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LVwG-2023/31/1074-6•LVwG T LVwG-2023/31/1074-6
LVwG-2023/31/1074-6State Administrative CourtSep 12, 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Mittelpunkt Lebensinteressen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht X erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.2.2023, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die relevante Gesetzesbestimmung „§ 46 Abs 6 lit g TBO 2022 idF LGBl Nr 44/2022“ zu lauten hat und die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Eingabe der „CC“ vom 12.4.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass unter der Adresse Adresse 3 ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten laut Baubewilligung aus dem Jahre 2017 mit dem Hinweis bewilligt worden ist, dass die Verwendung eines Freizeitwohnsitzes gemäß TROG verboten sei.
Durch die Corona-Krise sei offensichtlich geworden, dass drei näher bezeichnete Familien, darunter auch die Familie Minz, dort eine Wohneinheit aufweisen, ohne einen Hauptwohnsitz zu besitzen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.4.2021 wurden das Ehepaar DD und AA als Hälfteeigentümer der Wohnung Top 5 des Objektes Adresse 3 in **** Z darauf hingewiesen, dass die Wohnung im gegenständlichen Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz, sondern nur als mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz, verwendet werden dürfe.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge vor dem Hintergrund exemplarisch angeführter Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zur Stellungnahme bis 31.5.2021 dazu aufgefordert, insbesondere in welcher Art und Weise das Objekt von den Adressaten dieses Schreibens genutzt werde und diese Nutzung durch die Beilage von entsprechenden Belegen glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 25.7.2022 brachten DD und AA durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung vor, dass die in Rede stehende Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werde und auch in der Vergangenheit nie als solcher genutzt worden sei.
DD und AA weisen vielmehr unverändert ihren familiären Lebensmittelpunkt in X auf. Sie verfügen über zwei weitere Wohnsitze, einen in W und einen in V. An jedem ihrer drei Wohnsitze verbringen sie mehrere Monate im Jahr. Beruflich seien die Mandanten nicht an bestimmte Zeiten und auch nicht an Büroräumlichkeiten gebunden. Während ihrer Anwesenheiten in Z widmen DD und AA ihre Zeit zum überwiegenden Teil der Berufsausübung. Von Z aus seien auch zahlreiche Geschäftstermine wahrgenommen worden. Unter anderem haben zu folgende Daten Besprechungstermine stattgefunden:
-24.09.2022 im EE mit Familie FF wegen GG
-06.12.2021 in U bei JJ
-27.12.2021 in T bei KK
-11.01.2022 in T bei KK
-02.03.2022 in Z bei LL
-13.05.2022 in T bei KK
-17.06.2022 in Y bei MM
DD und AA seien bei der römisch-katholischen Kirchenbeitragsstelle ordnungsgemäß gemeldet und bezahlen in Österreich Kirchenbeitrag. Sie verfügten weiters über einen näher angeführten PKW mit dem Kennzeichen ***, der auf DD zugelassen sei.
Sodann wurden seitens der belangten Behörde weitere Erhebungen durchgeführt, nämlich
die Erhebung der Müllgebühren mit Schreiben an die Finanzverwaltung der Marktgemeinde Z vom 6.12.2022 (Ergebnis laut Mitteilung vom 15.12.2022: 13 Restmüllentleerungen im Zeitraum 16.1.2020 bis 20.10.2022)
die Erhebung des Vorliegens einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger bei der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.12.2022 (Ergebnis laut Mitteilung vom 7.12.2022: für beide Personen wurde Anmeldebescheinigung weder beantragt noch ausgestellt)
die Erhebung der Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale beim Tourismusverband MM vom 6.12.2022 (Ergebnis laut Mitteilung vom 7.12.2022: für beide Personen wurde Anmeldebescheinigung weder beantragt noch ausgestellt)
die Ermittlung des Stromverbrauches bei der NN mit Schreiben vom 7.12.2022 (Ergebnis laut undatierter Mitteilung der NN: Jahresstromverbräuche von 1.359 kWh im Abrechnungszeitraum 31.3.2019 bis 20.3.2020, 1.437 kWh im Abrechnungszeitraum 21.3.2020 bis 30.3.2021 und 1.713 kWh im Abrechnungszeitraum 31.3.2021 bis 1.4.2022)
die Erhebung der auf die Liegenschaftseigentümer im Bezirk Y zugelassenen Fahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2022 (Ergebnis laut undatierter Mitteilung: aufrechte Zulassung eines näher angeführten Geländewagens mit dem Kennzeichen *** auf DD)
die Einvernahme der Nachbarin OO vom 27.1.2023 (Ergebnis: Ehepaar PP unbekannt, Haus mache den Eindruck, dass es das ganze Jahr zu sei und als Freizeitwohnsitz diene, keine Angaben zu Gästefrequenz)
die Einvernahme der QQ vom 1.2.2023 (Ergebnis: Ehepaar PP bekannt, man grüßt sich, Angaben zu Frequenz nur an Hand der Tiefgarage, unterschiedliche Nutzung, manchmal jedes Wochenende, manchmal vier bis fünf Wochen am Stück, dann wieder nur tageweise)
die Einvernahme der RR vom 20.2.2023 (Ergebnis: Ehepaar PP bekannt, regelmäßiger Kontakt, keine verwertbare Angaben zu Frequenz)
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung der auf Gst **2 KG Z unter der Adresse Adresse 3 in **** Z befindlichen Wohnung Top 5 als Freizeitwohnsitz untersagt.
Ein inhaltsgleicher Bescheid selbigen Datums erging an die Ehegattin DD, wobei die dagegen erhobene Beschwerde zu Zahl LVwG-*** protokolliert wurde und Dr.in Gudrun Müller zur Entscheidung zugewiesen wurde.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde folgende Erhebungen durchgeführt worden seien:
• Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis
• Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizweitwohnsitzpauschale
• Einsicht in das zentrale Melderegister
• Anfrage an Bezirkshauptmannschaft über Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
• Abfrage GISA Gewerbeinformationssystem Austria
• Abfrage Firmenbuch
• Anfrage Müllverbrauch
• Anfrage Wasserverbrauch
• Anfrage Stromverbrauch
Darüber hinaus seien diverse Nachbarn als Zeugen einvernommen worden und gab insbesondere OO an, dass sie in untermittelbarer Nähe zu Frau PP und AA wohne, sie diese jedoch nicht kenne. Angegeben wurde weiters, dass es in der gegenständlichen Wohnung nie Licht gebe und im Sommer die Rollos herunten seien.
Im gegenständlichen Wohnobjekt seien darüber hinaus im Überprüfungszeitraum vom 19.10.2021 bis 4.1.2022 insgesamt 15 Kontrolltermine vorgenommen worden, und dabei DD und AA lediglich drei Mal vor Ort angetroffen worden.
Ausgegangen wurde seitens der belangten Behörde in weiterer Folge davon, dass die überwiegenden Belange der beruflichen Tätigkeit des Ehepaars von W aus geleitet und geführt werden und diese auch dort über einen Wohnsitz verfügen und dort auch steuerlich veranlagt werden. Die Vermutung, dass gegenständlich kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in X vorliegt, werde durch die niedrigen Verbrauchsdaten unterstrichen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass er mit seiner Ehegattin die Wohnung Anfang Juni 2021 als Hauptwohnsitz bezogen und am 7.6.2021 auch als Hauptwohnsitz angemeldet haben. Seither diene diese Wohnung der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs.
Zum überwiegenden Teil diene der gegenständliche Wohnsitz der Berufsausübung, nach dem zukünftigen Rückzug aus dem Berufsleben werde es sich um einen Alterswohnsitz handeln.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben zwei weitere Wohnsitze in W und in V, in V verbringen die Ehegatten 70 bis 80 Tage pro Jahr, aufgeteilt auf einzelne Aufenthalte von etwa zwei bis sechs Wochen in den Monaten April, Juli/August und Oktober. Auch in V gehe der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beruflichen Beschäftigungen nach.
Hauptanknüpfungspunkt für die familiäre Beziehung sei die gemeinsame Tochter, die in R lebe. Der Beschwerdeführer bezahle in Österreich den Kirchbeitrag und sei der Hund ordnungsgemäß angemeldet und werde in Österreich die Hundesteuer entrichtet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers besitze einen Privat-PKW in X mit dem Yer Kennzeichen ***. Auch werden für die Wohnung die GIS-Gebühren bezahlt.
Z sei Anknüpfungs- und Ausgangspunkt für bestehende und angebahnte Kontakte und zukünftige Projekte, die intensiv gepflegt werden. In Z halten sich der Beschwerdeführer und seine Frau jährlich durchschnittlich etwa 80 Tage auf, wobei die einzelnen Aufenthalte meist etwa zwei Wochen oder länger dauern. AA nutze die gegenständliche Wohnung nur in untergeordnetem Ausmaß, um die Freizeit dort zu verbringen, in weit überwiegendem Ausmaß zur Berufsausübung und als Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 8.3.2017, ***, wurde der damaligen Bauwerberin MM die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, Tiefgarage- und Mülllagerraum auf Gst **2, KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 6.7.2018, ***, wurde die Bauanzeige der MM vom 6.6.2018 zur Erweiterung des KG, für den Einbau einer Wohneinheit im OG sowie für Änderungen der Raumaufteilung in allen Geschoßen des auf Gst **2, KG Z befindlichen Wohnobjektes zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das Wohnhaus besteht daher nach dem Baukonsens aus fünf Wohneinheiten:
Top 1 (90,39 m²) und Top 2 (86,18 m²) befinden sich im EG, Top 3 (90,54 m²) und Top 4 (86,27 m²) befinden sich im OG und die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 5 mit 151,13 m² befindet sich im DG. Die Wohnung Top 5 besteht aus einer Wohnküche mit 63,52 m², Abstellraum, Bad/WC, drei Schlafzimmern, einem weiteren großen Badezimmer mit Badewanne und einem WC- und Duschraum sowie einem weiteren WC und einem Bad mit Gang und einem Balkon mit 62,45 m², vom dem die Sauna von 5,35 m² begehbar ist, und einem weiteren Balkon mit 8,55 m². In der Tiefgarage befinden sich die 2 Pkw-Abstellplatze sowie ein Kellerabteil.
Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.
Die Ehegatten DD und AA haben mit dem Kauf- und Bauträgervertrag vom 7.4.2017 und dem Nachtrag vom 18.9.2018 gemeinsames Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 sowie Kfz-Abstellplatz 5 und 6 erworben. In Punkt VIII. dieses Vertrages haben sie erklärt, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Als Kaufpreis wurden Euro 1.180.000,- vereinbart.
Die Ehegatten DD und AA haben auf einem Tiefgaragenplatz einen Privat-PKW, der auf die Ehegattin des Beschwerdeführers in X mit dem Yer Kennzeichen *** zugelassen ist und der für Fahrten in X genutzt wird, insbesondere wenn sie dort Termine wahrzunehmen haben. Auf dem anderen Tiefgaragenplatz ist ein Oldtimer, Porsche Baujahr 1964, mit deutscher Zulassung und Wer Kennzeichen abgestellt und abgedeckt, der ab und zu verwendet wird. Sie reisen regelmäßig mit einem Fahrzeug mit Wer Kennzeichen an, das sie auf dem Besucherparkplatz abstellen, wenn der Tiefgaragenplatz der Wohnungseigentümer SS, die nur wenig anwesend sind, nicht benützt werden kann.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben jeweils drei Hauptwohnsitze an allen ihren drei Domizilen in W, Z und in S (V) gemeldet.
In Österreich haben sie sich an dem Wohnsitz gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG (sonstige Angelegenheiten) als EU-Bürger gemeldet (Anmeldebestätigung vom 24.2.2023). Von 18.6.2018 bis 7.6.2021 waren sie an in der gegenständlichen Wohnung mit einem Nebenwohnsitz gemeldet, ab 7.6.2021 haben sie eine Hauptwohnsitzmeldung an dieser Adresse.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind in der gegenständlichen Wohnung ungefähr 80 Tage im Jahr aufhältig, wie sie selbst angegeben haben. Konkret haben sie aufgelistet, dass sie im Jahr 2018 41 Tage (davon 16 Tage Feiertage bzw Wochenende, im Jahr 2019 69 Tage (davon 25 Tage Feiertage bzw Wochenende), im Jahr 2020 84 Tage (davon 29 Tage Feiertage bzw Wochenende, im Jahr 2021 84 (davon 29 Tage Feiertage bzw Wochenende), im Jahr 2022 90 Tage (davon 32 Tage Feiertage bzw Wochenende) sowie im bisherigen Jahr 2023 28 Tage (davon 10 Tage am Wochenende) in der Wohnung in Z aufhältig waren und diese genutzt haben. Kundenbesuche fanden im Jahr 2018 zwei, im Jahr 2019 drei, im Jahr 2020 fünf, im Jahr 2021 sechs, im Jahr 2022 sieben und heuer zwei statt. Zu Corona-Lockdown Zeiten waren sie nicht in Österreich.
Den von den Eltern des Beschwerdeführers herrührenden Wohnsitz in V nutzt das Ehepaar seit 48 Jahren. Aufgrund der Diabetes Typ 1 Erkrankung der Ehegattin des Beschwerdeführers genießen es die Ehepartner, diesen Wohnsitz zu nutzen, da es der Frau dort bessergeht. Sie halten sich dort nach ihren eigenen Angaben zufolge 70 bis 80 Tage im Jahr auf.
Der Beschwerdeführer hat vielfache berufliche Funktionen bei Gesellschaften und Institutionen in W. Er ist Aufsichtsratsmitglied der Universität W, Geschäftsführer der TT, bei die Beschwerdeführerin im für das Controlling angestellt ist. Die Tätigkeit in diesem Unternehmen besteht einerseits in Beratungstätigkeit, andererseits in einer Startup-Beratung.
Es wurden Projekte auch in anderen Ländern durchgeführt, wie etwa Österreich, England und Schweden. 20 % der Unternehmensberatung, Vermögensberatung und Gründungsberatung erfolgen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, 50 % in England und 30% im Rest der Welt. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers fallen an der Universität zu W an, wo er Rektoratsbeauftragter für Alumni, Fundraising und Transfer ist. Er hat auch Lehraufträge, wie etwa bei der UU der Universität zu W, die der geblockt abhält. Er ist auch Chairman of the Boards in der VV, R, sowie der WW, Q. Beide Ehegatten sind Geschäftsführer in der XX W. Die Haupttätigkeiten sind die Immobilienverwaltung, -akquise und –entwicklung. Sie haben privat und über diese Firma verschiedene Liegenschaften in Deutschland, die sie verwalten und entwickeln.
Der Tagesablauf ist an allen drei Wohnsitzen gleichartig und arbeiten sie auch von allen Arbeitswohnsitzen, wobei die Hauptaktivitäten aufgrund der Liegenschaftsbesitze in W durchgeführt werden, dies auch über Homeoffice.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in W ein Büro in dem Unternehmen ihres Ehemanns, das sie jedoch nicht immer nutzt, da sie eben auch ihr Wohnhaus für Besprechungen mit Mietern nutzt. An allen drei Wohnsitzes sind entsprechend starke Internetverbindungen eingerichtet, sodass sie entsprechend auch beruflich tätig sein können.
Die Ehegatten haben mit Gesellschaftsvertrag vom 25.5.2023 die YY mit dem Sitz in der gegenständlichen Wohnung gegründet und zu FN *** im Firmenbuch des LG P eintragen lassen. Danach vertreten die beiden Ehepartner jeweils selbständig die Firma als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gesellschaft bereits ihre Unternehmenstätigkeit begonnen oder aufgenommen hätte, zumal das Ehepaar den Sommer über in V verbringen will, wie sie selbst aussagten.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben zwei mittlerweile erwachsene Kinder. Sowohl die Tochter als auch der Sohn sind hauptsächlich in W und Umgebung aufhältig und haben dort ihren Hauptwohnsitz. Sie haben beide keinen Wohnsitz in Österreich.
Der Sohn ZZ lebt in W, hat dort seine berufliche Ausbildung gemacht. Aufgrund seiner Erkrankung muss er sich regelmäßigen gesundheitlichen Behandlungen in W unterziehen. Er ist mittlerweile freiberuflich als Ernährungsberater dort tätig. Gesundheitsbedingt kommt er daher nur wenige Tage die Eltern an Wohnsitz in Österreich oder V besuchen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin, AAA, hat keinen Wohnsitz in Österreich. Sie ist nur gelegentlich mit ihrem Ehemann beim Schwiegervater in R, wo weder sie noch ihr Ehemann einen Wohnsitz bzw Nebenwohnsitzmeldung haben. Der Ehemann der Tochter ist ebenso deutscher Staatsbürger und ist Strategiechef von BBB und arbeitet teilweise von zu Haus aus, wenn er nicht in der Produktionsstätte in O arbeiten muss.
Beide Kinder des Ehepaares haben keine Nachkommen.
DD und AA führen ihre Steuern in Deutschland ab, zahlen dort die Sozial- und Krankenversicherung ein und der Beschwerdeführer erhält die Pensionszahlung von CCC von Deutschland bis 2026. Es ist auch nicht angedacht, dies zu ändern, jedenfalls solange die Ehegatten Privatbesitz in Deutschland haben und dieser nicht veräußert ist. In weiterer Folge würde eruiert werden, wo die steuerliche Veranlagung günstiger wäre. An der Sozialversicherung würde nichts geändert werden.
Sie bezahlen einen Kirchenbeitrag auch in Österreich und führen GIS-Gebühren ab. Nicht festgestellt werden kann, dass der Hund in Österreich an der gegenständlichen Adresse registriert ist und Hundesteuer abgeführt wird, zumal dazu keine Unterlagen vorgelegt wurden.
Eine enge soziale Bindung und Beziehungen in Z konnten nicht festgestellt werden, da die als Bezugsperson angegebene Nachbarin QQ dies in ihrer Zeugenaussage vor der belangten Behörde vom 1.2.2023 nicht bestätigte, sondern vielmehr darstellte, dass das Ehepaar nur wenige Wochen im Jahr anwesend ist. Im Übrigen gibt es Verwandte der Beschwerdeführerin, die Cousine und ihr Familie in Y, die sie bei Besuchen entsprechend auch sehen, ebenso wie den Familie des Ehegatten der Tochter in R. Sie sind Mitglieder des DDD und nehmen ab und zu an Veranstaltungen an den verschiedenen Wohnsitzen statt.
Zu berücksichtigen gilt schließlich, dass beim gegenständlichen Wohnsitz in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren lediglich 13 Restmüllentleerungen vorgenommen wurden und das Objekt zudem für einen Zweipersonenhaushalt weit unterdurchschnittliche Stromverbräuche zwischen 1.359 kWh im Zeitraum 31.3.2019 bis 20.3.2020 bis maximal 1.713 kWh im Zeitraum 31.3.2021 bis 1.4.2022 aufweist, wobei der Durchschnitt eines Zweipersonenhaushaltes in Österreich ca 4.500 kWh beträgt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes X sowie in den Parallelakt zu LVwG-*** (betreffend ein analoges Verfahren gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers, DD) sowie durch Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2023, in deren Rahmen beide Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde über Videokonferenz mit V hinsichtlich ihrer maßgeblichen Lebensumstände einvernommen werden konnten.
Die ZMR-Meldungen und der Eigentumserwerb ergeben sich aus den öffentlichen Registern des ZMR und des Grundbuchs, die eingesehen wurden. Die Firmengründung in der gegenständlichen Wohnung wurde durch Auszug aus dem Firmenbuch und der Vorlage des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen.
Der Baukonsens und die Nichtgenehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unzweifelhaft aus dem zitierten Bauakt.
Die Feststellungen zu den Arbeitsstellen und –weisen wurden den Einvernahmen des Ehepaares entnommen, zumal auch die umfassenden Positionen des Ehegatten der Beschwerdeführerin dem Internet zu entnehmen sind und bestätigt wurden. Ebenso konnten die Schilderungen hinsichtlich des Tagesablaufs und der Kontakte zu den Familien und Kindern aus ihren Einvernahmen als glaubwürdig erachtet werden. Die Schilderung einer Nahebeziehung zur Nachbarin im Erdgeschoß der Wohnanlage war aufgrund ihrer Zeugenaussage dagegen nicht glaubwürdig. Vielmehr habe sie ihr den Hund zur Betreuung und den Schlüssel für die Erledigung von Arbeiten anvertraut, was nicht als beidseitig freundschaftliches Verhältnis gewertet werden kann bzw muss, sondern offensichtlich vielmehr nur als Nachbarschaftsdienst.
Die Anwesenheiten und Nutzungen der Wohnsitze, insbesondere des gegenständlichen, ergibt sich aus der Auflistung des Ehepaars selbst, die auch vorbringen, ungefähr 80 Tage im Jahr die Wohnung zu nutzen, den Wohnsitz in V 70 bis 80 Tage zu nutzen, sodass der Rest und damit die meiste und überwiegende Zeit in W verbracht wird, wo auch die meisten Arbeitsplätze und Büroräumlichkeiten zu finden sind. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann auch von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus arbeiten und dort auch gelegentlich berufliche Termine absolvieren, führten sie ebenso aus. Dass das Ehepaar auch nicht öfter als angegeben die gegenständliche Wohnung nutzen ist im Einklang mit den Kontrollen vor Ort zu sehen, aus denen zu schließen war, dass sie nur wenige Tage und Wochen im Jahr die Wohnung nutzen.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022):
„§ 46
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 (TROG 2022), maßgeblich:
„§ 13
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren zentrale Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 handelt.
Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.
Schließlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.
3. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 8.3.2017, ***, für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über die bloße Behauptung hinaus, dass das gegenständliche Objekt als Arbeitswohnsitz fungiere und deswegen nicht als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren sei, nicht eingehend in der Sache geäußert.
Zur Glaubhaftmachung der Verwendung der gegenständlichen Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs und des Vorliegens des Mittelpunkts der Lebensinteressen wurde seitens des Beschwerdeführers ua ins Treffen geführt, dass dieser in Österreich den Kirchenbeitrag, die Hundesteuer und die GIS-Gebühren entrichte sowie seine Ehegattin in X einen Privat-PKW mit einem aus dem Bezirk Y herrührenden Kennzeichen aufweise. Diese Darstellung ist jedoch nicht geeignet, eine ganzjährige Deckung des Wohnbedarfs und den Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehung in Z darzulegen.
Dass der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z liege, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, zumal er selbst ausführt, drei Hauptwohnsitze in W, V und in Z zu haben und in X etwa 80 Tage im Jahr aufhältig zu sein. Die Steuern veranlage das Ehepaar in Deutschland, wo sie auch sozialversichert sind. Sie haben einige Immobilien in Deutschland, die sie teils privat, teils über ihre Firmen entwickeln und verwalten. Ihre erwachsenen Kinder leben in W bzw in der Umgebung. Der Beschwerdeführer ist aber zentraler Protagonistin eines Verfahrens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, weil vorrangig er angeben kann, von wem das gegenständliche Objekt in welcher Form und in welchem Ausmaß genutzt werde. Eine überwiegende ganzjährige Nutzung der Immobilie, wenn auch nur als Arbeitswohnsitz, konnte gerade nicht festgestellt werden, wie dies beide Beschwerdeführer schließlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführten. Einzelne berufliche Termine in X führen nicht zu einem Mittelpunkt der beruflichen, privaten und familiären Beziehungen in X, zumal auch eben nur etwa 80 Tage dort verbracht werden.
Diese zentrale Funktion des Eigentümers und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.
Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister, aus der Zulassungsdatenbank, 15 Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.10.2021 bis 4.1.2022, Erhebungen bei den Infrastrukturunternehmen zu Müll- und Stromgebühren sowie Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale, durchgeführt und das amtswegige Instrumentarium somit ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus wurden seitens der belangten Behörde auch diverse Nachbarn als Zeugen einvernommen, um ein objektivierbares Ergebnis der faktischen Nutzung der gegenständlichen Wohnung zu erzielen.
5. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Xer Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vorwiegende Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und zur Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Verhältnis zu den an diesem Wohnsitz verrichteten Freizeittätigkeiten bereits einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen in krassem Widerspruch zur ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077 mwN).
Die muss umso mehr dann gelten, wenn die in Rede stehende Wohnung offenbar nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dient, sondern dem Beschwerdeführer neben weiteren Wohnobjekten in W und V als weiterer Wohnsitz dient, wobei das Ausmaß der Nutzung der gegenständlichen Wohnung in der Beschwerde mit 80 Tagen im Jahr (vgl Beschwerde Seite 5, dritter Absatz) angegeben wurde. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass die Nutzung der Wohnsitze in W, Z und V im Jahresschnitt in etwa gedrittelt sei, was vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde, wonach auch in V 70-80 Tage im Jahr verbracht werden (vgl Beschwerde Seite 3, dritter Absatz) bedeutet, dass der Beschwerdeführer entweder mehr als vier Monate im Jahr auf Urlaub ist oder (in Ermangelung weiterer Wohnsitze) abweichend von dieser Behauptung die restlichen 205 Tage hauptsächlich in W aufhältig ist.
7. Zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt, gab AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2023 an, dass er als Geschäftsführer der TT mit Sitz in W fungiere. Dieses Unternehmen habe vorrangig zwei Aufgaben. Diese bestehe einerseits in einer Beratungstätigkeit und andererseits in einer Startup-Beratung. Daraus sei die XX in W und nunmehr – nach Erlassungen des bekämpften Bescheides - auch die YY gegründet worden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Gesellschaft bereits Tätigkeiten in Österreich aufgenommen hätte.
Ausgangspunkt sei der, dass die GmbH ein Objekt ankauft und in weiterer Folge weiterentwickelt oder wiederverkauft. Die XX sei von seinem Wohnort in W ca 1 km Luftlinie entfernt und werden dabei immer wieder auch Projekte in anderen Ländern, wie etwa Österreich, England und Schweden durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass ca 20 % der auf der Homepage angeführten drei Säulen Unternehmensberatung, Vermögensberatung und Gründungsberatung für Unternehmen mit Sitz in Deutschland anfallen. Die restlichen 80 % entfallen mit 50 % auf England und mit 30 % auf den Rest der Welt, inklusive Österreich (vgl Verhandlungsprotokoll vom 16.6.2023 Seite 11 Mitte).
Darüber hinaus übe der Beschwerdeführer sein Hauptmandat bei der Universität zu W aus und laufe dieses Ende nächsten Jahres aus. Sein Lehrauftrag auf der UU der Universität zu W werde geblockt in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt und gibt es darüber hinaus keine weitere Lehrveranstaltung, die der Beschwerdeführer wahrnehmen muss.
Er sei zudem als Aufsichtsratsvorsitzender der Universitätsklinik W tätig. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten in X räumte der Beschwerdeführer ein, dass dieser Geschäftszweig erst in der Entstehung sei und wachsen müsse und ein Projekt zunächst in X beginnen soll und sich dann auf Salzburg und vielleicht auch auf weitere österreichische Bundesländer ausdehnen soll. Aus diesem Grund sei die YY im Juni 2023 gegründet worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist beim Unternehmen ihres Mannes in W angestellt und hat mittlerweile auch eine Geschäftsführertätigkeit in einem Wer Unternehmen und dem Unternehmen in X angenommen. Aufgrund ihrer Diabetes Typ 1 Erkrankung ist die medizinische Versorgung für sie wichtig, die in W am besten gewährleistet ist, nicht nur wegen der Krankenhäuser, sondern auch wegen der Kontakte zu den Ärzten, vor allem durch ihren Mann, der an der medizinischen Universität tätig ist.
Hinsichtlich der privaten Lebensumstände gab der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an, dass der Hauptanknüpfungspunkt für die familiäre Beziehung nicht zuletzt deshalb in X bestehe, weil die gemeinsame Tochter AAA in R lebe (vgl Beschwerde, Seite 3, vorletzter Absatz). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich jedoch herausgestellt, dass weder die Tochter noch ihr Ehemann in R leben oder dort einen Wohnsitz haben, auch wenn der Schwiegervater der Tochter dort einen Wohnsitz hat.
Dieser Umstand wurde im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers insofern euphemistisch dargestellt, zumal sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass beide mittlerweile erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers in W bzw Neuss wohnen und - wie auch der Ehemann der AAA, der als Strategiechef der Firma BBB viel unterwegs sei - im dortigen Großraum arbeiten. Ein Treffen mit den Kindern erfolge laut Angaben der DD tatsächlich in Z nur ca. ein Mal im Monat (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 6, vierter Absatz) und jedenfalls nicht öfters als an ihren anderen Wohnsitzen.
Es kann daher im Gegenstandsfall in der in Rede stehenden Wohnung in Z – anders als in W - kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers erkannt werden.
8. AA fungiert als Geschäftsführer der von ihm gegründeten TT mit Sitz in W und weist einen Lehrauftrag und eine Honorarprofessur an der UU der Universität zu W auf und ist ua auch als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums W tätig.
In der Gegenüberstellung dieser Anknüpfungspunkte zum Wohnsitz in W, vermag die geschilderte Tätigkeit im DDD Y samt Entrichtung der Kirchenbeiträge, Hundesteuer und GIS-Gebühren in Österreich allenfalls untergeordnete Anknüpfungspunkte nach X zu indizieren und ist daher davon auszugehen, dass die in Rede stehende Wohnung dem Beschwerdeführer nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient.
Zu berücksichtigen gilt schließlich, dass beim gegenständlichen Wohnsitz in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren lediglich 13 Restmüllentleerungen vorgenommen wurden und das Objekt zudem für einen Zweipersonenhaushalt weit unterdurchschnittliche Stromverbräuche aufweist, sodass eine ganzjährige Nutzung nicht angenommen werden kann.
Schließlich gilt zu vergegenwärtigen, dass seitens der belangten Behörde im Zeitraum 19.10.2021 bis 4.1.2022 insgesamt fünfzehn Kontrollen unter der Woche und an Wochenenden vorgenommen wurden und dabei die Eigentümer nur drei Mal persönlich angetroffen werden konnten, nämlich an drei aufeinanderfolgenden Kontrollterminen im Zeitraum um Weihnachten am 17.12.2021, 22.12.2021 und 27.12.2021.
9. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dahingehend ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung des in Deutschland steuerpflichtigen, dort zwei erwachsene Kinder aufweisenden Beschwerdeführers, als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht X
Mag. Hengl
(Richter)
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