LVwG T LVwG-2022/19/0528-18

LVwG-2022/19/0528-18State Administrative CourtSep 9, 2023

Regest

Verlust des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG"<br/>Abwesenheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/0528-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.0528.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M, über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.01.2022, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 21.01.2022 stellte die belangten Behörde fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, welcher der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, am 27.03.2007 (damals noch als „Daueraufenthalt-EG“) erteilt worden war, gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen sei. Unter einem wies die belangte Behörde den auf das Treffen einer gegenteiligen Feststellung (Nichterlöschen des gegenständlichen Aufenthaltstitels) gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.01.2022 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Niederlassung im Bundesgebiet am 13.04.2017 aufgegeben habe und in die Türkei übersiedelt sei; dort habe sie bis zu ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2021 gelebt.

Den festgestellten Sachverhalt stützte die belangte Behörde insbesondere auf eine erfolgte Abmeldung und Anmeldung im Zentralen Melderegister sowie auf einen im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk über ein Telefonat des Behördenvertreters mit der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.04.2017 bis zum 30.11.2021 in der Türkei aufgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der sie selbst unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache einzuvernehmen sei.

Mit Schreiben vom 04.08.2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, wo sie sich in der Zeit vom 14.04.2017 bis 29.11.2021 aufgehalten habe und entsprechende Nachweise über ihren Aufenthalt vorzulegen.

In Reaktion auf diese Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme wurde in einer Eingabe des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sich diese infolge des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2022 nicht mehr in Österreich aufhalte und es daher nicht möglich gewesen sei, persönlich mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, um die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes zu besprechen. Daher werde beantragt, die Beschwerdeführerin persönlich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ihrer Einvernahme zu laden.

Mit Erkenntnis vom 13.10.2022, ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2022/22/0168-8, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei ausdrücklich beantragt worden. Zudem habe sich aus den Beschwerdeausführungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde betreffend ihren „vermeintlichen“ Aufenthalt in der Türkei im Zeitraum von 14.04.2017 bis 29.11.2021 für unzutreffend erachtet. In Anbetracht dessen habe das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen.

Am 16.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde statt, in der die Tochter der Beschwerdeführerin, CC, und der Sohn der Beschwerdeführerin, DD, als Zeugen einvernommen worden sind. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Am 17.08.2023 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Beschwerdeführerin, da sie sich weiterhin in der Türkei aufhielt, im Wege einer Videokonferenz unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache und in Anwesenheit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin einvernommen.

In seinen Abschlussbemerkungen brachte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen vor, dass verschiedene triftige Gründe vorlagen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, früher als im November 2021 nach Österreich einzureisen und verwies diesbezüglich auf den schwierigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die erheblichen Reisebeschränkungen im Zeitraum von März 2020 bis November 2021. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein Entzug des Aufenthaltsrechts als nicht gerechtfertigt und wäre in Anbetracht der Situation der Beschwerdeführerin, welche sich alleine in der Türkei aufhielte, während alle ihre Kinder und Enkelkinder in Österreich seien, unverhältnismäßig.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geb am XX.XX.XXXX, ist türkische Staatsangehörige. Am 27.03.2007 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Z der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 28.03.2012 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und am 29.03.2017 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltstitel – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechtes, mit einer Gültigkeitsdauer des Dokuments von jeweils fünf Jahren, ausgestellt.

Von Mitte April 2017 bis Ende November 2021 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Türkei auf. In diesem Zeitraum reiste die Beschwerdeführerin einmal nach Österreich, und zwar im November 2017 (nachdem ihr Ehemann im Oktober 2017 in der Türkei verstoben war), verblieb für einen Monat lang im Bundesgebiet und reiste dann – sohin im Dezember 2017 – wieder zurück in die Türkei, wo sie sich bis zur Wiedereinreise nach Österreich Ende November 2021 aufhielt. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist sie nach dem Tod ihres Ehemannes in der Türkei geblieben, damit sie nicht allein sein musste. Sie hatte dort noch zwei Geschwister, die sich um sie gekümmert haben. Diese sind allerdings inzwischen ebenfalls verstorben, sodass sie dort nun allein ist. Daher möchte sie zu ihren Kindern nach Österreich.

Abgesehen von einem einmonatigen Aufenthalt in Österreich Ende 2017 reiste die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mitte April 2017 bis Ende November 2021 nicht in das EWR-Gebiet bzw nach Österreich, sondern hielt sich ausschließlich in der Türkei auf.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bringt die Beschwerdeführerin vor, verengte Herzkranzgefäße (I25.1-Atherosklerotische Herzkrankheit), Bluthochdruck (I10-Essetielle Hypertonie), erhöhte Fettwerte im Blut (J45.0-Hyperlipidämie) sowie Asthma (J45.0-Asthma), zu haben. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, vor November 2021 nach Österreich zu kommen. Auch die COVID-19-Pandemie habe eine Wiedereinreise verhindert.

Zu keinem Zeitpunkt teilte die Beschwerdeführern der belangten Behörde mit, dass sie gesundheitliche Probleme habe, die ihr die rechtzeitige Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw EWR-Gebiet nicht erlaubten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bzw „Daueraufenthalt-EU“ folgen aus dem vorgelegten und unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin von Mitte April 2017 bis Ende November 2021 in der Türkei folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 (vgl Verhandlungsschrift vom 17.08.2023, Seite 4 „Über Befragung, wo sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13.04.2017 bis zum 30.11.2021 aufgehalten habe, gibt diese an: Nachdem ich meinen Mann verloren habe, war ich in Y, damit ich nicht allein sein musste. Ich hatte dort zwei Geschwister, die sich um mich gekümmert haben. Diese sind allerdings in der Zwischenzeit verstorben. Nun bin ich allein.“) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, in dem in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Abmeldung des Wohnsitzes im Bundesgebiet mit 13.04.2017 sowie eine (neuerliche) Anmeldung des Wohnsitzes im Bundesgebiet mit 30.11.2021 eingetragen ist. Auch die Aussagen der in der Verhandlung vom 16.05.2023 als Zeugen einvernommen Kinder der Beschwerdeführerin, CC und DD, stehen mit den getroffenen Feststellungen in Einklang (vgl Verhandlungsschrift vom 16.05.2023, Seite 6 „Über Befragung, wo sich ihre Mutter im Zeitraum vom 13.04.2017 bis zum 30.11.2021 aufgehalten habe, gibt diese an, dass sie sich höchstwahrscheinlich in der Türkei aufgehalten habe.“ und Seite 9 „Über Befragung, wo sich seine Mutter im Zeitraum vom 13.04.2027 bis 30.11.2021 aufgehalten habe, gibt dieser an, dass sie in der Türkei gewesen sei.“).

Die Feststellungen zum einmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin Ende 2017 im Bundesgebiet folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass ihr Ehemann im Oktober 2017 in der Türkei verstorben ist und dass sie ca einen Monat nach dessen Tod für einen Monat nach Österreich gekommen ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 17.08.2023 zunächst angegeben, dass sie einmal für vier Monate nach Österreich gekommen sei, und auch die Tochter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin für ca drei bis vier Monate nach dem Tod ihres Ehemannes in Österreich aufgehalten habe. Doch hat die Beschwerdeführerin über Vorhalt dieses Widerspruches bei ihren Angaben betreffend die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich nach dem Tod ihres Ehemannes ausdrücklich erklärt, dass sie „nachdem ihr Mann verstorben ist, einen Monat später für einen Monat in Österreich gewesen, dann wieder in die Türkei gefahren“ sei und dann sei sie im November 2021 nach Österreich gekommen und hier bis April 2022 geblieben (vgl Verhandlungsschrift vom 17.08.2023, Seite 4). Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinen Anlass, an diesen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, sodass auch ohne Vorlage eines konkreten Nachweises über diesen einmonatigen Aufenthalt Ende 2017 in Österreich die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mitte April 2017 bis Ende November 2021 in der Türkei aufhielt und in diesem Zeitraum – mit Ausnahme ihres einmonatigen Aufenthaltes in Österreich Ende 2017 – weder in das Bundesgebiet noch in das EWR-Gebiet reiste, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 (vgl Verhandlungsschrift vom 17.08.2023, Seite 4f). Die Beschwerdeführerin hat, befragt zu ihrem Aufenthalt im Zeitraum von Mitte April 2017 bis Ende November 2021, ausschließlich einen einzigen Aufenthalt in Österreich genannt und angegeben, dass sie auch sonst nirgends in Europa gewesen sei. Im Verfahren sind auch keine Hinweise auf sonstige Aufenthalte im maßgeblichen Zeitraum außerhalb der Türkei bzw im EWR-Gebiet hervorgekommen. Weder wurden sonstige Aufenthalte außerhalb der Türkei bzw Reisen in das EWR-Gebiet im maßgeblichen Zeitraum konkret seitens der Beschwerdeführerin oder ihres anwaltlichen Vertreters vorgebracht noch entsprechende Nachweise erbracht. Die von der Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie ihres Reisepasses belegt lediglich eine Reisetätigkeit am 26.11.2021, welche erkennbar der Einreise in das Bundesgebiet über den Landweg im November 2021 vorausging, sowie die Ausreise aus dem Bundesgebiet über den Flughafen Salzburg am 26.03.2022.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 über Frage ihres anwaltlichen Vertreters vor, dass es ihr nicht vor November 2021 möglich gewesen sei, nach Österreich zu reisen, da sie krank sei. Sie habe Zucker und eine Herzkrankheit. Auch Corona habe eine Rolle gespielt; sie habe Asthma und Bronchitis und auch Flugangst. Bezüglich dieses Vorbringens hat die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung eine beglaubigte Übersetzung eines in türkischer Sprache verfassten „Berichts“ vom 21.08.2023, unterfertigt von einem „Familienarzt“ des EE Familiengesundheitszentrum, wonach als Ergebnis der Untersuchung festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über I25.1-Atherosklerotische Herzkrankheit (verengte Herzkranzgefäße), I10-Essetielle Hypertonie (Bluthochdruck), J45.0-Hyperlipidämie (erhöhte Fettwerte im Blut) sowie J45.0-Asthma, Allergische Erkrankung berichtet. Medizinische Befunde selbst hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mitteilte, dass sie gesundheitliche Probleme an der Wiedereinreise in das EWR-Gebiet vor November 2021 hinderten, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass sich kein Hinweis auf eine solche Mitteilung im vorgelegten Akt der belangten Behörde findet.

IV.Rechtslage:

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lautet auszugsweise:

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. …..

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

…“

V.Erwägungen:

1. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, welcher der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsbürgerin, am 27.03.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilt worden war, gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist und unter einem den auf das Treffen einer gegenteiligen Feststellung (Nichterlöschen des gegenständlichen Aufenthaltstitels) gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.01.2022 abgewiesen. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2017 ihre Niederlassung im Bundesgebiet aufgelassen habe und in die Türkei übersiedelt sei und dort bis zu ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2021 gelebt habe. Die Abwesenheit vom Bundesgebiet habe somit mehr als zwölf aufeinander folgende Monate betrogen. Berücksichtigungswürdige Gründe, die die zulässige Abwesenheit auf 24 Monate verlängern würden, lägen nicht vor. Der Aufenthaltstitel sei somit ex lege erloschen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2022/22/0168-8, das die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2022, ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verhandlungspflicht aufgehoben hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuerlich über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Gemäß § 20 Abs 4 NAG (in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG) erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Unzweifelhaft wurde der Beschwerdeführerin nach Erlangen der Rechtsstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigten in Österreich am 27.03.2007 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ erteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 28.03.2012 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ und am 29.03.2017 ein „Daueraufenthaltstitel-EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechtes, mit einer Gültigkeitsdauer des Dokuments von jeweils fünf Jahren, erteilt bzw ausgestellt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin von Mitte April 2017 bis Ende November 2021 in der Türkei aufgehalten hat. In diesem Zeitraum reiste sie einmal nach Österreich, konkret im November 2017, und reiste nach einem Monat, sohin im Dezember 2017, wieder in die Türkei zurück, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet bzw EWR-Gebiet im November 2021 aufhielt.

Wie aus dem Urteil des EuGH vom 20.01.2022, Rs C-432/20, folgt, ist Art 9 Abs 1 lit c der Richtlinie 2003/109/EG dahin auszulegen, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die zwölfmonatige Abwesenheitsfrist in § 20 Abs 4 NAG jedenfalls durch den einmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Ende 2017 unterbrochen wurde und mit ihrer Ausreise in die Türkei nach diesem einmonatigen Aufenthalt im Dezember 2017 neu begonnen hat. Ausgehend davon ist die zwölfmonatige Abwesenheitsfrist des § 20 Abs 4 NAG bereits im Dezember 2018 abgelaufen, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrem darüberhinausgehenden – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei (nach ihrem einmonatigen Aufenthalt in Österreich Ende 2017) bis zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw EWR-Gebiet im November 2021 die Abwesenheitsdauer von zwölf Monaten bei Weitem überschritten hat.

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023, wonach aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung erwähnten Gesundheitszustandes und der Einschränkungen der Reisbewegungen auf Grund der COVID-19-Pandemie in der Zeit von März 2020 bis November 2021 triftige Gründe vorlagen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, früher als im November 2021 nach Österreich zu reisen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 20 Abs 4 zweiter Satz NAG vorsieht, dass sich der Fremde – ohne des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ verlustig zu gehen – aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung er sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten kann. Daraus folgt zum einen, dass – um in den Genuss der 24-monatigen (statt der grundsätzlichen zwölfmonatigen) Abwesenheitsdauer zukommen – besonders berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 20 Abs 4 NAG vorliegen müssen, und zum anderen, dass bei einer längeren als 24-monatigen Abwesenheitsdauer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ jedenfalls ex lege erlischt. Vorliegend ist die 24-monatige Frist – ausgehend von der (letztmaligen maßgeblichen) Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw EWR-Gebiet im Dezember 2017 – im Dezember 2019 abgelaufen, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Verbleib in der Türkei und ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet bzw in das EWR-Gebiet im November 2021 auch die Dauer der äußersten Grenze der 24-monatigen Abwesenheit unzweifelhaft überschritten hat. Unter diesen Umständen, kommt es daher auf das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe nicht mehr entscheidungswesentlich an.

Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheiten einen derartigen Schweregrad erreichten, dass sie einer Wiedereinreise bis zum Dezember 2019 in unzumutbarer Weise entgegengestanden wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass die ins Treffen geführten Krankheiten es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, die belangte Behörde zeitgerecht vor Ablauf der zwölfmonatigen Abwesenheitsdauer über ihren Gesundheitszustand bzw die Geltendmachung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu informierten. Eine solche zeitgerechte Mitteilung wäre jedoch gemäß § 20 Abs 4 zweiter Satz NAG in der bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 110/2021 maßgeblichen – und aktuell wieder ab 30.09.2023 geltenden – Fassung Voraussetzung gewesen, um das Erlöschen des Aufenthaltstitels bei einer längeren Abwesenheitsdauer als zwölf Monate (aber nicht länger als 24 Monate) und dem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zu verhindern. Eine solche Mitteilung erstattete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde jedoch nicht.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auch auf Einschränkungen der Reisbewegungen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von März 2020 bis November 2021 beruft, ist zunächst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem oben gesagten davon ausgeht, dass der gegenständliche Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin bereits mit Ablauf ihrer zwölfmonatigen Abwesenheitsdauer im Dezember 2018, jedenfalls jedoch mit Ablauf ihrer 24-monatigen Abwesenheitsdauer im Dezember 2019, und sohin bereits vor Beginn der ersten Reisehindernisse im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im März 2020, ex lege erloschen ist. Bereits aus diesem Grund verfängt dieses Vorbringen nicht.

Zudem hat der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie mit der Novellierung des § 20 Abs 4 NAG durch das BGBl I Nr 110/2021 derart reagiert, als er vom Erfordernis der vorherigen Information der Behörde vorübergehend abgesehen hat, indem in § 20 Abs 4 zweiter Satz NAG die Wortfolge „wenn er das der Behörde vorher mitgeteilt hat“ vorübergehend (entsprechend der aktuellen Befristung bis 30.09.2023; vgl § 82 Abs 34 NAG) entfiel. Die Abwesenheitsdauer von 24 Monaten als äußerste Grenze, um den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht zu verlieren, ließ der Gesetzgeber hingegen unverändert.

In den Materialien wird zu der genannten Novellierung des § 20 Abs 4 NAG Folgendes ausgeführt (IA 1657/A 27. GP 3f):

„Zu Z 1 [20 Abs. 4]:

Gemäß geltender Rechtslage führt ein Aufenthalt von länger als zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des EWR-Gebietes zum Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘, es sei denn die Abwesenheit hat einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund, wie eine schwerwiegende Erkrankung, die Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes. In diesen Fällen kann die Abwesenheit bis zu 24 Monate betragen, wenn der Betreffende dies der Behörde vor Ablauf der zwölf Monate mitgeteilt hat.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie wird vorgeschlagen, das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer länger als zwölf monatigen Abwesenheit vorübergehend entfallen zu lassen. Zwar können die Auswirkungen von COVID-19 bereits nach geltender Rechtslage und Praxis einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, der zu einer bis zu 24-monatigen Abwesenheit aus dem EWR-Gebiet ohne Verlust des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘ berechtigt. Mit zunehmender Dauer der Epidemie hat sich aber gezeigt, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen hat und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Es ist daher sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID-19- Epidemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung abzusehen. Eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten soll aber weiterhin die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU‘.“

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es der Gesetzgeber im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie für erforderlich erachtet hat, die Informationspflicht in § 20 Abs 4 NAG vorübergehend entfallen zu lassen. Dafür aber, dass auch die Dauer der Abwesenheit von 24 Monaten im Fall von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert worden ist, bieten die zitierten Materialien – ebenso wie der Gesetzeswortlaut – keinen Anhaltspunkt. Sie unterstreichen vielmehr, dass längerdauernde Abwesenheiten jedenfalls zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ führen bzw führten. Auch im Lichte dessen, verhilft das Vorbingen der Beschwerdeführerin, ihr sei die Einreise nach Österreich bzw in das EWR-Gebiet vor November 2021 (auch) auf Grund von bestehenden Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht zum Erfolg.

Schließlich ist dem Vorbingen, wonach in Anbetracht der Situation der Beschwerdeführerin, welche in der Türkei nach dem Tod ihres Ehemannes und ihrer beiden Geschwister auf sich alleine gestellt sei, ein Entzug des Aufenthaltsrechtes unverhältnismäßig sei, zumal sich alle ihre Kinder und Enkelkinder in Österreich aufhielten, entgegenzuhalten, dass gemäß § 20 Abs 4 NAG der Verlust des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ex lege einritt und eine dem Verlust vorausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung gesetzlich nicht vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuwesen, wonach die Regelung des § 20 Abs 4 NAG zwar eine „neue Beschränkung“ im Sinn des Art 13 des Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) darstelle, aber im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration gerechtfertigt sei (vgl VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015). Insbesondere geht der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung davon aus, dass mit einer Regelung wie der in § 20 Abs 4 NAG vorgesehenen (wonach ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ in der Regel im Fall einer länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit vom EWR-Gebiet erlischt) das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme weist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die (in Umsetzung von Art 9 Abs 5 der Richtlinie 2003/109/EG) im NAG vorgesehene vereinfachte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ hin. Gemäß § 41a Abs 6 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs 1 NAG verfügt haben und dieser (zB) gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 41a Abs 6 NAG vor, verkürzt sich wiederum die für die (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ geltende Frist einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung von fünf Jahren auf 30 Monate (§ 45 Abs 9 NAG). Schließlich hat der Gesetzgeber – in Ausnützung des in Art 9 Abs 2 der Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Spielraums – den Zeitraum der (für das Bestehen des Aufenthaltstitels gleichsam unschädlichen) Abwesenheitsdauer aus (deklarativ aufgezählten) besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wie etwa der Erfüllung sozialer Verpflichtungen oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung) von zwölf auf 24 Monate erstreckt.

Zusammenfassend ist somit der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, über den die Beschwerdeführerin verfügt hat, ex lege gemäß § 20 Abs 4 NAG erloschen ist, nicht entgegenzutreten.

3. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird überdies moniert, der angefochtene Bescheid sei formal mangelhaft bzw nichtig, da die Feststellung, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erloschen wäre, nicht Bestandteil des Spruchs sei. Die belangte Behörde habe daher keinen Feststellungsbescheid iSd § 20 Abs 4 NAG erlassen und im Spruch nicht über die Feststellung abgesprochen, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel bzw Nichtigkeit vorläge. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend, wenn eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch enthält (VwGH 30.05.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; vgl auch VwSlg 9698 A/1978)

Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides den Gegenstand des Verfahrens mitsamt den darauf bezogenen Anträgen der Parteien zu erledigen. Im Spruch kommt die individuelle Norm zum Ausdruck, die rechtskräftig und vollstreckbar wird. Das Vorliegen eines Spruches mit normativen Inhalt ist konstitutiv für das Vorliegen eines Bescheides (VwGH 25.09.1995, 95/10/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings eine ausdrückliche Bezeichnung des Spruchs als solcher nicht erforderlich (VwGH 13.10.2004, 2003/12/002).

Schließlich hat die Beurteilung, ob und inwieweit eine Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, auf Grund des Inhalts des Bescheides zu erfolgen, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes davon auszugehen ist, dass der Bescheidwille nicht allein aus dem Spruch oder einem „Vorspruch“ zum Bescheidspruch abzuleiten ist, sondern sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann (VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188).

Aus dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen – als Bescheid ausdrücklich bezeichneten und in Spruch, Rechtsmittel und Begründung gegliederten – schriftlichen Erledigung geht deutlich der Wille der belangten Behörde hervor, normativ über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass ihr Aufenthaltstitel nicht erloschen sei, gemäß § 20 Abs 4 NAG abzusprechen.

Im „Vorspruch“ zum Bescheidspruch lautet es nämlich wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z stellt auf Grund der gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes, die mittels mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 erfolgte, folgendes fest:

Festgestellt wird, dass der am 27.03.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Behörde erteilte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG für Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt erloschen ist.“

Diesem Vorspruch folgt die Überschrift „Spruch“ und darunter folgender Satz:

„Der Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG, ausgestellt von der

Bezirkshauptmannschaft Z am 27.03.2007, nicht erloschen ist, wird abgewiesen.“

Aus dem Wortlaut und der sprachlichen Gestaltung des „Vorspruchs“ und des Spruchs kommt vorliegend objektiv die klare Absicht der belangten Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin abzusprechen. Konkret hat die belangte Behörde damit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – rechtsfeststellend gegenüber der Beschwerdeführerin über das Erlöschen ihres Aufenthaltstitels abgesprochen und – damit im Einklang – ihren Antrag auf Feststellung, dass ihr Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, abgewiesen.

Auf Grund dieses eindeutigen normativen Abspruchs, vermag der Umstand, dass dieser (teilweise) im Vorspruch und nicht zur Gänze unter der Überschrift „Spruch“ erfolgte, die Bescheidqualität der vorliegenden Erledigung – mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach im Fall eines eindeutigen normnativen Abspruchs selbst das Fehlen der Gliederung in Spruch und Begründung nicht für den Bescheidcharakter einer Erledigung entscheidend ist – nicht zu berühren. Ebenso wenig ist darin ein wesentlicher Verfahrensmangel, wie in der Beschwerde vorgebracht, zu erkennen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

(Richterin)

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