LVwG T LVwG-2023/36/0007-7

LVwG-2023/36/0007-7State Administrative CourtSep 25, 2023

Regest

Unzulässige Freizeitwohnsitznutzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0007-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0007.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, ua, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.11.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.03.2008, Zahl ***, wurde dem von CC beantragten Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst **1 KG X die Baubewilligung erteilt.

In diesem Bewilligungsbescheid findet sich ua auch folgender Hinweis:

„E) HINWEISE:

1)Die sich aus diesem Bescheid ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über.

2)Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetztes 2001 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Mit Kaufvertrag vom 18.03.2016 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) gemeinsam mit seinem Bruder MM Wohnungseigentum am Objekt mit der Adresse Adresse 3, Top 1, **** W erworben.

In weiterer Folge wurden von der Baubehörde Erhebung wegen des Verdachts der Nutzung dieses Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz durchgeführt und sind dazu zahlreiche Kontrollen über einen längeren Zeitraum vor Ort erfolgt, bei denen darüber auch jeweils Lichtbilder und Aktenvermerke angefertigt wurden. Bei keiner dieser insgesamt 15 Erhebungen Vorort wurde der Beschwerdeführer angetroffen.

Mit Schreiben vom 19.04.2022 wurde von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt wird und sollte diese Nutzung durch Belege glaubhaft gemacht werden.

Dazu teilte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder mit Email vom 16.06.2022 der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass sie beide eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im gegenständlichen Gebäude angemeldet hätten und sich mit dem An- und Verkauf sowie der Renovierung von Immobilien in und um Y befassten und könne dies auch durch eine Auflistung an Geschäftspartnern bestätigt werden.

Im Weiteren erging von der belangten Behörde das Aufforderungsschreiben vom 30.06.2022 zur Übermittlung von Belegen zum Nachweis des Lebensmittelpunktes.

Dazu wurde am 08.07.2022 das Schreiben der DD vom 06.07.2022 übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass mit Stichtag 1. Juli 2019 der Beschwerdeführer und sein Bruder mit der „EE" im gewerblichen Grundstückshandel tätig sind und sie alle Abgabenbeträge immer fristgerecht an das Finanzamt Österreich bezahlen würden. Man arbeite seit dem Jahr 2016 mit ihnen zusammen.

Wegen des nach Ansicht der Behörde weiterhin bestehenden Verdachtes der rechtswidrigen Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz wurden zudem ua auch folgende weitere Erhebungen durchgeführt:

Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis, Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizweitwohnsitzpauschale, Einsicht in das zentrale Melderegister, Erhebung zum Kindergarten/Schulbesuch von behördlich gemeldeten kindergarten/schulpflichtigen Kindern, Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, Einsicht in die Europa–Wählerevidenz, Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft betreffend zugelassene Kraftfahrzeuge ua.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.11.2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Objekts mit der Adresse Adresse 3, Top 1, **** W in Tirol als Freizeitwohnsitz untersagt.

In der Begründung dieser Entscheidung wird von der belangten Behörde mit nähren Angaben zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass der Beschwerdeführer zwar geschäftlichen Aktivitäten in der Region nachgeht, er das gegenständliche Objekt jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwendet.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jeweils mit näheren Ausführungen geltend, dass der bekämpfte Bescheid sowohl materiellrechtlich als auch formalrechtlich verfehlt sei und er die gegenständliche Wohnung nie als Freizeitwohnsitz genutzt habe und fehle für die Untersagung der weiteren Freizeitwohnsitznutzung jede Grundlage.

Der Erwerb der gegenständlichen Wohnung habe der Schaffung eines Alterswohnsitzes für den Vater des Beschwerdeführers Herrn FF gedient, der im Jahr 2020 seinen Hauptwohnsitz in Tirol aufgeben habe müssen. Weiters habe der Erwerb der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Bruders für die im Jahr 2016 begründete Tätigkeit mit dem Geschäftszweig Grundstückshandel gedient und würden sie dafür von der GG steuerrechtlich betreut. Im Rahmen dieser Wackerbauer EE seien sie auch steuerrechtlich in Österreich veranlagt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder führten Termine im Rahmen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts häufig und soweit möglich gemeinsam bzw teilweise abwechselnd einzeln durch. Besprechungs-, Besichtigungs- und Beratungstermine würden überwiegend wochentags und auch an Samstagen stattfinden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder würden zu diesen Terminen jeweils von ihren Wohnsitzen in Deutschland nach X pendeln. Das sei beim gegenständlichen Beschwerdeführer sein Heimatort V und Z (Adresse 1, D-**** Z) und bei seinem Bruder MM V (Adresse 4, *** V). Typischerweise seien die beiden entweder gemeinsam oder überschneidend oder einzeln ein bis drei Tage in der gegenständlichen Wohnung und würden von dort aus die Termine wahrnehmen und in der Wohnung die Ausarbeitung der erforderlichen Unterlagen und Konzepte vornehmen. Der Beschwerdeführer habe sein Haus in U Ende 2017 verkauft und habe sich seither auf den Immobilienhandel in Österreich konzentriert und spezialisiert. Im Rahmen der JJ, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, würden Projekte vom T bis nach S und in die Umgebung von R akquiriert und betreut. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer viel unterwegs. Er verfüge über kein eigenes Büro, an das er mit seiner Tätigkeit gebunden wäre oder in dem er Bürotätigkeit außerhalb seines jeweiligen Wohnsitzes ausüben könnte. Die JJ und das vom Bruder des Beschwerdeführers MM betriebene Unternehmen, die KK beschäftigen gemeinsam eine Sekretärin in U, mit der in U regelmäßig Termine zur Abstimmung der Buchhaltung stattfinden. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend. Sein Sohn LL lebt seit 2020 in O. In seiner zeitlichen Einteilung sei der Beschwerdeführer beruflich sehr flexibel und familiär an keinen bestimmten Ort gebunden. Die flexible zeitliche Einteilung je nach Notwendigkeit und insbesondere häufiges Pendeln nach X für einen oder mehrere Tage zähle seit Jahren zum gelebten Alltag. Wochenenden verbringe der Beschwerdeführer nur selten in X. Seine Urlaube verbringe er soweit möglich mit seinem Sohn und besuche dabei verschiedenste Reiseziele.

In der Vergangenheit seien keine genauen Aufzeichnungen über die jeweiligen Aufenthalte in der Wohnung Adresse 3/1 in X geführt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Unterlagen durchforstet, eine Vielzahl von Einreiseregistrierungen und Sars-Covid2-Testergebnisen herausgesucht und eine Aufstellung jener Termine vorgenommen, die sich aus der Erinnerung und aus Unterlagen rekonstruieren ließen. Die Anzahl der in Österreich vorgenommenen Sars-Covid2-Tests gebe einen Einblick über die Aufenthalte in Österreich während des betreffenden Zeitraums, wobei diese Unterlagen nicht vollständig seien.

Weiters wurden in der Beschwerde zu den von der belangten Behörde durchgeführten einzelnen Kontrollterminen jeweils konkrete Angaben gemacht, warum sie nicht angetroffen wurden. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich bereit erklärt, weitere Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Ungeachtet dieser ausdrücklich geäußerten Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt worden, weitere Beweismittel vorzulegen oder Beweisanbote zu stellen oder eine persönliche Aussage zu machen. Dadurch sei das Parteigehör verletzt worden.

Aus dem Umstand, dass eine Person bei mehreren Kontrollbesuchen nicht anwesend ist, lasse sich die Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht ableiten.

Das behördliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben und liege ein Begründungsmangel vor.

Am 24.08.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, wobei diese Verhandlung gemeinsam mit dem Verfahren zum Akt LVwG-*** (Beschwerdeführer MM, Bruder des gegenständlichen Beschwerdeführers) durchgeführt wurde.

Beiden Beschwerdeführern wurden im Rahmen dieser Verhandlung auch Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben und wurden weitere Unterlagen vorgelegt sowie ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer und sein Bruder auch erklärt, dass ihre Aussagen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.05.2023 vollinhaltlich aufrecht bleiben und wurden dazu noch Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.03.2008, Zahl ***, wurde die Baubewilligung zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf Gst **1 KG X erteilt.

In diesem Baubewilligungsbescheid wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes keinesfalls ein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf.

Die gegenständliche Wohnung scheint nicht Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X auf.

Mit Kaufvertrag vom 18.03.2016 haben der Beschwerdeführer und sein Bruder Eigentum an diesem Gebäude erworben.

Der Beschwerdeführer betreibt zT gemeinsam mit seinem Bruder Immobiliengeschäfte in Deutschland und auch in Tirol über die GesBr in X.

Die Immobilientätigkeit teilen sich der Beschwerdeführer und sein Bruder auf. Wichtige Tätigkeiten im Rahmen der Immobiliengeschäfte wie zB die Vergabe von Gewerken, Endabnahmen, Notar-, Behörden- oder Bankbesuche etc führen die Brüder gemeinsam durch. Die Baustellenüberwachung wird mehr vom Beschwerdeführer durchgeführt.

Der Beschwerdeführer ist ua auch Geschäftsführer der JJ sowie weiterer Projektgesellschafter oder dabei auch nur Teilhaber.

Die JJ, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, beschäftigt sich mit dem An- und Verkauf von Immobilien vom Q bis nach S in der Umgebung von R.

In der JJ war im Zeitpunkt der Verhandlung am 08.05.2023 noch eine Sekretärin in P beschäftigt. Die Sekretariatstätigkeit wird zwischenzeitlich von ihm nun selbst durchgeführt.

Der Beschwerdeführer ist auch an der KK sowie der NN und der OO beteiligt, bei diesen Firmen ist jedoch nach Angaben des Beschwerdeführer wenig zu tun. Seine berufliche Tätigkeit verlagere sich von Deutschland nach Tirol.

Nach eigenen Angaben kann es sein, dass der 3, 4 Tage in X ist oder eine ganze Woche und dann wieder 14 Tage gar nicht, das ist vom Projekt abhängig.

Er verbringt nach eigenen Angaben ca 1/3 der Zeit in X.

Ca 75 % der Arbeitstätigkeit im Rahmen des österreichischen Immobiliengeschäftes wird nicht in der Wohnung in Xausgeübt, sondern auswärts.

Er ist auch am Wochenende in W, indem er am Wochenende Abnahmen macht oder am Montag Früh Baubesprechungen. So fährt er zB am Donnerstag-Abend nach Xund hat am Freitag und Samstag Termine. Wenn das Wetter schön ist, geht er am Sonntag Schifahren, Wandern oder ins Freibad und dann sind am Montag früh Baubesprechungen, Banktermine und dann fährt er danach nach Deutschland zurück und ist dies nach eigenen Angaben ein typischer Ablauf.

Mit Hauptwohnsitz ist der Beschwerdeführer in Z in Deutschland gemeldet.

Mindestens einmal im Monat ist er bei seinem 5jährigen Sohn in O. Der Sohn kommt aber auch nach Z und nach X. Seinen Sohn sieht er ca 3-4 Tage im Monat.

Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die in R lebt, und die er nach eigenen Angaben ca 5 Tage im Monat sieht.

Daneben ist der Beschwerdeführer aber auch noch öfters in V bei seiner Familie.

Der Beschwerdeführer ist bei einer internationalen Versicherung krankenversichert, die von seinem Konto in Deutschland bezahlt wird.

Ein Kraftfahrzeug ist auf den Beschwerdeführer in Tirol nicht angemeldet.

Sein Einkommen versteuert er, je nach Steuerpflicht, in Deutschland oder Österreich.

Er ist Mitglied im Tennisclub Xund spielt dort ca 10 Mal im Jahr Tennis. In Deutschland ist er in keinem Club gemeldet. In Deutschland spielt er auch ca 10 Mal im Jahr Tennis.

Weiters hat er eine Saisonkarte bei den PP.

Bei keiner der über einen längeren Zeitraum durchgeführten insgesamt 15 Kontrollen Vorort wurde der Beschwerdeführer angetroffen.

Bei der Kontrolle am 28.12.2021 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers angetroffen.

Im Urlaub ist er oft in Spanien aber auch mit seinem Sohn in X.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen fußen insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren zu Zahl LVwG-*** und können im Übrigen anhand des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

„(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

(…)“

V.Erwägungen:

1. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.03.2008, Zahl ***, die Baubewilligung zum Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf Gst **1 KG X erteilt.

In diesem Baubewilligungsbescheid wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes keinesfalls ein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf.

Die gegenständliche Wohnung scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X auf.

Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahmen liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.

3. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).

4. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung ua auch der Schaffung eines Alterswohnsitzes für den Vater des Beschwerdeführers diente, der im Jahr 2020 seinen Hauptwohnsitz in Tirol jedoch aufgeben musste, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aufgrund des klaren Wortlaut des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung nicht abzustellen, sondern die tatsächliche Nutzung entscheidend ist.

5. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.

Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngsten Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.

Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

6. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin in R lebt und der Beschwerdeführer in Z in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Entfernung beträgt mit dem Auto ca 20 Minuten.

Sein 5-jähriger Sohn wohnt in O und seine weiteren Familienmitglieder in V und Umgebung in Deutschland, wo sich auch der Familienbetrieb befindet, den sein Bruder übernommen hat.

In X hat er keine familiären Bindungen.

Zusammenfasst ergibt sich sohin, dass die familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers zur Gänze in Deutschland liegen und in X gar keine gegeben sind.

7. Der Beschwerdeführer ist in Tirol in einem Verein Mitglied, und zwar im Tennisclub X und spielt dort ca 10 Mal im Jahr Tennis.

In Deutschland ist er in keinem Club gemeldet. In Deutschland spielt er auch ca 10 Mal im Jahr Tennis.

8. Der Beschwerdeführer ist bei einer internationalen Versicherung krankenversichert, die von seinem Konto in Deutschland bezahlt wird.

Im Bezirk Y ist kein Auto auf den Beschwerdeführer angemeldet.

9. Hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen, dass er die gegenständliche Wohnung in X für Aufenthalte/Übernachtungen im Rahmen seines Immobilienhandels nutzt.

Der Beschwerdeführer ist zudem ua einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der JJ, die mit dem An- und Verkauf von Immobilien vom Q bis nach S in der Umgebung von R befasst ist.

Der Beschwerdeführer ist auch an der KK sowie der NN und der OO beteiligt, bei diesen Firmen ist jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers wenig zu tun.

Nach eigenen Angaben kann es sein, dass der 3, 4 Tage in X ist oder eine ganze Woche und dann wieder 14 Tage gar nicht, das ist vom Projekt abhängig.

Er verbringt nach eigenen Angaben ca 1/3 der Zeit in X.

Ca 75 % der Arbeitstätigkeit im Rahmen des österreichischen Immobiliengeschäftes wird nicht in der Wohnung in X ausgeübt, sondern auswärts.

Die selbst angegebenen Aufenthaltstage in X mit knapp 1/3 der Zeit weißt im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein solches Ausmaß auf, sodass alleine daraus schon geschlossen werden könnte, dass die gegenständliche Wohnung einem ganzjährigen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dient.

10. Wenn der Beschwerdeführer mit nähren Angaben geltend gemacht hat, dass er geschäftliche Tätigkeiten außerhalb der Wohnung durchgeführt habe, weshalb er von den Gemeindeorganen bei den durchgeführten Kontrollen nicht angetroffen werden konnte, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer an Tagen der Kontrolle in Tirol, allerdings nicht in der gegenständlichen Wohnung war.

Bei den von der belangten Behörde über einen längeren Zeitraum durchgeführten insgesamt 15 Kontrollen, wurde der Beschwerdeführer jedoch nie angetroffen.

Selbst wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten, ändert dies im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nichts an einer allenfalls im Übrigen gegebenen Qualifizierung als Freizeitwohnsitz (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171; uva).

11. Hinsichtlich der in der Verhandlung am 24.08.2023 vorgelegte Auflistung der Termine in Tirol, ist betreffend den gegenständlich relevanten Zeitraum Folgendes auszuführen:

Wie der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit im Immobilienhandel in Tirol in der Verhandlung am 08.05.2023 selbst ausgeführt hat, teilt er sich die Tätigkeit grundsätzlich mit seinem Bruder und werden Behörden-, Bank- und Notartermine gemeinsam gemacht.

Im Gesamteindruck ist jedoch der Beschwerdeführer mit dem Immobilienhandel inklusive der Renovierung von Objekten in Tirol zeitlich intensiver befasst.

Auch wird nicht verkannt, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zT aus Unterlagen und seiner Erinnerung rekonstruiert habe und die Auflistung nicht vollständig ist.

Aus der vorgelegten Aufstellung vor Erlassung der bekämpften Entscheidung findet sich beispielhaft ua im Jahr 2022 der erste berufliche Termin der ausdrücklich in Tirol zugeordnet werden konnte am 28.01.2022 und der nächste solche Termin dann erst 1,5 Monate später am 15.03.2022 und in den danach folgenden zwei Tagen.

Dann werden erst Monate später wieder konkrete Termine in Tirol ab dem 05.08.2023 angeführt.

Zwischen dem 17.10.2022 und Anfang Dezember 2022 finden sich ebenfalls keine Termine in Tirol.

Sofern sich in der Aufstellung längere Zeiträume mit der Angabe zB „Regelmäßiger Kontakt“ finden, können dies auch telefonisch erfolgt sein.

Zusammengefasst ergibt sich aus dieser erst in der Verhandlung am 24.08.2023 vorgelegten Aufstellung, dass auch damit ein Überwiegen des beruflichen Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Tirol keinesfalls aufgezeigt werden konnte.

12. Dem Vorbringen, dass die gegenständliche Wohnung (nur) als „Arbeitswohnsitz“ genutzt werde und nicht zu Erholungszwecken, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.05.2023 auch selbst ausgesagt hat, dass er zwischen Tagen mit Terminen auch zB am Sonntag Schifahren, Wandern oder ins Freibad geht, wenn das Wetter schön ist. Zudem spielt er in W Tennis.

Er hat auch nach eigenen Angaben eine Winter-Saisonkarte bei den PP.

Im Urlaub ist er oft in Spanien zT aber auch mit seinem Sohn in X.

Daraus folgt sohin zusammengefasst, dass die gegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch zu Erholungszwecken genutzt wird.

13. Im konkreten gegenständlichen Fall hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in gebotener Gesamtbetrachtung ergeben, dass dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung manchmal zum Nächtigen bzw zum Aufenthalt im Rahmen des gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen Immobilienhandels nutzt.

Allerdings verbringt er nach seinem eigenen Vorbringen dort auch Zeit mit seinem Sohn und erfolgen von dort aus Freizeitaktivitäten.

14. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und insbesondere aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in X liegt, sondern ist vielmehr sowohl hinsichtlich seiner beruflichen als auch seiner familiären Lebensbeziehungen ein deutliches Übergewicht in Deutschland gegeben.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz dem Beschwerdeführer nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und war damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer geben.

Die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständliches Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher von der Baubehörde zu Recht ergangen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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