LVwG T LVwG-2023/24/1442-9

LVwG-2023/24/1442-9State Administrative CourtSep 26, 2023

Regest

Wolfsgruß während Demonstration

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/1442-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.24.1442.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 13.04.2023, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Symbole-Gesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 400,00 auf jeweils Euro 90,00 (EFS je 18 Stunden) herabgesetzt werden.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit verbessert, als der Beschwerdeführer zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF 103/2014 iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 162/2021 iVm Anlage 1 (1. Änderung) Ziffer 16 der Symbole-Bezeichnungsverordnung BGBl II Nr 23/2015, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 528/2021, begangen hat und die Strafnorm § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 103/2014, lautet.

3. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit jeweils Euro 10,00 (insgesamt Euro 20,00) neu bestimmt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 13.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:

„1. Am 11.06.2022 um 18:40 Uhr wurde in **** Z festgestellt, dass Sie in **** Z, Adresse 2, Kreuzungsbereich Adresse 2 / Adresse 3 auf Höhe CC, vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung DD handelt.

2. 1. Am 11.06.2022 um 18:17 Uhr wurde in **** Z festgestellt, dass Sie in **** Z, Adresse 4, auf Höhe Lokal „EE“, vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit dargestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung DD handelt.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz iVm Anlage 1 der Symbole-Bezeichnungs Verordnung begangen und wurden über ihn gemäß § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz, BGBl I Nr 103/2014 zwei Geldstrafen jeweils in Höhe von Euro 400,-- (EFS 3 Tage) verhängt.

Dagegen erhob Beschwerdeführer Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer selbst Angehöriger der Volksgruppe der Kurd:innen sei und damals mit der stattgefundenen Demonstration sympathisiert habe. Die DD sehen die Kurd:innen als Gefahr für ihre rechtsgerichtete Ideologie an, er habe nicht deren Gruß, sondern das „Peace-Zeichen“ mit seinen Fingern geformt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses, Einstellung des Strafverfahrens, Akteinsicht und in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe, zumal er Mindestsicherung beziehe.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 14.02.2023, Zl ***, als Beleg für den Bezug der Mindestsicherung bei. In der Sache brachte er vor:

Mit wird vorgeworfen, am 11.06.2022 um 1) 18:40 Uhr (CC, Adresse 2) und 2) 18:17 Uhr (Lokal EE) in Z einer vorbeigehenden Demonstration in Österreich lebender Kurd:innen, mit der rechten Hand provokativ den „Wolfsgruß“ gezeigt zu haben. Dem möchte ich entgegenhalten, dass ich selbst Angehöriger der Volksgruppe der Kurd:innen bin und deshalb mit der damals stattgefundenen Demonstration sympathisiert habe. Die DD sehen jegliche „Kurd:innen“ und deren Sympathisanten als Gefahr ihre rechtsgerichtete Ideologie an, weshalb ich vehement den mir vorgeworfenen Tatbestand zurückweise. Ich habe damals das „Peace-Zeichen“ mit meiner rechten Hand geformt, um meine Zustimmung für die Anliegen der Demonstration zum Ausdruck zu bringen.

Die Polizei hat mich an besagtem Tag direkt angehalten und mit mir und meinem Kollegen gesprochen, leider habe ich aufgrund meiner fehlenden Deutsch-Kenntnisse nicht verstanden, um was es gegangen ist. Ich hätte ansonsten natürlich schnellstmöglich den Sachverhalt klargestellt.

Ich beantrage daher die bekämpfte Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen mich einzustellen.

Sollte diesem Antrag nicht Folge geleistet werden beantrage ich Akteneinsicht in obiger Sache zu nehmen.

IN EVENTU beantrage ich jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter Anbetracht der mir zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Ich bin aktuell auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen, weshalb mich die zu leistende Strafe vor eine große finanzielle Hürde stellt. Zudem bin ich wohnungslos und nächtige bei unterschiedlichen Bekannten in Z, meine Hauptwohnsitzbestätigung habe ich beim Verein FF. Die Strafhöhe trifft mich unverhältnismäßig hoch. Vor allem da mir erstmalig ein solcher Tatbestand vorgeworfen wird.

Ich habe bereits einen Einspruch zur vorangegangenen Strafverfügung eingereicht. Dabei ist auf meine vorgebrachten Punkte jedoch nicht eingegangen worden.

Der gegenständliche Akt wurde von der BB mit Schreiben vom 23.05.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 14.8.2023 und am 22.09.2023 eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Meldungsleger (GG und JJ) und der vom Beschwerdeführer angebotene Zeuge KK einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer, geboren am 20.03.1996, ist syrischer Staatsangehöriger. Er bezieht Mindestsicherung, hat kein Vermögen und ist für zwei Kinder im Alter von 3 und 4 Jahren unterhaltspflichtig.

Zur Sache:

Am 11.06.2022 fand im Zeitraum von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr die genehmigte Versammlung (Demonstration) „Giftgasangriffe der Türkei im Iran“ in Z statt. Die Route führte vom Adresse 8 über den Adresse 5, in die Adresse 6, über die Adresse 7 zum Adresse 4 und anschließend über die Adresse 6 zurück zum Adresse 8. Der Demonstrationszug wurde von der Einsatzeinheit ua von der Streife LL [bestehend aus GG und JJ] bewacht.

Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten GG und JJ der Streife „LL“ der Polizeiinspektion Bahnhof sowohl um 18:17 Uhr am Adresse 4, im Bereich des Lokals „EE“, als auch um 18:40 Uhr in der Adresse 2, auf Höhe des CC, wahrgenommen wie er und eine weitere Person den vorbeimarschierenden Demonstrationsteilnehmern mit der rechten Hand provokativ den „Wolfsgruß“ zeigten. Es ist ausgeschlossen, dass es sich bei den gezeigten Handzeichen um sog „Peace-Zeichen“ handelte. Damit hat der Beschwerdeführer Symbole, die aufgrund des § 2 Abs 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit dargestellt hat. Es handelte sich um das Symbol „Wolfsgruß“ der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung „DD“.

Der Beschwerdeführer und die andere Person wurden einer Personenkontrolle unterzogen und im Anschluss weggewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Bahnhof vom 29.08.2022, GZ ***, und die Einvernahme des Beschwerdeführers und Zeugen GG und JJ .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den „Wolfsgruß“ und nicht etwa wie in der Beschwerde vorgebracht das „Peace-Zeichen“ bzw „Victory-Zeichen“ gezeigt hat, ergibt sich aus der Anzeige vom 29.08.2022, GZ ***, und der Stellungnahme des einschreitenden Beamten GG vom 23.12.2022, GZ ***, anlässlich des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 13.9.2022, GZ ***. Darin wurde dezidiert ausgeschlossen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 11.06.2022 gezeigten Handzeichen um ein „Peace-Zeichen“ handelte. Die Angaben der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung sind widerspruchsrfrei und decken sich zudem mit den Angaben in der vorliegenden Anzeige.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar im Beschwerdevorbringen, dass er sich von jeglichem Gedankengut bzw Ideengut der in § 1 des Symbole-Gesetzes genannten terroristischen Gruppierungen oder terroristischen Organisationen distanziere und dass er auch in keinem Naheverhältnis zu den DDn stehe, allerdings war dieses Vorbringen für das Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Handgeste „Wolfsgruß“ keineswegs überzeugend.

Für den Meldungsleger als ein unter Diensteid stehendes Organ gibt es keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Im Übrigen ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss einem tätigen Beamten aufgrund seiner besonderen Schulung zugemutet werden, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen zu können. Im Übrigen würde es geradezu widersinnig erscheinen, dass die Meldungsleger eine Anzeige erstatten würden, wenn nicht tatsächlich die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber begangen worden wäre.

Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Wolfsgruß zudem während einer Demonstration gegen die Türkei zur Schau stellte, führt unweigerlich zu dem Schluss, dass das Handzeichen vom Beschwerdeführer als einschlägiges politisches Statement verwendet wurde.

Die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Änderung des Symbole-Gesetzes (und der Einführung des Verwendungsverbots des „Wolfsgrußes“) sind nachvollziehbar in den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz festgehalten.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 162/2021 (§§ 1 und 2), welche am 28.07.2021 in Kraft getreten sind, und idF BGBl I 103/2014 (§ 3), welcher am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, lauten wie folgt:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

4. der Gruppierung DD;

Verwendungsverbot

§ 2.

(1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.

(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf

1. Druckwerke und periodische Medien,

2. Gesten und bildliche Darstellungen,

3. Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie

4. Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen, wenn nicht das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.

(4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Strafbestimmung

§ 3.

(1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

In der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-Gesetz), BGBl II Nr 23/2015 idF BGBl II Nr 528/2021, sind im Anhang die Symbole, deren Verwendung verboten ist, bezeichnet. In dieser Anlage (1. Änderung der Anlage) findet sich nachfolgendes unter Ziffer 16 bildlich dargestelltes und verbal umschriebenes Symbol:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230926_LVwG_2023_24_1442_9_00/image001.png

„Bild im pdf

ersichtlich“

In § 2 Abs 2 der Symbole-Bezeichnungsverordnung, BGBl II Nr 528/2021, wurde festgelegt, dass Z 15 bis Z 23 des Anhangs in der vorgenannten Fassung mit 01.03.2019 in Kraft treten.

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 13.04.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2023 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 04.05.2023 erhobene Beschwerde ist am selben Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der BB eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

§ 2 Abs 1 Symbole-Gesetz verbietet unter anderem, Symbole der Gruppierung „DD“ in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zu Schau stellen, zu tragen oder zu verbreiten, wobei als Symbole auch Abzeichen, Embleme, und Gesten anzusehen sind. Das Verbot schließt auch eine vergleichbare Verwendung durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere im Internet, mit ein. Durch das Verbot wird ermöglicht, dass jede Art des öffentlichen Aufscheinens der erwähnten Symbole unterbunden werden kann. Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Wahrnehmbarkeit an. Unter Verbreitung ist die Bekanntgabe an die Allgemeinheit, zumindest aber an einen größeren Personenkreis zu verstehen.

Nach den Angaben der einvernommen Beamen hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft des „Wolfsgruß“ der Gruppierung der „DD“ gezeigt. Es handelte sich hiebei unzweifelhaft um jenes Symbol, wie es in Z 20 der Anlage zur SymboleBezeichnungsverordnung abgebildet ist. Die Verwendung dieses Symbols war auf Grund der 1. Änderung der Anlage zur Symbole-Bezeichnungsverordnung ab 01.03.2019 verboten.

Der Beschwerdeführer hat durch die Geste das verbotene Zeichen „Wolfsgruß“ während einer genehmigten Versammlung „Giftgasangriffe der Türkei im Iran“ zur Schau gestellt. Der Beschwerdeführer hat damit jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 Symbole-Gesetz BGBl I Nr 103/2014 idF BGBl I Nr 2/2019 iVm Anlage 1 Z 20 der Symbole-Bezeichnungsverordnung BGBl II Nr 23/2015 idF BGBl II Nr 58/2019 verstoßen.

Die Änderung des Symbole-Gesetzes bzw der Symbole-Bezeichnungsverordnung samt Anlage und die damit verbundene politische und gesetzliche Klarstellung, dass auch Handzeichen bestimmter extremistischer Gruppierungen unter den Begriff „Symbole“ subsumierbar sind und davon auch die „DD“ und deren „Wolfsgruß“ davon betroffen sind, war Gegenstand umfassender politischer, auch in der Öffentlichkeit geführter Diskussionen. Dies zeigen insbesondere die umfassenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Änderung des Symbole-Gesetzes.

Eine etwaige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift des Symbole-Gesetzes wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.

Zum Verschulden wird von Vorsatz ausgegangen.

Der Beschwerdeführer hat es auf jeden Fall zumindest ernstlich für möglich gehalten und damit abgefunden, dass die zur Schau Stellung des „Wolfsgrußes“ rechtswidrig ist und hat es in Kauf genommen. Somit ist dem Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die auf Grundrechtsverletzungen Bezug nehmenden Einwendungen in der Beschwerde in einem erheblichen Umfang Fragen betreffen, welche Gegenstand einer allfälligen Normprüfung wären. Dazu ist aber allein der Verfassungsgerichtshof berufen. Die umfassenden nachvollziehbaren Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Symbolen der „DD“ begründen für das Verwaltungsgericht keine Bedenken dahingehend, dass mit dem in Rede stehenden Verbot Grundrechtsverstöße verbunden wären, sodass das Verwaltungsgericht von sich aus keine Veranlassung sieht, ein derartiges Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten.

Dass gegen das Symbole-Gesetz an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits im Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl E 3120/2021, dargelegt.

Die Behandlung einer weiteren gegen das Symbole-Gesetz gerichteten Beschwerde - hiebei war der Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig erkannt worden, in sozialen Netzwerken Fotos veröffentlicht zu haben, auf denen er mit dem „Wolfsgruß“, dem Handzeichen der Gruppierung „DD“, zu sehen ist - wurde vom VfGH mit Beschluss vom 08.03.2022, Zl (E 2113/2021), abgelehnt und begründend ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtene Bestrafung im Einzelnen dem Gesetz entspricht, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen sind.

VI.Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.

Die vom Beschwerdeführer missachteten Bestimmungen dienen dazu, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen. Gruppierungen, die die rechtsextreme nationalistische und somit demokratie-kritische Einstellung propagieren, soll entgegengetreten und die Verwendung von Symbolen durch diese Gruppierungen hintangehalten werden. Dass mit dem Symbole-Gesetz die Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaates geschützt werden sollen, erklärt auch den Umstand, dass § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz für das Zuwiderhandeln gegen § 2 eine durchaus hohe Strafdrohung (für Ersttäter) mit einer Geldstrafe von bis € 4.000,00 oder mit einer (primären) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat vorsieht. Für Wiederholungstäter ist eine Geldstrafe bis zu € 10.000,00 oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen.

In Hinblick darauf ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat als erheblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat den „Wolfsgruß“ provokativ und demonstrativ gegenüber Demonstranten zur Schau gestellt. Als mildernd war die Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend nichts.

Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, gab er in der Verhandlung an, dass er monatlich Mindestsicherung beziehe und für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist. In Anbetracht dieser Verhältnisse war das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die verhängten Geldstrafen herabzusetzen waren.

Diese scheinen unter Bedachtnahme auf die general- und spezialpräventiven Zwecke zweifelsfrei erforderlich. Es soll durch die Bestrafung gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht werden, dass das Agieren von Gruppierungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, in Österreich nicht akzeptiert wird und unter anderem auch die Verwendung von deren Symbolen in der Öffentlichkeit bestraft wird.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Erstbehörde (BB) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

Der Kostenausspruch ist Folge der bestätigenden Entscheidung und gründet auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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