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LVwG-2023/22/1072-3•LVwG T LVwG-2023/22/1072-3
LVwG-2023/22/1072-3State Administrative CourtSep 19, 2023
Entfernungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.2.2023, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach der TBO 2022 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt
a) Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten: „§ 67 Abs 1 lit o Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl 44“
b) Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 67 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl 44“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 360,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zu Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:01.01.2023 -10.01.2023
Ort:**** Z
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.1.2022 zu GZI. *** in der Fassung des Erkenntnisses des Landesven/valtungsgerichts Tirol vom 4.10.2022 zu GZI. LVwG-*** wurde Ihnen gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 aufgetragen, das widerrechtlich auf Gst. **1, KG Z, errichtete Gebäude bis längstens 31.12.2022 zu entfernen. Diesem Auftrag sind Sie in der Zeit vom 1.1.2023 bis zum 10.1.2023 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit n Z1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBI. Nr. 28/2018 i.d.g.F. LGBI. Nr. 44/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Gemäß § 67 Abs. 1 lit n Z1 TBO 2022 begeht, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.300,00 zu bestrafen.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.980,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin v.a. geltend gemacht, er habe für das gegenständliche Objekt bereits eine Bauanzeige eingebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.7.2023 wurde der Beschuldigte einvernommen.
II.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idF LGBl 44 lauten wie folgt:
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(…)
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
o)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(…)“.
III.Erwägungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.1.2022, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgetragen, das widerrechtlich (dazu erfolgte die Bezugnahme auf Vorbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z sowie Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol) auf Gp. 1 KG Z errichtete Gebäude bis längstens 30.4.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen (in einem weiteren Spruchpunkt wurde gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 ein Benützungsverbot ausgesprochen). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.10.2022, LVwG-* als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit 31.12.2022 neu festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei dem oben zitierten baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018 in der Zeit vom 1.1.2023 bis 10.1.2023 nicht nachgekommen.
Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eine Bauanzeige zur Legalisierung des gegenständlichen Gebäudes geht nun völlig ins Leere. Wenngleich diese Bauanzeige bereits vom 12.2.2022 stammt, bedeutet dies für das hier anhängige Verwaltungsstrafverfahren keineswegs, dass damit ein baurechtlicher Konsens für den Tatzeitraum 1.1.2023 bis 10.1.2023 vorliegt. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat nämlich zur dieser Bauanzeige festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei und unter Spruchpunkt 2. weiters festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 (Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften mangels Vorliegen eines rechtmäßig bestehenden Bestandsgebäudes) vorliege. Unter Spruchpunkt 3. wurde die Ausführung untersagt. Mit Beschluss vom 12.9.2023, LVwG-*** wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
In dieser Entscheidung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass in der zitierten Bauanzeige unterschiedliche/unklare Angaben gemacht worden seien. Einerseits sei in der Anzeige selbst davon die Rede gewesen, dass ein Bestandsgebäude umgebaut bzw. ein Zubau errichten werden soll, andererseits sei den Planunterlagen zu entnehmen, dass ein Neubau eines Gebäudes geplant gewesen sei. Diese Unstimmigkeiten hätte die Behörde im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG klären müssen. Die Behörde werde den Bauwerber im fortgesetzten Verfahren noch vor Einholung sachverständiger Gutachten zu etwaiger Orts-, Straßen- und Landschaftsbildbeeinträchtigungen bzw. der Frage des Vorliegens eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise auffordern müssen, eine Baubeschreibung (Dachkonstruktion inklusive Dachhaut sowie der tragenden Wandelemente, Bodenplatte, aufgehendes Mauerwerk und dgl.) nachzureichen. Allenfalls wird die Behörde auch nähere Angaben zum exakten Verwendungszweck einfordern müssen.
Der oben geschilderte Vorgang in Bezug auf die Bauanzeige vom 12.2.2022 zeigt, dass diese Bauanzeige offenkundig völlig ungeeignet war, einer behördlichen Erledigung zugeführt zu werden. Sie enthielt widersprüchliche Angaben und scheint sich der Bauwerber selbst nicht im Klaren zu sein, was er denn nun mit dem „in Natura“ bestehenden Gebäude, das über keinen Baukonsens verfügt, in Zukunft tun möchte. Jedenfalls steht fest, dass das gegenständliche Gebäude über keinen Baukonsens verfügt und der Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, dieses zu entfernen, bislang (und so selbstredend im vorgehaltenen Tatzeitraum) nicht nachgekommen ist. Für die Hintanhaltung der Strafbarkeit dieses Verhaltens ist daher – wie oben eingehend dargelegt – das bloße Einbringen einer Bauanzeige (die – wie geschildert – allerdings in sich widersprüchlich war) nicht ansatzweise geeignet. Zu bemerken bleibt, dass nur ein Bauansuchen/eine Bauanzeige, die das konsenswidrige Gebäude „in Natura“ vollumfänglich umfasst, eine Vollstreckung eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages bis zur endgültigen Erledigung des Bauansuchens/der Bauanzeige hemmt. In diesem Sinne schon das Landesverwaltungsgericht Tirol im obenzitierten Erkenntnis vom 4.10.2022: „Der Beschwerdeführer beantragt die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 46 Abs 3 TBO 2022. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aussetzung gemäß § 46 Abs 3 TBO 2022 nur dann als zulässig anzusehen ist, wenn im Falle eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung und zwar ausschließlich für das vom baupolizeilichem Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 umfasste Vorhaben angesucht wird. Gegenständlich wird jedoch nicht um das abzubrechende Gebäude, welches Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken mit einer Grundfläche von 32,25 m2 sowie eine Nutzfläche von 24,54 m2 dient, angesucht, sondern um ein völlig anderes Gebäude, nämlich um ein Heulager mit einer Nettogrundfläche von 20,70 m2 und einem angebauten Kraftfutterlager mit einer Nettogrundfläche von 4,99 m2. Da es sich hierbei um ein sogenanntes „aliud“ handelt ist der Anwendungsfall des § 46 Abs 3 TBO 2022 nicht eröffnet. Ein Zuwarten bzw Aussetzen des baupolizeilichen Verfahrens kommt im gegenständlichen Fall sohin nicht in Betracht.“ Mit der Bezugnahme auf die zitierte Bauanzeige vom 12.2.2022 ist sohin auch aus diesem Grunde für den Beschuldigten nichts gewonnen
Der Beschwerdeführer hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat ungeachtet des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages das gegenständliche Gebäude nicht entfernt. Es liegt sohin jedenfalls vorsätzliche Tatbegehung vor.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gemacht. Er sei Landwirt und verfüge „naturgemäß über gewisse Grundstücke“ (so vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Darunter sei auch ein kleiner Teil gewidmetes Bauland. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen war aufgrund dieser vagen Angaben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Dieser Annahme widerspricht der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche, auch einschlägige, Verwaltungsstrafvormerkungen auf.
In Ansehung der vorgenannten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der gesetzliche Strafrahmen von bis zu 36.300,00 Euro wird damit lediglich zu ca 5 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist sohin tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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