleidigende Schreibweise<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors vom 19.06.2023, Zl ***, wegen einer Ordnungsstrafe nach dem AVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichen Bescheid vom 19.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wird gegen Sie wegen beleidigender Schreibeweise in Ihren schriftlichen Eingaben am 16.06.2023, 19:09 Uhr und 19:17 Uhr eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100,-- verhängt.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrters Strafamt
Ich bekomme da Strafen von einer Beleidigung über meine E-Mail Adresse, dies sind Strafen eines Ausmaßes dem nicht ein einfacher Arbeiter begleichen kann, die Tagessätze sind noch weniger des Lebensflusses eines Verständnis nahe nicht Gekündigt von der Arbeit und dergelichen zu werden. Obwohl ich nicht weiß wer diese E-Mail geschrieben hat, mein Handy befindet sich sehr offt, bei Freunden oder Nachbaren, wenn ich Einkäufen gehe oder zu Tankstelle uns Getränke holle. Dieses Ausmaß dieser Strafen kann ich nicht begleichen und Verstehe dies einer Email Adresse zuzuordnen ohne eine Befragung zu Unterlegen, das sowas überhaupt ausgehändigt werden kann, ohne Direkten Kontakt der Belidigung einer Person oder Dienstnummer auszuhändigen nicht. Weiß nicht was ich da machen kann, nur weiß ich das ihr damit mir einem Lebensflusses ein Schaden durch Kündigung der Arbeit und auch der Unterkunft zugrunde Legt, das wegen einer E-Mail, dese mir nicht Bekannt ist??
Hochachtungvoll
AA“
II.Sachverhalt:
Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Anonymverfügung übermittelte der Beschwerdeführer an die Verwaltungsbehörde eine Eingabe (E-Mail) vom 16.06.2023 und führte in dieser aus wie folgt:
„Ihr werdet euch sehr Bald um die Pension sorgen und nicht ich!!! sowie Ihr Kriminellen Hurrensöhne, kommt noch vor meine Tür um ein Alkohol Test zu machen. Wieso macht ihr das nicht bei euren Männern. Ihr Hurrensöhne, dort löst ihr alles. Das werdet ihr euch bei BB auch beibringen, ihr Hurrensöhne!
Hochachtungsvoll
BB“
Aufgrund dieser Ausdrucksweise erging sodann seitens der Verwaltungsbehörde der gegenständliche Bescheid vom 19.06.2023 und wurde über den Beschwerdeführer aufgrund beleidigender Formulierungen gemäß § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt.
Dagegen wurde nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung im Zusammenhang mit der Ausführung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16.06.2023 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis Euro 726,00 verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs 3 AVG könne die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, welches in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der diese erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 16.06.2023 die Verwaltungsmitarbeiter als „Kriminelle Hurrensöhne“ bezeichnet. Mit dieser Ausführung liegt nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine beleidigende Schreibweise vor.
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hier hingegen nicht an. Damit kann festgehalten werden, dass die Ausführung „Kriminelle Hurrensöhne“ eine beleidigende Schreibweise darstellt.
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörde in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Eine in eine Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind.
Insgesamt kann ausgeführt werden, dass es sich um eine beleidigende Schreibweise den Verwaltungsbediensteten gegenüber gehandelt hat, und wird den Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Bescheid vom 19.06.2023 vollinhaltlich gefolgt. Eine Ermahnung ist bei einer schriftlichen Eingabe nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, „er wisse nicht wer dieses E-Mail geschrieben hätte, da sich sein Handy sehr oft bei Freunden oder Nachbarn befinden würde“ lässt aber jedenfalls offen, wer dieses E-Mail geschrieben hat und kommt damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers muss bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG noch aufgrund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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